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Ergänzung des Registrierscheines durch den Standesbeamten nach Entgegennahme einer Erklärung nach § 94 BVFG

Ergänzung des Registrierscheines durch den Standesbeamten nach Entgegennahme einer Erklärung nach § 94 BVFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Bundesverwaltungsamt vermerkt auf dem Registrierschein, wenn dort von dem Spätaussied­ler eine Erklärung nach § 94 BVFG abgegeben wurde und fügt eine Bescheinigung über die Namensführung an den Registrierschein an.

Damit soll u. a. ermöglicht werden, dass Standesbeamte ihrer Informationspflicht nachkommen und ggf. die Betroffenen über die evt. noch bestehenden Erklärungsmöglichkeiten aufklären können. Es sollen gleichzeitig aber auch Missbrauchsfälle (Mehrfachabgabe von Erklärungen) verhindert werden.

Spätaussiedler haben jedoch auch die Möglichkeit, Erklärungen nach § 94 BVFG erstmalig vor einem Standesbeamten abzugeben. Es ist deshalb wegen der angestrebten bundeseinheitlichen Handhabung notwendig, dass in diesem Fall der Standesbeamte auf dem Registrierschein einen Vermerk über die Abgabe einer Namenserklärung anbringt.

Somit kann aufgrund dieses Vermerkes die geänderte Namensführung durch das Landesvertriebenen- und Aussiedleramt gezielt abgefragt und bereits bei der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 BVFG berücksichtigt oder zumindest vor der Aushändigung an den Spätaussiedler in der bereits ausgestellten Bescheinigung nachgetragen werden.

Ist der Spätaussiedler bereits im Besitz einer Bescheinigung nach § 15 BVFG und gibt erst dann beim Standesbeamten eine Erklärung nach § 94 BVFG ab, ist er unbedingt darauf hinzuweisen, dass er in seinem eigenen Interesse die Bescheinigung aktualisieren lassen soll. Ich empfehle, ihn hierfür in jedem Fall an das Landesamt in Peitz zu verweisen.

Einige Standesbeamte verlangen dem Vernehmen nach, dass erst die Bescheinigung nach § 15 BVFG vorgelegt wird, bevor eine Erklärung nach § 94 BVFG abgegeben werden kann.

Im Regelfall ist aber davon auszugehen, dass für die Person, die im Besitz eines Registrier­scheines ist, auch tatsächlich eine solche Bescheinigung ausgestellt werden wird. Deshalb sollte im Interesse der Integration des betroffenen Personenkreises und eines reibungslosen Ver­waltungsablaufes die Erklärung auch schon bei Vorliegen des Registrierscheines möglich sein. Es gibt zwar hierzu keine konkreten zeitlichen Festlegungen, jedoch sollten die Standesbeamten bedenken, dass diese Verfahrensweise aus den vorgenannten Gründen äußerst unpraktikabel ist.

Ich bitte Sie, die Standesbeamten Ihres Zuständigkeitsbereiches entsprechend zu informieren.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Liebscher