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Runderlass III Nr. 129/1993
Mitgliedschaft von bisherigen Landräten und Beigeordneten in der Vertretung
Befangenheit bei der Wahl zu hauptamtlichen Funktionen
Runderlass III Nr. 129/1993
Mitgliedschaft von bisherigen Landräten und Beigeordneten in der Vertretung
Befangenheit bei der Wahl zu hauptamtlichen Funktionen
vom 9. Dezember 2004
Außer Kraft getreten am 9. Juni 2008 durch Aufhebungsrunderlass 6/2008 vom 11. Juni 2008
- Aufgrund der Kommunalwahlen sind auch Landräte und hauptamtliche Beigeordnete, zum Teil zu Mitgliedern der Vertretung gewählt. Nach § 1 Amtszeitgesetz (GVBl. I 1993 S. 110, 137) und dem Kreisneugliederungsgesetz (GVBl. I 1993 S. 398, 454) endet die Amtszeit der Beigeordneten am 5. Mai 1994, soweit nicht die Vertretung mit einfacher Mehrheit eine vorzeitige Abberufung der Beigeordneten beschließt. Die bisherigen Landräte gelten mit dem Dienstantritt des neuen Landrats nach dem Kreisneugliederungsgesetz als abberufen. Da grundsätzlich Landräte auch Mitglieder des Kreistages sein können, ergibt sich die Frage, ob die bisherigen Landräte, die in den Kreistag gewählt worden sind, auch bei der Wahl des neuen Landrates mitwirken können. Nach § 24 Abs. 1 Satz 3 der Landkreisordnung in Verbindung mit § 28 der Gemeindeordnung dürfen Mitglieder des Kreistages nicht in Angelegenheiten beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihnen selbst einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Die Wahl zum kommunalen Wahlbeamten bringt für den Gewählten einen unmittelbaren Vorteil. Dies ergibt sich auch aus § 28 Abs. 3 Nr. 2 der Gemeindeordnung, in der ausdrücklich geregelt ist, dass die Mitwirkungsverbote des Absatzes 1 (nur) nicht gelten, wenn es sich um Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder in ein Ehrenamt und für die Abberufung aus solchen Tätigkeiten handelt. Alle Mitglieder der Vertretung, die sich bei der Ausschreibung für die Wahl des Landrats beworben haben, sind daher von der Mitwirkung an der Wahl des Landrats ausgeschlossen. Nicht zu vermeiden ist, dass sich hierdurch unter Umständen politische Mehrheiten verschieben. Da der vom Kreistag gewählte Landrat ohnehin Kraft seines Amtes Mitglied des Kreistages ist (§ 28 Abs. 1 der Landkreisordnung), steht es Kandidaten für das Amt des Landrates offen, vor der Wahl ihr Mandat (gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 Kommunalwahlgesetz) niederzulegen, um eine ausreichende politische Mehrheit für ihre Wahl durch das Nachrücken des Ersatzkandidaten zu erreichen. Sollte es nicht zu der erwarteten Wahl kommen, so ist der Mandatsverzicht allerdings endgültig.
Die Grundsätze für den Ausschluss bei der Wahl gelten auch für die Mitglieder der Gemeindevertretung oder des Kreistages, die für das Amt eines Beigeordneten kandidieren, soweit es die Wahlen für das Amt eines Beigeordneten betrifft. - Nach 3 12 Abs. 1 Nr. 1 Kommunalwahlgesetz können Beamte und Angestellte, die im Dienst einer Gemeinde oder eines Landkreises stehen, nicht gleichzeitig der Vertretung ihrer Anstellungskörperschaft angehören. Eine Ausnahme ist nur für die hauptamtlichen Bürgermeister, Oberbürgermeister und Landräte vorgesehen. Die Amtszeit der vor den Kommunalwahlen schon gewählten Beigeordneten endet bekanntlich bis spätestens am 5. Mai 1994. Beamte und Angestellte, die an der gleichzeitigen Zugehörigkeit zur Vertretung ihrer Anstellungskörperschaft gehindert sind, haben die Vorschrift des § 12 Abs. 4 Kommunalwahlgesetz zu beachten. Sie müssen vor Ablauf der Frist zur Annahme der Wahl nachweisen, dass sie „die zur Beendigung ihres Dienstverhältnisses erforderliche Erklärung abgegeben haben“. Dies gilt auch für Beigeordnete. Andererseits wissen sie in dem Zeitpunkt, zu dem sie die Wahl in die Vertretung annehmen müssen, noch nicht, ob sie als Beigeordnete gegebenenfalls wiedergewählt werden oder eine andere dauerhafte Funktion in der Verwaltung der Anstellungskörperschaft finden. Die Entscheidung zwischen Amt und Mandat hängt somit von Umständen ab, die ihnen im Zeitpunkt der Annahme der Wahl nicht vollständig bekannt sind (Entscheidung der Vertretungskörperschaft). Ich halte es für ausreichend, wenn diese Personen den nach § 12 Abs. 4 Satz 1 erforderlichen Nachweis, dass sie die zur Beendigung ihres Dienstverhältnisses erforderliche Erklärung abgegeben haben, mit folgendem Inhalt abgeben:
Im Hinblick auf § 12 Abs. 4 Satz 1 Kommunalwahlgesetz erkläre ich, dass die Beendigung meiner Amtszeit in § 1 Abs. 2 Amtszeitgesetz/bzw. § 18 Abs. 2 Kreisneugliederungsgesetz kraft Gesetzes geregelt ist. Ich werde innerhalb der Frist des § 12 Abs. 4 Satz 3 Kommunalwahlgesetz die Beendigung meines Dienstverhältnisses unaufgefordert nachweisen.
Ich halte es angesichts der besonderen Gegebenheiten für vertretbar, nach der Kommunalwahl am 5. Dezember die dargestellte Erklärung ausreichen zu lassen.
Aufgrund des § 12 Abs. 4 Satz 3 Kommunalwahlgesetz ist die Beendigung des Beamten- oder Angestelltenverhältnisses dem Bürgermeister, Oberbürgermeister oder Landrat spätestens 4 Monate nach Annahme der Wahl nachzuweisen.
Wegen der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit werden die Landräte gebeten, diesen Erlass per Telefax an alle amtsfreien Gemeinden ihres Zuständigkeitsbereichs weiterzuleiten.