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Prioritäten für die Kataster- und Vermessungsarbeiten (Prioritätenerlaß - Runderlaß III Nr. 93/1994)
Prioritäten für die Kataster- und Vermessungsarbeiten (Prioritätenerlaß - Runderlaß III Nr. 93/1994)
vom 22. Dezember 1994
Außer Kraft getreten am 4. Mai 2015 durch Erlass vom 4. Mai 2015
Zum 1. Januar 1995 gehen die Aufgaben der bisher staatlichen Kataster- und Vermessungsämter auf die Landkreise und kreisfreien Städte als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung über. Es ist seitens der Landkreise und kreisfreien Städte sicherzustellen, daß die Pflichtaufgaben ordnungsgemäß wahrgenommen werden. Angesichts der Aufgabenfülle bedarf es großer Anstrengungen, dies zu gewährleisten. Die Schlüsselfunktion der Vermessungsverwaltung beim wirtschaftlichen Aufbau des Landes gebietet es, die gleichmäßige Erfüllung der Aufgaben wie die einheitliche Darstellung der Arbeitsergebnisse zu sichern. Die derzeitige Personalausstattung der Ämter macht es notwendig, bei der Wahrnehmung der Aufgaben von den hohen kataster- und vermessungstechnischen Standards abzurücken, die vorhandenen personellen Kapazitäten zu bündeln und Arbeitsschwerpunkte zu setzen.
Eine Verbesserung der Situation im Liegenschaftskataster ist langfristig nur zu erzielen, wenn
- Prioritäten gesetzt werden,
- Arbeitsziele und Zeitrahmen vorgegeben werden,
- die technischen Möglichkeiten genutzt werden,
- und die gesamte Vermessungsverwaltung des Landes mitwirkt.
Im Falle der Umstellung des Liegenschaftsbuchwerks von der computergestützten Liegenschaftsdokumentation (COLIDO) auf das automatisiert geführte Liegenschaftsbuch (ALB) ist ein erstes großes Arbeitsziel nahezu erreicht. Die Umstellungsarbeiten werden Anfang nächsten Jahres abgeschlossen sein. Damit einhergehen wird ein schneller, direkter und umfassender Zugriff auf die Daten des Liegenschaftsbuches.
Als nächste bedeutsame Arbeitsziele werden festgelegt:
- die Realisierung des Mikrofilmgebrauchsarchivs,
- die Auflösung der ungetrennten Hofräume,
- der Aufbau der automatisierten Liegenschaftskarte (ALK-Grunddatenbestand).
Die gesteckten Arbeitsziele binden Arbeitskapazitäten. Von dem Abzug von Arbeitskräften ausgenommen ist die Ausbildung des vermessungstechnischen Nachwuchses.
Realisierung des Mikrofilmgebrauchsarchivs
Die durchweg langen Bearbeitungszeiten bei der Erstellung von Vermessungsunterlagen verzögern beantragte Vermessungsarbeiten. Sie blockieren damit Bauvorhaben und Investitionen. Gründe für die langen Bearbeitungszeiten sind insbesondere die vorherrschende Archivierung der Unterlagen in zum Teil noch gebundenem Zustand, die damit verbundene, nicht mehr zeitgemäße technische Fertigung der Auszüge und die zeitaufwendige Rückverfolgung der Flurstücksentwicklung. Abhilfe schaffen soll hier das Mikrofilmgebrauchsarchiv, das den unmittelbaren Zugriff auf das Zahlenwerk und damit die Vollständigkeit der Vermessungsunterlagen für ein Vermessungsobjekt gewährleistet und in Verbindung mit dem Mikrofilmrückvergrößerungsgerät in kürzester Zeit Auszüge bereitstellen läßt.
Die Verwaltungsvorschriften für die Einrichtung des Mikrofilmgebrauchsarchivs liegen mit der Archivordnung für die Kataster- und Vermessungsämter sowie den Mikrofilm-Richtlinien ebenso vor wie die technischen Voraussetzungen in den Kataster- und Vermessungsämtern.
Vorrangig aufgebaut werden soll das Mikrofilmgebrauchsarchiv für die Gebietsteile, in denen das Liegenschaftskataster stark beansprucht wird. Dem Aufbau vorweg gehen muß die Ablage, Ordnung und Numerierung der Vermessungsrisse und sonstigen Zahlennachweise entsprechend der Archivordnung. Anschließend erfolgt der Aufbau des Vermessungsrißregisters, für welches das Landesvermessungsamt Brandenburg bereits ein Programmsystem erstellt hat. Die Verfilmungsarbeiten können durch das Landesvermessungsamt, Dezernat 14, das die Arbeiten beratend begleiten soll, durchgeführt werden.
Der Aufbau des Mikrofilmgebrauchsarchivs soll in den Jahren 1995 bis 1997 erfolgen. Dem MI ist für die Realisierung dieses Arbeitszieles ein Arbeitsplan für 1995 vorzulegen, aus dem ersichtlich sind
- bereits auf die Archivordnung umgestellte Gemarkungen,
- bereits verfilmte Gemarkungen,
- die Gemarkungen, die 1995 auf die Archivordnung umgestellt werden,
- die Gemarkungen, für die 1995 das Vermessungsrißregister aufgestellt werden soll,
- die Gemarkungen, die 1995 verfilmt werden sollen.
Um Vorlage dieses Arbeitsplanes wird bis zum 1.02.1995 gebeten.
Auflösung der ungetrennten Hofräume
Die Kerne der Städte und Dörfer sind als Folge der preußischen Steuergesetzgebung unvermessen geblieben und katastermäßig nicht erfaßt (ungetrennte Hofräume). Zur Schaffung der formalen Grundbuchfähigkeit ungetrennter Hofräume hat der Bundesgesetzgeber die Hofraumverordnung - HofV - vom 24.09.1993 (BGBl. I S. 1658) geschaffen. Die HofV gilt bis zum Ablauf des 31.12.2010. Der Gesetzgeber geht davon aus, daß die ungetrennten Hofräume bis zu diesem Zeitpunkt aufgelöst sind. Dies soll im Land Brandenburg auch Ziel sein.
Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Bodensonderungsgesetz - BoSoG - ein Instrument geschaffen, die ungetrennten Hofräume sinnvoll, zweckmäßig, zeitsparend und damit kostengünstig aufzulösen. Die Auflösung der ungetrennen Hofräume dient in erster Linie der Schaffung der Realkreditfähigkeit der Grundstücke, darüber hinaus aber auch der Eigentumssicherung. Sie ist in vielen Fällen notwendige Voraussetzung für die Durchführung dringend notwendiger Sanierungsmaßnahmen.
Jeweils das Erstverfahren eines Kataster- und Vermessungsamtes als Sonderungsbehörde wird das Ministerum des Innern unterstützend begleiten. Dieses Angebot soll eine einheitliche Vorgehensweise der Sonderungsbehörden sicherstellen und auch beschleunigend wirken. Das Landesvermessungsamt unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten diese Verfahren durch die Herstellung von Luftbildaufnahmen und die Durchführung von Grundlagenvermessungen.
Aufgrund der Fülle der zu bewältigenden Arbeiten und der herrschenden Personalknappheit soll die Vorbereitung der in den Sonderungsverfahren zu treffenden Entscheidungen den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren bzw. Vermessungsbefugten übertragen werden.
Als Zeitrahmen für die Auflösung der ungetrennten Hofräume werden die Jahre 1995 bis 2010 vorgegeben. 1995 ist mit der Durchführung von Verfahren nach dem BoSoG zu beginnen. Dabei sind die Verfahren zunächst dort durchzuführen, wo Sanierungsmaßnahmen oder andere städtebauliche Maßnahmen durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang verweise ich auf die Förderrichtlinien zur Stadterneuerung des MSWV vom 25.08.92 (Sonderdruck), die die Förderung von städtebaulichen Untersuchungen und Planungen regeln.Hierdurch können gegebenenfalls erforderliche Arbeiten mitfinanziert werden.
Dem MI ist ein Arbeitsplan vorzulegen mit
- Angaben, in welchen Gemeinden Verfahren zur Auflösung der ungetrennten Hofräume durchgeführt werden bzw. in 1995 begonnen werden sollen
- Angaben, in welchen betroffenen Gemeinden in 1996 eine Befliegung für erforderlich oder zweckmäßig gehalten wird,
- Angaben, inwieweit das LVermA in 1996 bei den Grundlagenvermessungen mitwirken soll.
Ihren diesbezüglichen Arbeitsplan erbitte ich bis zum 1.03.1995
Aufbau der automatisierten Liegenschaftskarte (ALK-Grunddatenbestand)
Durch die Ausstattung der Kataster- und Vermessungsämter mit den ALK-GIAP-Arbeitsplätzen und dem Abschluß der Grundschulung für alle Kataster- und Vermessungsämter Ende 1994 sind ab 01.01.1995 in allen Kataster- und Vermessungsämtern die Grundvoraussetzungen für den Aufbau der Automatisierten Liegenschaftskarte gegeben.
Für die Akzeptanz der Liegenschaftskarte auch als Grunddatenbestand eines Fachinformationssystems müssen langfristig digitale Daten der ALK zur Verfügung stehen. Ein flächendeckender Aufbau der ALK mit hoher geometrischer Genauigkeit und maximalem Inhalt ist aufgrund der unzureichenden Datengrundlagen sowie der eingeschränkten personellen Kapazitäten mittelfristig nicht zu realisieren. Dennoch sollen kurz- bzw. mittelfristig ALK-konforme Datenbestände aufgebaut werden (ALK-Grunddatenbestand). Hierzu müssen Abstriche am Inhalt und an der geometrischen Genauigkeit hingenommen werden.
Grundsätzlich ist bei Erneuerungen des Liegenschaftskatasters (z. B. im Zuge von Bodenordnungsverfahren oder Bodensonderungsverfahren) der Aufbau des ALK-Grunddatenbestandes für den betroffenen Bereich zu realisieren. Darüber hinaus soll der Aufbau bedarfsorientiert erfolgen. Die Gebiete mit besonderem Bedarf sind zu ermitteln.
Um ein Mindestmaß an Informationsgehalt und Genauigkeit landesweit einheitlich zu gewährleisten, werden für den Grunddatenbestand der ALK folgende Mindestanforderungen festgelegt:
- Die geometrische Genauigkeit der vorhandenen analogen Karte muß erhalten bleiben.
- Der Mindestinhalt der ALK umfaßt
- die Grenze der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Brandenburg,
- die Grenze der Kreise, Gemeinden, Gemarkungen, Fluren und Flurstücke,
- die in den herkömmlichen analogen Liegenschaftskarten dargestellten Gebäude,
- die Flurstücksnummern, Hausnummern, Straßennamen sowie weitere erläuternde Beschriftungen,
- die Aufnahme-, Grenz- und Gebäudepunkte des amtlichen Nachweises (Punktdatei),
- die Basistopographie (z.B. Gewässer).
- Die ALK wird am ALK-GIAP in der ALK-Datenstruktur (OSKA, OBAK) aufgebaut. Der Raumbezug ist im amtlichen Bezugssystem festzulegen.
Anforderungen von Bedarfsträgern an Informationsgehalt und Genauigkeit, die über diese Mindestanforderungen an den ALK-Grunddatenbestand hinausgehen, sind kritisch zu hinterfragen. Allgemein gilt der Grundsatz, mit minimalem Aufwand den Ansprüchen zu genügen, um möglichst großflächig ALK-Grunddatenbestände aufbauen zu können.
Dem Ministerium des Innern bitte ich bis zum 1.02.1995 die bisher durchgeführten sowie die für das Jahr 1995 geplanten Umstellungsarbeiten gemarkungsweise mit Angabe der Fläche zu benennen.
Alle Arbeitspläne sind zum 1. Januar jeden Jahres fortzuschreiben und dem MI vorzulegen.
Die für die vorgenannten drei Arbeitsziele abgestellen Mitarbeiter bitte ich in den Berichten namentlich aufzuführen.
Im Auftrag
gez. Tilly