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Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg zur Förderung des Ausbaus und der Weiterentwicklung von Pflegestützpunkten nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) (PSP-Richtlinie)

Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg zur Förderung des Ausbaus und der Weiterentwicklung von Pflegestützpunkten nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) (PSP-Richtlinie)
vom 30. Juni 2021
(ABl./21, [Nr. 28], S.614)

geändert durch Erlass des MSGIV vom 17. Juni 2024
(ABl./24, [Nr. 27], S.537)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (VV/VVG-LHO) Zuwendungen an die Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Brandenburg für den Ausbau und die Weiterentwicklung von Beratung und Unterstützung von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen, insbesondere in Pflegestützpunkten.

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen benötigen insbesondere zur Bewältigung der Anforderungen, die mit einer häuslichen Pflege verbunden sind, verlässliche, kompetente und vor Ort verfügbare Beratung. Die von den Landkreisen und kreisfreien Städten gemeinsam mit den Kranken- und Pflegekassen getragenen Pflegestützpunkte haben sich als Beratungsangebote grundsätzlich sehr bewährt und werden gut angenommen.

Zum einen besteht aber ein quantitativer Ausbaubedarf, weil die Anzahl der Pflegebedürftigen im Land Brandenburg in den letzten zehn Jahren stark angestiegen ist und infolge der demografischen Entwicklung weiter steigen wird. Zum anderen besteht ein qualitativer Ausbaubedarf, um die Wirkung von Pflegestützpunkten in der Fläche weiter zu erhöhen. Hierfür sollen die Einbindung von Pflegestützpunkten in die regionalen Beratungsnetzwerke intensiviert und die persönliche Beratung in aufsuchender Form oder im Pflegestützpunkt um digitale Beratungsformen und -angebote ergänzt werden. Zudem können neue Angebote von Pflegestützpunkten für Zielgruppen mit spezifischen Versorgungsbedarfen (zum Beispiel für Menschen mit Demenz) und zu spezifischen Themen (zum Beispiel zur Wohnraumanpassung oder zu Fragen der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf) entwickelt und etabliert werden.          

Es muss sichergestellt sein, dass Pflegestützpunkte auch in Zukunft ihrer beratenden, koordinierenden und vernetzenden Funktion gerecht werden und eine wohnortnahe Beratung, Versorgung und Betreuung der Pflegebedürftigen gewährleisten können (§ 5 Satz 2 des Landespflegegesetzes).

1.2 Ziel der Förderung ist der landesweite Ausbau und die Weiterentwicklung der Beratungsangebote für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige, insbesondere der Angebote von Pflegestützpunkten und damit die Verbesserung der Zugangsmöglichkeiten zu deren Unterstützungsangeboten.          

1.3 Zuwendungen des Landes sind freiwillige Leistungen. Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind:

2.1 Personal- und Sachkosten für den Ausbau sowie für die Weiterentwicklung der Arbeit von bestehenden und neuen Pflegestützpunkten (einschließlich ihrer Außenstellen) wie zum Beispiel Maßnahmen zur:

  1. Erprobung, Einführung oder Verbesserung digitaler Angebote wie zum Beispiel Online-Beratung, Video­beratung, Echtzeit-Informationsbereitstellung zu regio­nal verfügbaren Pflegekapazitäten,
  2. Beratung und Fallbegleitung - auch für aufsuchende Beratung von Pflegebedürftigen in der eigenen Häuslichkeit,
  3. Erprobung, Einführung oder zum Ausbau von spezia­lisierten Angeboten von Pflegestützpunkten für Zielgruppen mit spezifischen Versorgungsbedarfen, zum Beispiel für Menschen mit Demenz, beziehungsweise für die bessere Verzahnung mit schon bestehenden zielgruppenspezifischen Beratungsangeboten Dritter,
  4. Erprobung, Einführung oder zum Ausbau spezifischer Beratungsangebote für Pflegebedürftige und deren Angehörige, die flankierend zu bestehenden Beratungsangeboten benötigt werden wie beispielsweise zur Wohnraumanpassung, zu Fragen der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf (hierbei können auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber pflegender Angehöriger eingebunden werden),
  5. Entlastung des vorhandenen Personals mit Beratungsaufgaben - zum Beispiel durch neue Software, die Beratungs-, Koordinierungs- oder Netzwerktätigkeiten erleichtert und somit zusätzliche Beratungs­kapazitäten freisetzen kann oder die Qualität der Beratung verbessern hilft,
  6. Verbesserung der Datengrundlagen für Beratungs-, Koordinierungs- oder Netzwerktätigkeiten,
  7. Etablierung oder Unterstützung von Vernetzungs­tätigkeiten,
  8. Weiterbildung oder Qualifizierung des Personals,
  9. Bekanntmachung der Angebote, Öffentlichkeits­arbeit.

2.2 Wird seitens eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt ein Bedarf festgestellt, der durch Maßnahmen nach Nummer 2.1 nicht sinnvoll abgedeckt werden kann, können andere Maßnahmen, die dem Förderziel nach Nummer 1.2 dieser Richtlinie ebenfalls Rechnung tragen, in Abstimmung mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) gefördert werden.

3 Zuwendungsempfangende

Zuwendungsempfangende sind die Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Brandenburg. Die Landkreise und kreisfreien Städte sind berechtigt, die Zuwendungen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks nach Nummer 12  VVG in Verbindung mit Nummer 12 VV zu § 44 LHO an Dritte in öffentlich-rechtlicher oder in privatrechtlicher Form weiterzuleiten. Dritte als Letztempfangende der Zuwendung können juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Ein finanzieller Eigenanteil der Zuwendungsempfangenden ist in Höhe von mindestens 20 Prozent der förder­fähigen Gesamtausgaben, bei Zuwendungsempfangenden, die sich nachweislich in der Haushaltssicherung befinden, in Höhe von mindestens zehn Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben erforderlich. Der Eigenanteil kann ganz oder teilweise auch durch Mittel Dritter erbracht werden.

4.2  Zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits laufende Maßnahmen nach Nummer 2 dürfen nicht gefördert werden. Die Förderung darf nicht zu Einsparungen laufender Ausgaben der Zuwendungsempfangenden für die Arbeit der Pflegestützpunkte führen.

5 Art und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben/Bemessungsgrundlage

5.4.1 Zuwendungsfähig sind ausschließlich maßnahmenbezogene Personal- und Sachausgaben. Für die Förderung der Personalausgaben ist Bemessungsgrundlage der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände.

5.4.2 Die Höhe der Zuschüsse für Maßnahmen nach Nummer 2 beträgt bis zu 100 000 Euro pro Jahr je Landkreis oder kreisfreie Stadt. Der Förderbetrag nach Satz 1 kann für das laufende Haushaltsjahr bei Bedarf erhöht werden, sofern nach Nummer 7.2 nicht benötigte Mittel anderer Landkreise oder kreisfreier Städte zur Verfügung stehen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Förderzeitraum für Maßnahmen nach Nummer 2 ist begrenzt auf den 30. Juni 2025.

6.2 Für Maßnahmen nach Nummer 2, deren Wirkungsbereich das jeweilige Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt überschreitet, können mit den betreffenden anderen Brandenburger Landkreisen oder kreisfreien Städten gemeinsame Projektanträge gestellt werden.

6.3 Die Zuwendungsempfangenden haben darauf hinzuwirken, dass die geförderten Beratungsangebote für Menschen mit Behinderungen im Sinne des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes diskriminierungs- und barrierefrei zugänglich sind.

6.4 Die Landkreise und kreisfreien Städte berichten dem Kreistag oder der Stadtverordnetenversammlung jährlich in geeigneter Weise über die Verwendung der ihnen nach dieser Richtlinie gewährten Fördermittel.

6.5 Weiterleitung der Zuwendung an Letztempfangende

Die Weiterleitung der Zuwendung an Dritte ist nur zulässig, wenn gegenüber dem Dritten gesichert ist, dass die Zuwendungsbestimmungen dieser Richtlinie auch durch den Dritten eingehalten werden.

Bei der Weiterleitung sind dem Letztzuwendungsempfangenden die gleichen Bestimmungen aufzuerlegen, die auch dem Erstzuwendungsempfangenden mit dem Zuwendungsbescheid auferlegt wurden. Erfolgt die Weiterleitung an juristische Personen des öffentlichen Rechts, sind die als Anlage beizufügenden ANBest-G (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden [GV]) zum Bestandteil des Bescheides oder Vertrages an den Letztempfangenden zu erklären. Im Falle der Weiterleitung an juristische Personen des privaten Rechts sind die ANBest-P (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung) zum Bestandteil des Weiterleitungsbescheides oder Vertrages zu erklären. Im Übrigen richtet sich die Weitergabe sinngemäß nach den VV Nr. 12.1 bis 12.5 zu § 44 LHO.

Eine Kopie jedes Weiterleitungsbescheides oder Vertrages ist der Bewilligungsbehörde zu übersenden.

7 Verfahren

7.1 Bewilligungsbehörde

Landesamt für Soziales und Versorgung
des Landes Brandenburg
Dezernat 52
Lipezker Straße 45, Haus 5
03048 Cottbus

7.2 Antragsverfahren

7.2.1 Anträge auf Zuwendungen sind unter Verwendung des vorgegebenen Antragsformulars bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Es ist unter Berücksichtigung von Nummer 6.1 möglich, bereits in 2021 mehrjährige Anträge auf Zuwendungen zu stellen.

7.2.2 Den Anträgen ist ein inhaltliches Konzept des Landkreises oder der kreisfreien Stadt für den geplanten Ausbau und die Weiterentwicklung der Pflegestützpunktangebote im jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen kreisfreien Stadt beizufügen. Das einzureichende Konzept soll einen Textumfang von fünf Seiten nicht überschreiten. Es soll Aussagen beinhalten zum strategischen Ansatz für den Ausbau und die Weiterentwicklung der Pflegestützpunkt­angebote, zum Inhalt der konkret geplanten Maßnahmen (wie sollen Ausbau und Weiterentwicklung der Pflegestützpunkte konkret realisiert werden), insbesondere bei Neueinstellungen zur angestrebten Qualifikation des einzusetzenden Personals, zu der geplanten oder bereits erfolgten Abstimmung von Konzept und Maßnahmen mit den jeweils zuständigen Krankenkassen und Pflegekassen als Kooperationspartner sowie zu Planungen hinsichtlich einer prozesshaften Weiterentwicklung des Konzeptes.

7.2.3 Sofern Landkreise oder kreisfreie Städte gegenüber der Bewilligungsbehörde erklären, dass sie Mittel in Höhe des nach Nummer 5.4.2 festgelegten Betrages nicht benötigen, können diese für das jeweils laufende Haushaltsjahr von der Bewilligungsbehörde bei Bedarf für weitere Maßnahmen nach dieser Richtlinie in anderen Landkreisen oder kreisfreien Städten eingesetzt werden.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der bewilligten Mittel erfolgt auf Mittelanforderung durch den Zuwendungsempfangenden.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel ist eine Verwendungsbestätigung nach Nummer 10.4 VVG zu § 44 LHO vorzulegen. Auf eine Vorlage von Belegen wird verzichtet. Die Bereithaltung der verwendungsnachweisfähigen Unterlagen für eine Prüfung durch die Bewilligungsbehörde bleibt davon unberührt.

Bei der Weiterleitung der Zuwendung an Letztempfangende nach Nummer 6.5 prüfen die Erstzuwendungsempfangenden die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch die Letztzuwendungsempfangenden.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

7.6 Die Bewilligungsbehörde und der Landesrechnungshof sind berechtigt, bei dem Zuwendungsempfangenden zu prüfen. Haben die Zuwendungsempfangenden Mittel an Dritte weitergeleitet, darf auch bei diesen geprüft werden. Eine überörtliche Prüfung nach dem Gemeindehaushaltsrecht bleibt unberührt (Nummer 8.2 ANBest-G).          

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft.