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Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin (PrüfO-StrW)

Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin (PrüfO-StrW)
vom 17. Dezember 2008
(ABl./09, [Nr. 19], S.1024)

Auf Grund des § 47 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) erlässt der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg als zuständige Stelle nach § 73 Abs. 3 BBiG i. V. m. § 1 Nr. 8 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz im öffentlichen Dienst vom 12. Februar 1993 (GVBl. II S. 94), zuletzt geändert im Artikel 10 des Gesetzes zur Neuorganisation der Straßenbauverwaltung im Land Brandenburg vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 243), folgende vom Berufsbildungsausschuss für den öffentlichen Dienst des Landes Brandenburg am 10. Dezember 2008 beschlossene Prüfungsordnung:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Prüfungsausschüsse

§ 1 Zuständige Stelle, Errichtung
§ 2 Zusammensetzung und Berufung
§ 3 Ausschluss und Befangenheit
§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
§ 5 Geschäftsführung
§ 6 Verschwiegenheit

Abschnitt 2
Vorbereitung der Abschlussprüfung

§ 7 Prüfungstermine
§ 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung
§ 9 Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge
§ 10 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
§ 11 Anmeldung zur Prüfung
§ 12 Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung
§ 13 Regelungen für Behinderte

Abschnitt 3
Durchführung der Abschlussprüfung

§ 14 Gegenstand der Prüfung
§ 15 Gliederung der Prüfung
§ 16 Prüfungsaufgaben
§ 17 Nichtöffentlichkeit
§ 18 Leitung und Aufsicht
§ 19 Ausweispflicht und Belehrung
§ 20 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§ 21 Rücktritt, Nichtteilnahme 

Abschnitt 4
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 22 Bewertung
§ 23 Ergänzungsprüfung
§ 24 Feststellung des Prüfungsergebnisses
§ 25 Prüfungszeugnis
§ 26 Nicht bestandene Prüfung

Abschnitt 5
Wiederholungsprüfung

§ 27 Wiederholung der Prüfung

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

§ 28 Rechtsbehelfsbelehrung
§ 29 Prüfungsunterlagen
§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1
Prüfungsausschüsse

§ 1
Zuständige Stelle, Errichtung

(1) Die zuständige Stelle bestimmt sich nach der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz im öffentlichen Dienst.

(2) Für die Abnahme der Abschlussprüfungen errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse.

(3) Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.

§ 2
Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.

(3) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen.

(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen.

(5) Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen.

(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.

(7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

(8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.

(9) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

§ 3
Ausschluss und Befangenheit

(1) Prüfungsausschussmitglieder, die nach § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ausgeschlossen sind oder bei denen die Besorgnis der Befangenheit nach § 21 VwVfG besteht, dürfen nicht an der Prüfungszulassung und bei der Prüfung selbst mitwirken.

(2) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsbewerber oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies vor Beginn der Prüfung unverzüglich der zuständigen Stelle, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss mitzuteilen.

(3) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

(4) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle einen anderen bestehenden oder einen gemeinsamen oder nach § 2 neu zu bildenden Prüfungsausschuss mit der Durchführung der Prüfung beauftragen. Erforderlichenfalls kann eine andere zuständige Stelle ersucht werden, die Prüfung durchzuführen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Das vorsitzende Mitglied und seine Stellvertretung sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag.

§ 5
Geschäftsführung

(1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.

(2) Die Sitzungsprotokolle sind vom vorsitzenden Mitglied und von der protokollführenden Person zu unterzeichnen.

§ 6
Verschwiegenheit

Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.

Abschnitt 2
Vorbereitung der Abschlussprüfung

§ 7
Prüfungstermine

(1) Die zuständige Stelle bestimmt in der Regel zwei für die Durchführung der Prüfung maßgebende Zeiträume im Jahr. Diese Zeiträume sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein. Die zuständige Stelle setzt die einzelnen Prüfungstage fest.

(2) Die zuständige Stelle gibt den Ausbildenden die Prüfungstermine einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt. Die Ausbildenden haben die Auszubildenden unverzüglich zu unterrichten. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme des Antrages verweigern.

§ 8
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,

  1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,

  2. wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie die vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweise geführt hat und

  3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.

(2) Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 nicht vorliegen.

§ 9
Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge

Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin entspricht. Ein Bildungsgang entspricht dieser Berufsausbildung, wenn er

  1. nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin (Ausbildungsordnung) vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604), geändert durch die Verordnung vom 4. Mai 2007 (BGBl. I S. 672), gleichwertig ist,

  2. systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung, durchgeführt wird und

  3. durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.

§ 10
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

(1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.

(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf Straßenwärter/ Straßenwärterin tätig gewesen ist. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.

(3) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oder Soldatinnen sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 11
Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Ausbildenden melden die Auszubildenden mit deren Zustimmung fristgerecht (§ 7 Abs. 2) bei der zuständigen Stelle unter Verwendung des vorgeschriebenen Anmeldeformulars zur Prüfung an.

(2) In den Fällen der §§ 9 und 10 sowie wenn bei Wiederholungsprüfungen kein Ausbildungsverhältnis mehr besteht, ist der Antrag auf Zulassung zur Prüfung von den Prüfungsbewerbern einzureichen.

(3) Der Anmeldung sind beizufügen:

  1. In allen Fällen der §§ 8 und 10 Abs. 1

    1. die Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen,
    2. vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise,
    3. das letzte Zeugnis der Berufsschule,
    4. Führerschein Klasse CE in Kopie bzw. Nachweis der komplett absolvierten Fahrschulausbildung,

  2. im Fall des § 10 Abs. 1 zusätzlich Leistungsbeurteilungen des Ausbildenden und der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule,

  3. in den Fällen des § 9

    1. Bescheinigung über die Teilnahme an dem schulischen oder sonstigen Bildungsgang,
    2. Bescheinigung über die Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung im Rahmen des schulischen oder sonstigen Bildungsganges,

  4. in den Fällen des § 10 Abs. 2 und Abs. 3

    1. Tätigkeitsnachweise, Zeugnisse oder sonstige Nachweise, die den Erwerb von beruflichen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten glaubhaft machen können und ggf. glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit.

(4) Behinderte fügen eine Bescheinigung über Art und Umfang ihrer Behinderung bei.

(5) Für Wiederholungsprüfungen genügt die form- und fristgerechte Anmeldung zur Prüfung.

§ 12
Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung soll den Prüfungsbewerbern spätestens einen Monat vor dem Prüfungsbeginn von der zuständigen Stelle schriftlich mitgeteilt werden. Mit der Zulassung sind der Prüfungszeitpunkt, der Prüfungsort und die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.

(3) Die Zulassung kann von der zuständigen Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie auf Grund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen wurde.

(4) Entscheidungen über die Nichtzulassung oder den Widerruf der Zulassung sind zu begründen und schriftlich bekannt zu geben.

§ 13
Regelungen für Behinderte

Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter. Die fachlichen Anforderungen in der Prüfung dürfen dabei nicht geringer bemessen werden.

Abschnitt 3
Durchführung der Abschlussprüfung

§ 14
Gegenstand der Prüfung

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Prüfungssprache ist Deutsch.

§ 15
Gliederung der Prüfung

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus einem praktischen Teil und einem schriftlichen Teil.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden drei praktische Aufgaben bearbeiten und während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten ein Fachgespräch führen. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:

  1. Durchführen von Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen an Straßen oder Bauwerken

  2. Durchführen von Maßnahmen der Grünpflege

  3. Warten und Instandhalten der Straßenausstattung

  4. Durchführen von Maßnahmen des Winterdienstes

Bei mindestens einer der praktischen Aufgaben ist das verkehrssichere Führen eines Fahrzeuges der Klasse CE auf öffentlichen Straßen nachzuweisen. Durch die Ausführung der Aufgaben sowie das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben kunden- und zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher Vorgaben selbständig planen und umsetzen, qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, Arbeitsstellen einrichten und sichern, mit Baumaterialien umgehen, technische Unterlagen anfertigen und anwenden, Messungen durchführen, Werk- und Hilfsstoffe bearbeiten sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen handhaben und warten kann.

(3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Straßeninstandhaltung, Sicherheit und Straßenbetrieb sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. In den Prüfungsbereichen Straßeninstandhaltung sowie Sicherheit und Straßenbetrieb sind fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege schriftlich darzustellen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:

  1. Für den Prüfungsbereich Straßeninstandhaltung:

    1. Skizzen und Zeichnungen,
    2. Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Straßen,
    3. Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Bauwerken.

  2. Für den Prüfungsbereich Sicherheit und Straßenbetrieb:

    1. Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsstellen,
    2. Sichern und Räumen von Unfallstellen,
    3. Grünpflege,
    4. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen,
    5. Winterdienst.

  3. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

    allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.

Durch die Ausführung des schriftlichen Teils der Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er Aufträge übernehmen, betriebliche Abläufe umsetzen, Unterlagen auswerten, Grundsätze des betriebswirtschaftlichen Handelns sowie rechtliche Bestimmungen anwenden kann. Dabei soll er die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit, den Umweltschutz, qualitätssichernde Maßnahmen, Maßnahmen der Kundenorientierung sowie Aufgaben der Straßenbaulastträger berücksichtigen.

(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1. im Prüfungsbereich Straßeninstandhaltung 150 Minuten,
2. im Prüfungsbereich Sicherheit und Straßenbetrieb 150 Minuten,
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

§16
Prüfungsaufgaben

Der Prüfungsausschuss erstellt und beschließt im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle die Prüfungsaufgaben sowie ihre Lösungs- und Bewertungshinweise und die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel auf der Grundlage der Ausbildungsordnung.

§ 17
Nichtöffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der obersten Landesbehörden, der zuständigen Stelle sowie Mitglieder des Berufsbildungsausschusses für den öffentlichen Dienst können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses beteiligt sein. § 6 gilt für anwesende Dritte sinngemäß.

§ 18
Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des vorsitzenden Mitglieds vom Prüfungsausschuss abgenommen.

(2) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbständig und nur mit den zugelassenen Arbeits- und Hilfsmitteln erbracht werden. Über den formalen Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

(3) Die Fertigkeitsprüfung ist von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu beobachten; diese werden vom Vorsitz bestimmt.

(4) Schriftliche Arbeiten sind nicht mit dem Namen der Prüflinge, sondern mit Kennziffern zu versehen. Erst nach endgültiger Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität aufzuheben.

§ 19
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzes oder der Aufsichtsführung über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.

§ 20
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.

(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort.

(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit null Punkten bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit null Punkten bewerten.

(4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtsführung getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Absatz 3 gilt entsprechend. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften.

(5) Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 3 und 4 ist der Prüfling zu hören.

§ 21
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung rechtzeitig vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung zurück oder versäumt einen Prüfungstermin, so werden bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfalle ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings.

Abschnitt 4
Bewertung, Feststellung und Beurkundung
des Prüfungsergebnisses

§ 22
Bewertung

(1) Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der Prüfung nach § 15 sowie die Gesamtleistung sind wie folgt zu bewerten:

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
= sehr gut (1) = 100 - 92 v. H. der erreichbaren Gesamtpunktzahl;

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= gut (2) = unter 92 - 81 v. H. der erreichbaren Gesamtpunktzahl;

eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung
= befriedigend (3) = unter 81 - 67 v. H. der erreichbaren Gesamtpunktzahl;

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
= ausreichend (4) = unter 67 - 50 v. H. der erreichbaren Gesamtpunktzahl;

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind
= mangelhaft (5) = unter 50 - 30 v. H. der erreichbaren Gesamtpunktzahl;

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse fehlen
= ungenügend (6) = unter 30 - 0 v. H. der erreichbaren Gesamtpunktzahl.

(2) Jede Prüfungsleistung ist von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbständig zu bewerten.

(3) Wird eine mündliche Kenntnisprüfung durchgeführt, so sind diese Prüfungsleistungen von den anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbständig zu beurteilen und zu bewerten.

(4) Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen.

(5) Im Rahmen der Bewertung und Begutachtung sind wesentliche Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten.

§ 23
Ergänzungsprüfung

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.

(2) Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

§ 24
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen und stellt im Anschluss an die letzte Prüfungsleistung das Gesamtergebnis der Prüfung fest. Er stellt ferner fest, ob die Prüfung bestanden ist. Bei der gemeinsamen Feststellung der Ergebnisse dienen die Einzelbewertungen der Prüfungsausschussmitglieder als Grundlage.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei der Prüfungsbereiche  mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Werden die Prüfungsleistungen in einer der praktischen Aufgaben oder in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(3) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der Prüfung haben der schriftliche Teil und der praktische Teil das gleiche Gewicht.

(4) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Straßeninstandhaltung 40 Prozent
2. Prüfungsbereich Sicherheit und Straßenbetrieb 40 Prozent
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent

(5) Nach Abschluss der Prüfung teilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses mit, ob der Prüfling die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. Wenn das Prüfungszeugnis nicht zugleich ausgehändigt werden kann, ist eine vom Vorsitz zu unterzeichnende Bescheinigung auszustellen. Bei bestandener Prüfung ist der Tag der Aushändigung oder des Zugangs der Bescheinigung der Tag des Bestehens gemäß § 21 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes.

(6) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist für jeden Prüfling eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen

§ 25
Prüfungszeugnis

(1) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle ein Zeugnis.

(2) Das Prüfungszeugnis enthält

  1. die Bezeichnung der zuständigen Stelle,
  2. die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Berufsbildungsgesetz“,
  3. die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort),
  4. die Berufsbezeichnung Straßenwärter oder Straßenwärterin,
  5. das Gesamtergebnis der Prüfung (Note) und die Ergebnisse des praktischen und des schriftlichen Teils der Prüfung (Punkte),
  6. das Datum des Bestehens der Prüfung und
  7. die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der beauftragten Person der zuständigen Stelle mit Siegel.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist dem Prüfungszeugnis eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag des Prüflings kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden.

§ 26
Nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und seine gesetzlichen Vertreter von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsbereiche in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt zu werden brauchen.

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 27 ist hinzuweisen.

 

Abschnitt 5
Wiederholungsprüfung

§ 27
Wiederholung der Prüfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf seinen Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen zu befreien, wenn diese jeweils mindestens mit der Note ausreichend bewertet wurden und er spätestens innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an, an der Wiederholungsprüfung teilnimmt. Die Bewertung ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen.

(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

 

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

§ 28
Rechtsbehelfsbelehrung

Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 29
Prüfungsunterlagen

Nach Abschluss der Prüfung ist dem Prüfling auf schriftlichen Antrag Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen zu den Prüfungen und die Niederschriften sind zehn Jahre aufzubewahren.

§ 30
Genehmigung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Prüfungsordnung ist am 27.03.2009 nach § 47 Abs. 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung genehmigt worden. Sie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin vom 10. September 2003 (Amtlicher Anzeiger Nr. 30 vom 4. August 2004, S. 1462) außer Kraft.

Hoppegarten, den 17.12.2008

Der Vorstandsvorsitzende
des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg

Hans-Reinhard Reuter