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Pauschvergütung zur Abgeltung der Nebenkosten bei Dienstreisen von Justizbediensteten aus Anlass der Teilnahme an staatsanwaltschaftlich oder gerichtlich angeordneten Leichenöffnungen
Pauschvergütung zur Abgeltung der Nebenkosten bei Dienstreisen von Justizbediensteten aus Anlass der Teilnahme an staatsanwaltschaftlich oder gerichtlich angeordneten Leichenöffnungen
vom 21. September 2011
(JMBl/11, [Nr. 10], S.122)
Aufgrund des § 9 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) in Verbindung mit § 63 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26) und § 10 Satz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes vom 12. Juli 2011 (GVBl. I Nr. 18) wird bestimmt:
1. Geltungsbereich
(1) Richter, Staatsanwälte, Protokollführer und Rechtsreferendare, die an staatsanwaltschaftlich oder gerichtlich angeordneten Leichenöffnungen teilnehmen, erhalten je Sektionstag zur Abgeltung der damit verbundenen Nebenkosten (zum Beispiel: Kauf von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln, geruchsüberlagernden oder geruchsbeseitigenden Mitteln sowie Kosten für Friseur und Reinigung) eine Pauschvergütung nach § 9 Absatz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 BRKG.
(2) Rechtsreferendaren, die ausschließlich hospitierend an Leichenöffnungen teilnehmen, wird eine Pauschvergütung nach Absatz 1 nicht gewährt.
2. Höhe der Pauschvergütung
Die Pauschvergütung beträgt je Sektionstag und Bediensteten 8,00 EUR für maximal je drei Anspruchsberechtigte, höchstens jedoch 24,00 EUR monatlich je Bediensteten.
3. Zahlung der Pauschvergütung
Die Pauschvergütung ist in der Reisekostenrechnung als Nebenkosten geltend zu machen.
4. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. November 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung vom 26. November 1997 (JMBl. S. 159) außer Kraft.
Potsdam, den 21. September 2011
Der Minister der Justiz
Dr. Volkmar Schöneburg