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Besprechung im Landesbergamt Brandenburg zu den Rechtsänderungen im Umweltrecht und dem Vollzug durch die Bergbehörde am 09. Juni 2004

Besprechung im Landesbergamt Brandenburg zu den Rechtsänderungen im Umweltrecht und dem Vollzug durch die Bergbehörde am 09. Juni 2004
vom 6. Juli 2004

Die Besprechung wurde vom Ministerium für Wirtschaft (MW), Frau Dr. Wilde, durchgeführt, und es nahmen die mit dem Verwaltungsvollzug beschäftigten Mitarbeiter des Landesbergamt Brandenburg (LBB) teil. Es wurde auf folgende Rechtsgebiete eingegangen und die genannten Festlegungen getroffen:

Naturschutzrecht - Änderungen des Bundes- und Landesnaturschutzgesetz sowie untergesetzlicher Vorschriften

Das Landesbergamt prüft bei der Beteiligung zu Landschaftsschutzprogrammen, Landschaftsrahmenplänen und Landschaftsplänen zusätzlich zu den bisherigen Prüfumfang die Ausweisungen des Biotopverbundes.

Das Landesbergamt unterrichtet das MW im Rahmen einer groben Schätzung, wenn ein Prozentsatz von mehr als 10 % der betreffenden Flächen als Biotopverbund ausgewiesen wird.

Anmerkung:

Gemäß § 1a Abs. 1 Brandenburgisches Naturschutzgesetz (BbgNatSchG) ist zwar eine Mindestfläche von 10 % als Biotopverbund auszuweisen, nach Angaben des Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (MLUR) soll es aber bei dem Prozentsatz von (höchstens) 10 % bleiben.

Die Einvernehmensvorschrift des § 17 Abs. 2 BbgNatSchG findet entsprechend der bisherigen Abstimmungen mit dem MLUR keine Anwendung für die Zulassung bergrechtlicher Betriebspläne. Hier gilt lediglich ein Benehmen.

Nach der Rechtsauslegung des Wirtschaftsministeriums gilt die Präklusionsvorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 2 BbgNatSchG neben dem "Einvernehmen" auch für das "Benehmen", auch wenn dieses nicht vom Wortlaut erfasst ist.

Der vom Länderausschuss Bergbau in seiner 124. Sitzung vom 11.05.2004 angenommene Bericht zur Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bei der Zulassung bergrechtlicher Vorhaben wird dem LBB mit folgender Maßgabe zur Anwendung vorgegeben.

Im Rahmen des Vollzugs der Eingriffsregelung bei bergrechtlichen Zulassungsverfahren kommen Ersatzmaßnahmen nur im Ausnahmefall bei geschützten Teilen von Natur und Landschaft, beim Europäischen Netz "Natura 2000" und bei Biotopen zur Anwendung.

Die vorläufige Handlungsanweisung des MLUR zum Vollzug der Eingriffsregelung (HVE) vom Januar 2003 und die Handlungsanleitungen des MLUR zur Sicherung des Maßnahmeerfolgs und Erfolgskontrolle finden keine Anwendung bis zur Überarbeitung und Anpassung an das geänderte BbgNatSchG (Beteiligung des MW und der Umweltpartnerschaft vom MLUR zugesagt).

Die Sicherheitsleistung nach § 56 Bundesberggesetz (BBergG) ersetzt die Sicherheitsleistung des § 17 Abs. 4 BbgNatSchG und eventuelle Sicherheitsleistungen nach anderen Fachgesetzen.

Wasserrecht - Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Landeswassergesetzes zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie

Die vom MLUR zugesagte frühzeitige Einbeziehung des LBB bei der Erarbeitung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme ist umzusetzen. Bei Problemen ist das MW zu unterrichten.

Zur Verhinderung von Wirtschaftserschwernissen und zur Investitionserleichterung ist für bergbauliche Vorhaben und den Sanierungsbergbau von den gesetzlich vorgegebenen Ausnahme- und Fristverlängerungsmöglichkeiten möglichst weitgehend Gebrauch zu machen. Bei Nichtberücksichtigung durch das LUA/MLUR ist das MW einzuschalten.

Die Bewirtschaftungsziele des § 25a WHG und der in Kürze im Landtag verabschiedeten Änderung des Landeswassergesetzes finden bei wasserrechtlichen Genehmigungen Anwendung. Wie in der Gesetzesbegründung zu § 28 Gesetzentwurf klargestellt, hat die zuständige Zulassungsbehörde bis zum Inkrafttreten der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme einen weiten Ermessensspielraum, der auch die Anwendung der Ausnahme- und Fristverlängerungsmöglichkeiten ermöglicht.

Waldrecht - Änderung des Landeswaldgesetzes vom 20.04.2004

Die in § 8 und § 9 Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) neu aufgenommenen Sondervorschriften für den Bergbau bei Waldumwandlungen und Erstaufforstungen sind im Vollzug umzusetzen.

Die nach § 8 Abs. 2 LWaldG vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die nach dem BbgNatSchG vorzunehmenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden nicht kumuliert (Anrechnung).

Der Erlass des MLUR vom 27.07.2003 zur Erforderlichkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei Waldumwandlungsgenehmigungen für Bergbauvorhaben, die bereits zu DDR-Zeiten begonnen wurden, ist im vollen Umfang umzusetzen.

UVP-Vorschriften - Änderung UVP-Verordnung Bergbau

Die im Länderausschuss Bergbau und mit den Verbänden abgestimmte Änderung der UVP-Verordnung Bergbau befindet sich in der Ressortabstimmung auf Bundesebene und wird im weiteren Gesetzgebungsverfahren mit dem LBB abgestimmt.

Prüfung und Abstimmung des Entwurfes eines Gesetzes zur Einführung einer strategischen Umweltprüfung (Plan-UVP) im Bundesratsverfahren (neuer Termin September 2004)

Bodenschutzrecht - EU-Bodenschutzstrategie

Die von der EU vorgesehenen neuen Bodenschutzrichtlinien werden im Rahmen der Bundesratsbeteiligung mit dem LBB abgestimmt.

Anlage

Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffregelung bei der Zulassung bergbaulicher Vorhaben,
Insbesondere durch die Bergrechtliche Wiedernutzbarmachung

Das Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zur bergrechtlichen Wiedernutzbarmachung war in der 119. Besprechung bergrechtlicher Fragen am 09./10.10.2003 vor dem Hintergrund der umfassenden Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes im Jahre 2002 eingehend erörtert worden; Grundlage der Diskussion war ein Papier des MVEL NRW vom 15.08.2003.

Hierbei sind zunächst die Ergebnisse der Erörterung des Thema in der 102. Sitzung des Arbeitskreises Rechtsfragen am12./13.06.1995 bestätigt worden. Mit dem Gebot der Wiedernutzbarmachung stelle das Bergrecht in § 55 Abs. 2 Nr. 2 BBergG ein spezielles, eigenständiges Instrument für die Wiederherstellung der vom Bergbau in Anspruch genommene Oberfläche zu Verfügung, des gem. § 4 Abs. 4 BBergG eine ordnungsgemäße Gestaltung der in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses verlange. Über diese Öffnungsklausel flossen neben anderen öffentlichen auch die allgemeinen Grundsätze für die Behandlung von Eingriffen in Natur und Landschaft, d.h. etwaige naturschutzfachliche Anforderungen, in die Definition der Wiedernutzbarmachung ein. Die wesentlichen Elemente der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung seien deshalb erforderlichenfalls im Betriebsplanverfahren auszufüllen. Nach einvernehmlicher Auffassung sind dementsprechend Regelungen über Ausgleichmaßnahmen auf bergrechtlicher Grundlage zu treffen. Keine einheitliche Auffassung bestand in der 119. Besprechung über die Anordnung von Ersatzmaßnahmen bei bergbaulichen Vorhaben. Die deutlich überwiegende Mehrheit der Länder ist der Auffassung, dass das Bundesberggesetz eine spezifische, aber mit den allgemeinen Anforderungen gleichwertige Behandlung von Eingriffen in Natur und Landschaft durch bergbauliche Vorhaben anstrebt. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass in der Frage, ob bei bergbaulichen Vorhaben die Anordnung von Ersatzmaßnahmen auf der Grundlage von § 20 Abs. 2 BNatSCHG möglich ist, eine Sperr- oder Verdrängungswirkung der bergrechtlichen Wiedernutzbarmachungsvorschriften bestehe; eine Mehrheit der Länder geht von einer solchen Sperr- oder Verdrängungswirkung aus.

Ungeachtet der nicht einheitlichen Beurteilung der Frage, ob bei bergbaulichen Vorhaben die Anordnung von Ersatzmaßnahmen überhaupt in Betracht kommt, besteht Einvernehmen zwischen den Ländern darüber, dass der Auffassung, bei lang andauernden eingriffen durch bergbauliche Vorhaben komme grundsätzlich nur eine Kompensation durch Anordnung von Ersatzmaßnahmen in Betracht, aus fachlicher Sicht mit Nachdruck widersprochen werden muss. Hierbei sind vor allem folgende Gesichtspunkte von Bedeutung:

In verfahrensmäßiger Vertiefung ist das bergrechtliche Zulassungssystem so angelegt, dass die Bewältigung von Eingriffen in Natur und Landschaft schon zu Beginn der Vorhabensplanung in den Blick zu nehmen ist. Hierbei ist nach den Gesetzeszielen (§ 1 Nr.1 BBergG) der Gesichtspunkt des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden zu berücksichtigen. Bei der Zulassung von Betriebsplanen ist nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BBergG die erforderliche Vorsorge für die Wiedernutzbarmachung der in Anspruch genommenen Fläche zu treffen, und zwar schon im Rahmenbetriebsplan. Bereits hier ist die Zulässigkeit des Eingriffs festzustellen. Insoweit können sich zwar Prognoseunsicherheiten ergeben, die aber durch ein geeignetes Monitoring, durch Planergänzungsbeschlüsse u.A. aufgefangen werden könnten. Die entgültige Regelung der Wiedernutzbarmachung erfolgt im Abschlussbetriebsplanverfahren. um sicherzustellen, dass die zur Wiedernutzbarmachung erforderlichen Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden, kann die Leistung einer Sicherheit gem. 56 Abs. 3 BBergG verlangt werden. Das Bergrecht bietet damit ein an den Besonderheiten der bergbaulichen Betriebweise orientiertes Instrumentarium, das nicht nur bei der Betriebeinstellung, sondern auch während der Durchführung des bergbaulichen Vorhabens die erforderliche Kompensation von eingriffen in Natur und Landschaft gewährleistet.

In materieller Hinsicht sind folgende Gesichtspunkte hervorzuheben:

  • Bei lang andauernden und sich dynamisch entwickelnden Vorhaben, bspw. im Braunkohlenbergbau, erfolgt der Eingriff in aller Regel nach Umfang und Intensität sukzessive und teilweise in einem im Vergleich zu Größe des Gesamtvorhaben relativ eng begrenztem Raum durch die der Gewinnung folgende Abraumverkippung. Daher besteht überwiegend die Möglichkeit, eine abbaubegleitende Wiedernutzbarmachung durchzuführen und bereits rekultivierte Teilflächeneiner Nachnutzung zu übergeben. Aufgrund dessen sind zeitliche Komponenten für die Bewertung von Eingriffen in Bergrecht nur bedingt tauglich.
  • Bergbaulich in Anspruch genommene Fläche können je nach ihrer Art und biologischer Umgebung einen eignen naturschutzfachlichen Wert entwickeln. Dies gilt nicht nur für abgeworfene Flächen, die sich im Rahmen der natürlichen Sukzession zu naturschutzfachlich hochwertigen Räumen entwickeln, sondern kann auch laufende oder nur phasenweise genutzte Betriebsbereiche betreffen, in denen sich ökologisch wertvolle Nischennutzung etablieren, die sich mit dem Betrieb fortentwickeln (sog. Wanderbiotope). Insbesondere ist dies bei Statischen Betriebsanlagen oder Tagebauten zu beobachten, die sich kontinuierlich entwickeln und vergrößern und deren abgebaute Bereiche offengelassen werden.

Kriterien für eine wirksame Kompensation lassen sich insbesondere aus qualitativen und quantitativen Bilanzierungen gewinnen. Sie erfordern zunächst eine Abschätzung der durch den Rohstoffabbau ausgelösten Beeinträchtigungen naturräumlicher Funktionen unter Berücksichtigung denkbarer Vorkehrungen zu ihrer Vermeidung. hieraus lässt sich sodann die Erheblichkeit der Beeinträchtigungen ableiten und damit die ökologische Wertminderung, die der Eingriff nach sich zieht. Bezogen hierauf kann nun ein Zielkonzept für die notwendigen Kompensationsmaßnahmen entwickelt werden, dass die zu erwartenden Wertsteigerungen aufzeigt. Im Rahmen der Bilanzierung mit den zu erwartenden Wertsteigerungen durch die Kompensationsmaßnahmen. Eine vollständige Kompensation des Eingriffs ist dann anzunehmen, wenn nach Durchführung der Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen keine erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts verbleiben.

Hinsichtlich der qualitativen Bilanzierung kann von einer vollständigen Kompensation insbesondere dann ausgegangen werden, wenn die bergbaulich in Anspruch genommene Fläche nach der Wiedernutzbarmachung ökologisch höherwertig ist als vor dem Eingriff. Ein solcher Zustand kann sich etwa in der Ausweisung von Natur- oder Landschaftsschutzgebieten manifestieren, er kann sich aber auch schon abbaubegleitend einstellen, etwa durch die erwähnten Wanderbiotope oder eine erhöhte Biodiversität. Ein Indiz für eine positive quantitative Bilanzierung kann sein, dass nach dem Abbau und der Wiedernutzbarmachung eine größere Fläche für den Naturschutz zur Verfügung steht als vorher.