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Runderlass III Nr. 130/1993
Hinweise zur Konstituierung der Organe kommunaler Gebietskörperschaften

Runderlass III Nr. 130/1993
Hinweise zur Konstituierung der Organe kommunaler Gebietskörperschaften

vom 16. Dezember 1993

Außer Kraft getreten am 9. Juni 2008 durch Aufhebungsrunderlass 6/2008 vom 11. Juni 2008

I. Vorbereitung der 1. Sitzung der Vertretung (Kreistag, Stadtverordnetenversammlung, Gemeindevertretung)

Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 GO, § 37 Abs. 1 Satz 1 LKrO ist es Aufgabe des Vorsitzenden der Vertretung, die Tagesordnung im Benehmen mit dem Hauptverwaltungsbeamten festzusetzen.

Da gem. § 4 Satz 2 KWahlG die Wahlperiode der Vertretungen der Gemeinden und der Städte und der Landkreise erst mit dem Zusammentritt der neu gewählten Vertretung endet, ist für die Aufstellung der Tagesordnung noch der Vorsitzende der am 6. Mai 1990 gewählten Vertretung verantwortlich. Er setzt sich dabei mit dem Amtsdirektor bzw. mit dem hauptamtlichen Bürger­meister oder Oberbürgermeister, dessen Amtszeit gem. § 1 Abs. 2 AmtsZG spätestens am 5. Mai 1994 endet, ins Benehmen.

Da die neuen Landkreise erst am 5. Dezember 1993 entstanden sind und insofern § 4 Satz 2 KWahlG gegenwärtig nicht anwendbar ist, empfehle ich, in Anwendung der Grundsätze meines Runderlasses III Nr. 113/1993, die Tagesordnung für die neuen Kreistage vom Vorsitzenden der Arbeitsgruppe nach § 21 KNG aufstellen zu lassen.

II. Kreistag, Stadtverordnetenversammlung, Gemeindevertretung

  1. Kreistag, Stadtverordnetenversammlung und Gemeindevertretung der amtsfreien oder geschäftsführenden Gemeinden haben sich als handlungsfähige Organe erst konstituiert, wenn die jeweiligen Vorsitzenden gewählt wurden. Andere Angelegenheiten dürfen Kreistag, Stadtverordnetenversammlung und Gemeindevertretung erst behandeln, wenn die Vorsitzenden dieser Organe, die im Übrigen nicht den Titel eines Präsidenten führen (vgl. § 41 Abs. 2 GO, § 35 LKrO), gewählt worden sind.
  2. Soweit eine gültige Hauptsatzung oder Geschäftsordnung keine Regelung dazu enthält, rege ich an, die Wahl des Vorsitzenden durch das an Lebensjahren älteste und hierzu bereite Mitglied des Kreistages, der Stadtverordnetenversammlung oder der Gemeindevertretung leiten zu lassen.
  3. Gem. § 41 Abs. 2 GO und § 35 LKrO haben die neugewählten Vertretungen die Vorsitzenden des Kreistages, der Stadtverordnetenversammlung bzw. der Gemeindevertretung aus ihrer Mitte zu wählen, wobei die Wahl auch auf Bürgermeister, Oberbürgermeister und Landräte fallen kann (vgl. § 6 Abs. 1 KWahlG). Lediglich in amtsangehörigen Gemeinden ist diese Rolle dem ehrenamtlich tätigen Bürgermeister zugewiesen (§§ 41 Abs. 1, 59 Abs. 3 Buchst. c) GO).

    Hinsichtlich der Vertretung des Vorsitzenden des Kreistages, der Stadtverordnetenversammlung oder der Gemeindevertretung ist bei der Vertretungsbefugnis eine bestimmte Reihenfolge festzulegen, die es ausschließt, gleichberechtigte Vertreter zu wählen. Die Vertreter werden nur für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden gewählt.

    Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die Wahlvorschriften des § 48 GO bzw. § 42 LKrO. Es steht den Fraktionen jedoch auch frei, im Wege einer rechtlich unverbindlichen Absprache dafür zu sorgen, dass möglichst viele Fraktionen in angemessener Weise an der Repräsentation der kommunalen Gebietskörperschaft beteiligt werden.
  4. Da GO und LKrO keine zwingenden Vorgaben enthalten, rege ich an, die Mitglieder der Vertretungen in feierlicher Form in ihr Amt einzuführen und zu einer gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten. Soweit eine gültige Hauptsatzung oder Geschäftsordnung keine abweichende Regelung enthält, kann dies dadurch geschehen, dass das an Lebensjahren älteste Mitglied den gewählten Vorsitzenden die nachstehende Formel nachsprechen lässt; die Verpflichtung wird durch Handschlag zum Ausdruck gebracht:

    „Ich verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrnehmen, das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Landes Brandenburg und die Gesetze beachten und meine Pflichten zum Wohle des Landkreises (bzw. zum Wohle der Stadt bzw. zum Wohle der Gemeinde) erfüllen werde.“

    Der Vorsitzende des Kreistages bzw. der Stadtverordnetenversammlung bzw. der Gemeindevertretung kann bei der Verpflichtung der übrigen Mitglieder der Vertretungskörperschaft vorstehende Formel verlesen, wobei die Mitglieder durch Erheben von den Plätzen ihr Einverständnis zum Ausdruck bringen.
  5. Hinsichtlich der Höhe der Aufwandsentschädigung gelten nach wie vor die Empfehlungen aus meinem RdErl. vom Dez. 1991 (Az.: III/3.1 - Kr). Ergänzend weise ich auf folgendes hin:

    Der ehrenamtlich tätige Bürgermeister amtsangehöriger Gemeinden ist kraft seines Amtes Vorsitzender der Gemeindevertretung (§ 59 Abs. 3 Buchst. c) GO). Die Aufwandsentschädigung für seine Tätigkeit als Bürgermeister soll daher bereits die zusätzliche Ent­schädigung für die Tätigkeit als Vorsitzender der Gemeindevertretung einschließen und darf den unter IV.1 des Bezugserlasses genannten Betrag nicht übersteigen.

III. Kreisausschuss, Hauptausschuss, sonstige Ausschüsse

  1. Grundsätzlich steht die Bildung von Ausschüssen den kommunalen Gebietskörperschaften frei. Abgesehen von den Ausschüssen, deren Bildung durch Gesetz oder aufgrund eines (Spezial-)gesetzes angeordnet ist, sind Landkreise und amtsfreie und geschäftsführende Gemeinden verpflichtet, einen Haupt- oder Kreisausschuss zu bilden (§ 47 Abs. 1 LKrO, § 55 Abs. 1 GO). Lediglich amtsangehörige Gemeinden können in ihrer Hauptsatzung regeln, ob ein Hauptausschuss zu bilden ist (§ 55 Abs. 2 GO). Hinsichtlich der Verpflichtung von Gemeinden mit bis zu 100 Einwohnern, einen Hauptausschuss zu bilden, verweise ich auf § 53 Abs. 3 Satz 3 GO und meinen RdErl. III Nr. 111/1993.

    Die Hauptaufgabe der Ausschüsse besteht in der vorherigen Beratung von Angelegenheiten, die später Gegenstand der Beschlussfassung des Kreistages bzw. der Stadtverordnetenversammlung bzw. der Gemeindevertretung sind; sie können der kommunalen Vertretungskörperschaft auch Empfehlungen geben (§ 50 Abs. 1 GO, § 44 Abs. 1 LKrO). Entscheidungskompetenzen haben nach der neuen Kommunalverfassung nur der Haupt- bzw. Kreisausschuss (§ 57 Abs. 1 Satz 2 GO, § 48 Abs. 1 Satz 2 LKrO) und der Werksausschuss (§ 103 Abs. 3 GO).
  2. In der konstituierenden Sitzung sind die Mitglieder des Haupt- bzw. Kreisausschusses für die Dauer der Wahlperiode zu bestimmen, § 56 Abs. 3 Satz 1 GO, § 47 Abs. 4 Satz 1 LKrO.
    1. Da die Anzahl der Mitglieder des Haupt- bzw. Kreisausschusses durch die Hauptsatzung bestimmt (§ 56 Abs. 1 GO) bzw. im Rahmen des § 47 Abs. 2 LKrO festgelegt wird, diese im Zeitpunkt der konstituierenden Sitzung jedoch noch nicht vorliegt, schlage ich vor, über die Anzahl der Sitze des Haupt- bzw. Kreisausschusses einen Grundsatzbeschluss zu fassen und diesen später der Hauptsatzung zugrunde zu legen.

      Für die Bildung des Hauptausschusses empfehle ich folgende Größenverhältnisse:

      bis zu 10 Gemeindevertreter 3 oder 4
      12 bis 16 Gemeindevertreter 5 oder 6
      18 bis 22 Gemeindevertreter 7 oder 8
      28 bis 32 Gemeindevertreter 9 oder 10
      36 bis 40 Gemeindevertreter 11 oder 12
      mehr als 40 Gemeindevertreter 13 oder 14
    2. Für die Verteilung der Sitze des Haupt- bzw. des Kreisausschusses ist von den im Kreistag bzw. in der Stadtverordnetenversammlung bzw. in der Gemeindevertretung vorhandenen Fraktionen auszugehen (vgl. § 50 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 56 Abs. 3 Satz 2 GO, § 44 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 47 Abs. 4 Satz 2 LKrO: Zahl der Mitglieder der Fraktion).

      Da Bürgermeister und Landräte gemäß § 6 Abs. 1 KWahlG der Vertretung der kommunalen Gebietskörperschaften angehören, können sie sich einer Fraktion anschließen. Dadurch erhöht sich die Fraktionsstärke. Schließen sie sich hingegen einer Fraktion nicht an, bleibt die Fraktionsstärke unverändert. Bürgermeister und Landräte geben gegenüber dem Vorsitzenden der Vertretungskörperschaft eine entsprechende schriftliche Erklärung ab.

      Beispiel: Der Bürgermeister schließt sich einer Fraktion an.

      Die Gemeindevertretung der geschäftsführenden Gemeinde Y besteht gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 KWahlG aus 22 Vertretern. Aufgrund der Wahlen vom 5. Dezember 1993 ergibt sich folgende Sitzverteilung:

      A-Fraktion: 10
      B-Fraktion: 4
      C-Fraktion: 4
      D-Fraktion: 2
      E-Fraktion: 2

      Der der C-Partei angehörende Bewerber hat die für die Wahl des Bürgermeisters erforderliche Mehrheit gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 KWahlG bereits am 5. Dezember 1993 erreicht. Er erklärt schriftlich, der C-Fraktion angehören zu wollen.

      Nunmehr ergeben sich folgende Fraktionsstärken:

      A-Fraktion: 10
      B-Fraktion: 4
      C-Fraktion: 5
      D-Fraktion: 2
      E-Fraktion: 2

      Die Gemeindevertretung der geschäftsführenden Gemeinde Y hat einen Grundsatzbeschluss gefasst, den Hauptausschuss aus 7 Mitgliedern zu bilden. Diese Sitze sind nunmehr auf die Fraktionen zu verteilen.

    3. Die Sitze des Haupt- bzw. Kreisausschusses sind nach § 50 Absätze 2 und 3 i. V. m. § 56 Abs. 3 Satz 2 GO, § 44 Absätze 2 und 3 i. V. m. § 47 Abs. 4 Satz 2 LKrO zu verteilen. In dem Verfahren nach Hare-Niemeyer „erhält jede Fraktion zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben, wenn die Zahl der zu vergebenden Sitze des jeweiligen Ausschusses mit der Zahl der Mitglieder der Fraktion vervielfacht und durch die Zahl der Mitglieder aller Fraktionen geteilt wird.“

      Daraus ergibt sich folgende „Formel“:

      Sitze einer Fraktion  = Zahl der Hauptausschusssitze x Mitgliederzahl der jeweiligen Fraktion
                                        _______________________________________________________
                                                                      Mitgliederzahl aller Fraktionen

      Beispiel: Schließt sich der Bürgermeister der C-Fraktion an, so ergibt sich als Mitgliederzahl aller Fraktionen 23. Für die Gemeinde Y ergeben sich folgende Rechenoperationen:

      A-Fraktion : 7 x 10
      23
      = 3,0434
      B-Fraktion : 7 x 4
      23
      = 1,2173
      C-Fraktion : 7 x 5
      23
      = 1,5217
      D-Fraktion : 7 x 2
      23
      = 0,6086
      E-Fraktion : 7 x 2
      23
      = 0,6086

      Die Fraktionen erhalten zunächst so viele Sitze, wie sich ganze Zahlen ergeben (§ 50 Abs. 2 Satz 2 GO):

      A-Fraktion: 3
      B-Fraktion: 1
      C-Fraktion: 1
      D-Fraktion: -
      E-Fraktion: -

      Die verbleibenden beiden Sitze werden gemäß § 50 Abs. 2 Satz 3 GO in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile auf die Fraktionen verteilt; es sind folgende Zahlenbruchteile zu berücksichtigen:

      A-Fraktion: 0,0434
      B-Fraktion: 0,2173
      C-Fraktion: 0,5217
      D-Fraktion: 0,6086
      E-Fraktion: 0,6086

      Der höchste Zahlenbruchteil ist vorliegend 0,6086, der sowohl von der D- als auch von der E-Fraktion erreicht wird. Die verbleibenden Sitze werden daher auf diese Fraktionen verteilt. Für den Hauptausschuss der Gemeinde Y ergibt sich danach folgende Sitzverteilung:

      A-Fraktion: 3
      B-Fraktion: 1
      C-Fraktion: 1
      D-Fraktion: 1
      E-Fraktion: 1

      Für die C-Fraktion ist der hauptamtliche Bürgermeister Mitglied des Hauptausschusses.

      Anders stellt sich die Berechnung dar, wenn der Bürgermeister erklärt, keiner Fraktion angehören zu wollen. Hier ist zu berücksichtigen, dass der Haupt- bzw. der Kreisaus­schuss aus den von der Vertretung bestimmten Mitgliedern und dem Bürgermeister bzw. dem Landrat besteht (§ 56 Abs. 2 Satz 1 GO, § 47 Abs. 2 Satz 1 LKrO). Der Bürgermeister bzw. der Landrat ist von Amts wegen Mitglied; ihm ist daher vorab ein Sitz des Haupt- bzw. des Kreisausschusses zuzuweisen.

      Beispiel: Der Bürgermeister schließt sich keiner Fraktion an.

      In der Gemeindevertretung der Gemeinde Y ergäbe sich eine Mitgliederzahl aller Fraktionen von 22, folgende Fraktionsstärken wären zugrunde zu legen:

      A-Fraktion: 10
      B-Fraktion: 4
      C-Fraktion: 4
      D-Fraktion: 2
      E-Fraktion: 2

      Nunmehr sind noch 6 Ausschusssitze auf die Fraktionen zu verteilen.

      Durch Einsetzen in die Formel ergeben sich folgende Rechenoperationen:

      A-Fraktion:
      6 x 10
      22

      = 2,7272

      B-Fraktion:
      6 x 4
      22

      = 1,0909

      C-Fraktion:
      6 x 4
      22

      = 1,0909

      D-Fraktion:
      6 x 2
      22

      = 0,5454

      E-Fraktion:
      6 x 2
      22

      = 0,5454
      Nach ganzen Zahlen erhalten danach die Fraktionen zunächst folgende Sitze:

      A-Fraktion: 2
      B-Fraktion: 1
      C-Fraktion: 1
      D-Fraktion: -
      E-Fraktion: -

      Für die Verteilung der verbleibenden Sitze sind die Zahlenbruchteile maßgebend (§ 50 Abs. 2 Satz 3 GO):

      A-Fraktion: 0,7272
      B-Fraktion: 0,0909
      C-Fraktion: 0,0909
      D-Fraktion: 0,5454
      E-Fraktion: 0,5454

      Den höchsten Zahlenbruchteil weist die A-Fraktion auf; sie erhält einen der zu vergebenden Sitze. Der verbleibende Sitz wird durch Los entweder an die D- oder E-Fraktion vergeben (§ 50 Abs. 2 Satz 4 GO).

      Nimmt man an, der Losentscheid falle zugunsten der D-Fraktion aus, so ergibt sich folgende Sitzverteilung im Hauptausschuss:

      Bürgermeister 1
      A-Fraktion: 3
      B-Fraktion: 1
      C-Fraktion: 1
      D-Fraktion: 1
      E-Fraktion: -

      Die unterschiedlichen Auswirkungen der Erklärung des Bürgermeisters sollten bei der Ausschussbildung bedacht werden.

      Ich verweise noch auf § 50 Abs. 3 GO und § 44 Abs. 3 LKrO:

      Soweit Fraktionen, die eine Zählgemeinschaft bilden und mehr als die Hälfte der Sitze in der Gemeindevertretung haben, bei der Ausschussbildung nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze erhalten, ist nach § 50 Abs. 3 Satz 2 GO bzw. § 44 Abs. 3 Satz 2 LKrO ein weiterer Sitz zu verteilen.
    4. Im Anschluss benennen die Fraktionen die Namen der von ihnen entsandten Mitglieder. In diesem Zusammenhang erinnere ich an die Vorschrift des § 56 Abs. 3 Satz 3 GO (Pflicht zur Bestellung von Vertretern).
    5. Schließlich bedarf die Sitzverteilung und die Ausschussbesetzung noch eines Beschlusses des Kreistages bzw. der Stadtverordnetenversammlung bzw. der Gemeindevertretung (§ 50 Abs. 5 GO, § 44 Abs. 5 LKrO).
    6. Unabhängig vom vorstehend erläuterten Verfahren können die kommunalen Vertretungskörperschaften einstimmig die Verteilung der Sitze des Hauptausschusses abweichend regeln.
  3. Eine Regelung über den Vorsitz im Haupt- bzw. Kreisausschuss ist in den Vorschriften der §§ 55 ff. GO, §§ 47 ff. LKrO nicht enthalten. Der Gesetzgeber überläßt die Entscheidung darüber der Gemeindevertretung bzw. dem Kreistag (§ 35 Abs. 2 Nr. 3 GO, § 29 Abs. 2 Nr. 3 LKrO). Aus meiner Sicht bieten sich folgende Regelungen an:
    1. Den Vorsitz im Hauptausschuss führt der Bürgermeister (vgl. dazu Mitteilungen des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg 1993, Nr. 10, 184, Anm. 15 zu Hauptsatzung A).
    2. Der Hauptausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden.
    3. Die Vorsitze aller Ausschüsse werden entsprechend den Mehrheitsverhältnissen in der Gemeindevertretung verteilt (Zugreifverfahren).

    Ich empfehle, hierzu in der konstituierenden Sitzung einen Beschluss zu fassen.

  4. Gemäß § 56 Abs. 1 KWahlG obliegt der neugewählten Vertretung die Wahlprüfung. Sie entscheidet über die Wahleinsprüche und die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen nach Vorprüfung durch einen von ihr gewählten Wahlprüfungsausschuss.

    Für den Fall, dass kein Wahleinspruch vorliegt, entfällt die Vorprüfung. In diesem Fall kann die Vertretung anlässlich der konstituierenden Sitzung gem. § 57 Abs. 1 Nr. 1 KWahlG entscheiden (Einwendungen gegen die Wahl liegen nicht vor; die Wahl ist gültig.). Liegen hingegen Wahleinsprüche vor, empfehle ich, dem Hauptausschuss die Aufgaben des Wahlprüfungsausschusses zu übertragen.
  5. Hinsichtlich der Bildung freiwilliger Ausschüsse empfehle ich den Vertretungen, in der konstituierenden Sitzung ebenfalls einen Beschluss als Grundlage für die spätere Bildung der Ausschüsse zu fassen.

IV. Kommunale Wahlbeamte(Landrat, Oberbürgermeister, hauptamtlicher Bürgermeister, Beigeordnete)

  1. Angesichts der besonderen Situation der am 5. Dezember 1993 neu entstandenen Landkreise halte ich es für sinnvoll, die Entscheidungen hinsichtlich der Landräte so frühzeitig wie möglich zu treffen.

    Soweit nach durchgeführter Ausschreibung der Stelle des Landrates (§ 51 Abs. 1 Satz 2 LKrO, vgl. RdErl. III Nr. 107/1993) seitens des Kreistages bereits Klarheit hinsichtlich der Person des Landrates besteht, kann die betreffende Person alsbald gewählt werden. Auf die Wahl ist die Vorschrift des § 42 LKrO anwendbar, wobei § 42 Abs. 2 LKrO eine der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Mitglieder erreicht wird. Es besteht in den in RdErl. III Nr. 129/1993 aufgezeigten Fällen (vgl. dort Nr. 1.) die Möglichkeit, nach dem ersten Wahlgang die Sitzung zu unterbrechen (beispielsweise dadurch, dass in die Tagesordnung nur der erste Wahlgang aufgenommen wird oder durch einen entsprechenden Antrag zur Geschäftsordnung, den Tagesordnungspunkt zu einem späteren Datum fortzusetzen).

    Ich weise in diesem Zusammenhang noch auf § 145 Abs. 3 LBG hin, wonach die Ernennungsurkunde eines kommunalen Wahlbeamten erst dann ausgehändigt werden darf, wenn die Wahl nicht innerhalb eines Monats nach ihrer Durchführung aufgrund der dafür geltenden Vorschriften beanstandet worden ist.

    Beispiel: Der Kreistag des Landkreises X hat seine konstituierende Sitzung am 23. Dezember 1993. Der Landrat wird am 23. Dezember 1993 gewählt. Die Ernennungsurkunde darf frühestens am 23. Januar 1994 ausgehändigt werden. In der Ernennungsurkunde kann die Wirksamkeit der Ernennung zwar hinausgeschoben, aber nicht auf ein Datum vor dem 23. Januar verlegt werden. Der Diensteid gem. § 22 LBG kann am Tag der Aushändigung der Urkunde geleistet werden.

    Der Tag des Wirksamwerdens der Ernennung (Aushändigung der Urkunde oder in der Urkunde genanntes späteres Datum) ist grundsätzlich als Dienstantritt i. S. d. § 21 Abs. 3 KNG anzusehen.
  2. Ich empfehle, bereits in der konstituierenden Sitzung einen Grundsatzbeschluss hinsichtlich der Zahl der Beigeordneten des neuen Landkreises zu fassen und diesen später der Hauptsatzung zugrunde zu legen. Die Höchstzahl der Beigeordneten eines Landkreises ergibt sich aus § 58 Abs. 2 LKrO, die Einstufung dieser Ämter aus der Verordnung über die Einstufung der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit durch die Gemeinden, Ämter und Landkreise des Landes Brandenburg (Einstufungsverordnung - EinstVO) vom 3. Februar 1992, GVBl. II 1992, S. 76.

    Vorsorglich weise ich darauf hin, dass bei einer Verletzung der Vorschriften der EinstVO Rückforderungs- und Schadensersatzansprüche der kommunalen Gebietskörperschaft gegen die Verantwortlichen bestehen können.

    Die Beigeordneten des Landkreises werden auf Vorschlag des Landrates vom Kreistag gewählt, § 59 Abs. 1 LKrO. Soweit entsprechend RdErl. III Nr. 107/1993 bereits Ausschreibungen durchgeführt wurden, kann der Landrat ab dem Zeitpunkt seines Dienstantritts (vgl. o. 1.) dem Kreistag Vorschläge machen. Die vom Landrat vorgeschlagenen Bewerber können vom Kreistag zunächst kommissarisch mit der Leitung eines Aufgabengebiets beauftragt werden.

    Beispiel: Der Kreistag des Landkreises X faßt am 23. Dezember 1993 (konstituierende Sitzung) einen Grundsatzbeschluss hinsichtlich der Zahl der Beigeordneten des Landkreises. Mit dem Dienstantritt (23. Januar 1994) besteht das Vorschlagsrecht des Landrates. In der darauf folgenden Kreistagssitzung am 25. Februar 1993 wird der Beigeordnete B vom Kreistag gewählt. Die Ernennungsurkunde kann dem B erst am 25. März 1993 übergeben werden. Als Wirksamkeitsdatum kann ein nach dem 25. März 1993 liegendes Datum gewählt werden. Gleichwohl kann der B seitens des Kreistages bereits schon ab dem 25. Februar 1994 beauftragt werden, das Baudezernat kommissarisch zu leiten.

    Eine solche Vorgehensweise bietet den Vorteil, die noch im Amt befindlichen Beigeordneten aus versorgungsrechtlichen Gründen (vgl. RdErl. III Nr. 112/1993: II.2.b.) in den Genuß einer vollen Wahlperiode kommen zu lassen. Der neuberufene Beigeordnete kann das Amt zunächst kommissarisch führen und auf diese Weise die Geschäfte der Beigeordneten aus den „Altkreisen“ nach und nach übernehmen (Vorteil einer längeren Übergangsperiode).

    Bei einer Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit vor dem 5. Mai 1994 ist jedoch die für die Übergangszeit geltende Höchstzahl an Beigeordneten nach § 18 Abs. 2 Satz 1 KNG (GVBl. I, 1993, S. 454) zu beachten. Durch diese Ernennungen darf die Zahl der Beigeordneten der alten Landkreise nicht überschritten werden. Dies dürfte vor allem dort eine Rolle spielen, wo Bewerber gewählt werden sollen, die noch nicht in einem der alten Landkreise Beigeordnete waren.

    Beispiel: Der neue Landkreis X übernimmt aus den Altkreisen 15 Beigeordnete gem. § 18 Abs. 2 Satz 1 KNG. Gem. § 58 Abs. 2 LKrO können jedoch für den Landkreis X nur drei Beigeordnete berufen werden.

    Soll beispielsweise der C, der bislang noch nicht das Amt eines der Beigeordneten in einem der beteiligten Altkreise innehatte, gewählt werden, ist ein anderer Beigeordneter gem. § 1 Abs. 3 AmtsZG abzuberufen. Soll hingegen der D berufen werden, der bislang Beigeordneter eines Altkreises war, so kann er ohne vorherige Abberufung eines anderen Beigeordneten in das Beamtenverhältnis auf Zeit vor dem 5. Mai 1994 berufen werden.

    Für die Einstufung von C und D ist die Einwohnerzahl des neuen Landkreises X maßgeblich. Die Einstufung in die Höchstbesoldungsgruppe nach § 2 Abs. 2 EinstVO kommt allerdings nicht in Betracht: Infolge der Neubildung der Landkreise handelt es sich nicht um die von § 2 Abs. 2 EinstVO vorausgesetzte Wiederberufung.
  3. Als Anlage füge ich das Muter einer Ernennungsurkunde für kommunale Wahlbeamte bei. Wegen der Formenstrenge des Beamtenrechts, die dazu führt, bei einem Abweichen von der gesetzlich vorgesehenen Form unter Umständen eine Nichternennung anzunehmen, bitte ich, bei der Abfassung des Textes der Ernennungsurkunde ausschließlich diesen Text zugrunde zu legen.
  4. Ich erinnere weiterhin daran, dass auch kommunale Wahlbeamte in eine Planstelle des Stellenplans eingewiesen werden müssen, aus der Einweisungsverfügung muss sich die Besoldungsgruppe ergeben.

V. Ehrenamtlich tätige Bürgermeister

  1. Soweit sich in amtsangehörigen Gemeinden niemand der Direktwahl gestellt hat oder kein Bewerber die Mehrheit des § 72 Abs. 2 Satz 1 KWahlG erreicht hat, ist es Aufgabe der Gemeindevertretung, den ehrenamtlich tätigen Bürgermeister gem. § 35 Abs. 2 Nr. 4 GO zu wählen. Ein Erfordernis, den ehrenamtlich tätigen Bürgermeister aus der Mitte der Gemeindevertretung zu wählen, besteht nicht. Ich halte es daher für denkbar, Personen zu wählen, die nicht Mitglied der Gemeindevertretung sind. Wegen § 63 Abs. 1 KWahlG (auf die Wahl des Bürgermeisters anwendbare Vorschriften) müssen allerdings die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt sein (§ 11 KWahlG). Hinsichtlich der Wahl verweise ich auf die Vorschrift des § 48 GO. Wird der ehrenamtlich tätige Bürgermeister aus den Reihen der Gemeindevertreter gewählt, so geht der Sitz auf die in der Reihenfolge erste Ersatzperson des Wahlvorschlags über (§ 60 Abs. 3 Satz 2 KWahlG: Nachrücken).
  2. Soweit in amtsangehörigen Gemeinden ein Bürgermeister nicht oder noch nicht gewählt wurde, kann die Gemeindevertretung mit der Vertretung im Amtsausschuss gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 AmtsO einen aus ihrer Mitte bestimmten Vertreter beauftragen. Die Amtszeit des bisherigen Bürgermeisters ist am 5. Dezember 1993 beendet, § 1 Abs. 1 AmtsZG.

VI. Hauptsatzung, Geschäftsordnung

Es ist nicht erforderlich, über die Hauptsatzung und die Geschäftsordnung während der konstituierenden Sitzung zu beschließen. Hinsichtlich der Erarbeitung von Hauptsatzung und Geschäftsordnung darf ich auf die Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände des Landes Brandenburg verweisen:

Mitteilungen des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg 1993, Nr. 10:

    • 184, S. 170: Muster für Hauptsatzungen
    • 185, S. 178: Muster für Geschäftsordnungen

Landkreistag Brandenburg:

    • Rundschreiben 417/93 vom 30. November 1993 (Hauptsatzung)
    • Rundschreiben 435/93 vom 9. Dezember 1993 (Geschäftsordnung)

VI.

Landkreise und kreisfreie Städte bitte ich, dem Ministerium des Innern, Referat III/1, alsbald die Namen der Landräte bzw. Oberbürgermeister, der Beigeordneten sowie des Vorsitzenden des Kreistages bzw. der Stadtverordnetenversammlung und seiner Vertreter mitzuteilen.

Ich bitte die Landräte weiterhin, diesen Erlass unverzüglich den kreisangehörigen Städten, Gemeinden und Ämtern zuzuleiten.

Im Auftrag

gez. Muth

Anlage zum Runderlass III Nr. 130/1993

Muster
(Wahlbeamte)
Ernennungsurkunde

Im Namen der/des[1]) ...............................................................................................................................................
                                                                 Gemeinde/Amtes/Stadt/Landkreises 1 ernenne ich

aufgrund der Wahl am ..........................................................................................[1])

aufgrund der Wahl durch den/die ......................... am ................[1]) Kreistag/Amtsausschuss/Gemeindevertretung1)Stadtverordnetenversammlung3)

Frau/Herrn1) .................................................................................................
                                                    Vorname, Name

unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von 8 Jahren mit Wirkung vom ...........................[1])

zum ............................................ Bürgermeister/Oberbürgermeister/Landrat/Amtsdirektor1)Ersten Beigeordneten[1])

...........................................Ort, Datum

..........................................................................
Vorsitzender der Gemeindevertretung,
Stadtverordnetenversammlung, des Amtsausschusses, Kreistages1)
(D.S.)

...............................................................................................
weiteres Mitglied der Gemeindevertretung,Stadtverordnetenversammlung des Amtsausschusses, Kreistages[1]) Bürgermeister, Amtsdirektor, Landrat[1])

[1]) Nichtzutreffendes entfällt

[2]) bei direkt gewählten Bürgermeistern 5.12.1993 o. Stichwahltag, alternativ zu 3)

[3]) nur bei Landrat, Amtsdirektor und Beigeordneten, alternativ zu 2)

[4]) die Aushändigung der Urkunde ist frühestens 1 Monat nach der Wahl zulässig (§ 145 Abs. 3 LBG), eine rück­wirkende Ernennung ist unzulässig

[5]) als Stellvertreter de sBürgermeisters/Landrates/Amtsdirektors, ggf. "Zweiten Beigeordneten" usw.

[6]) bei Landrat, Bürgermeister und Amtsdirektor unterschreibt neben dem Vorsitzenden der Vertretung ein weiteres Mitglied der Vertretung

[7]) bei Beigeordneten unterschreibt neben dem Vorsitzenden der Vertretung der Hauptverwaltungsbeamte