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Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg für das Programm zur Förderung von Forschung, Innovationen und Technologien (ProFIT Brandenburg)

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg für das Programm zur Förderung von Forschung, Innovationen und Technologien (ProFIT Brandenburg)
vom 28. Februar 2018
(ABl./18, [Nr. 11], S.294)

zuletzt geändert durch Bekanntmachung des MWAE vom 18. November 2020
(ABl./20, [Nr. 49], S.1223)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2022 durch Bekanntmachung des MWAE vom 18. November 2020
(ABl./20, [Nr. 49], S.1223)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie vorrangig kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)1 sowie Forschungseinrichtungen2 im Verbund mit Unternehmen projektbezogene Zuwendungen für Vorhaben

  • der industriellen Forschung,
  • der experimentellen Entwicklung,
  • der Marktvorbereitung/Markteinführung,
  • von Prozess- und Organisationsinnovationen sowie
  • Durchführbarkeitsstudien.

Maßgeblich für die Gewährung der Zuwendungen sind die Landeshaushaltsordnung (LHO) und die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften, insbesondere zu den §§ 23, 44 LHO, die Bestimmungen über den Einsatz von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), die Regionale Innovationsstrategie, die allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)3 und die De-minimis-Verordnung4. Es gelten die zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils aktuellen Fassungen.

1.2 Ziel der Förderung ist die Aufrechterhaltung und Erhöhung der Innovationsintensität der brandenburgischen Wirtschaft unter Berücksichtigung der im Rahmen der regionalen Innovationsstrategie des Landes Brandenburg definierten Cluster und deren Masterplänen, die von herausgehobener Bedeutung für den Strukturwandel am Standort sind. Damit verbunden ist die Erhöhung der Anzahl nachhaltiger, neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen sowie die Erhöhung des Anteils der Aufwendungen für die Entwicklung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen an den Gesamtaufwendungen und die Erhöhung des Umsatzanteils neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen am Gesamtumsatz.

Angestrebt sind insbesondere Kooperationen zwischen Wissenschaft und Wirtschaft - auch unter Berücksichtigung von Akteuren außerhalb von Brandenburg - und somit der Technologietransfer, um die wirtschaftliche Verwertung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen in Brandenburg zu verstärken und zu beschleunigen. Internationale Kooperationen sind ausdrücklich eingeschlossen. Dies soll auch zur Erhöhung der Anzahl der Veröffentlichungen und der Erschließung neuer Geschäftsfelder durch qualifiziertes Personal führen. Durch die Förderung sollen regionale Kompetenzen gebündelt, leistungsfähige Kooperationsstrukturen gestärkt, herausragende Kompetenzen der Brandenburger Wissenschaft in die Anwendung gebracht und dadurch Wettbewerbs-fähigkeit, Beschäftigung und Wachstum nachhaltig stabilisiert und erhöht werden.

Des Weiteren sollen Forschungs-, Entwicklungs- und Innovations(FuEuI)-Aktivitäten - auch im Zusammenhang mit unternehmerischen Gründungen und Ansiedlungen - gefördert werden.

1.3 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

2 Gegenstand der Förderung

Zuwendungsfähig sind Einzel- und Verbundprojekte5 in den nachfolgend genannten Phasen eines Innovationsprozesses gemäß Artikel 25 AGVO in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 85, 86 und 87 AGVO sowie in den Bereichen Prozess- und Organisationsinnovationen gemäß Artikel 29 AGVO in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 96 und 97 AGVO. Die Planung des Projektes erfolgt in zu definierenden Arbeitspaketen, wobei darauf zu achten ist, dass die Arbeitspakete vollständig einer der nachfolgenden Phasen zuzuordnen sind.

2.1 Phase der industriellen Forschung

Zur Phase der industriellen Forschung gehört das planmäßige Forschen oder kritische Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen. Hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen wie auch von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist.

2.2 Phase der experimentellen Entwicklung

Die Phase der experimentellen Entwicklung bezeichnet Erwerb, Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Dazu zählen zum Beispiel auch Tätigkeiten zur Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen.

Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekte sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld umfassen, wenn das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbessern.

Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten einschließen, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre.

Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.

2.3 Phase der Marktvorbereitung und der Markteinführung

Diese Phase umfasst sowohl die abschließende, marktnahe Produktentwicklung (zum Beispiel Produktdesign und Produktgestaltung) als auch die Vorbereitung des Unternehmens auf die standardisierte Fertigung des Produktes (Serienfertigung) sowie die Überführung von technisch neuen oder verbesserten Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen in die kommerzielle Umsetzung und die Marketing- und Vertriebstätigkeiten. Eine Förderung in dieser Phase ist nur als De-minimis-Beihilfe6 zulässig.

2.4 Durchführbarkeitsstudien durch externe Dienstleister (Unternehmen oder Forschungseinrichtungen) zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten

Bewertung und Analyse des Potenzials eines Vorhabens mit dem Ziel, die Entscheidungsfindung durch objektive und rationale Darlegung seiner Stärken und Schwächen sowie der mit ihm verbundenen Möglichkeiten und Gefahren zu erleichtern und festzustellen, welche Ressourcen für seine Durchführung erforderlich wären und welche Erfolgsaussichten das Vorhaben hätte zur Vor-bereitung von Forschungstätigkeiten

2.5 Prozess- und Organisationsinnovationen (Förderung grundsätzlich nur in Wettbewerbsverfahren)

Unter Prozessinnovation ist die Anwendung einer neuen oder wesentlich verbesserten Methode für die Produktion oder die Erbringung von Leistungen zu verstehen.

Organisationsinnovationen beinhalten die Anwendung neuer Organisationsmethoden in den Geschäftspraktiken, den Arbeitsabläufen oder Geschäftsbeziehungen eines Unternehmens.

2.6 Von einer Förderung ausgeschlossen sind Projekte, für die eine Förderung aus anderen EU-, Bundes- oder Landesprogrammen erfolgt oder erfolgt ist.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt sind

3.1.1 für Zuschüsse:

rechtlich selbstständige, auf Gewinnerzielung ausgerichtete Unternehmen7 sowie Forschungseinrichtungen2 im Sinne dieser Richtlinie.

3.1.2 für Darlehen:

rechtlich selbstständige, auf Gewinnerzielung ausgerichtete Unternehmen7.

3.2 Die Antragsteller müssen ihren Sitz, mindestens jedoch eine Betriebsstätte im Land Brandenburg haben.

3.3 Unternehmen, die die KMU-Definition nicht erfüllen, sind nur antragsberechtigt für eine Förderung von FuEuI-Projekten im Sinne von Artikel 25 AGVO. Diese sind grundsätzlich im Verbund mit mindestens einem KMU aus Berlin oder Brandenburg beziehungsweise einer Forschungseinrichtung durchzuführen8.

3.4 Forschungseinrichtungen können grundsätzlich nur im Rahmen eines Forschungs- und Entwicklungsprojektes im Verbund mit mindestens einem Unternehmen aus dem Land Brandenburg oder Berlin gefördert werden8.

3.5 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die geplanten Projektergebnisse müssen plausible Grundlage für die Steigerung der unternehmensbezogenen und/oder regionalen Wertschöpfung und Beschäftigung sein.

4.2 Die Zuwendung kann nur für Projekte gewährt werden, die ohne diese nicht oder nur mit erheblichem Zeitverlust durchgeführt werden könnten.

4.3 Die Bonität des Antragstellers ist anhand geeigneter Unterlagen nachvollziehbar darzustellen. Im Falle von Unternehmen darf es sich nicht um solche in Schwierigkeiten9 handeln. Abweichend davon gilt die Richtlinie jedoch auch für Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.

4.4 Die Gesamtfinanzierung des Projektes ist nachzuweisen.

4.5 Bei Verbundprojekten muss ein Kooperationsvertrag vorliegen, der neben den Grundlagen der Zusammenarbeit im Projekt insbesondere die wirtschaftliche Verwertung der Projektergebnisse regelt. Bei Antragstellung ist die Vorlage eines Entwurfes zunächst ausreichend.

4.6 Der schriftliche Antrag mit allen erforderlichen Inhalten, insbesondere gemäß Artikel 6 Absatz 2 AGVO, muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben gestellt worden sein. Ein Projektbeginn ab Antragstellung ist möglich. Aus dieser Erlaubnis zum vorzeitigen Maßnahmebeginn leitet sich jedoch kein Anspruch auf eine Zuwendung ab.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Art und Umfang der Zuwendung

5.1.1 Die Zuwendung wird zweckgebunden im Wege der Anteilfinanzierung zur Projektförderung

an Forschungseinrichtungen als Zuschuss für die Phasen

  • industrielle Forschung und
  • experimentelle Entwicklung

und an Unternehmen als Zuschuss für

  • die Phase der industriellen Forschung,
  • Durchführbarkeitsstudien,
  • Prozess- und Organisationsinnovationen und

grundsätzlich als Darlehen für

  • die Phase der experimentellen Entwicklung und
  • die Marktvorbereitung und die Markteinführung

gewährt.

Zuschüsse an Unternehmen können auch für die Innovationsphase der experimentellen Entwicklung gewährt werden, sofern es sich um FuE-Projekte handelt, die im Ergebnis von thematischen Wettbewerben zur Förderung beantragt werden. Details zu dem der Förderung vorausgegangenen Wettbewerbsverfahren werden durch das für Wirtschaft zuständige Ministerium gesondert bekannt gegeben. Darüber hinaus kann in besonders begründeten Einzelfällen bei Feststellung eines übergeordneten Standortinteresses nach Zustimmung des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums für die Phase der experimentellen Entwicklung ein Zuschuss gewährt werden. Ein übergeordnetes Standortinteresse kann insbesondere dann festgestellt werden, wenn es sich bei dem Antragsteller um ein strukturbestimmendes Unternehmen handelt und das Projekt ohne eine Zuschussförderung für die Phase experimentelle Entwicklung nicht durchgeführt werden könnte.

Projektförderung für die Phase der Marktvorbereitung und der Markteinführung wird ausschließlich in Form eines Darlehens gewährt, das den Vorgaben der De-minimis-Verordnung genügt.

5.1.2 Bei den Zuwendungen handelt es sich im Regelfall um staatliche Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Der öffentliche Finanzierungsanteil darf daher im Regelfall die unter Nummer 5.2 erläuterten Förderhöchstsätze nicht überschreiten. Der bei der Berücksichtigung der Förderhöchstsätze verbleibende Eigenanteil muss im Beihilfe-Fall folglich aus nicht-öffentlichen Mitteln dargestellt werden.

5.1.3 Die Konditionen (Laufzeit, Kapitaldienste) für die Darlehensgewährung werden im Einzelfall vertraglich durch die Bewilligungsbehörde festgelegt. Hierbei sind grundsätzlich folgende Rahmenbedingungen einzuhalten: Tilgungsfreiheit bis drei Jahre, maximal bis Projektende, und Laufzeit bis maximal zehn Jahre ab Bewilligung.

5.1.4 Finanzierungsmöglichkeiten aus Programmen des Bundes, der EU sowie landesspezifischer Programme sind vorrangig zu nutzen.

5.1.5 Bei Unternehmen ist die Förderung in der Regel auf zwei laufende, gemäß dieser Richtlinie geförderte Projekte begrenzt. Die Verwertung der Ergebnisse aus früheren durch das Land Brandenburg geförderten Innovationsprojekten wird bei der Entscheidung über eine weitere Förderung berücksichtigt.

5.1.6 Die Laufzeit eines Projektes soll drei Jahre nicht überschreiten. Die Laufzeit von Durchführbarkeitsstudien soll sechs Monate nicht überschreiten.

5.2 Höhe der Zuwendung

5.2.1 Die Förderung durch Zuschüsse ist auf insgesamt 3 Millionen Euro je Antrag begrenzt.

Die Förderung durch Darlehen beträgt maximal 3 Millionen Euro je Antrag.

Der jeweilige Höchstbetrag kann im Rahmen der Schwellenwerte gemäß AGVO im Einzelfall bei Projekten, die übergeordneten Standortinteressen dienen, durch Entscheidung des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums überschritten werden.

5.2.2 Für Darlehen bestimmt sich die Höhe der Beihilfe nach ihrem Bruttosubventionsäquivalent. Dieses errechnet sich aus der abgezinsten Differenz zwischen dem EU-Referenzzinssatz10 und dem gewährten Darlehenszinssatz im Verhältnis zu den gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben.

Das zum Bewilligungszeitpunkt unter Zugrundelegung der planmäßigen Auszahlungs- und Tilgungszeitpunkte zu ermittelnde Bruttosubventionsäquivalent darf die Förderhöchstsätze gemäß den Nummern 5.2.5 und 5.2.6 nicht überschreiten.

5.2.3 Von jedem Antragsteller ist ein Eigenanteil zu erbringen.

5.2.4 Im Übrigen sind für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben folgende maximale Grundfördersätze bezogen auf die zuwendungsfähigen Ausgaben möglich:

Phase der industriellen Forschung               50 Prozent

Phase der experimentellen Entwicklung       25 Prozent

Durchführbarkeitsstudien                            50 Prozent

5.2.5 Die benannten Grundfördersätze gemäß Nummer 5.2.4 können um einen KMU-Bonus erhöht werden

  • 20 Prozent für kleine Unternehmen11
  • 10 Prozent für mittlere Unternehmen12.

Die benannten Grundfördersätze gemäß Nummer 5.2.4 können um einen weiteren Bonus von 15 Prozent erhöht werden, wenn eine der in Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b AGVO genannten Voraussetzungen13 erfüllt ist. Bei Kooperationen mit Projektpartnern außerhalb von Brandenburg können die Grundfördersätze ebenfalls um diesen Bonus erhöht werden.

Der Höchstfördersatz von 80 Prozent darf auch unter Berücksichtigung der möglichen Zuschläge nicht überschritten werden.

5.2.6 Der Fördersatz für Prozess- und Organisationsinnovationen beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.2.7 Unter der Voraussetzung, dass es sich bei den ProFIT-Zuschüssen nicht um staatliche Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt14, können die betreffenden Projekte der Forschungseinrichtungen - unabhängig von ihrer Zuordnung zu einer Innovationsphase - mit einem Fördersatz gefördert werden, der über die in den Nummern 5.2.4 und 5.2.5 genannten Förderhöchstsätze hinausgeht. Es ist grundsätzlich ein Eigenanteil von mindestens 20 Prozent zu erbringen. Soweit Zuwendungen den Betrag von 750 000 Euro überschreiten, ist für die zugrunde liegenden förderfähigen Ausgaben mindestens ein Eigenanteil von 10 Prozent zu erbringen.

5.2.8 Unter Einhaltung der Beihilfegrenzen gemäß Nummer 5.2.2 können mit Darlehen bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben finanziert werden, wobei der Finanzierungsanteil für das Gesamtvorhaben von 80 Prozent nicht überschritten werden darf.

Die Inhaber beziehungsweise Gesellschafter der begünstigten Unternehmen müssen für Darlehen grundsätzlich in angemessenem Umfang haften. Auf die Stellung einer Sicherheit kann insbesondere dann verzichtet werden, wenn sich die Inhaber beziehungsweise Gesellschafter in angemessenem Umfang an der Finanzierung des Projektes und/oder an der Finanzierung des Unternehmens beteiligen beziehungsweise bereits beteiligt haben.

5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähige Ausgaben sind folgende Projektausgaben (bei Unternehmen oder Forschungseinrichtungen, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, ohne die darauf entfallende Umsatzsteuer).

5.3.1 Projektbezogene Personalausgaben.

Als projektbezogene Personalausgaben werden je Vollzeitbeschäftigten höchstens 100 000 Euro pro Jahr berücksichtigt.

Bei Unternehmen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen werden das Arbeitnehmerbrutto zum Zeitpunkt der Antragstellung und zur Abgeltung der anfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung 15 Prozent der zuwendungsfähigen direkten Arbeitnehmer-Bruttopersonalausgaben als förderfähig berücksichtigt.

Bei öffentlich grundfinanzierten Hochschulen kann das individuelle Arbeitgeberbruttogehalt berücksichtigt werden.

Bei Forschungseinrichtungen, die über ein geordnetes Rechnungswesen gemäß Nummer 2 der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) verfügen, das einer externen Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer unterliegt, können die Personalausgaben auf Basis von Durchschnittskostensätzen, die von einem Wirtschaftsprüfer zu bestätigen sind, angesetzt und abgerechnet werden15.

Bei öffentlich grundfinanzierten Forschungseinrichtungen ist das Besserstellungsverbot zu beachten. Besserstellungen sind zugelassen, soweit die Beschäftigung bei dem Zuwendungsempfänger nach einem Tarifvertrag des Bundes oder Kommunen (TVöD), der Länder (TV-L) erfolgt.

Bei Unternehmen und nicht öffentlich grundfinanzierten Forschungseinrichtungen findet das Besserstellungsverbot nur Anwendung, wenn die Einnahmen des Unternehmens beziehungsweise der Einrichtung innerhalb eines Planungszeitraums von drei Jahren auf Jahressicht regelmäßig zu mehr als 50 Prozent aus öffentlichen Zuschussförderungen resultieren.

Für Darlehen ist das Besserstellungsverbot nicht relevant.

5.3.2 Ausgaben für projektbezogene Fremdleistungen.

5.3.3 Projektbezogene Materialausgaben.

5.3.4 Sonstige projektbezogene Einzelausgaben.

Hierzu gehören insbesondere folgende Ausgaben:

  • Investitionsausgaben für projektbezogene Anlagen und Geräte

    Bei im Projektzeitraum bestellten, angeschafften und installierten Anlagen und Geräten mit einem Anschaffungspreis von mindestens 2 500 Euro und mehr ist nur der Wertverlust - vergleichbar den Abschreibungen - innerhalb der Projektlaufzeit förderfähig. Der Wertverlust bereits vorhandener Anlagen und Geräte ist nicht zuwendungsfähig.

    Bei Forschungseinrichtungen sind Investitionsausgaben einschließlich gegebenenfalls anfallender Installationsausgaben in Höhe der Anschaffung zuwendungsfähig, sofern den Forschungseinrichtungen nicht beihilfebehaftete Zuwendungen14 gewährt werden. Die Anlagen dürfen auch nach dem Durchführungszeitraum ausschließlich nicht wirtschaftlich genutzt werden.
     
  • Ausgaben für die projektbezogene Nutzung von Anlagen und Geräten (Leasing- und Mietverträge ohne Kaufoption)
  • Projektbezogene Ausgaben für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, soweit sie zur Erfüllung des Zuwendungszwecks notwendig sind, ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden und bei kleinen und mittleren Unternehmen beziehungsweise im Zusammenhang mit beihilfefreien Zuwendungen bei Forschungseinrichtungen anfallen

5.3.5 Sonstige Ausgaben für die Marktvorbereitung/Markteinführung.

5.3.6 Indirekte Projektausgaben.

Es werden durch die Umsetzung eines Vorhabens entstehende indirekte Ausgaben in Höhe einer Pauschale von 15 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen direkten Personalausgaben abgegolten. Ein gesonderter Nachweis der indirekten Ausgaben ist hierfür nicht erforderlich.

Folgende Positionen fallen unter diese Regelung:

  • Gas, Strom, Wasser
  • Sonstige Ausgaben für die Betriebsraumnutzung (einschließlich Reinigung)
  • Bürobedarf
  • Reparatur und Instandhaltung der Betriebs- und Geschäftsausstattung und der Betriebsräume
  • Porto, Kurier, Frachten
  • Telefon und Kommunikation
  • Internetgebühren und Internetdomain
  • Ausgaben für Leasing- und Mietverträge ohne Kaufoption
  • Sach- und Fremdleistungsausgaben Buchhaltung
  • Fremdleistungen EDV
  • Zeitschriften, Bücher, INFO-CD-Roms und ähnliche Lizenzen
  • Bankgebühren
  • Personalausgaben der Verwaltung (Bereiche: Personal, Buchhaltung/Controlling/Einkauf, IT/Sicherheit, Service)
  • Nettokaltmiete
  • Versicherungen für Betriebsräume und Büroausstattung (zum Beispiel Feuer- oder Diebstahlversicherung)
  • Investitionen (Ausgabebetrag bei geringwertigen Wirtschaftsgütern oder steuerliche [lineare] Abschreibung)

Bei Forschungseinrichtungen, die über ein geordnetes Rechnungswesen gemäß Nummer 2 der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) verfügen, welches einer externen Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer unterliegt und auf dessen Basis für jedes Geschäftsjahr ein projektbezogener Gemeinkostensatz ermittelt werden kann, können die indirekten Projektausgaben in Form dieses Gemeinkostensatzes (als Stundensatz oder als Zuschlagsatz zu den Personalausgaben) angesetzt und abgerechnet werden.

Der Gemeinkostensatz ist von einem Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Maximal kann ein Gemeinkostensatz von 90 Prozent anerkannt werden16.

5.4 Vergaberecht

5.4.1 Die Bestimmungen zur Vergabe von Aufträgen beziehungsweise zu Beschaffungen gemäß Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P beziehungsweise ANBest-EU) sind bei Förderungen mit Zuschüssen nur anzuwenden, sofern die Zuwendung mehr als 50 Prozent der Gesamtprojektausgaben und das Auftragsvolumen mehr als 100 000 Euro betragen, wobei die Auftragswertgrenze nicht durch eine Teilung beziehungsweise Stückelung in Teilaufträge umgangen werden darf.

5.4.2 Bei der Förderung mit Darlehen finden die Bestimmungen zur Vergabe von Aufträgen gemäß Nummer 3 ANBest-P keine Anwendung.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Mit Einreichen des Projektvorschlags beziehungsweise -antrags berechtigt der Antragsteller die durchführenden Stellen und von diesen Beauftragte, alle Daten auf Datenträger zu speichern und für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms auszuwerten sowie die Auswertungsergebnisse unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Regelungen zu veröffentlichen.

6.2 Die Bestimmungen über die nachträgliche Änderung der Finanzierung gemäß Nummer 2 ANBest-P finden bei der Förderung mit Darlehen keine Anwendung.

6.3 Die Unternehmen, die eine Zuwendung in Form eines Darlehens erhalten, müssen regelmäßig unaufgefordert ihre Jahresabschlüsse bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) vorlegen.

6.4 Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500 000 Euro werden über eine ausführliche Beihilfen-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht.

Darüber hinaus sind die durchführenden Stellen berechtigt, die Projekttitel, eine zusammenfassende Projektbeschreibung, Name und Adresse der Zuwendungsempfänger und die Höhe der gewährten Förderung zu veröffentlichen. Die zusammenfassende Projektbeschreibung, erforderlichenfalls einschließlich Bildmaterial, zum Zwecke der Veröffentlichung ist von den Zuwendungsempfängern zur Verfügung zu stellen.

6.5 Alle Dokumente, für die kein gesetzliches Schriftformerfordernis vorliegt, können auch auf elektronischem Weg übermittelt werden, soweit sie von der Bewilligungsbehörde dafür freigegeben sind.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Vollständige Antragsunterlagen sind nach Bestätigung der fachlichen Beratung durch die Wirtschaftsförderung Land Brandenburg GmbH (WFBB), Babelsberger Straße 21, 14473 Potsdam, unter Verwendung von Antragsvordrucken zu richten an:

Investitionsbank des Landes Brandenburg
Babelsberger Straße 21
14473 Potsdam.

Die Antragsvordrucke sind im Internet unter www.ilb.de zu beziehen.

Bei Verbundprojekten ist von jedem Antragsteller ein Projektantrag gesondert auszufüllen und möglichst zeitgleich bei der ILB einzureichen.

Im Zusammenhang mit der Antragstellung nimmt die ILB auch Beratungsaufgaben wahr. Die ILB kann bei der Beurteilung, Qualifizierung und Betreuung externe, zur Vertraulichkeit verpflichtete Sachverständige und Fachprojektträger einbeziehen.

7.1.2 Unvollständige Projektanträge, die trotz Aufforderung nicht innerhalb der von der ILB gesetzten Fristen vervollständigt werden, sind abzulehnen.

7.2 Bewilligungsverfahren

7.2.1 Über die Gewährung der Zuwendungen entscheidet die ILB (Bewilligungsbehörde) auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen und der fachlichen Stellungnahme der WFBB. Bei Einsatz von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) entscheidet die ILB bei Zuwendungen ab 100 000 Euro abschließend unter Berücksichtigung der Empfehlung des interministeriellen Gremiums für die Prioritätsachse 1 des Operationellen Programms des EFRE 2014 - 2020.

7.2.2 Die Entscheidungen werden nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel getroffen. Der schriftliche Bescheid und/oder Vertrag über die getroffene Entscheidung ergeht durch die ILB.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

7.3.1 Die Zuschüsse werden nur nach Vorlage von Nachweisen über die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich getätigten Ausgaben ausgezahlt (Erstattungsprinzip). In Fällen der Kombination mit Darlehen erfolgt die Auszahlung der Zuschüsse nicht eher, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.

7.3.2 Für Durchführbarkeitsstudien bewilligte Zuwendungen werden erst nach Einreichung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.

7.3.3 Die Darlehen werden vorschüssig in Tranchen zu den vereinbarten Zeitpunkten und Meilensteinen ausgezahlt. Diese orientieren sich an dem Ausgaben- und Finanzierungsplan sowie der Finanzplanung des Unternehmens.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

7.4.1 Der Zwischen- und der Verwendungsnachweis bestehen jeweils aus dem zahlenmäßigen Nachweis gemäß Nummer 6.2.2.a ANBest-EU beziehungsweise Nummer 6.2.2 ANBest-P über die Projektausgaben und dem Sachbericht des Zuwendungsempfängers.

7.4.2 Die mit den Mittelanforderungen und/oder den Mittelverwendungsbelegen eingereichten Unterlagen werden als zahlenmäßiger Nachweis zum Zwischennachweis anerkannt.

Die vom Zuwendungsempfänger an definierten Zeitpunkten/Meilensteinen (gegebenenfalls auch im Rahmen einer Präsentation) zur Prüfung vorzulegenden Berichte zum Stand des Projektes zusammen mit den diese einbeziehenden Bewertungen des Fachgutachters ersetzen die ansonsten erforderlichen jährlichen Sachberichte zum Zwischennachweis. Zeitliche und inhaltliche Vorgaben zur Berichterstattung, die dem Sachbericht im Zwischennachweis vergleichbar ist, sind im Zuwendungsbescheid beziehungsweise im Zuwendungsvertrag festzulegen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

7.5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die Rücknahme oder einen gegebenenfalls erforderlichen (Teil-)Widerruf des Zuwendungsbescheides beziehungsweise die Kündigung des Zuwendungsvertrages und die (teilweise) Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, die §§ 48 bis 49a und § 62 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie die ANBest-P beziehungsweise ANBest-EU, soweit nicht in dieser Richtlinie beziehungsweise im Zuwendungsbescheid oder -vertrag Abweichungen zugelassen sind.

Für Projekte, an denen der EFRE beteiligt ist, gelten vorrangig zur Landeshaushaltsordnung die einschlägigen EU-Verordnungen 2014 - 2020, die dazugehörigen delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils aktuellen Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfängern im Einzelnen mitgeteilt werden.

7.5.2 Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) in Verbindung mit den §§ 2, 3 und 4 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) und § 1 des Brandenburgischen Subventionsgesetzes (BbgSubvG) vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306). Zu den subventionserheblichen Tatsachen zählen insbesondere die im Zuwendungsantrag und den beizufügenden Unterlagen sowie die in den Abrechnungsunterlagen (Nummern 7.3 und 7.4) enthaltenen Angaben. Subventionserhebliche Tatsachen und deren Änderungen sind der ILB unverzüglich mitzuteilen.

8 Geltungsdauer

8.1 Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2022.

8.2 Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg für das Programm zur Förderung von Forschung, Innovationen und Technologien (ProFIT Brandenburg) vom 10. September 2014 (ABl. S. 1203) außer Kraft.

8.3 Vor Inkrafttreten dieser Richtlinie bei der ILB eingegangene Förderanträge für entsprechende Projekte, die noch nicht entschieden wurden, werden nach dieser Richtlinie behandelt.


1 Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (vgl. Fußnote 3)

2 Forschungseinrichtungen im Sinne dieser Richtlinie sind Einrichtungen, wie zum Beispiel Hochschulen oder Forschungsinstitute, unabhängig von ihrer Finanzierungsform, deren Hauptaufgabe in Tätigkeiten der genannten Forschungs- und Entwicklungsstufen gemäß Nummer 2.1 besteht und die daraus resultierende Forschungsergebnisse durch Lehre, Veröffentlichung oder Technologietransfer verbreiten. Alle Einnahmen werden für FuE, die Verbreitung von FuE-Ergebnissen oder die Lehre verwendet. Unschädlich ist die Einflussnahme von gewinnorientierten Unternehmen (beispielsweise als Anteilseigner oder Mitglieder), sofern diese keinen bevorzugten Zugang zu den Forschungskapazitäten der Einrichtung oder den von ihr erzielten Forschungsergebnissen haben.

3 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1)

4 Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1)

5 Ein Verbund bezeichnet die schriftlich fixierte und verbindliche Zusammenarbeit von mindestens zwei Projektpartnern (voneinander unabhängige Unternehmen und/oder Forschungseinrichtungen) zur Umsetzung des zur Förderung beantragten Projektes. Die jeweiligen Projektpartner eines Verbundes müssen angemessene, eigenständige Projektbeiträge leisten. Bei Verbünden mit Forschungseinrichtungen soll der Anteil der Unternehmen am gesamten Verbundvorhaben mehr als 50 Prozent betragen.

6 Die Regelungen und Beschränkungen einer De-minimis-Beihilfe gemäß der De-minimis-Verordnung sind zu beachten, insbesondere ist die Förderung von exportbezogenen Ausgaben im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der De-minimis-Verordnung ausgeschlossen.

7 Hierzu können auch gemeinnützige Gesellschaften gehören.

8 Verbundkonstellationen mit weiteren Partnern außerhalb Brandenburgs sind zulässig.

9 Es gilt die Begriffsbestimmung gemäß Artikel 2 Absatz 18 AGVO.

10 Der EU-Referenzzinssatz ergibt sich aus dem jeweils aktuellen Basiszinssatz zuzüglich eines Margenaufschlages, welcher sich aus der aktuellen Bonität des Antragstellers ableitet. Zur Ermittlung der Beihilfewerte wird die Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union C 14 vom 19.1.2008, S. 6) angewandt.

11 Kleine Unternehmen gemäß der KMU-Definition (vgl. Fußnote 1) sind Unternehmen, die weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro ausweisen.

12 Mittlere Unternehmen gemäß der KMU-Definition (vgl. Fußnote 1) sind Unternehmen, die mindestens 50 und weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz von mehr als 10 Millionen Euro, aber höchstens 50 Millionen Euro, oder eine Jahresbilanzsumme von mehr als 10 Millionen Euro, aber höchstens 43 Millionen Euro, ausweisen.

13 Der Bonus kann gewährt werden, wenn

  • das Vorhaben die wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, beinhaltet oder das Vorhaben in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt wird, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
  • das Vorhaben die wirksame Zusammenarbeit zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen, beinhaltet oder
  • die Ergebnisse des Vorhabens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung finden.

14 Zuwendungen an Forschungseinrichtungen zur Finanzierung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten stellen gemäß Nummer 2.1.1. des FuEuI-Unionsrahmens keine staatliche Beihilfe dar, wenn die nichtwirtschaftlichen und die wirtschaftlichen Tätigkeiten und ihre Kosten, Finanzierung und Erlöse klar voneinander getrennt werden können, sodass keine Gefahr der Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeit besteht und der Nachweis der korrekten Zuordnung der Kosten, Finanzierung und Erlöse im Jahresabschluss der betreffenden Einrichtung geführt werden kann.

15 Die Bestimmung der Durchschnittskosten hat auf Basis einer angemessenen, gerechten und nachprüfbaren Methode zu erfolgen. Nach Vorlage des Wirtschaftsprüferberichts für das erste Jahr der Projektlauftzeit und der erforderlichen Unterlagen je Mitarbeiter werden die Personaldurchschnittskostensätze für die gesamte Laufzeit des Vorhabens festgesetzt. Durch den Wirtschaftsprüfer ist zu testieren, dass die verwendeten Kostensätze ausschließlich auf den tatsächlichen Ausgaben des vorangegangenen Geschäftsjahres und ausschließlich auf Kosten beruhen, die im Sinne der Strukturfondsverordnungen förderfähig sind. Hierbei handelt es sich um Standardeinheitskosten nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

16 Folgende Kostenbestandteile dürfen in dem Gemeinkostensatz nicht enthalten sein: Vertriebskosten (einschließlich Werbekosten), Gewerbeertragsteuer, Kalkulatorische Kosten für Einzelwagnisse (Nummern 47 bis 50 LSP), Kosten der freien Forschung (Nummern 27 und 28 LSP), Kalkulatorischer Gewinn (Nummern 51 und 52 LSP), Zinsanteile in den Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen, Kalkulatorische Zinsen auf Eigen- und Fremdkapital (Nummern 43 bis 46 LSP), Arbeitgeberanteile an der Sozialversicherung für Projektmitarbeiter, zusätzliche Sozialaufwendungen (Nummer 25 Absatz 2 Buchstabe b LSP), nicht auf gesetzlichen Verpflichtungen beruhende Beiträge (Nummer 32 Absatz 2 LSP), Sonderabschreibungen (Nummer 41). Gegebenenfalls ist ein entsprechend korrigierter Gemeinkostensatz vom Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Forschungseinrichtungen, deren Tätigkeit ausschließlich die Durchführung von Forschungsprojekten betrifft, können über den Gemeinkostensatz auch solche indirekten Ausgaben ansetzen und abrechnen, die in der Einrichtung der Erfüllung des Projektziels dienen.

Ein Einzelbelegnachweis der indirekten Projektausgaben im Rahmen der Auszahlung ist bei Verwendung des Gemeinkostensatzes nicht erforderlich. Stattdessen ist für jedes Jahr der Projektlaufzeit der vom Wirtschaftsprüfer bestätigte nachkalkulierte Gemeinkostensatz nachzuweisen. Sofern dieser unterhalb des vorkalkulierten Satzes liegt, kann sich daraus eine Rückforderung ergeben.