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Richtlinie des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz zur Förderung von beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen im Justizvollzug des Landes Brandenburg in der EU-Förderperiode 2014 - 2020

Richtlinie des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz zur Förderung von beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen im Justizvollzug des Landes Brandenburg in der EU-Förderperiode 2014 - 2020
vom 25. November 2015
(ABl./15, [Nr. 51], S.1339)

Außer Kraft getreten am 11. November 2019 durch Richtlinie des MdJEV vom 11. November 2019
(ABl./19, [Nr. 48], S.1327)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Operationellen Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds (ESF) im Zeitraum 2014 - 2020, Prioritätsachse C, Zuwendungen aus Mitteln des ESF, um erwachsene Inhaftierte im Justizvollzug durch gezielte berufliche Qualifizierungsangebote auf die Anforderungen des Arbeitsmarktes vorzubereiten. Darüber hinaus sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden: die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320) und die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470).

Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2 Ziel der Förderung ist es, die Arbeitsmarktchancen für erwachsene Inhaftierte dadurch zu verbessern, dass diese eine leistungsdifferenzierte und den zielgruppenspezifischen Besonderheiten angepasste hochwertige berufliche Aus- und Weiterbildung erhalten, damit die Integrationschancen in den Arbeitsmarkt für die Inhaftierten nach ihrer Entlassung verbessert werden.

1.3 Der Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern ist einzuhalten. Dabei ist das Gender-Mainstreaming-Prinzip anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung, Begleitung und Bewertung von Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern zu berücksichtigen. Die vorgesehenen gleichstellungsfördernden Aktionen sind im Förderantrag darzustellen, erzielte Ergebnisse sind im Sachbericht zu dokumentieren.

1.4 Der Grundsatz der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung im Hinblick auf Geschlecht, ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Ausrichtung ist einzuhalten. Die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen zu den nach dieser Richtlinie unterstützten Maßnahmen ist zu berücksichtigen und auf verbesserte Teilhabemöglichkeiten hinzuwirken. Die vorgesehenen Aktionen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse im Sachbericht zu dokumentieren.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden:

Maßnahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung zur Verbesserung der beruflichen Vermittlungschancen Inhaftierter nach deren Haftentlassung

Zielgruppe:

Männliche und weibliche Inhaftierte mit oder ohne berufliche Qualifikation

Maßnahmebeschreibung:

Inhaftierte werden unter Berücksichtigung vorhandener beruflicher Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Erfahrungen nach einem individuellen Bildungsplan auf der Basis eines modularen Qualifizierungsangebotes mit dem Ziel weitergebildet oder umgeschult, berufliche Vollabschlüsse, berufliche Teilqualifikationen oder zertifizierte Ausbildungsmodule zu erlangen. Die Qualifizierungsinhalte reichen entsprechend den individuellen fachlichen Voraussetzungen von dem Erwerb von Teilqualifikationen, wie zum Beispiel Schweißerpässen, der Anpassungsqualifizierung an einen bereits erlernten Beruf oder einer über einen längeren Zeitraum ausgeübten Tätigkeit bis zur Vorbereitung auf eine Facharbeiter-/Gesellenprüfung bei der Industrie- und Handelskammer beziehungsweise Handwerkskammer im Rahmen einer Umschulung.

Teilnehmeranzahl pro Maßnahme:

10 Gefangene (Mindestteilnehmeranzahl)

Teilnehmerschlüssel pro Maßnahme:

für den Ausbilder: 1 : 10

für den Stützlehrer und den Sozialpädagogen: 1 : 40

Abweichungen vom Personalschlüssel sind zu begründen und bedürfen der Zustimmung der Bewilligungsbehörde.

Maßnahmeorte:

Justizvollzugsanstalten Brandenburg an der Havel, Luckau-Duben und Neuruppin-Wulkow

2.2 In allen geförderten Maßnahmen arbeiten Ausbilder, Sozialpädagogen und Stützlehrer eng zusammen. Die Sozialpädagogen begleiten die individuelle Entwicklung der Maßnahmeteilnehmenden bei der Maßnahmedurchführung und bereiten gemeinsam mit den Agenturen für Arbeit, nachsorgenden Einrichtungen oder sonstigen Partnern die Fortsetzung von in der Haft begonnenen Maßnahmen oder die Arbeitsmarktintegration des Inhaftierten nach dessen Haftentlassung im Rahmen der Maßnahme vor. Stützlehrer stellen eine enge Verknüpfung von Theorie und Praxis her und vermitteln darüber hinaus lebenspraktische Fertigkeiten.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein, die Träger von Bildungsmaßnahmen sind.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Antragsteller sollten bereits über anderweitige Erfahrungen mit den Fördertatbeständen und Zielgruppen in einer Justizvollzugsanstalt verfügen. Der Antragsteller muss darlegen, dass die Personen, die die Aufgaben im Justizvollzug wahrnehmen, über eine ausreichende Qualifikation sowie über Erfahrungen mit den Zielgruppen des Justizvollzuges oder vergleichbaren Personengruppen verfügen.

4.2 Der Antragsteller muss sich vorab über die besonderen Ausbildungsumstände in der jeweiligen Justizvollzugsanstalt vor Ort informieren. Er hat ein eigenständiges Konzept gemäß den unter den Nummern 2.1 und 2.2 aufgeführten Anforderungen einzureichen. Die Berücksichtigung der Standards für die Bildungsarbeit im Brandenburger Justizvollzug sowie der Einsatz neuer Technologien in Theorie und Praxis sind konzeptionell auszuweisen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Fehlbedarfsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage:

Die förderfähigen Gesamtausgaben umfassen

5.4.1 direkte und indirekte Ausgaben des Zuwendungsempfängers zur Projektdurchführung.

Die direkten Ausgaben umfassen die Personal- und Sachausgaben. Die direkten Personalausgaben bestehen aus den Ausgaben für das eigene Personal des Zuwendungsempfängers.

Indirekte Ausgaben werden als Pauschale nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Höhe von 8 Prozent der direkten Personalausgaben berücksichtigt.

5.4.2 Ausgaben für die Ausbildungsbeihilfe der Gefangenen gemäß § 66 Absatz 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes.

5.5 Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung beträgt bis zu 5,50 Euro je Teilnehmerstunde. Höhere Stundensätze bis zu 6,00 Euro sind in begründeten Ausnahmefällen in Absprache mit der Bewilligungsbehörde möglich, wenn die Maßnahme auf Grund ihres Bildungsinhalts, der Teilnehmeranzahl oder anderer besonderer Umstände erhöhte Ausgaben bedingt.

5.6 Gesamtfinanzierung

Die Förderung aus dem ESF beträgt maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Die Kofinanzierung in Höhe von mindestens 10 Prozent ist durch den Nachweis der Ausbildungsbeihilfe darzustellen. Die Ausbildungsbeihilfe wird durch die jeweilige Justizvollzugsanstalt bescheinigt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet der Bewilligungsbehörde und dem Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz (MdJEV) auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Förderung erforderlich sind.

Der Zuwendungsempfänger muss an Maßnahmen zur Qualitätssicherung mitwirken. Diese beinhalten unter anderem die Überwachung der Ablauforganisation und Reflexion der eigenen Tätigkeit mit den in den Justizvollzugsanstalten dafür bestimmten Fachkräften und mit der Fachaufsicht im MdJEV.

6.2 Personelle Veränderungen sowie die Unterschreitung der Mindestteilnehmeranzahl über einen Zeitraum länger als vier Wochen sind unmittelbar anzuzeigen und zu begründen. Über mögliche Änderungen der Zuwendung entscheidet die Bewilligungsbehörde gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines fachlichen Votums.

6.3 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn für dasselbe Vorhaben eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union - Europäischer Sozialfonds (ESF), dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder eine Förderung aus anderen Förderprogrammen der Europäischen Union oder aus anderen öffentlichen Mitteln für den genannten Zuwendungszweck erfolgt.

6.4 Pflichten zur Information und Kommunikation

Gemäß Artikel 115 Absatz 3 und Anhang XII Nummer 2.2.1 bis Nummer 2.2.3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind die Begünstigten der ESF-Förderung verpflichtet, bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen auf die Unterstützung aus dem ESF hinzuweisen, während der Durchführung der Maßnahmen die Öffentlichkeit (insbesondere im Internet, gegenüber den Medien und durch Plakatierung im Objekt) über die Unterstützung aus dem ESF und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der geförderten Maßnahmen über die Finanzierung durch den ESF zu informieren. Dabei ist auf die Förderung des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz aus Mitteln des ESF so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle des Landes Brandenburg und der Europäischen Union für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird. Detaillierte Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangebote sind im „Merkblatt zur Information und Kommunikation ESF-geförderte Vorhaben“ auf der Website www.esf.brandenburg.de in der Rubrik ESF-2014 - 2020 veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfänger verbindlich.

6.5 Liste der Vorhaben

Gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist eine Liste der Vorhaben zu führen. Die Begünstigen der ESF-Förderung erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden.

Es werden folgende Daten aller Vorhaben veröffentlicht:

  1. Name des Begünstigten (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen)
  2. Bezeichnung des Vorhabens
  3. Zusammenfassung des Vorhabens
  4. Datum des Beginns des Vorhabens
  5. Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens)
  6. Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens
  7. Kofinanzierungssatz der Europäischen Union pro Prioritätsachse des Operationellen Programms für den ESF im Land Brandenburg
  8. Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren
  9. Land
  10. Bezeichnung der Interventionskategorie für das Vorhaben gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

6.6 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2014 - 2020 erfasst und speichert die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) statistische Daten, einschließlich Angaben zu den einzelnen Teilnehmenden, in elektronischer Form. Das betrifft insbesondere Informationen zum Antragsteller/Zuwendungsempfänger, den beantragten/geförderten Maßnahmen sowie den geförderten Unternehmen und Personen (Teilnehmende).

Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragstellende damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projekt­begleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projekt­finanz­verwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Ver­arbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des ­Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Fördermittelempfänger.

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 genannten sowie weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu erheben die Zuwendungsempfänger die Daten bei den am Projekt Teilnehmenden und am Projekt beteiligten Partnern. Bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet werden. Insbesondere die am Projekt Teilnehmenden werden durch den Zuwendungsempfänger über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung informiert und dieser holt die entsprechenden Einverständnisse ein. Die Daten bilden die Grundlage für die Erfüllung der Berichtspflichten der ESF-Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission.

Auf dieser Grundlage sind entsprechend Zuwendungs­bescheid bei Eintritt und Austritt der Teilnehmenden in die/aus der Maßnahme die erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben und über das Webportal an die ILB zu übermitteln. Auf gleichem Wege sind zum Maßnahmebeginn sowie zum 31. Dezember jedes Jahres beziehungsweise zum Maßnahmeende ergänzende projektbezogene Angaben zu übermitteln. Insbesondere müssen die Zuwendungsempfänger die erforderlichen Projekt­daten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das bei der ILB eingerichtete IT-System regelmäßig eintragen. Die Zuwendungsempfänger sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungs­empfänger hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Webportal zur Verfügung.

Fehlende Daten können für den Zuwendungsempfänger Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.

6.7 Es sind die Fördergrundsätze für den ESF in der Förderperiode 2014 - 2020 zu beachten.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge auf Förderung (Vorgaben für Qualifizierungsinhalte je Justizvollzugsanstalt siehe Anlage 1) einschließlich des erforderlichen Konzepts (Anforderungen hieran siehe Anlage 2) sind zu einem bestimmten Stichtag über das Internet-Portal der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de). Hier wird auch der Stichtag für die Einreichung der Anträge bekannt gegeben.

7.2 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde ILB entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen und unter der Berücksichtigung eines fachlichen Votums des MdJEV über die Gewährung der Förderung.

7.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenstimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds (EFRE, ELER, EMFF und ESF) finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2014 - 2020 (ANBest-EU) im Vorschussprinzip.

Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Internetportal der ILB. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung“ zu verwenden.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. ANBest-EU einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internetportal der Bewilligungsbehörde.

Die Sachberichte müssen zusätzlich folgende Angaben enthalten:

  • eingetretene Abweichungen zum Antrag in Bezug auf die Anzahl der Teilnehmenden
  • Weitervermittlung der Teilnehmenden nach Beendigung der Maßnahme
  • Änderungen des Personals des Zuwendungsempfängers
  • sonstige Abweichungen zum Antrag
  • Aussagen zur Beachtung des Gender-Mainstreaming-Prinzips sowie des Grundsatzes der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung
  • gegebenenfalls Darstellung durchgeführter Maßnahmen, erreichter Ergebnisse in Bezug auf die Querschnittsziele Gleichstellung von Frauen und Männern, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die ANBest-EU, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Über die Landeshaushaltsordnung hinaus gelten die Regelungen der EU für den Strukturförderzeitraum 2014 - 2020 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfängern im Einzelnen mitgeteilt werden.

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, die für den ESF in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger beziehungsweise, wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden, auch diese zu prüfen. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.

7.6 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 30. November 2015 in Kraft und am 31. März 2021 außer Kraft.

Anlagen