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Hinweise zu Rechtsbehelfsbelehrungen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz
Hinweise zu Rechtsbehelfsbelehrungen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz
vom 24. Januar 2018
(ABl./18, [Nr. 6], S.200)
- Die Hinweise des Ministeriums des Innern „Rechtsbehelfsbelehrungen nach der Verwaltungsgerichtsordnung/dem Verwaltungsverfahrensgesetz“ vom 28. Mai 2014 (ABl. S. 791) werden aufgehoben.
- Die bisherigen gesetzlichen Mindestanforderungen an den Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung haben sich nicht verändert. Daher haben gemäß § 37 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg dem Landesrecht unterliegende Behörden im Land Brandenburg in allgemeinen Verwaltungsverfahren, in denen keine besonderen Bestimmungen anzuwenden sind, in ihrer Rechtsbehelfsbelehrung folgende Angaben vorzusehen:
- statthafter Rechtsbehelf,
- die Behörde/das Gericht, bei der/dem der Rechtsbehelf einzulegen ist,
- deren/dessen Sitz (das heißt nur Angabe des Ortes),
- die einzuhaltende Frist.