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Prüfung der öffentlich-rechtlichen Sparkassen

Prüfung der öffentlich-rechtlichen Sparkassen
vom 6. August 2020
(ABl./20, [Nr. 34], S.819)

Aufgrund des § 32 Absatz 2 des Brandenburgischen Sparkassengesetzes vom 26. Juni 1996 (GVBl. I S. 210) erlässt das Ministerium der Finanzen und für Europa im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Kommunales folgende Verwaltungsvorschrift:

1 Prüfungseinrichtung

1.1 Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann sich bei der Durchführung ihrer Aufsicht der Prüfungsstelle des Ostdeutschen Sparkassenverbandes - im Folgenden: Prüfungsstelle - bedienen.

1.2 Die Sparkassen können die Prüfungsstelle mit der Durchführung von Prüfungen beauftragen.

1.3 Die Prüfungsstelle wird von dem Ostdeutschen Sparkassenverband unterhalten. Die Leitung der Prüfungsstelle und dessen Stellvertretung müssen von öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfern wahrgenommen werden. Die Prüfungsstelle ist bei der Durchführung von Prüfungen unabhängig und nicht an Weisungen der Verbandsorgane gebunden.

1.4 Die Prüfungsstelle und die bei ihr beschäftigten Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und die übrigen mit der Prüfung beauftragten Personen sind an die für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer geltenden Berufsgrundsätze gebunden.

2 Arten der Prüfung

2.1 Die Prüfungsstelle prüft im Auftrag der Sparkassenaufsichtsbehörde die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Sparkassen nach § 26 Absatz 2 des Brandenburgischen Sparkassengesetzes.

2.2 Die Prüfungsstelle prüft im Auftrag der Sparkasse den wirtschaftlich vertretbaren Höchstbetrag der Zuführung aus dem Jahresüberschuss an den Träger nach § 27 Absatz 3 des Brandenburgischen Sparkassengesetzes.

2.3 Die Prüfungsstelle führt im Auftrag der Sparkassenaufsichtsbehörde Sonderprüfungen nach § 31 des Brandenburgischen Sparkassengesetzes durch.

2.4 Die Prüfungsstelle nimmt die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen vor, insbesondere nach § 316 in Verbindung mit § 340k des Handelsgesetzbuches, § 29 des Kreditwesengesetzes und § 89 des Wertpapierhandelsgesetzes. Die Prüfungsstelle kann mit der Durchführung weiterer gesetzlich vorgeschriebener sowie aufsichtsbehördlich angeordneter und sonstiger Prüfungen bei den Sparkassen beauftragt werden. Die Prüfungen können unvermutet vorgenommen werden.

2.5 Die Sparkassen haben bei der Übertragung von Teilen ihres Geschäftsbetriebes oder ihres Rechnungswesens auf externe Stellen oder Gemeinschaftseinrichtungen zu gewährleisten, dass Prüfungen nach Maßgabe dieses Erlasses auch bei diesen Stellen durchgeführt werden können.

3 Durchführung der Prüfungen

3.1 Die Prüfungen sind unter Beachtung der für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geltenden Rechtsvorschriften und berufsständischen Regelungen, insbesondere der Verlautbarungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer, vorzunehmen. Bei Prüfungen nach Maßgabe des Kreditwesengesetzes und Wertpapierhandelsgesetzes sind ergänzend die Verlautbarungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu beachten.

3.2 Die Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer sowie die übrigen mit der Prüfung beauftragten Personen können von der Sparkasse alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, die zur Erfüllung der ihnen obliegenden Prüfungspflichten erforderlich sind.

3.3 Die Prüfungen dienen der Feststellung, ob die Geschäfte der Sparkasse im Rahmen der für Sparkassen geltenden besonderen gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften und aufsichtsbehördlichen Anordnungen betrieben werden. Sie sollen sich nicht nur auf die Feststellung von Mängeln beschränken, sondern auch der Vorbeugung dienen und aus betriebswirtschaftlicher Sicht Anregungen für die Fortentwicklung der Sparkasse geben, sofern dies unter Beachtung der Berufspflichten zulässig ist. Den Grundsätzen der risikoorientierten Prüfung und der Wesentlichkeit ist Rechnung zu tragen. Dabei sind insbesondere die Größe des Instituts, der Geschäftsumfang sowie die Komplexität und der Risikogehalt der betriebenen Geschäfte zu berücksichtigen.

3.4 Die Sparkassenaufsicht stimmt mit der Prüfungsstelle zu Beginn eines Geschäftsjahres die in ihrem Auftrag bei der Sparkasse durchzuführenden Sonderprüfungen zeitlich und inhaltlich ab. Die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht angeordneten Prüfungen gelten auch als von der Sparkassenaufsicht angeordnet.

3.5 Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen.

3.6 Die Prüfungen des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie die mit der Prüfung des Jahresabschlusses verbundenen Prüfungen erstrecken sich auch auf die Einhaltung der für die Sparkassen geltenden besonderen gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften sowie der sparkassenaufsichtsbehördlichen Anordnungen.

4 Grundsätze für die Erstellung von Prüfungsberichten

4.1 Über die durchgeführten Prüfungen hat die Prüfungsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der auf den Prüfungsbericht anzuwendenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches, der Berufsgrundsätze für Wirtschaftsprüfer und der Verlautbarungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu der Prüfungsberichtsverordnung und der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung schriftlich oder in Textform zu berichten.

4.2 Der Umfang der Berichterstattung hat der Bedeutung und dem Risikogehalt der dargestellten Vorgänge zu entsprechen.

4.3 Die Berichterstattung erstreckt sich auf die Einhaltung der für Sparkassen geltenden besonderen gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften und aufsichtsbehördlichen Anordnungen, im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses insbesondere auf die Einhaltung des Regionalprinzips gemäß § 5 Absatz 1 des Brandenburgischen Sparkassengesetzes und der dazu getroffenen aufsichtsbehördlichen Anordnungen.

4.4 Die Prüfungsberichte sind von einer zeichnungsberechtigten Vertretung der Prüfungsstelle, die als Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer öffentlich bestellt sein muss, zu unterzeichnen.

4.5 Die Berichte über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie die mit der Prüfung des Jahresabschlusses verbundenen Prüfungen sind dem Verwaltungsrat und Vorstand der Sparkasse sowie der Sparkassenaufsichtsbehörde zu übersenden. Eine elektronische Fassung des Berichts ist bei der Sparkassenaufsichtsbehörde zusätzlich einzureichen.

5 Grundsätze für die Kommunikation

5.1 Die schriftliche und mündliche Kommunikation der Prüfungsstelle über die Ergebnisse der Prüfung darf die Berichterstattung im Prüfungsbericht nicht ersetzen. Prüfungsfeststellungen, die Mängel betreffen, sind spätestens nach Abschluss der Prüfung mit Abgabe des Prüfungsberichts der Sparkassenaufsicht mitzuteilen.

5.2 Den Termin der Schlussbesprechung des Verwaltungsrats der Sparkasse über die Ergebnisse der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts hat die Sparkasse der Sparkassenaufsichtsbehörde mindestens vier Wochen vorher mitzuteilen.

6 Schlussbestimmungen

Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass „Prüfung der öffentlich-rechtlichen Sparkassen“ vom 27. Juni 1991 (ABl. S. 405) außer Kraft.