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Richtlinie des Ministeriums der Justiz zur Förderung von Erstausbildungen und vorberuflichen Qualifizierungsmaßnahmen im Justizvollzug des Landes Brandenburg im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2024

Richtlinie des Ministeriums der Justiz zur Förderung von Erstausbildungen und vorberuflichen Qualifizierungsmaßnahmen im Justizvollzug des Landes Brandenburg im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2024
vom 1. Dezember 2021
(ABl./21, [Nr. 50], S.1074)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Ministerium der Justiz gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) Zuwendungen, um Inhaftierte im Justizvollzug durch gezielte Qualifizierungsangebote, insbesondere in der Berufsausbildung, auf die Anforderungen des Arbeitsmarktes vorzubereiten.

Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechts­anspruch. Vielmehr entscheidet das Ministerium der Justiz auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2 Ziel der Förderung ist es, die Arbeitsmarktchancen für inhaftierte Jugendliche und Erwachsene dadurch zu verbessern, dass diese eine leistungsdifferenzierte und den zielgruppenspezifischen Besonderheiten angepasste berufliche Qualifizierung, gegebenenfalls in Verbindung mit lebenspraktischen Lernübungen und der Vermittlung von sozialen Alltagskompetenzen, erhalten, damit die Integrationschancen in den Arbeitsmarkt für die Inhaftierten nach ihrer Entlassung verbessert werden.

1.3 Der Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern ist einzuhalten. Dabei ist das Gender-Mainstreaming-Prinzip anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung und Begleitung von Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern zu berücksichtigen.

1.4 Der Grundsatz der Chancengleichheit und Antidiskriminierung im Hinblick auf Geschlecht, ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung, Alter oder sexuelle Ausrichtung ist einzuhalten. Die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen zu den nach dieser Richtlinie unterstützten Maßnahmen ist zu berücksichtigen und auf verbesserte Teilhabemöglichkeiten hinzuwirken.

2 Gegenstand der Förderung

In allen geförderten Maßnahmen arbeiten Ausbilderinnen oder Ausbilder, Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen und Lehrkräfte eng zusammen. Die Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen begleiten die individuelle Entwicklung der Teilnehmenden bei der Durchführung der Maßnahme. Sie bereiten gemeinsam mit dem Übergangs­management der Justizvollzugsanstalten, mit den Arbeitsagenturen, den nachsorgenden Einrichtungen oder sonstigen Netzwerkpartnerschaften die Fortsetzung der Maßnahmen nach der Haftentlassung vor, die in der Haft begonnen haben. Das Gleiche gilt für die Arbeitsmarktintegration der Inhaftierten.

Lehrkräfte stellen eine enge Verknüpfung von Theorie und Praxis her und vermitteln bei vorberuflichen Qualifizierungen insbesondere lebenspraktische Fertigkeiten. Gehört Berufsschulunterricht zur Maßnahme, stimmen sich die Lehrkräfte inhaltlich mit den in der Justizvollzugsanstalt (JVA) tätigen Lehrkräften der Berufsschule der örtlich zuständigen Schulämter ab.

Alle Maßnahmen werden vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2024 gefördert. Der Durchführungszeitraum richtet sich nach den Vorgaben der jeweiligen Ausbildungskammern beziehungsweise Zertifizierungsstellen. Bei Maßnahmen der Berufsvorbereitung orientiert er sich am Fachkonzept der Bundesagentur für Arbeit. Für Maßnahmen, die auf keinen formellen Abschluss vorbereiten, beträgt er zwölf Monate.

Gefördert werden:

2.1 Erstausbildung zur Herstellung von Chancengleichheit Inhaftierter beim Zugang zum Arbeitsmarkt nach der Entlassung

Zielgruppe:

Junge männliche Inhaftierte, die eine Erstausbildung während der Haft beginnen oder fortsetzen wollen und die ausbildungsgeeignet sind.

Maßnahmebeschreibung:

Regulär erfolgt ein Einstieg in die Maßnahme zu Beginn sowie zum Halbjahr des laufenden Schuljahres. Bei Fortsetzung einer bereits außerhalb oder innerhalb des Vollzuges begonnenen Maßnahme ist grundsätzlich auch ein flexibler Maßnahmeeinstieg möglich. Lehrlinge verschiedener Lehrjahre werden pro Gewerk gemeinsam ausgebildet. Leistungsunterschiede werden durch Binnendifferenzierung und durch Förderangebote ausgeglichen. Inhaftierte, deren Eignung für eine Lehrausbildung nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, werden über einen angemessenen Zeitraum erprobt. Wird ein Inhaftierter vor Ausbildungsende entlassen, ist er von der maßnahmetragenden Stelle dabei zu unterstützen, die Ausbildung unter Beteiligung von regio­nalen Partnerschaften im sozialen Bereich (Arbeitsagentur, regionale Vermittlungsstellen, Projektverbund Haftvermeidung durch soziale Integration) außerhalb des Vollzuges und außerhalb der für die berufliche Qualifizierung im ­Justizvollzug aufgebrachten Zuwendung fortzusetzen. Die Strukturen des jeweiligen Übergangsmanagements der ­jeweiligen Justizvollzugsanstalten sind hierfür zu nutzen. Eine enge Zusammenarbeit mit den jeweiligen Beteiligten stellt eine notwendige Voraussetzung dar.

Der Teilnehmer erhält Berufsschulunterricht. Dieser ist nicht Teil der Zuwendung, sondern erfolgt über die örtlich zuständigen Schulämter. In der Justizvollzugsanstalt Cottbus-Dissenchen nehmen männliche Inhaftierte an der Erstausbildung teil. Sie können im Rahmen dieser Maßnahme auf der Basis eines modularen Qualifizierungsangebotes auch beruflich umgeschult werden. In Verbindung mit der Erstausbildung müssen in jedem Gewerk auch Maßnahmen der beruflichen Vorbereitung angeboten werden. In der Justizvollzugsanstalt Nord-Brandenburg Teilanstalt Wriezen erfolgen diese für junge und erwachsene Inhaftierte bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die nicht an Maßnahmen der Berufsvorbereitung nach § 51 Absatz 2 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) teilnehmen können, nach Nummer 2.3 dieser Richtlinie. Der Umschulung in der Justizvollzugsanstalt Cottbus-Dissenchen kann im Einzelfall ein individuell gestaltetes berufliches Profiling vorgeschaltet werden. Hierbei ist geeigneten Teilnehmern für den Zeitraum von maximal zwölf Wochen je Gewerk die Gelegenheit zu geben, sich zu erproben. Dies kann eine temporäre Abweichung hinsichtlich der Auslastung der Teilnehmerplätze in der Erstausbildung und/oder Umschulung zur Folge haben.

Teilnehmerschlüssel pro Maßnahme:

für die Ausbilderin oder den Ausbilder mindestens 1 : 8
für die Lehrkraft und die Sozialpädagogin oder den Sozialpädagogen mindestens 1 : 24

Abweichungen vom Personalschlüssel oder der fachlichen Qualifikation des Personals sind zu begründen und bedürfen der Zustimmung des Ministeriums der Justiz. Hierfür ist ein gesonderter Antrag mit Begründung der Zuwendungsempfangenden beim Ministerium der Justiz einzureichen.

Die Aufgaben der Lehrkraft und Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen orientieren sich an denen für überbetriebliche Ausbildungen, die nach § 76 SGB III von der Bundesagentur für Arbeit gefördert werden. Das gilt auch für Umschulungen.

Maßnahmeorte:

Justizvollzugsanstalten Cottbus-Dissenchen (Erstausbildung in Verbindung mit Umschulung) und Nord-Brandenburg in der Teilanstalt Wriezen (Erstausbildung)

2.2 Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung zur Verbesserung der beruflichen Vermittlungschancen Inhaftierter nach deren Haftentlassung

Zielgruppe:

Männliche und weibliche Inhaftierte mit oder ohne beruf­liche Qualifikation.

Maßnahmebeschreibung:

Der Einstieg in die Maßnahme ist variabel, das heißt, geeignete Inhaftierte können zu jedem Zeitpunkt in die Maßnahme einsteigen. Inhaftierte werden unter Berücksichtigung vorhandener schulischer und beruflicher Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Erfahrungen nach einem individuellen Bildungsplan beruflich angelernt oder weitergebildet. Die Qualifizierungsinhalte reichen entsprechend den individuellen fachlichen Voraussetzungen von der schulischen und beruflichen Grundqualifizierung unter Einbeziehung von ausgewählten Teilqualifikationen mit Zertifikat der zuständigen Ausbildungskammer bis zur beruflichen Weiterbildung, zum Beispiel durch den Erwerb eines IT-Qualifikationsnachweises im Rahmen des ICDL-Kurses (International Certification for Digital Literacy). Die Teilqualifikationen können im Ausnahmefall zu Abschlüssen im Rahmen von Ausbildungen oder Umschulungen nach Nummer 2.1 führen.

Teilnehmerschlüssel pro Maßnahme:

für die Ausbilderin oder den Ausbilder mindestens 1 : 9
für die Lehrkraft oder die Sozialpädagogin oder den Sozialpädagogen mindestens 1 : 24

Abweichungen vom Personalschlüssel oder der fachlichen Qualifikation des Personals sind zu begründen und bedürfen der Zustimmung des Ministeriums der Justiz. Hierfür ist ein gesonderter Antrag mit Begründung der Zuwendungsempfangenden beim Ministerium der Justiz einzureichen.

Maßnahmeorte:

Justizvollzugsanstalten Brandenburg an der Havel (offener Vollzug), Cottbus-Dissenchen, Luckau-Duben und Nord-Brandenburg in der Teilanstalt Neuruppin-Wulkow

2.3 Maßnahmen zur beruflichen Förderung oder beruflichen Vorbereitung durch die Vermittlung von praktischen Fertigkeiten und fachtheoretischen Grundkenntnissen in ausgewählten Gewerken in Verbindung mit schulischen und sozia­len Alltagskompetenzen zur Herstellung, Erhaltung oder Erweiterung der Vermittlungschancen von erwachsenen Inhaftierten auf dem Arbeitsmarkt nach der Haftentlassung oder zur Vorbereitung von jungen Inhaftierten auf eine berufliche Erstausbildung

Zielgruppe:

Junge weibliche und männliche Inhaftierte bis zur Voll­endung des 25. Lebensjahres, die aus pädagogischen oder formalen Gründen nicht an Maßnahmen gemäß § 51 Absatz 2 Nummer 1 SGB III (Berufsvorbereitung) teilnehmen können, obwohl sie noch nicht ausbildungsreif sind, und männliche und weibliche Inhaftierte des Erwachsenenvollzuges, die ohne eine zusätzliche Förderung nicht in der Lage sein würden, als ungelernte Arbeitskräfte Arbeitsmarktchancen zu nutzen.

Maßnahmebeschreibung:

Der Einstieg in die Maßnahme ist variabel, das heißt, geeignete Inhaftierte können zu jedem Zeitpunkt in die Maßnahme einsteigen. Inhaftierte erwerben praktische Fertigkeiten in einem oder mehreren Gewerken in enger Verknüpfung mit schulischen und sozialen Alltagskompetenzen zur Vorbereitung auf die Erfordernisse des Arbeitslebens. Die Maßnahmen beinhalten praktische und theoretische Qualifika­tionsanteile und sind für junge Inhaftierte berufsvorbereitend auf dem Niveau von Berufsvorbereitungskursen durchzuführen, wie sie nach dem Fachkonzept der Bundesagentur für Arbeit für leistungsberechtigte Inhaftierte angeboten werden. In solchen Fällen wird Berufsschulunterricht über das örtlich zuständige Schulamt im Rahmen des schulgesetzlichen Auftrags erteilt. Für besondere Lerngruppen wird in der Justizvollzugsanstalt Nord-Brandenburg Teilanstalt Wriezen auch Unterricht durch die Justiz bereitgehalten. Maßnahmen der Berufsvorbereitung müssen in Verbindung mit Maßnahmen nach Nummer 2.1 angeboten werden.

Teilnehmerschlüssel pro Maßnahme:

für die Ausbilderin oder den Ausbilder mindestens 1 : 12
für die Lehrkraft oder die Sozialpädagogin oder den Sozialpädagogen oder die Bildungsbegleiterin oder den Bildungsbegleiter mindestens 1 : 8

Abweichungen vom Personalschlüssel oder von der fachlichen Qualifikation des Personals sind zu begründen und bedürfen der Zustimmung des Ministeriums der Justiz. Hierfür ist ein gesonderter Antrag mit Begründung der Zuwendungsempfangenden beim Ministerium der Justiz einzureichen.

Maßnahmeorte:

Justizvollzugsanstalten Luckau-Duben, Nord-Brandenburg in den Teilanstalten Neuruppin-Wulkow und Wriezen

3 Zuwendungsempfangende

Zuwendungsempfangende können juristische Personen des privaten Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein, die die Trägerschaft von Bildungsmaßnahmen innehaben.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Förderung nach dieser Richtlinie für Erstausbildungen und Berufsvorbereitungslehrgänge in den Justizvollzugs­anstalten Cottbus-Dissenchen und Nord-Brandenburg Teilanstalt Wriezen setzt voraus, dass die Antragstellenden, die vorgenannten Justizvollzugsanstalten betreffend, auf Grundlage des Verfahrens der Bundesagentur für Arbeit oder einer Verlängerungsoption durch die Bundesagentur für Arbeit dafür ausgewählt worden sind. In den anderen Fällen sollten die Antragstellenden bereits über Erfahrungen mit Bildungsangeboten in der Benachteiligtenförderung verfügen. Erfahrungen in der Bildungsarbeit mit Inhaftierten sind von Vorteil.

4.1 Die Zuwendungsempfangenden müssen sicherstellen und nachweisen, dass die Personen, die die Aufgaben im Justizvollzug wahrnehmen, über eine ausreichende fachliche Qualifikation verfügen. Erfahrungen in der Bildungsarbeit mit Inhaftierten oder vergleichbaren Personengruppen sind von Vorteil.

Bei der Lehrkraft wird ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium oder Hochschulstudium erwartet. Für Lehrkräfte ohne pädagogisches Studium und mit weniger als einem Jahr pädagogischer Erfahrung wird zusätzlich eine mindestens 160 Unterrichtsstunden (à 45 Minuten) umfassende pädagogische Grundqualifizierung gefordert. Zeiten der Vorbereitung auf eine Ausbildereignungsprüfung vor Maßnahmebeginn können angerechnet werden. Eine pädagogische Grundqualifizierung umfasst insbesondere:

  • pädagogische und didaktische Ansätze in der individuellen Förderung junger Menschen, wie
    • Grundlagen des Lernens,
    • zielgruppengerechtes Unterrichten,
    • Sichern von Lernerfolgen,
    • Umgang mit verhaltensauffälligen jungen Menschen,
  • Umsetzung des Diversity Management,
  • interdisziplinäres Arbeiten,
  • Reflexion (Austausch und kollegiale Beratung und Coaching).

Ersatzweise wird eine abgeschlossene Fachschulausbildung (zum Beispiel Technikerin oder Techniker) oder eine abgeschlossene Meister- oder Fachwirtausbildung anerkannt.

Bei der Sozialpädagogin oder dem Sozialpädagogen wird ein abgeschlossenes Studium Sozialpädagogik oder Sozialarbeit beziehungsweise Soziale Arbeit, Heilpädagogik oder Rehabilitations-, Sonderpädagogik (Diplom, Bachelor oder Master) erwartet. Weitere Studienabschlüsse (Diplom, Bachelor, Master oder Magister Artium) mit den Ergänzungsfächern beziehungsweise Studienschwerpunkten Sozial­pädagogik, Heilpädagogik, Pädagogik, Sozialarbeit, Re­habilitationspädagogik, Sonderpädagogik oder Jugendhilfe werden ebenfalls zugelassen. Pädagoginnen oder Pädagogen ohne die genannten Ergänzungsfächer beziehungsweise Studienschwerpunkte müssen innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens eine einjährige Berufserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen. Ein Studium gilt als abgeschlossen, wenn der Erwerb der Berufsbefähigung (zum Beispiel staatliche Anerkennung) vorliegt. Ersatzweise werden auch staatlich anerkannte Erzieherinnen oder Erzieher oder Heilerziehungspflegerinnen oder Heilerziehungspfleger jeweils mit einschlägiger Zusatzqualifikation und staatlich anerkannte Arbeitserzieherinnen und Arbeitserzieher zugelassen, soweit diese mindestens eine einjährige berufliche Erfahrung mit der Zielgruppe innerhalb der letzten fünf Jahre nachweisen. Zusatzqualifikationen werden als einschlägig anerkannt, wenn sie insgesamt mindestens 640 Unterrichtsstunden (à 45 Minuten) umfassen und insbesondere folgende Aspekte beinhalten:

  • Sozialpädagogik als ein Arbeitsfeld der Pädagogik,
  • Grundlagen der Psychologie,
  • Praxis- und Methodenlehre der Sozialpädagogik,
  • Förderpädagogik,
  • Kommunikation und Gesprächsführung,
  • Medienpädagogik.

Bei Erzieherinnen und Erziehern, die innerhalb der letzten drei Jahre vor Einsatz in der Maßnahme mindestens vier Monate in der Funktion der Sozialpädagogin oder des Sozial­pädagogen im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit tätig waren, ist der Nachweis der einschlägigen Zusatzqualifikation nicht erforderlich.

Bei der Ausbilderin oder dem Ausbilder wird ein anerkannter Berufs- oder Studienabschluss erwartet. Eine mindestens einjährige Erfahrung in der Anleitung beziehungsweise Einarbeitung von Auszubildenden in dem Berufsfeld beziehungsweise Ausbildungsberuf, in dem ausgebildet werden soll, wird vorausgesetzt. Die geforderte einjährige Erfahrung entfällt bei Vorliegen eines Abschlusses als Meisterin oder Meister, bei einer Technikerin oder einem Techniker beziehungsweise einer Fachwirtin oder einem Fachwirt mit Ausbildereignungsprüfung.

Bei der Bildungsbegleiterin oder dem Bildungsbegleiter wird ein Berufs- oder Studienabschluss erwartet. Außerdem wird eine mindestens zweijährige Berufserfahrung vorausgesetzt, davon mindestens eine einjährige Erfahrung in der beruflichen sowie sozialen Eingliederung der Zielgruppe und eine einjährige betriebliche Erfahrung. Kenntnisse der Bildungslandschaft sowie der Anforderungen in den Berufen und am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sind unabdingbar. Außerdem erfordern die Aufgaben Kommunikations­fähigkeit, Sozialkompetenz, Organisationskompetenz sowie ein stark kundenorientiertes Verhalten.

Berufserfahrung mit der Zielgruppe kann auch im Rahmen von berufsbezogenen Praktika mit einem regelmäßigen wöchentlichen Stundenumfang von mindestens 15 Stunden, außerhalb der Studien- und Ausbildungszeiten, erworben werden. Dies setzt keine Zahlung von Entgelt beziehungsweise keine versicherungspflichtige Beschäftigung voraus. Zeiten einer Berufsausbildung und eines Studiums gelten nicht als Berufserfahrung.

Soweit die jeweilige Justizvollzugsanstalt Fortbildungen oder Projekte zum Umgang mit Inhaftierten, zu methodischen Einzelfragen oder zu Sicherheitsangelegenheiten anbietet, haben die Zuwendungsempfangenden ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für diese Schulungen freizustellen und zur Teilnahme zu verpflichten.

Abweichungen vom Personalschlüssel oder der fachlichen Qualifikation des Personals sind in begründeten Ausnahmefällen möglich und bedürfen vor dem Einsatz im Rahmen der Zuwendungsmaßnahme der Zustimmung des Ministeriums der Justiz. Hierfür ist ein gesonderter Antrag mit Begründung der Zuwendungsempfangenden beim Ministerium der Justiz einzureichen.

Personalunion ist bei entsprechender Qualifikation möglich.

4.2 Die Zuwendungsempfangenden müssen sich vorab und vor Ort über die besonderen Ausbildungsumstände in der jeweiligen Justizvollzugsanstalt informieren. Sie haben ein eigenständiges Konzept gemäß den unter den Nummern 2.1 bis 2.3 in Verbindung mit Nummer 2.4 aufgeführten Anforderungen einzureichen. Darüber hinaus steht die tatsächliche Zustimmung zum Einsatz des Personals unter dem Vorbehalt der erfolgreichen Sicherheitsüberprüfung (zum Beispiel Vorstrafen, Bewährung, familiäre beziehungsweise ähnliche Bindungen zu Inhaftierten) durch die Justizvollzugsanstalt. Die Details hierzu sind mit der betreffenden Justizvollzugsanstalt abzustimmen. Der letztendliche Einsatz des Personals bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Justizvollzugsanstalt. Dies gilt analog für Personaländerungen während des Förderzeitraums. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass auch die Justizvollzugsanstalt zum Beispiel durch Ausübung des Hausrechts auf einen Austausch des Personals dringen kann, wenn durch das Verhalten oder die Anwesenheit einzelner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Sicherheitsbestimmungen verletzt werden oder der Vollzug gestört wird.

Das Ministerium der Justiz behält sich vor, den Einsatz des Personals abzulehnen, sofern hinsichtlich der Eignung Bedenken bestehen. Gleiches gilt für einen Personalwechsel während der Vertragslaufzeit. Eine Vertretungsregelung im Urlaubs- oder Krankheitsfall ist von den Zuwendungsempfangenden sicherzustellen.

4.3 Um die Wirksamkeit der Maßnahmen nach den Nummern 2.1 bis 2.3 zu überprüfen und den Zielerreichungsgrad fortlaufend zu dokumentieren, sollen die maßnahmebezogenen Ergebnisse auf der Basis wesentlicher Zielindikatoren erfasst und gegenüber dem Ministerium der Justiz berichtet werden. Mindestens 65 Prozent der Teilnehmenden sollen die Maßnahme erfolgreich abschließen; je nach Maßnahme mit einem Teilnehmerzertifikat, Modulabschluss, erfolgreich absolviertem Lehrjahr (Berufsschulzeugnis), Zwischenprüfung oder Berufsabschluss. Zu den Teilnehmenden zählen die in einem Kalenderjahr neu hinzukommenden sowie die bereits im vorangegangenen Jahr eingemündeten Teilnehmenden. Werden die Vorgaben nicht erreicht, kann die Förderung anteilig reduziert werden, wenn die Zuwendungsempfangenden keine hinreichenden Gründe für das Verfehlen der Zielvorgaben darlegen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Fehlbedarfsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage

Die förderfähigen Gesamtausgaben umfassen:

projektbezogene Personal- und Sachausgaben.

5.5 Die Zuwendung beträgt für Maßnahmen nach Nummer 2.1 bis zu 7 Euro je Teilnehmerstunde und für Maßnahmen nach Nummer 2.2 und Nummer 2.3 bis zu 6,50 Euro je Teilnehmerstunde. Höhere Stundensätze sind in begründeten Ausnahmefällen in Absprache mit der Bewilligungsstelle möglich, wenn die Maßnahme auf Grund ihres Weiterbildungsinhalts, der Teilnehmeranzahl oder anderer besonderer Umstände erhöhte Kosten bedingt. Mit Einreichung der Antragsunterlagen ist hierfür von den Zuwendungsempfangenden ein gesonderter Antrag mit Begründung für den erhöhten Stundensatz beim Ministerium der Justiz zu stellen.

5.6 Anzahl der Arbeitstage; tägliche Arbeitszeit

Bei der Antragstellung ist im Förderzeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2024 von insgesamt 491 Arbeitstagen auszugehen (2022: 123 Tage, 2023: 245 Tage, 2024: 123 Tage).

Maßnahmen nach den Nummern 2.1, 2.2 und 2.3 der Richtlinie sind als Vollzeitmaßnahmen durchzuführen. Die tägliche Arbeitszeit der Inhaftierten beträgt 7,5 Stunden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, dem Ministerium der Justiz auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Förderung erforderlich sind.

Die Zuwendungsempfangenden müssen an Maßnahmen zur Qualitätssicherung mitwirken. Diese beinhalten unter anderem die Überwachung der Ablauforganisation und Reflexion der eigenen Tätigkeit mit den in den Justizvollzugsanstalten dafür bestimmten Personen. 

6.2 Personelle Veränderungen sowie die Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl über einen Zeitraum von länger als vier Wochen sind dem Ministerium der Justiz unmittelbar anzuzeigen und zu begründen. Über mögliche Änderungen der Zuwendung entscheidet das Ministerium der Justiz.

6.3 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist insoweit ausgeschlossen, als derselbe Zuwendungszweck aus anderen öffentlichen Mitteln bezuschusst wird.

6.4 Auf die Förderung des Ministeriums der Justiz ist so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle des Landes Brandenburg für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird.

6.5 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung beziehungsweise Prüfung der Förderung erfasst und speichert die Bewilligungsstelle statistische Daten, einschließlich Angaben zu den einzelnen Teilnehmenden, in elektronischer Form. Das betrifft insbesondere Informationen zu den Antragstellenden beziehungsweise zu den Zuwendungsempfangenden, zu den beantragten oder geförderten Maßnahmen sowie den geförderten Personen (Teilnehmende).

Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung oder Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung oder Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln der Fördergebenden.

Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, programmrelevante Daten zu erheben und dem Ministerium der Justiz zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu erheben die Zuwendungsempfangenden die Daten bei den am Projekt Teilnehmenden. Die am Projekt Teilnehmenden werden durch die Zuwendungsempfangenden über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung informiert und diese holen die entsprechenden Einverständnisse ein.

Auf dieser Grundlage sind entsprechend dem Zuwendungsbescheid bei Eintritt der Teilnehmenden in die Maßnahme und bei Austritt der Teilnehmenden aus der Maßnahme die erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben und an das Ministerium der Justiz zu übermitteln. Auf gleichem Wege sind zum Maßnahmebeginn sowie zum 31. Dezember jeden Jahres beziehungsweise zum Maßnahmeende ergänzende projektbezogene Angaben zu übermitteln. Insbesondere müssen die Zuwendungsempfangenden die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung an das Ministerium der Justiz übermitteln. Die Zuwendungsempfangenden sind zudem verpflichtet, gegebenenfalls mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten.

Fehlende Daten können für die Zuwendungsempfangenden Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Je Maßnahme (siehe Anlage 1) ist ein Förderantrag einschließlich des erforderlichen Konzepts (Anforderungen siehe Anlage 2) zu einem bestimmten Stichtag an das Ministerium der Justiz zu stellen. Informationen zur Antragstellung sowie erforderliche Formulare werden über die Internetseite des Ministeriums der Justiz (www.mdj.brandenburg.de) veröffentlicht.

7.2 Bewilligungsverfahren

Vorbehaltlich des Vorliegens der haushalterischen Voraussetzungen erfolgt die Gewährung der Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen und auf Grundlage eines fachlichen ­Votums des Ministeriums der Justiz.

7.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die zuwendungsrechtlichen Vorschriften des Landes Brandenburg.

Die Anforderung der Mittel erfolgt elektronisch. Die dafür bereitgestellten Formulare sind zu nutzen.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Es ist ein Verwendungsnachweis nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) einzureichen.

Mit dem Verwendungsnachweis sind von den Zuwendungsempfangenden unaufgefordert zur Erfolgskontrolle folgende Unterlagen einzureichen:

Sachberichte über den Verlauf der Maßnahmen, insbesondere zu

  • eingetretenen Abweichungen zum Antrag in Bezug auf die Anzahl der Teilnehmenden,
  • der Weitervermittlung der Teilnehmenden nach Beendigung der Maßnahme,
  • Änderungen des Personals des Zuwendungsempfangenden,
  • Maßnahmen zur Stärkung des Umweltbewusstseins,
  • Maßnahmen zum Einsatz der elis-Lernplattform,
  • sonstigen Abweichungen zum Antrag.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Das Ministerium der Justiz ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuwendungsempfangenden haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind das Ministerium der Justiz sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei den Zuwendungsempfangenden beziehungsweise, wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden, auch diese zu prüfen. Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.

7.6 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Subven­tionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037).

Das Ministerium der Justiz hat gegenüber den Antragstellenden in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden den Zuwendungsempfangenden im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventions­erheblich bezeichnet.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Unterzeichnung in Kraft und am 30. Juni 2024 außer Kraft.

Anlage 1

zur Richtlinie des Ministeriums der Justiz zur Förderung von Erstausbildungen und vorberuflichen Qualifizierungsmaßnahmen im Justizvollzug des Landes Brandenburg im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2024

Bei den mit „Verfahren mit der Bundesagentur für Arbeit“ gekennzeichneten Fördertatbeständen können nur diejenigen Anbietenden berücksichtigt werden, die im Rahmen des entsprechenden Verfahrens im Jahr 2022 ausgewählt wurden oder eine Verlängerungsoption durch die Bundesagentur für Arbeit erhalten haben.

Nummer

Fördertatbestände/Kurzbezeichnung

Maßnahmeorte

1

2.2
Berufliche Qualifizierung für das Tätigkeitsfeld
Fachlagerist/Fachkraft Lagerlogistik
Teilnehmerplätze: 9
Teilnahmedauer: maximal 6 Monate

JVA Brandenburg an der Havel
(offener Vollzug)

 

2

2.1
Erstausbildung/Umschulung
(inklusive berufliches Profiling und nur in Verbindung mit beruflicher Vorbereitung)
Metall, Elektro, Ausbaufacharbeiter mit dem Ausbildungsschwerpunkt Trockenbau
Teilnehmerplätze gesamt: 24 (je Gewerk: 8), davon insgesamt 12 Plätze für Profiling möglich

JVA Cottbus-Dissenchen
(Verfahren mit der Bundesagentur für Arbeit oder Verlängerungsoption durch die Bundesagentur für Arbeit)

 

3

2.2
ICDL (International Certification of Digital Literacy)
Teilnehmerplätze: 9

JVA Cottbus-Dissenchen

 

4

2.2
ICDL (International Certification of Digital Literacy)
Teilnehmerplätze: 9

JVA Nord-Brandenburg
Teilanstalt Neuruppin-Wulkow

 

5

 

2.2
Berufliche Qualifizierung für das Tätigkeitsfeld
Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin mit den Ausbildungsschwerpunkten: Herstellen von Baukörpern aus Steinen und Bauteilen im Trockenbau; Verlegen von Fliesen und Platten; Sanieren, Instandsetzung und Sichern von Baukörpern; Herstellen und Verarbeiten von Estrichen und Putzen, Herstellen von Baukörpern aus Stein
Teilnehmerplätze: 12
Teilnahmedauer: maximal 24 Monate

JVA Luckau-Duben

 

6

2.3
Arbeitstraining/Lernwerkstatt (nur für weibliche Inhaftierte)
in Verbindung mit Helfertätigkeiten in Floristik und Hauswirtschaft
Teilnehmerplätze: 14 (in zwei Gruppen; eine Gruppe mit verstärkter theoretischer Vorbereitung auf die Berufsausbildung)

JVA Luckau-Duben

 

7

 

2.3
Arbeit und Qualifikation
in Verbindung mit Helfertätigkeiten in den Gewerken Holz, Farbe und Reinigung
Teilnehmerplätze gesamt: 16 (davon mindestens 6 Teilnehmer für Reinigung)
Teilnahmedauer: maximal 12 Monate

JVA Nord-Brandenburg
Teilanstalt Neuruppin-Wulkow

 

8

2.1
Erstausbildung
(nur in Verbindung mit beruflicher Vorbereitung)
Holz, Maler/Lackierer, Bau, Garten- und Landschaftsbau bei Bedarf
Teilnehmerplätze gesamt: 18 (je Gewerk mindestens 6)

JVA Nord-Brandenburg
Teilanstalt Wriezen
(Verfahren mit der Bundesagentur für Arbeit oder Verlängerungsoption durch die Bundesagentur für Arbeit)

9

2.3
Berufliche Vorbereitung
(nur in Verbindung mit Erstausbildung)
Holz, Maler/Lackierer, Bau, Garten- und Landschaftsbau
Teilnehmerplätze gesamt: 28

JVA Nord-Brandenburg
Teilanstalt Wriezen
(Verfahren mit der Bundesagentur für Arbeit oder Verlängerungsoption durch die Bundesagentur für Arbeit)

Anlage 2

zu Nummer 7.1 der Richtlinie des Ministeriums der Justiz zur Förderung von Erstausbildungen und vorberuflichen Qualifizierungsmaßnahmen im Justizvollzug des Landes Brandenburg im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2024

I. Ergänzende Vorgaben für die Erstellung des mit dem Antrag einzureichenden Konzepts

Das einzureichende Konzept soll 10 Seiten (ohne Anlagen) möglichst nicht überschreiten und ist mit folgender Gliederung einzureichen:

1 Anforderungen

1.1 Trägereignung

1.1.1 Darstellung der Antragstellenden (Profil, Ziele, Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter)

1.1.2 Beschreibung bisheriger Trägererfahrungen mit der Umsetzung des Fördertatbestandes in einer Justizvollzugsanstalt

1.2 Geplanter Personaleinsatz und Eignung des vorgesehenen Personals

  • Angaben zum quantitativen Personaleinsatz mit Begründung

2 Aussagen zur Projektumsetzung

2.1 Allgemeine Anforderungen

2.1.1 Anwendung der Standards für die Bildungsarbeit im Brandenburger Justizvollzug durch konkrete Darstellung der einzelnen Kompetenzen an vier Beispielen, die aus den verschiedenen Lernfeldern, Modulen oder Qualifizierungsbausteinen der Maßnahme auszuwählen sind. Soweit möglich sind alle Berufsfelder bei der Auswahl zu berücksichtigen. Hierfür ist Anlage 3 zu verwenden.

2.1.2 Angaben zur Zusammenarbeit der Ausbilderinnen und Ausbilder einschließlich Lehrkraft und Sozial­pädagogin oder Sozialpädagogen sowie Bildungsbegleiterin oder Bildungsbegleiter für Förderungen nach Nummer 2.3 der Richtlinie mit den Fachkräften des Justizvollzuges und den am pädagogischen Übergangsmanagement Mitwirkenden

2.1.3 Darstellung, wie die geschlechtsspezifische Sozialisation und das daraus resultierende Rollenverhalten im Rahmen der Maßnahmen bearbeitet werden soll

2.1.4 Angaben, wie Teilnehmende mit Behinderungen integriert werden können und mit daraus entstehenden Problemen und Konflikten umgegangen werden soll

2.1.5 Angaben, wie im Rahmen der Maßnahme einer Diskriminierung von Minderheiten entgegengetreten werden kann

2.1.6 Maßnahmen zur Stärkung des Umweltbewusstseins

2.1.7 Angaben zur Umsetzung des flexiblen Maßnahmeeinstiegs (für Förderung nach den Nummern 2.2 und 2.3 der Richtlinie)

2.1.8 Einsatz der elis-Lernplattform

2.2 Spezifische Anforderungen für Förderungen nach den Nummern 2.1 und 2.2 der Richtlinie

  • Ausweisung von anerkannten Qualifizierungsbausteinen, Teilqualifikationen und Ausbildungsmodulen (zum Beispiel überbetriebliche Lehr­unterweisung, Tischler- und Maschinen-Lehr­gänge)

2.3 Spezifische Anforderungen für Förderungen nach Nummer 2.3 der Richtlinie

2.3.1 Darstellung der Verknüpfung von Theorie und Praxis bei den schulischen Lernanteilen anhand von drei Beispielen aus den Ausbildungsinhalten der Maßnahme

2.3.2 Vorlage eines Curriculums für schulische Alltagskompetenzen für die Maßnahmen der Nummern 6 und 7 in der Tabelle der Anlage 1

II. Bewertung des Konzepts durch das Ministerium der Justiz

Das Konzept ist entsprechend der in der Bewertungsmatrix vorgegebenen Reihenfolge der Wertungskriterien innerhalb der Wertungsbereiche zu gliedern. Sofern dieses nicht nach der vorgegebenen Gliederung erstellt worden ist, wird es ausgeschlossen.

II.1 Fiskalische und personelle Bewertung

Eine Überschreitung der aufgeführten Stundensätze und die Unterschreitung der Personaleinsatzzahlen führt zum Ausschluss des Antrags.

II.2 Fachliche Bewertung

Nummer
des
Konzepts

Kriterien

maximal zu vergebende Punkte

1

Anforderungen

 

1.1

Trägereignung

 

1.1.1

Darstellung der Antragstellenden (Profil, Ziele, Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter)

1

1.1.2

Beschreibung bisheriger Trägererfahrungen mit der Umsetzung des Fördertatbestandes in einer Justizvollzugsanstalt

2

2

Aussagen zur Projektumsetzung
(Gesamtpunktzahl 30 Punkte; mindestens 19 Punkte für Förderung)

 

2.1

Allgemeine Anforderungen

 

2.1.1

Anwendung der Standards für die Bildungsarbeit im Brandenburger Justizvollzug durch konkrete Darstellung der einzelnen Kompetenzen an vier Beispielen, die aus den verschiedenen Lernfeldern, Modulen oder Qualifizierungsbausteinen der Maßnahme auszuwählen sind

16

2.1.2

Angaben zur Zusammenarbeit der Ausbilderinnen und Ausbilder einschließlich Lehrkraft und Sozialpädagogin oder Sozialpädagogen sowie Bildungsbegleiterin oder Bildungsbegleiter für Förderungen nach Nummer 2.3 der Richtlinie mit den Fachkräften des Justizvollzuges und den am pädagogischen Übergangsmanagement Mitwirkenden

5

2.1.3

Darstellung, wie die geschlechtsspezifische Sozialisation und das daraus resultierende Rollen­verhalten im Rahmen der Maßnahmen bearbeitet werden soll

1

2.1.4

Angaben, wie Teilnehmende mit Behinderungen integriert werden können und mit daraus ent­stehenden Problemen und Konflikten umgegangen werden soll

1

2.1.5

Angaben, wie im Rahmen der Maßnahme einer Diskriminierung von Minderheiten entgegen­getreten werden kann

1

2.1.6

Maßnahmen zur Stärkung des Umweltbewusstseins

1

2.1.7

Angaben zur Umsetzung des flexiblen Maßnahmeeinstiegs (für Förderungen nach den Nummern 2.2 und 2.3 der Richtlinie)

2

2.1.8

Einsatz der elis-Lernplattform

1

2.2

Spezifische Anforderungen für Förderungen nach den Nummern 2.1 und 2.2 der Richtlinie

 

 

Ausweisung von anerkannten Qualifizierungsbausteinen, Teilqualifikationen und Ausbildungs­modulen (für Förderungen nach den Nummern 2.1 und 2.2 der Richtlinie)

1

2.3

Spezifische Anforderungen für Förderungen nach Nummer 2.3 der Richtlinie

 

2.3.1

Darstellung der Verknüpfung von Theorie und Praxis bei den schulischen Lernanteilen anhand von drei Beispielen aus den Ausbildungsinhalten der Maßnahme (für Förderungen nach Nummer 2.3 der Richtlinie)

3

2.3.2

Vorlage eines Curriculums für schulische Alltagskompetenzen für die Maßnahmen der Nummern 6 und 7 in der Tabelle der Anlage 1

4

Der Bewertungsmaßstab wird wie folgt festgelegt:

sehr gut: 100 bis 85 Prozent
gut: 84 bis 70 Prozent
befriedigend: 69 bis 55 Prozent
ausreichend: 54 bis 40 Prozent
mangelhaft: 39 bis 20 Prozent
ungenügend: unter 20 Prozent.

Für eine Förderung kommen nur Konzepte in Betracht, die mindestens mit befriedigend (55 Prozent der möglichen Punkte) bewertet wurden und bei denen das Kriterium der Anwendung der Standards (Tabelle Nummer 2.1.1) mindestens mit acht Punkten bewertet wurde.

Anlage 3

Anlage zur Darstellung der Anwendung der Standards für die Bildungsarbeit im Brandenburger Justizvollzug (vgl. Anlage 2 Tabelle Nummer 2.1.1 - Bewertungsübersicht)

Lernfeld/Modul/Qualifizierungsbaustein

Fachkompetenz

Sozialkompetenz

Methodenkompetenz

Personale Kompetenz