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Bestimmung des Ministers des Innern und für Kommunales durch die Landesregierung, zeitlich begrenzte unterschiedliche Realsteuerhebesätze bei Gebietsänderungen nach § 25 Absatz 4 des Grundsteuergesetzes und § 16 Absatz 4 des Gewerbesteuergesetzes zuzulassen
Bestimmung des Ministers des Innern und für Kommunales durch die Landesregierung, zeitlich begrenzte unterschiedliche Realsteuerhebesätze bei Gebietsänderungen nach § 25 Absatz 4 des Grundsteuergesetzes und § 16 Absatz 4 des Gewerbesteuergesetzes zuzulassen
vom 27. Mai 2014
(ABl./15, [Nr. 25], S.539)
- Die Landesregierung bestimmt den Minister des Innern und für Kommunales, für die von einer Gebietsänderung betroffenen Gebietsteile von Gemeinden unterschiedliche Realsteuerhebesätze für eine Übergangszeit zuzulassen.
- Dieser Beschluss tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.