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Einführung des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens in Profiskal

Einführung des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens in Profiskal
vom 10. September 1996

Außer Kraft getreten

Im Zusammenhang mit der Einführung des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens Profiskal sind zu folgenden Fragen Festlegungen getroffen worden:

1. Anzahl der Mahnungen

Nach § 259 AO ist nur eine Mahnung erforderlich. Die Kostenordnung zum VwVG BB lässt jedoch auch mehrere Mahnungen zu.

Durch die LHK sind bei überfälligen Forderungen weiterhin zwei Mahnungen zu versenden. Damit beinhaltet weiterhin erst die zweite Mahnung den Hinweis auf die Vollstreckung.

2. Höhe der Beitreibungsgrenze

Nach Nr. 3.1 der Anlage zu § 59 LHO beträgt die Kleinbetragsgrenze bzgl. Vollstreckung 20 DM. In einigen Bundesländern wird jedoch erst ab 50 DM Vollstreckt. Um mit der Einführung des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens in Profiskal diesbezüglich einheitlich zu verfahren, sind Vollstreckungsersuchen an andere Bundesländer generell ab 50 DM zu versenden.

Diese Festlegung ist als Vorgriff auf die vorgesehene Änderung der Vollstreckungsgrenze (auf 50 DM) in der o. g. Vorschrift im Rahmen der Überarbeitung der LHO zu betrachten.

3. Offene Forderungen gegenüber Bundesbehörden

Mein Schreiben vom 22.06.95, Az.: Ref. 28 - H 2090 - 01/95 zur „Verfahrensweise der Kassen bei offenen Forderungen an Dienststellen des Landes und des Bundes“ ist im letzten Absatz wie folgt zu ergänzen:

Wird eine Annahmeanordnung, die als Zahlungspflichtigen eine Bundesbehörde bezeichnet, durch diese nicht bis zum Fälligkeitstag bedient, ist der jeweilige Bewirtschafter, der die Annahmeordnung erstellt hat, eine Woche nach Ablauf der Fälligkeit zwecks eigenständiger Klärung zu informieren.

4. Mahnung österreichischer Schuldner

Mein Schreiben vom 05.05.95, Az.: Ref. 28 - H 2090 - 01/95, zur „Mahnung und Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen bei Wohnsitz/Sitz der Schuldner im Ausland“ möchte ich im Punkt „2. Mahnung“ wie folgt konkretisieren:

Der „etwas längere Postweg“ ist mit einer Woche zusätzlich zu den üblichen Mahnfristen zu veranschlagen.

5. Verfahrensweise der Mahnung bei GVÄ

Die GVÄ werden weiterhin selbst mahnen, da in den Mahnungen die in den Ämtern vorzunehmenden innerbetrieblichen Verrechnungen mit den Betriebskosten zu berücksichtigen sind. Nach Abfrage durch die Kassen bei den GVÄ ist noch die Zeitfolge abzustimmen, in der die Listen der offenen Forderungen den Ämtern zur Verfügung gestellt werden.

6. Offene Probleme

Durch Referat 28 sind noch zu klären:

  • Problematik der Gesamtvollstreckung,
  • die Kalkulation und Vereinheitlichung der Mahnauslagen bei der Mahnung privatrechtlicher Forderungen.