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Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes im Zuständigkeitsbereich der Landesbauverwaltung Brandenburg
Raum- und Flächennormen des Landes Brandenburg - Teil A

Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes im Zuständigkeitsbereich der Landesbauverwaltung Brandenburg
Raum- und Flächennormen des Landes Brandenburg - Teil A

vom 4. Oktober 2002

Schreiben St MdF vom 07.12.1992 an alle Amtschefs der Ressorts des Landes Brandenburg

Anlage: RFN BB/Stand: September 2002

Die mit Kabinettvorlage Nr. 360/00 angestrebte Optimierung zur Unterbringung von Landesbehörden und -einrichtungen etc. beinhaltet auch die Überarbeitung der Raum- und Flächennormen des Landes Brandenburg. Das beigefügte Normenwerk hat sich nunmehr in über zwei Jahren Erprobungszeit bei der Raumprogrammaufstellung und -anerkennung bewährt. An mich herangetragene Änderungswünsche oder Ergänzungen wurden berücksichtigt. Die Raum- und Flächennormen führe ich nunmehr in der vorliegenden Form als geltendes Normwerk ein. Die bisher geltenden Muster 12 (Stellenplan) und 13 (Raumbedarfsplan) der RLBau werden dementsprechend ersetzt - Muster 13 (Anlage 2/Höchstflächen) und Muster 13 (Anlage 4/Kantinen) entfallen.

Teil A
Raumbedarf (Quantitativer Bedarf)
Raum- und Flächennormendes Landes Brandenburg

A. Raumbedarf (Quantitativer Bedarf)

0. Vorwort
1. Richtwerte für Höchstflächen für Diensträume der Landesbehörden, etc.
2. Höchstflächen für Behördenkantinen, Austeilküchen, Teeküchen
3. Höchstflächen für Personalvertretung und vergleichbare Aufgaben
4. Ausbildungsräume und Besprechungsräume
5. Höchstflächen für Anwärter, Auszubildende und Referendare
6. Höchstflächen für Sozialräume
7. Dienstkraftfahrzeuge
8. Stellenplan und Raumbedarfsplan
9. Raumabgleich

A. Raumbedarf (Quantitativer Bedarf)

0. Vorwort

Mit der Raum- und Flächennorm der Landesbehörden des Landes Brandenburg - RFN Bbg - wird der Raumbedarf für Landesbehörden und Einrichtungen vereinheitlicht. Dieser dient als Grundlage zur Unterbringungsoptimierung der Behörden und Einrichtungen des Landes Brandenburg. Unabhängig von der Durchführung von Bauvorhaben muss daher für jede Behörde und sonstige Einrichtung des Landes ein aktueller Raumbedarfsplan vorliegen. In der Raum- und Flächennorm werden der Flächenbedarf als quantitativer Bedarf sowie durch die baufachlichen Richtlinien - BFR Bbg - der bauliche Standard als qualitativer Bedarf definiert.

Die Raum- und Flächennorm ist Grundlage für die haushalterische Anerkennung des Raumbedarfsplanes durch das Ministerium der Finanzen sowie deren Genehmigung durch das jeweilige Fachressort. Grundlage für den Raumbedarfsplan ist der zugehörige genehmigte Stellenplan.

Der anzuerkennende Raumbedarf leitet sich ausschließlich aus der Tätigkeit des Nutzers oder der Nutzung selbst ab.

Die Flächen für Diensträume in Verwaltungsgebäuden der Landesbehörden dienen als Anhalt, soweit Beschäftigte in Einzel-, Doppel- oder Dreifachräume untergebracht werden. Die Flächen begründen keinen Anspruch auf diese Raumgröße. Bei der Einpassung begründet die Anzahl der Räume keinen Anspruch der nutzenden Dienststelle.

Der Raumbedarfsplan wird vom Fachressort als Bedarfsanforderung der nutzenden Dienststelle eigenverantwortlich und in eigener Zuständigkeit geprüft und - nach haushalterischer Anerkennung durch das Ministerium der Finanzen - von diesem genehmigt. Nutzerrelevante Angaben, in Zuständigkeit- und Verantwortlichkeit des Ressorts, werden vom MdF nicht geprüft.

Im Raumbedarfsplan sind die Nutzflächen (DIN 277) anzugeben und hierbei die Diensträume gesondert auszuweisen.

Für die Erstellung des Raumbedarfsplanes sind die beigefügten Muster (Stellenplan und Raumbedarfsplan) zu verwenden.

Als gesonderte Ausführungsbestimmung können mit den Ressorts Musterraumbedarfspläne unter Berücksichtigung der RFN Bbg (A 1-8) vereinbart werden.

Dienststellen außerhalb des Landesorganisationsgesetzes (LOG) wie Landeseinrichtungen, Landesbetriebe, Stiftungen, Anstalten des öffentlichen Rechts., usw. werden gemäß Größe und Bedeutung - wie in der RFN Bbg (A 1-8) aufgeführt-, denen im LOG gleichgestellt. Für "Organe der Rechtspflege", gelten die RFN Bbg (A 1-8) entsprechend.

Grundsätzlich verlieren Raumbedarfspläne nach 5 Jahren ihre Gültigkeit und sind neu aufzustellen, anzuerkennen und zu genehmigen.

Der Raumbedarfsplan ist in Papierform sowie als ADV-Datei vorzuhalten.

Bei Überschreitung der Aktenlagerung von 500 lfdm Akten ist eine Hebeschubregalanlage vorzusehen.

normale Aktenlagerung: 0,21 /lfdm Akten
Hebeschubregalanlage: 0,08 m²/lfdm Akten

1.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Raumgrößen. Grundsätzlich sind Schreibkräfte zu dritt, Mitarbeiter und Sachbearbeiter zu zweit in einem Dienstraum unterzubringen. Abweichungen - wie Unterbringung im Einzelraum - sind zu begründen.

Bei im Einzelfall nachzuweisendem zusätzlichen Bedarf (z. B. Vorzimmer, Arbeitskräfte des technischen Dienstes) können Zuschläge - für übermäßigen Publikumsverkehr, erhöhter Einsatz von ADV (Bildschirmarbeitsplätze) oder zusätzliche Aktenablage (i. d. R. von je 3 m²) anerkannt werden.

Teilzeitkräfte: Für nachgewiesene und bestätigte Teilzeitkräfte, wird bei entsprechender Begründung bis zum einem Drittel der Stellen ein entsprechender Flächenzuschlag anerkannt - bei besonderer Begründung bis maximal der Hälfte der Stellen.

RC . Diensträume für  

- 212 3 Schreibkräfte 18 m²
Einzelraum für Schreibkräfte 9 m²
Doppelraum für Schreibkräfte 12 m²
für jede weitere Schreibkraft 6 m²
- 211 2 Mitarbeiter 15 m²
Einzelraum für Mitarbeiter 9 m²
für jeden weiteren Mitarbeiter 6 m²
- 211 2 Sachbearbeiter 18 m²
Einzelraum für Sachbearbeiter 12 m²
für jeden weiteren Sachbearbeiter 6 m²
- 211 Referenten in Unteren Landesbehörden, Landesoberbehörden 12 m²
Sachgebietsleiter in Unteren Landesbehörden, Landesoberbehörden 12 m²
Referatsleiter in Unteren Landesbehörden, Landesoberbehörden 12 m²
- 211 Leiter von Unteren Landesbehörden 18 m²
Referenten in Obersten Landesbehörden 18 m²
Gruppenleiter in Landesoberbehörden 18 m²
Referatsleiter in Obersten Landesbehörden 18 m²
- 211 Abteilungsleiter in Landesoberbehörden 24 m²
- 211 Leiter von Landesoberbehörden 30 m²
Abteilungsleiter in Obersten Landesbehörden 30 m²
211 Staatssekretäre 36 m²
Minister 42 m²

2. Richtwerte für Behördenkantinen, Austeilküchen, Teeküchen

2.1 Allgemeines

Die vorgegebenen Flächen sind Richtwerte, die projektbezogene Flächenoptimierung soll während der Planung unter besonderer Berücksichtigung eines wirtschaftlichen Kantinenbetriebes erfolgen. Kleinere Dienststellen erhalten Teeküchen oder ggf. Austeilküchen.

Für die Ermittlung des Flächenbedarfs für Gesamtküchen ist grundsätzlich das anliegende Muster (Raumbedarf für Küchen) zu verwenden.

2.2 Raumbedarfsberechnung

Die Größe der Küchen- und Speiseräume richtet sich nach der tatsächlichen Anzahl der Verpflegungsteilnehmer. Für die Anzahl der Verpflegungsteilnehmer ist der Nachweis zu erbringen. Bei der Festlegung, ob eine Behördenkantine oder Austeilküche eingerichtet werden soll, sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

2.3 Teeküchen

Teeküchen werden je nach den örtlichen Gegebenheiten eingerichtet.

RC .

- 382 Teeküche 4 m²

3. Höchstflächen für die Personalvertretung und vergleichbarer Aufgaben

RC .

- 211 Personalrat (je freigestelltes Mitglied) 18 m²

Besprechungsräume für den Personalrat sind aus dem Bestand der Dienststelle zur Verfügung zu stellen.

Der Raumbedarf für Träger von Sonderaufgaben wie Gleichstellungsbeauftragte, Schwerbehindertevertreter oder vergleichbare Bedienstete ist in einem Einzelraum nachzuweisen.

4. Ausbildungsräume und Besprechungsräume

Hochschulen, Fachhochschulen und Akademien des Landes sind von dieser Normung ausgenommen. (Der Raumbedarfsplan wird auf Antrag des Bedarfsträgers im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse gesondert festgelegt).

RC .

- 114 Wohn- und Schlafräume einschließlich Sanitäreinheit
Doppelbelegung
Einzelbelegung

18 m²
12 m²
- 710 (davon Sanitäreinheit jeweils mit 3 m² berücksichtigt)  
- 382 Gemeinschaftsteeküchen mit Heißwassergerät Spüle, Plattenherd und Kühlfächer (je 20 Lehrgangsteilnehmer) 12 m²
- 514 Lehrsaal, eben, mit festem Gestühl, mit Tischen (ohne Spezialeinrichtungen) je Teilnehmerplatz 2,25 m²

Hörsaal in Schulen mit Stuhlreihen, ohne Tische

Für diese Vortragsräume sind anzusetzen je Platz:

- 514 für bis zu 50 Zuhörer - bei festem Gestühl 0,90 m²
- 521 für bis zu 50 Zuhörer - bei beweglichem Gestühl 1,20 m²
- 514 für mehr als 50 Zuhörer - bei festem Gestühl 0,70 m²
- 522 für mehr als 50 Zuhörer - bei beweglichem Gestühl 1,00 m²

- 231 Besprechungsräume je Platz

bis 10 Teilnehmerplätze 2,50 m²

bis 25 Teilnehmerplätze 2,20 m², bei 25 m² Mindestfläche1

bis 30 Teilnehmerplätze 2,00 m², bei 55 m² Mindestfläche

bis 40 Teilnehmerplätze 1,75 m², bei 60 m² Mindestfläche

mehr als 40 Teilnehmerplätze 1,40 m², bei 70 m² Mindestfläche

5.

Für die Ausbildung von Anwärtern, Auszubildende sowie für Referendare sind bei den Ausbildungsdienststellen Räume zur Verfügung zu stellen.

Raumbedarf

RC .

- 211 je Person 3 m² (ohne weitere Zuschläge)
Mindestraumgröße 9 m²

Bei mehr als 8 Auszubildenden erfolgt eine Einzelfallprüfung (Aufenthalts- und ggf. Umkleideräume gem. Ziffer 6)

6. Höchstwerte für Sozialräume

Sozialräume sind Aufenthaltsräume, Pausenräume und Umkleideräume für Bedienstete, die nicht im Bürodienst tätig sind sowie Erste-Hilfe-Räume/Liegeräume.

RC .

- 121 Aufenthaltsräume

Zusätzlich zu Aufenthaltsräumen mit Küchenbereich sind keine getrennten Teeküchen vorzusehen.

je Bediensteter 1,2 m²
Mindestraumgröße 6 m²

- 135/612 Liegeraum (Erste-Hilfe-Raum) 12 m²
- 719 Flächenzuschlag für Putzmittel 6 m²
- 280 Flächenzuschlag für Kopier
(auch mit Drucker, Aktenvernichter u. Faxgerät)

6 m²
- 722 Umkleideraum für Personal Reinigungsfirma
pro Person
Mindestraumgröße

1 m²
6 m²
- 722 Umkleideraum für Landebedienstete
je Bediensteter
Mindestraumgröße

1 m²
6 m²
- 722 Umkleideraum bei stark verschmutzter oder nasser Kleidung (Bedarf ist nachzuweisen)
je Bediensteter
Mindestraumgröße

1,5 m²
6 m²

7. Dienstkraftfahrzeuge

Die Bedarfserfassung zum Nachweis für die Unterbringung von Dienstkraftfahrzeuge erfolgt außerhalb den Flächenangaben im Raumbedarfsplan nur als nachrichtliche Stellplatzzahl.

RC .

- 741

  1. Kraftfahrzeugabstellplätze
  2. Carports
  3. Garagen

Der Bedarf für Carports und Garagen ist im Einzelnen zu begründen.

Die Anzahl richtet sich grundsätzlich nach dem Ausstattungssoll der Dienststelle.

Stellflächen für Kraftfahrzeuge der Bediensteten und Besucher richten sich nach den Mindestanforderungen in der Brandenburgischen Bauordnung.

8. Stellenplan und Raumbedarfsplan

Für die Erstellung des Raumbedarfsplanes sind grundsätzlich die anliegenden Muster (Stellenplan und Raumbedarfsplan) zu verwenden.

9. Raumabgleich

Für die Erstellung des Raumabgleiches ist grundsätzlich das anliegende Muster (Raumabgleich) zu verwenden.


1 Der max. mögliche Flächenansatz der vorgenannten Größe (mit kleineren Teilnehmerplätzen) darf nicht unterschritten werden.