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Vereinbarung über die Landesschiedsstelle nach § 111b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) im Land Brandenburg (Reha-Schiedsstellenvereinbarung)

Vereinbarung über die Landesschiedsstelle nach § 111b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) im Land Brandenburg (Reha-Schiedsstellenvereinbarung)
vom 15. Februar 2023
(ABl./23, [Nr. 9], S.150)

Mit Inkrafttreten von § 111b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in der Fassung vom 28. Juli 2011 ist die Einrichtung einer Landesschiedsstelle für Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen Pflicht. Die seit 1. April 2013 in Kraft getretene Schiedsstellenvereinbarung zwischen den Krankenkassenverbänden in Brandenburg und dem Verband privater Kliniken und Pflegeeinrichtungen Berlin-Brandenburg e. V. (VPK BB) wurde mit Wirkung zum 1. Oktober 2022 neu gefasst und veröffentlicht.

Vereinbarung über die Landesschiedsstelle nach § 111b
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
im Land Brandenburg
(Reha-Schiedsstellenvereinbarung)

Zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen

  • AOK Nordost - Die Gesundheitskasse,

  • BKK Landesverband Mitte,

  • IKK Brandenburg und Berlin,

  • KNAPPSCHAFT - Regionaldirektion Cottbus,

  • Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als landwirtschaftliche Krankenkasse,

und den Ersatzkassen

  • Techniker Krankenkasse (TK)
  • BARMER
  • DAK-Gesundheit
  • Kaufmännische Krankenkasse - KKH
  • Handelskrankenkasse (hkk)
  • HEK - Hanseatische Krankenkasse

gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis:
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek),

vertreten durch die Leiterin der vdek-Landesvertretung Berlin/Brandenburg

einerseits

- nachfolgend als „Vertragspartner 1“ benannt -

sowie dem Interessenverband der brandenburgischen Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

  • dem Verband privater Kliniken und Pflegeeinrichtungen Berlin-Brandenburg e. V.

andererseits

- nachfolgend als „Vertragspartner 2“ benannt

wird auf der Grundlage des sich aus § 111b SGB V ergebenden Auftrags folgende Vereinbarung geschlossen:

§ 1
Bildung und Aufgabe der Landesschiedsstelle

1) Für das Land Brandenburg wird gemäß § 111b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und dem für die Wahrnehmung der Interessen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auf Landesebene maßgeblichem Verband eine Schiedsstelle gebildet.

2) Die Schiedsstelle entscheidet in den ihr nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch zugewiesenen Angelegenheiten.

§ 2
Geschäftsstelle

1) Die Geschäfte der Schiedsstelle werden durch eine Geschäftsstelle geführt.

2) Die Geschäftsstelle nimmt in Verantwortung gegenüber den Beteiligten diejenigen Aufgaben wahr, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben.

3) Sie wird abwechselnd für jeweils zwei Jahre bei Vertragspartner 1 bzw. Vertragspartner 2 eingerichtet.

4) Soweit die Geschäftsstelle bei Vertragspartner 1 geführt wird, wird sie beim Medizinischen Dienst Berlin-Brandenburg eingerichtet.

5) Soweit die Geschäftsstelle bei Vertragspartner 2 geführt wird, wird sie beim Verband privater Kliniken und Pflegeeinrichtungen Berlin-Brandenburg e. V. eingerichtet.

6) Der Vorsitzende vertritt die Schiedsstelle gerichtlich und außergerichtlich.

7) Die Geschäftsstelle führt insbesondere die Verwaltungsgeschäfte der Schiedsstelle, wie etwa die vorbereitenden und abschließenden Tätigkeiten zu den Festlegungen der Schiedsstelle.

§ 3
Wechsel der Geschäftsstelle

1) Der Wechsel nach § 2 Absatz 3 kann im Einvernehmen der Vertragspartner verkürzt oder ausgesetzt werden.

2) Beim Wechsel der Geschäftsstelle sind die zu ihrem Betrieb gehörenden Unterlagen und die Akten zu laufenden Verfahren an die neue Geschäftsstelle zu übergeben. Akten von abgeschlossenen Verfahren wechseln nicht mit dem Sitz der Geschäftsstelle.

3) Die neue Geschäftsstelle informiert die Vertragspartner 1 bzw. 2 sowie die Mitglieder nach § 4 Absatz 1 Nr. 1 und 2 unverzüglich schriftlich über den Wechsel einschließlich der Kontaktdaten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der neuen Geschäftsstelle.

§ 4
Zusammensetzung der Schiedsstelle

1) Die Schiedsstelle besteht aus ständigen Mitgliedern, dazu gehören:

  1. ein unparteiischer Vorsitzender, mit Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst und
  2. zwei weitere unparteiische Mitglieder

sowie nicht ständigen Mitgliedern, dazu gehören:

  1. Vertreter der jeweiligen Vertragsparteien nach § 111 Abs. 5 Satz 1 SGB V oder im Falle ambulanter Rehabilitationseinrichtungen nach § 111c Abs. 3 Satz 1 SGB V in gleicher Zahl, wobei auf jeder Seite höchstens fünf Vertreter zulässig sind. Bei kassenartenübergreifenden Verfahren hat die Zahl der Vertreter auf jeder Seite der Zahl der als Vertragsparteien beteiligten Kassenarten auf Seiten der Kostenträger zu entsprechen, wobei auf jeder Seite höchstens fünf Vertreter zulässig sind.

2) Die Vertragsparteien können sich auf eine im Verhältnis zu § 4 Abs. 1 Nr. 3 geringere aber auf beiden Seiten gleiche Anzahl von Vertretungen einigen.

3) Die Vertragsparteien nach § 111 Abs. 5 Satz 1 SGB V oder § 111c Abs. 3 Satz 1 SGB V sind als Antragsteller bzw. Antragsgegner in der Verhandlung des Schiedsstellenverfahrens Vertreter der:

  1. Kostenträger
  2. Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung.

4) Die Vertreter nach § 4 Absatz 3 sind keine Mitglieder der Schiedsstelle und dürfen mit den Vertretern entsprechend § 4 Absatz 1 Nr. 3 nicht personenidentisch sein.

5) Die Vertreter nach § 4 Absatz 3 können sowohl durch eine einzelne Krankenkasse als auch durch einen Krankenkassenverband bzw. den Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) als gemeinsamer Bevollmächtigter für die Ersatzkassen gestellt werden.

6) Die Vertragsparteien nach § 4 Absatz 3 können sich grundsätzlich durch Dritte vertreten lassen bzw. Dritte mit der Wahrnehmung der Aufgaben in der Schiedsstelle beauftragen.

7) Für die ständigen Mitglieder können Stellvertreter (Ersatzmitglieder) bestellt werden.

8) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die für die ständigen Mitglieder getroffene Regelungen für die Ersatzmitglieder entsprechend.

§ 5
Bestellung der ständigen Mitglieder

1) Die ständigen Mitglieder werden von den Vertragspartnern 1 und 2 gemeinsam bestellt.

2) Die Bestellung ist wirksam, sobald die bestellte Person ihr Einverständnis schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle erklärt hat.

3) Die Geschäftsstelle informiert die Vertragspartner 1 und 2 über die erfolgten Bestellungen.

4) Sofern eine notwendige Neu-Bestellung der ständigen Mitglieder binnen drei Monate vor Ablauf der Amtsperiode oder binnen sechs Wochen bei vorzeitigem Ausscheiden nicht zustande kommt, erfolgt die Bestellung auf Antrag eines Vertragspartners durch die zuständige Landesbehörde.

§ 6
Amtsperiode und Amtsdauer
der ständigen Mitglieder

1) Die Amtsdauer der ständigen Mitglieder beträgt vier Jahre (Amtsperiode).

2) Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode hinzugetretenen ständigen Mitglieder endet mit dem Ablauf der Amtsperiode.

3) Die ständigen Mitglieder bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Bestellung ihrer nachfolgenden Personen im Amt.

4) Eine Wiederbestellung ist zulässig.

5) Scheidet ein ständiges Mitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein nachfolgendes Mitglied zu bestellen.

§ 7
Abberufung und Amtsniederlegung
der ständigen Mitglieder 

1) Die Vertragspartner 1 und 2 können gemeinsam ein ständiges Mitglied jederzeit aus wichtigem Grund abberufen. Die weitere Handlungsfähigkeit der Schiedsstelle ist dabei zu gewährleisten.

2) Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer den Vertragspartnern 1 und 2 die Fortdauer der Bestellung des betroffenen Mitglieds bis zum Ablauf der Amtsperiode nicht zugemutet werden kann.

3) Die Vertragspartner 1 und 2 informieren gemeinsam die Geschäftsstelle schriftlich über die Abberufung.

4) Nach der Abberufung ist innerhalb von sechs Wochen ein neues Mitglied zu bestellen.

5) Ein nach § 4 Absatz 1 bestelltes ständiges Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle sein Amt niederlegen. Die Amtsniederlegung wird mit dem Eingang der Erklärung wirksam. Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Vertragspartner über die Niederlegung.

§ 8
Amtsführung der ständigen Mitglieder

1) Die ständigen Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt und sind an Weisungen nicht gebunden.

2) Die ständigen Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Sind sie verhindert, haben sie die Geschäftsstelle und gegebenenfalls ihre Stellvertretung unverzüglich zu benachrichtigen.

3) Die ständigen Mitglieder der Schiedsstelle haben über die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, auch über das Ende ihrer Amtsdauer hinaus.

§ 9
Bestellung und Amtsführung
der nicht ständigen Mitglieder

1) Die nicht ständigen Mitglieder gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 3 werden für jedes Schiedsstellenverfahren einzeln bestellt.

2) Die Geschäftsstelle wird mit Eingang des Schiedsstellen­antrags durch die Antragsteller über die bestellten nicht ständigen Mitglieder (Namen, Adressen, E-Mail-Adressen) informiert.

3) Die Antragsgegner benennen ihre nicht ständigen Mitglieder (Namen, Adressen, E-Mail-Adressen) mit der Stellungnahme gemäß § 11.

4) Die Geschäftsstelle informiert die ständigen Mitglieder und die jeweils beteiligten Vertragsparteien schriftlich über die Bestellungen.

5) Die Amtsdauer der nicht ständigen Mitglieder endet mit dem Ablauf des Schiedsverfahrens, für das sie benannt wurden.  

6) Die nicht ständigen Mitglieder der Schiedsstelle haben über die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, auch über das Ende ihrer Amtsdauer hinaus.

§ 10
Einleitung des Schiedsverfahrens

1) Das Schiedsverfahren wird durch schriftlichen Antrag einer Vertragspartei eingeleitet.

2) Das Original des Schiedsstellenantrags ist in einfacher Ausfertigung (Papierform) bei der Geschäftsstelle einzureichen. Die Unterlagen sind der Geschäftsstelle gleichzeitig auf elektronischem Weg als PDF-Dokument zuzuleiten.

3) Die Geschäftsstelle prüft die Vollständigkeit der Unterlagen gemäß § 11 und fordert ggf. fehlende Unterlagen umgehend unter Fristsetzung bei dem Antragsteller nach.

4) Die Geschäftsstelle bestätigt dem Antragsteller den vollständigen Antragseingang.

5) Die Geschäftsstelle leitet die Antragsunterlagen auf elek­tronischem Weg unverzüglich an die Mitglieder nach § 4 Absatz 1 weiter.

6) Die Geschäftsstelle fordert den Antragsgegner auf, innerhalb von sechs Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen. 

7) Die Geschäftsstelle übermittelt dem Antragsteller und den Mitgliedern nach § 4 Absatz 1 unverzüglich die Stellungnahme der Antragsgegner auf elektronischem Weg.

§ 11
Inhalt des Antrages

Im Antrag sind anzugeben

  1. die Vertragsparteien,
  2. die Gegenstände, über die bisher eine Einigung nicht erzielt werden konnte,
  3. der Sachstand nach den vorangegangenen Verhandlungen,
  4. der Vertragsinhalt, der festgesetzt werden soll,
  5. die Begründung zur begehrten Festsetzung und
  6. die Namen und Adressen der von der antragstellenden Vertragspartei als nicht ständige Mitglieder bestellten Vertreterinnen oder Vertreter.

§ 12
Durchführung des Schiedsverfahrens

    1) Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund einer nicht öffentlichen Verhandlung.

    2) Der Vorsitzende legt Zeit und Ort der Sitzung der Schiedsstelle nach Abstimmung mit den beiden unparteiischen Mitgliedern fest.

    3) Der Termin zur Verhandlung findet i. d. R. innerhalb von spätestens zehn Wochen nach Eingang der Antragstellung statt.

    4) Die ständigen und nicht ständigen Mitglieder sowie die Vertragsparteien sind mit einer Frist von mindestens zwei Wochen auf elektronischen Weg zu laden. Die Einladung enthält Angaben zu Ort und Zeit der Schiedsstellenverhandlung.

    5) Die Sitzungen der Schiedsstelle werden vom Vorsitzenden vorbereitet und geleitet. Nach Eröffnung der Verhandlung trägt der Vorsitzende den Sachstand vor. Hierauf erhalten die Vertragsparteien das Wort zur Stellungnahme.

    6) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied der Schiedsstelle auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.

    § 13
    Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

    1) Die Schiedsstelle ist bei vollständiger Besetzung nach § 4 Absatz 1 beschlussfähig.

    2) Sofern sich ein Mitglied durch Probleme bei der Anreise verspätet, kann dieses Mitglied einem anderen Mitglied der Schiedsstelle sein Stimmrecht übertragen. Diese telefonische Stimmrechtsübertragung erfolgt gegenüber dem Vorsitzenden und muss im Protokoll vermerkt werden.

    3) Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist eine erneute Sitzung innerhalb von 14 Kalendertagen seit der ersteinberufenen Sitzung vom Vorsitzenden einzuberufen. Auf dieser erneuten Sitzung ist die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn der Vorsitzende und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder der Schiedsstelle anwesend sind. Auf diese Folge ist in der Einladung zur erneuten Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.

    § 14
    Entscheidungen

    1) Jedes ständige und nicht ständige Mitglied hat eine Stimme.

    2) Entschieden wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist nicht möglich. Ergibt sich keine Mehrheit, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

    3) Das Schiedsstellenverfahren endet mit einem Schiedsspruch oder mit Rücknahme des Antrags z. B. wegen Einigung der Vertragsparteien.

    4) Die Entscheidung der Schiedsstelle hat die Rechtswirkung eines Vertrages nach § 111 Abs. 5 SGB V bzw. § 111c Abs. 1 SGB V.

    5) Über die Verhandlung fertigt der Vorsitzende innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der Schiedsstellenverhandlung eine Ergebnisniederschrift an.

    6) Die Ergebnisniederschrift hat Angaben zu den wesentlichen Inhalten und Abläufen der Sitzung zu enthalten, insbesondere:

    1. Bezeichnung des Verfahrens,
    2. Ort und Datum der Sitzung,
    3. die Namen der Mitglieder, die an der Verhandlung teilgenommen haben,
    4. die Namen der Vertragsparteien und der für sie jeweils erschienenen Vertreter,
    5. die Bezeichnung des Gegenstandes sowie
    6. die Entscheidung inklusive Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung.

    7) Die Ergebnisniederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

    8) Die Geschäftsstelle übersendet die unterzeichnete Niederschrift unverzüglich an die am Verfahren beteiligten Mitglieder der Schiedsstelle auf elektronischem Weg.

    § 15
    Einigungsversuch

    Der Vorsitzende wirkt in der Verhandlung darauf hin, dass die Antragsteller und Antragsgegner zu einer einvernehmlichen Lösung der strittigen Angelegenheit kommen.

    § 16
    Verfahrensgebühr

    1) Die Schiedsstelle erhebt für die Durchführung des Schiedsstellenverfahrens eine Verfahrensgebühr in Höhe von 3.000 Euro. Die Forderung entsteht mit dem Eingang des Antrages bei der Geschäftsstelle. Sie deckt die Kosten der Entschädigungen der ständigen Mitglieder und die voraussichtlichen Kosten der Geschäftsstelle ab.

    2) Sofern das Schiedsverfahren durch eine Einigung der Vertragsparteien oder in anderer Weise beendet wird, so dass ein Schiedsspruch durch die Schiedsstelle nicht mehr notwendig ist, ermäßigt sich die Gebühr auf 1.500 Euro.

    3) Über die endgültige Höhe der Verfahrensgebühr entscheidet der Vorsitzende nach dem Ende des Schiedsstellenverfahrens.

    4) Die eingenommenen Verfahrensgebühren werden von der Geschäftsstelle verwaltet.

    § 17
    Kostenpflicht

    1) Der Antragsteller trägt die Verfahrensgebühren; mehrere Antragsteller tragen die Verfahrensgebühren als Gesamtschuldner.

    2) Die Kosten weiterer Berater und Vertreter am Schiedsstellenverfahren trägt jede Vertragspartei selbst.

    § 18
    Entschädigung

    1) Die Entschädigung der ständigen Mitglieder erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes.

    2) Die ständigen Mitglieder erhalten für ihre sonstigen Bar­auslagen und ihren Zeitaufwand eine Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung ist in der Anlage dieser Vereinbarung festgelegt.

    3) Der Anspruch auf Reisekosten ist bei der Geschäftsstelle innerhalb von sechs Monaten nach dem Abschluss des Verfahrens geltend zu machen.

    4) Die Geschäftsstelle überweist die Aufwandsentschädigungen unverzüglich nach Abschluss des Schiedsverfahrens.

    5) Die nicht ständigen Mitglieder der Schiedsstelle haben gegenüber der Geschäftsstelle keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz. Die Kosten tragen die jeweils entsendenden Institutionen selbst.

    § 19
    Sonstige Kosten der Geschäftsstelle

    Kosten der Geschäftsstelle, die mit den erhobenen Verfahrensgebühren nach Abzug der Aufwandsentschädigungen der Schiedsstellenmitglieder nicht abgedeckt sind, tragen die Vertragsparteien der Schiedsstellenvereinbarung zu gleichen Anteilen.

    § 20
    Datenschutz

    Die Vertragspartner 1 und 2 unterliegen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung den Vorschriften der Sozialgesetzbücher und der Datenschutzgrundverordnung. 

    § 21
    Zuständige Behörde

    Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 111b Absatz 4 SGB V ist das zuständige Ministerium des Landes Brandenburg.

    § 22
    Inkrafttreten und Kündigung

    1) Diese Vereinbarung tritt am 01.10.2022 in Kraft und ersetzt die Vereinbarung vom 19.03.2013 sowie die Ergänzung der Vereinbarung vom 22.06.2018.

    2) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform und sind jederzeit einvernehmlich durch alle Vertragsparteien gemeinsam möglich, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

    3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung nichtig sein oder durch gesetzliche Neuregelungen ganz oder teilweise unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit dieser Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Tritt ein solcher Fall ein, verständigen sich die Vereinbarungspartner unverzüglich über notwendige Neuregelungen.

    4) Die Vereinbarung kann durch die Vertragspartner 1 und 2 mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende schriftlich gekündigt werden.

    5) Die Geschäftsstelle informiert die zuständige Behörde nach § 21 über die Kündigung.

    6) Die Vertragspartner wirken darauf hin, dass vor Ablauf der Kündigungsfrist eine neue Vereinbarung abgeschlossen ist. Bis zum Abschluss der neuen Vereinbarung bleibt die bisherige Vereinbarung in Kraft.

    Berlin, Cottbus, Hoppegarten, Potsdam, den 27.10.2022

    Verband privater Kliniken und Pflegeeinrichtungen
    Berlin-Brandenburg e. V.

    Sozialleistungsträger:

    AOK Nordost - Die Gesundheitskasse

    BKK Landesverband Mitte
    Regionalvertretung Berlin und Brandenburg

    IKK Brandenburg und Berlin

    KNAPPSCHAFT - Regionaldirektion Cottbus

    SVLFG als landwirtschaftliche Krankenkasse

    Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
    Die Leiterin der Landesvertretung Berlin/Brandenburg

    Anlage 1

    Vereinbarung über die Landesschiedsstelle
    nach § 111b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) im Land Brandenburg
    (Reha-Schiedsstellenvereinbarung)

    Entschädigungsregelung für den Vorsitzenden

    Lfd. Nr.

    Ausgang des Verfahrens

    Höhe der Entschädigung

    1

    Für ein Verfahren, das ohne mündliche Verhandlung zum Abschluss gebracht wird.

    300,00 EUR

    2

    Für ein Verfahren, das nach mündlicher Verhandlung ohne Vermittlungsvorschlag und ohne Spruch des Landesschiedsamtes abgeschlossen wird.

    400,00 EUR

    3

    Für ein Verfahren, das nach mündlicher Verhandlung aufgrund eines Vermittlungsvorschlages des Landesschiedsamtes abgeschlossen wird.

    700,00 EUR

    4

    Für ein Verfahren, das mit einem Schiedsspruch abgeschlossen wird.

    1.000,00 EUR

    Entschädigungsregelung für die unparteiischen Mitglieder

    Lfd. Nr.

    Ausgang des Verfahrens

    Höhe der Entschädigung

    1

    Für ein Verfahren, das ohne mündliche Verhandlung zum Abschluss gebracht wird.

    150,00 EUR

    2

    Für ein Verfahren, das nach mündlicher Verhandlung ohne Vermittlungsvorschlag und ohne Spruch des Landesschiedsamtes abgeschlossen wird.

    200,00 EUR

    3

    Für ein Verfahren, das nach mündlicher Verhandlung aufgrund eines Vermittlungsvorschlages des Landesschiedsamtes abgeschlossen wird.

    350,00 EUR

    4

    Für ein Verfahren, das mit einem Schiedsspruch abgeschlossen wird.

    350,00 EUR