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Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlußprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin (PrüfO-StrW)
vom 10. September 2003
(ABl./04, [Nr. 30], S.1462)
Außer Kraft getreten am 20. Mai 2009 durch Prüfungsordnung des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg vom 17. Dezember 2008
(ABl./09, [Nr. 19], S.1024)
Vom 10. September 2003 (Amtlicher Anzeiger 2004, S. 1462)
Auf Grund des § 41 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621), in Verbindung mit § 58 Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes verordnet das Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen als zuständige Stelle nach § 1 Nr. 8 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz im öffentlichen Dienst vom 12. Februar 1993 (GVBl. II S. 94) auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses für den öffentlichen Dienst des Landes Brandenburg vom 04. Juni 2003 folgende vom Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr als zuständige oberste Landesbehörde genehmigte Prüfungsordnung:
Die in dieser Prüfungsordnung verwendeten Bezeichnungen sind geschlechtsneutral.
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Prüfungsausschüsse
§ 1 Zuständige Stelle, Errichtung
§ 2 Zusammensetzung und Berufung
§ 3 Befangenheit
§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
§ 5 Geschäftsführung
§ 6 Verschwiegenheit
Abschnitt 2
Vorbereitung der Abschlussprüfung
§ 7 Prüfungstermine
§ 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung
§ 9 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
§ 10 Anmeldung zur Prüfung
§ 11 Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung
§ 12 Regelungen für Behinderte
Abschnitt 3
Durchführung der Abschlussprüfung
§ 13 Gegenstand und Gliederung der Prüfung
§ 14 Prüfungsaufgaben
§ 15 Nichtöffentlichkeit
§ 16 Leitung und Aufsicht
§ 17 Ausweispflicht und Belehrung
§ 18 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§ 19 Rücktritt, Nichtteilnahme
Abschnitt 4
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
§ 20 Bewertung
§ 21 Ergänzungsprüfung
§ 22 Feststellung des Prüfungsergebnisses
§ 23 Prüfungszeugnis
§ 24 Nicht bestandene Prüfung
Abschnitt 5
Wiederholungsprüfung
§ 25 Wiederholung der Prüfung
Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 26 Rechtsbehelfsbelehrung
§ 27 Prüfungsunterlagen
§ 28 Übergangsregelung
§ 29 Inkrafttreten
Abschnitt 1
Prüfungsausschüsse
§ 1
Zuständige Stelle, Errichtung
(1) Die zuständige Stelle bestimmt sich nach der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz im öffentlichen Dienst.
(2) Für die Abnahme der Abschlussprüfungen errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse.
(3) Bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüfungsbewerbern und bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsordnung, können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.
(4) Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.
§ 2
Zusammensetzung und Berufung
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(2) Im Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule vertreten sein. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen. Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Der Lehrer einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.
(4) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.
(5) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.
§ 3
Befangenheit
(1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung selbst dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die befangen sind. Die Vorschriften der §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in der Neufassung vom 4. August 1998 (GVBl. I S. 178) gelten entsprechend.
(2) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsbewerber oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies vor Beginn der Prüfung unverzüglich der zuständigen Stelle, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss mitzuteilen.
(3) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.
(4) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle einen anderen bestehenden oder nach § 2 neu zu bildenden Prüfungsausschuss mit der Durchführung der Prüfung beauftragen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.
§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
§ 5
Geschäftsführung
(1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.
(2) Die Sitzungsprotokolle des Prüfungsausschusses sind vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 6
Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren, mit Ausnahme gegenüber der zuständigen Stelle und dem Berufsbildungsausschuss. Weitere Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle.
Abschnitt 2
Vorbereitung der Abschlussprüfung
§ 7
Prüfungstermine
(1) Die zuständige Stelle bestimmt in der Regel zwei für die Durchführung der Prüfung maßgebende Termine im Jahr. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.
(2) Die zuständige Stelle gibt den Ausbildenden die Prüfungstermine einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise mindestens drei Monate vorher bekannt. Die Ausbildenden haben die Auszubildenden unverzüglich zu unterrichten.
(3) Wird die Abschlussprüfung mit einheitlichen überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, sind einheitliche Prüfungstage von den beteiligten zuständigen Stellen anzusetzen, soweit die Durchführbarkeit sichergestellt werden kann.
§ 8
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung
(1) Zur Abschlussprüfung ist nach § 39 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes zuzulassen,
- wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
- wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie die vorgeschriebenen Berichtshefte geführt hat und
- wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.
(2) Behinderte im Sinne des § 48 Berufsbildungsgesetz sind zur Abschlussprüfung zuzulassen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.
§ 9
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
(1) Der Auszubildende kann nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen.
(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, die Tätigkeiten eines Straßenwärters ausgeübt hat. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, dass der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(3) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht.
§ 10
Anmeldung zur Prüfung
(1) Der Ausbildende hat den Auszubildenden mit dessen Zustimmung schriftlich nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Anmeldefristen und -formularen zur Prüfung anzumelden.
(2) In besonderen Fällen kann der Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Das gilt insbesondere in den Fällen des § 9 und bei Wiederholungsprüfungen, wenn ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.
(3) Der Anmeldung sollen beigefügt werden:
1. In allen Fällen der §§ 8 und 9 Abs. 1
- die Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen,
- vorgeschriebene Berichtshefte (Ausbildungsnachweise),
- das letzte Zeugnis der Berufsschule,
- sonstige Leistungsnachweise im Sinne von § 9 Abs. 1 (Leistungsbeurteilung des Ausbildenden und der Berufsschule).
2. In den Fällen des § 9 Abs. 2 und Abs. 3
- Tätigkeitsnachweise, Zeugnisse oder sonstige Nachweise, die den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Sinne des § 9 Abs. 2 glaubhaft machen können oder Ausbildungsnachweise im Sinne des § 9 Abs. 3,
- das letzte Zeugnis einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht.
(4) Behinderte fügen eine Bescheinigung über Art und Umfang ihrer Behinderung bei.
§ 11
Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung
(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber spätestens einen Monat vor dem Prüfungsbeginn von der zuständigen Stelle mitzuteilen. Mit der Zulassung sind der Prüfungszeitpunkt, der Prüfungsort und die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.
(3) Ist der Prüfungsbewerber auf Grund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben zur Prüfung zugelassen worden, so kann der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüfungsbewerbers
- bis zum ersten Prüfungstag die Zulassung zurücknehmen,
- innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten Prüfungstag in schwerwiegenden Fällen die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(4) Entscheidungen über die Nichtzulassung sind zu begründen und schriftlich dem Prüfungsbewerber mitzuteilen.
§ 12
Regelungen für Behinderte
Behinderten sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Dabei dürfen die fachlichen Anforderungen nicht geringer bemessen werden. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit dem Behinderten - auf Wunsch unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung - zu erörtern.
Abschnitt 3
Durchführung der Abschlussprüfung
§ 13
Gegenstand und Gliederung der Prüfung
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus einem praktischen Teil und einem schriftliche Teil.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage der Verordnung über die
Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604) aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden drei praktische Aufgaben bearbeiten und während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten ein Fachgespräch führen. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:
- Durchführen von Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen an Straßen oder Bauwerken
- Durchführen von Maßnahmen der Grünpflege
- Warten und Instandhalten der Straßenausstattung
- Durchführen von Maßnahmen des Winterdienstes
Durch die Ausführung der Aufgaben sowie das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben kunden- und zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher Vorgaben selbständig planen und umsetzen, qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, Arbeitsstellen einrichten und sichern, mit Baumaterialien umgehen, technische Unterlagen anfertigen und anwenden, Messungen durchführen, Werk- und Hilfsstoffe bearbeiten sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen handhaben und warten kann.
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Straßeninstandhaltung, Sicherheit und Straßenbetrieb sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. In den Prüfungsbereichen Straßeninstandhaltung sowie Sicherheit und Straßenbetrieb sind fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege schriftlich darzustellen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
1. Für den Prüfungsbereich Straßeninstandhaltung:
- Skizzen und Zeichnungen,
- Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Straßen,
- Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Bauwerken.
2. Für den Prüfungsbereich Sicherheit und Straßenbetrieb:
- Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsstellen,
- Sichern und Räumen von Unfallstellen,
- Grünpflege,
- Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen,
- Winterdienst.
3. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
Durch die Ausführung des schriftlichen Teils der Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er Aufträge übernehmen, betriebliche Abläufe umsetzen, Unterlagen auswerten, Grundsätze des betriebswirtschaftlichen Handelns sowie rechtliche Bestimmungen anwenden kann. Dabei soll er die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit, den Umweltschutz, qualitätssichernde Maßnahmen, Maßnahmen der Kundenorientierung sowie Aufgaben der Straßenbaulastträger berücksichtigen.
(5) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
- im Prüfungsbereich Straßeninstandhaltung 150 Minuten,
- im Prüfungsbereich Sicherheit und Straßenbetrieb 150 Minuten,
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(6) Schriftliche Arbeiten sind nicht mit dem Namen des Prüfungsteilnehmers, sondern mit Kennziffern zu versehen. Erst nach endgültiger Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität aufzuheben.
§ 14
Prüfungsaufgaben
(1) Der Prüfungsausschuss erstellt und beschließt im Einvernehmen mit der zuständige Stelle auf der Grundlage der Ausbildungsverordnung die Prüfungsaufgaben sowie die Lösungs- und Bewertungshinweise und die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel. Der Prüfungsausschuss kann überregional erstellte Prüfungsaufgaben übernehmen.
(2) Sind mehrere Prüfungsausschüsse errichtet, bestimmt die zuständige Stelle für jeden Prüfungstermin, welcher Prüfungsausschuss für den Beschluss der Prüfungsaufgaben zuständig ist. Die anderen Prüfungsausschüsse sind gehalten, diese Prüfungsaufgaben zu übernehmen.
§ 15
Nichtöffentlichkeit
(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
(2) Vertreter der obersten Landesbehörden und der zuständigen Stelle sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses für den öffentlichen Dienst können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. § 6 Satz 1 gilt für anwesende Dritte sinngemäß. Die Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes bleiben unberührt.
(3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
§ 16
Leitung und Aufsicht
(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom Prüfungsausschuss abgenommen.
(2) Bei der schriftlichen Prüfung und bei der Anfertigung der praktischen Prüfungsaufgaben regelt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsteilnehmer selbständig und nur mit den zugelassenen Arbeits- und Hilfsmitteln arbeiten. Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
(3) Die Fertigkeitsprüfung ist von mindestens zwei - nicht der gleichen Gruppe angehörenden - Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu beobachten; diese werden vom Vorsitzenden bzw. dessen Vertreter bestimmt.
§ 17
Ausweispflicht und Belehrung
Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsverlauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
§ 18
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Prüfungsteilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen, kann der Aufsichtführende von der Prüfung vorläufig ausschließen.
(2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das Gleiche gilt bei innerhalb von zwei Jahren nachträglich festgestellten Täuschungen.
§ 19
Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung rechtzeitig vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Tritt der Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, zum Beispiel im Krankheitsfalle durch Vorlage eines ärztlichen Attestes.
(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüfungsbewerbers.
Abschnitt 4
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
§ 20
Bewertung
(1) Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der Prüfung nach § 13 sowie die Gesamtleistung sind wie folgt zu bewerten:
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
= sehr gut (1) = 100 - 92 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl;
eine den Anforderungen voll entsprechendeLeistung
= gut (2) = unter 92 - 81 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl;
eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung
= befriedigend (3) = unter 81 - 67 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl;
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht
= ausreichend (4) = unter 67 - 50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl;
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind
= mangelhaft (5) = unter 50 - 30 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl;
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse fehlen
= ungenügend (6) = unter 30 - 0 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl.
(2) Jede Prüfungsleistung ist von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt und selbständig zu beurteilen. Diese schlagen dem Prüfungsausschuss je eine Bewertung vor.
(3) Wird eine mündliche Kenntnisprüfung durchgeführt, so sind diese Prüfungsleistungen von den anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt zu beurteilen und zu bewerten.
§ 21
Ergänzungsprüfung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
(2) Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die
jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
§ 22
Feststellung des Prüfungsergebnisses
(1) Der Prüfungsausschuss beschließt die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen und stellt im Anschluss an die letzte Prüfungsleistung das Gesamtergebnis der Prüfung fest. Er stellt ferner fest, ob die Prüfung bestanden ist.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei der Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Werden die Prüfungsleistungen in einer der praktischen Aufgaben oder in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(3) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der Prüfung haben der schriftliche Teil und der praktische Teil das gleiche Gewicht.
(4) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
- Prüfungsbereich Straßeninstandhaltung 40 Prozent
- Prüfungsbereich Sicherheit und Straßenbetrieb 40 Prozent
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent
(5) Nach Abschluss der Prüfung teilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit, ob der Prüfungsteilnehmer die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. Wenn das Prüfungszeugnis nicht zugleich ausgehändigt werden kann, ist eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszustellen. Bei bestandener Prüfung ist der Tag der Aushändigung oder des Zugangs der Bescheinigung der Tag des Bestehens gemäß § 14 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes.
(6) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist für jeden Prüfungsteilnehmer eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
§ 23
Prüfungszeugnis
(1) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle ein Zeugnis.
(2) Das Prüfungszeugnis enthält
- die Bezeichnung der zuständigen Stelle,
- die Bezeichnung "Prüfungszeugnis nach § 34 Berufsbildungsgesetz",
- die Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort des Prüfungsteilnehmers,
- die Berufsbezeichnung Straßenwärter oder Straßenwärterin,
- das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse des praktischen und des schriftlichen Teils der Prüfung,
- das Datum des Bestehens der Prüfung und
- die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Beauftragten der zuständigen Stelle mit Siegel; mit Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann dessen Unterschrift durch die Unterschrift eines anderen Mitgliedes des Prüfungsausschusses ersetzt werden.
(3) Eine Ausfertigung des Zeugnisses ist dem Ausbildenden zu übersenden.
§ 24
Nicht bestandene Prüfung
(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfungsteilnehmer und sein gesetzlicher Vertreter sowie der Ausbildende von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen nicht ausreichend erbracht worden sind
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 25 ist hinzuweisen.
Abschnitt 5
Wiederholungsprüfung
§ 25
Wiederholung der Prüfung
(1) Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag in einzelnen Prüfungsbereichen befreit, wenn seine Leistungen in diesen Prüfungsbereichen bei einer höchstens zwei Jahre zurückliegenden Prüfung mit mindestens ausreichend bewertet wurden.
(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
(4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 10 und 11) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben.
Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 26
Rechtsbehelfsbelehrung
Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber oder den Prüfungsteilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 27
Prüfungsunterlagen
Auf schriftlichen Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss des Prüfungsverfahrens Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen zu den Prüfungen und die Niederschriften sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
§ 28
Übergangsregelungen
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten der Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604) bestanden haben, findet die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin vom 16. Januar 1998 (Amtsblatt für Brandenburg Nr. 5 S. 137) Anwendung.
§ 29
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin vom 16. Januar 1998 (Amtsblatt für Brandenburg Nr. 5 S. 137) außer Kraft.
Dahlwitz-Hoppegarten, den 10. September 2003
Präsident des Landesamtes für Bauen, Verkehr und Straßenwesen
Frischgesell