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Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen im Land Brandenburg - Naturschutz und Landschaftspflege - Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (RAS-LP 4) - Ausgabe 1999 -
vom 14. Januar 2000
(ABl./00, [Nr. 5], S.58)
Außer Kraft getreten am 6. August 2024 durch Runderlass des MIL vom 17. Juli 2024
(ABl./24, [Nr. 31], S.682)
Die „Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (RAS-LP 4)“ - Ausgabe 1999 - sind von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) und den Straßenbauverwaltungen der Länder aufgestellt worden.
In den RAS-LP 4 sind Maßnahmen zur Erhaltung schützenswerter Gehölzbestände, sonstiger Vegetationsbestände und zum Schutz wildlebender Tiere in Baustellenbereichen aufgeführt. Das BMVBW hat die RAS-LP 4 mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 20/1999 - S 13/14.87.02-08/84 Va 99 vom 20. September 1999 für Bundesfernstraßen eingeführt.
Hiermit werden die RAS-LP 4 auf der Grundlage von § 45 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung vom 10. Juni 1999 für Landesstraßen und für Kreisstraßen sowie für Gemeindestraßen eingeführt.
Der Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr, Abt. 5 - Nr. 23/1997 - Straßenbau - vom 5.August 1997 (ABl. S. 824), mit dem die vorhergehende Fassung der RAS-LG 4 eingeführt wurde, wird aufgehoben.
Die neuen RAS-LP 4 sind beim FGSV-Verlag, Postfach 50 13 62, 50973 Köln oder Boyenstraße 42, 10115 Berlin, zu beziehen.