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Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen im Land Brandenburg - Richtlinien für die einheitliche Gestaltung von Erhaltungsentwürfen im Straßenbau (RE Erhaltung)

Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen im Land Brandenburg - Richtlinien für die einheitliche Gestaltung von Erhaltungsentwürfen im Straßenbau (RE Erhaltung)
vom 17. Mai 2021
(ABl./21, [Nr. 22], S.523)

Der Runderlass richtet sich an

  • die Straßenbaubehörde des Landes Brandenburg
  • die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg.

Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 10/2019 vom 2. August 2019 hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) die „Richtlinien für die einheitliche Gestaltung von Erhaltungsentwürfen im Straßenbau“ (RE Erhaltung), Ausgabe 2019 bekannt gegeben.

Hiermit werden die RE-Erhaltung für alle Erhaltungsmaßnahmen an Bundesfernstraßen, die in der Baulast des Bundes liegen, sowie an Landesstraßen eingeführt.

Bei Maßnahmen der Erhaltung ist regelmäßig zu prüfen, ob die tierökologische Durchlässigkeit im Sinne der jeweils aktuellen Fassung des „Merkblattes zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an Straßen“ (MAQ) verbessert werden kann.

Die Umweltverträglichkeit nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist in jedem Fall zu prüfen und Eingriffe in Natur und Landschaft sind insbesondere auf arten- und gebietsschutzrelevante Tatbestände im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zu prüfen. Die Ergebnisse sind jeweils zu dokumentieren.

Für die im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, kreisfreien Städte sowie der kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg liegenden Straßen wird die Anwendung der RE-Erhaltung empfohlen.

Dieser Runderlass wird im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht und in das elektronische „Brandenburgische Vorschriftensystem“ (BRAVORS) unter der Internetadresse www.landesrecht.brandenburg.de eingestellt.