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Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg und des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz zur Förderung von drei Teilprojekten zur Entwicklung der Berufswahlkompetenz von Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I im Rahmen der Gesamtmaßnahme "Praxisnahe Berufsorientierung - PraxisBO" in der EU-Förderperiode 2021-2027 (PraxisBO-Richtlinie)

Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg und des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz zur Förderung von drei Teilprojekten zur Entwicklung der Berufswahlkompetenz von Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I im Rahmen der Gesamtmaßnahme "Praxisnahe Berufsorientierung - PraxisBO" in der EU-Förderperiode 2021-2027 (PraxisBO-Richtlinie)
vom 11. Oktober 2022
(Abl. MBJS/22, [Nr. 41], S.430)

geändert durch Verordnung vom 23. November 2022
(Abl. MBJS/22, [Nr. 44], S.496)

I Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

I.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) in der Förderperiode 2021-2027, einschließlich

  • der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021 S. 159),
  • der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21) in den jeweils geltenden Fassungen,

Zuwendungen aus Mitteln des ESF+ und des Landes zur Förderung der Berufswahlkompetenz von Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I.

I.2 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsermächtigungen.

I.3 Ziele der Förderung sind die Entwicklung der Berufswahlkompetenz und der sozialen und personalen Schlüsselkompetenzen von Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufen 7 - 10 an Oberschulen, Gesamtschulen, Gymnasien und Förderschulen mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten „Lernen“, „körperlich-motorische Entwicklung“, „Sehen“ und „Hören“ in öffentlicher und freier Trägerschaft. Die Schülerinnen und Schüler sollen dabei unterstützt werden, eine auf ihren Interessen, Neigungen und Stärken beruhende Berufswahlentscheidung treffen zu können.

Zudem soll mit der Förderung ein Beitrag zur Verbesserung der schulischen Ergebnisse der Schülerinnen und Schüler, zur Senkung der Quote der Schulentlassenen ohne Abschluss sowie zur Erhöhung des Anteils höherwertiger Schulabschlüsse insgesamt geleistet werden. Weitere Förderziele sind:

  • die Verbesserung der Ausbildungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler sowie
  • der Ausbau und die Verstetigung von Kooperationsbeziehungen zwischen den teilnehmenden Schulen und außerschulischen Akteuren zur Stärkung des Lebens- und Arbeitsweltbezuges von Schule.

    I.4 Bei der Förderung von Vorhaben mit Mitteln aus den Europäischen Strukturfonds sind die bereichsübergreifenden Grundsätze nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu berücksichtigen.

    Die Achtung der Grundrechte und die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist bei der gesamten Umsetzung der Förderung zu gewährleisten.

    I.4.1 Der Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter ist einzuhalten. Dabei ist das Gender-Mainstreaming-Prinzip anzuwenden, wonach die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung der Geschlechterperspektive während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Maßnahme sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert werden. Die vorgesehenen gleichstellungsfördernden Aktionen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.

    Im Rahmen der Berufsorientierungsprojekte (Fördertatbestand 1 nach Ziffer II.1) ist die Vielfalt der beruflichen Perspektiven bei den Jungen und Mädchen bekannt zu machen, um bestehende traditionelle Rollenverständnisse und Wertevorstellungen von Mann und Frau in der Berufswelt aufzubrechen.

    I.4.2 Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung ist während der Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung von Maßnahmen und der Berichterstattung darüber einzuhalten. Die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen wird bei der gesamten Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme berücksichtigt.

    Die vorgesehenen Aktionen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.

    I.4.3 Der Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung, die den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris und dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ Rechnung trägt, ist Bestandteil des ESF+-Programms. Soweit zutreffend, ist der vorgesehene Beitrag einer Maßnahme zur nachhaltigen Entwicklung im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.

    II Fördertatbestände

    Die Richtlinie umfasst folgende zwei Fördertatbestände:

    II.1 Berufsorientierungsprojekte und Lehrkräftefortbildungen sowie

    II.2 Berufsorientierung für „Grüne Berufe“ und „Grüne Wirtschaft“ vor allem im ländlichen Raum.

    II.1 Fördertatbestand 1: Berufsorientierungsprojekte und Lehrkräftefortbildungen

    II.1.1 Gegenstand der Förderung

    II.1.1.1 Zur Erreichung der in Ziffer I.3 genannten Ziele sind Berufsorientierungsprojekte durchzuführen. Gefördert werden hierzu zwei Teilprojekte. Die Zuwendungsempfangenden der beiden Teilprojekte (im Folgenden: Regionalpartner) vermitteln die Programminhalte gegenüber den programmbeteiligten Schulen und Trägern der Berufsorientierungsprojekte (im Folgenden: Projektträgern) und unterstützen gezielt die Anbahnung und Verstetigung von Kontakten und Kooperationen zwischen Schulen und außerschulischen Partnern. Die Ausschreibung, die Kontrolle der Vertragserfüllung sowie die Abrechnung der Projekte erfolgt ebenfalls durch die Regionalpartner. Darüber hinaus haben diese folgende Aufgaben zu erfüllen:

    • Kooperation mit Schulen, Projektträgern und anderen relevanten Organisationen und Institutionen;
    • Inhaltliche und finanzielle Prüfung des von den Schulen dargestellten Bedarfs;
    • Beratung der Schulen und Projektträger bei der Umsetzung der Berufsorientierungsprojekte;
    • Begleitung (auch vor Ort), Monitoring und Auswertung der Berufsorientierungsprojekte unter Aspekten der Fachlichkeit, Verstetigung und Qualitätssicherung;
    • Dokumentation des Projektverlaufs;
    • Unterstützung des Transfers guter Projektbeispiele;
    • Erhebung statistischer Daten zu den teilnehmenden Schulen, den Berufsorientierungsprojekten, den in den Projekten teilnehmenden Schülerinnen und Schülern und den Fortbildungsmaßnahmen sowie
    • Organisation und Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen für Schulleitungen und Lehrkräfte an Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft.

    Die Regionalpartner arbeiten mit den staatlichen Schulämtern zusammen. Darüber hinaus kooperieren sie regelmäßig mit

    • dem Netzwerk Zukunft. Schule und Wirtschaft für Brandenburg e. V.;
    • den im Gebiet des jeweiligen Teilprojekts ansässigen Trägern des ESF+-Förderprogramms „Türöffner: Zukunft Beruf“ sowie
    • dem Zuwendungsempfangenden des Fördertatbestandes „Berufsorientierung für „Grüne Berufe“ und „Grüne Wirtschaft“ vor allem im ländlichen Raum“ nach Ziffer II.2.

    II.1.1.2 Jeweils ein Regionalpartner ist für die Umsetzung eines Teilprojekts verantwortlich.

    Teilprojekt 1 umfasst den Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Schulämter Neuruppin und Brandenburg an der Havel mit den Landkreisen und kreisfreien Städten Prignitz, Ostprignitz-Ruppin, Oberhavel, Havelland, Brandenburg an der Havel, Potsdam-Mittelmark, Potsdam, Teltow-Fläming.

    Teilprojekt 2 umfasst den Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Schulämter Frankfurt (Oder) und Cottbus mit den Landkreisen und kreisfreien Städten Uckermark, Barnim, Märkisch-Oderland, Oder-Spree, Frankfurt (Oder), Dahme-Spreewald, Oberspreewald-Lausitz, Elbe-Elster, Spree-Neiße, Cottbus.

    II.1.2 Zuwendungsempfangende

    Zuwendungsempfangende sind juristische Personen des Privatrechts und rechtsfähige Personengesellschaften.

    II.1.3 Zuwendungsvoraussetzungen

    II.1.3.1 Voraussetzung für die Zuwendung sind Kenntnisse und Erfahrungen der Antragstellenden in den Bereichen:

    • Projektmanagement, Beratung, Finanzverwaltung und Veranstaltungsmanagement;
    • Verwaltung und Umsetzung von EU-Strukturfondsmitteln;
    • Umsetzung von Beruflicher Orientierung an Schulen (insbesondere Vermittlung von Berufswahlkompetenz sowie sozialen und personalen Schlüsselkompetenzen);
    • Schulalltag und Schulorganisation sowie
    • Organisation von Fortbildungsmaßnahmen.

    Der Nachweis erfolgt mit der Antragstellung.

    II.1.3.2 Die Zuwendungsempfangenden müssen sicherstellen, dass die Personen, die die Aufgaben nach Ziffer II.1.1.1 wahrnehmen, über eine ausreichende Qualifikation sowie über Erfahrungen in der Arbeit mit der Zielgruppe (Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 7–10, Schulleitungen und Lehrkräfte) der Förderung verfügen.

    II.1.3.3 Mit der Vorlage eines Konzepts weisen die Antragstellenden nach, wie sie die Qualität der Erfüllung der Aufgaben nach Ziffer II.1.1.1 sicherstellen wollen.

    II.1.3.4 Die Zuwendungsempfangenden müssen ihren Sitz oder eine Betriebsstätte oder Niederlassung im Land Brandenburg haben.

    II.1.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

    II.1.4.1 Zuwendungsart: Projektförderung

    II.1.4.2 Finanzierungsart: Fehlbedarfsfinanzierung

    II.1.4.3 Form der Zuwendung: nicht rückzahlbarer Zuschuss

    II.1.4.4 Bemessungsgrundlage:

    Zuwendungsfähig sind Ausgaben für

    1. die vom Land Brandenburg (Ministerium für Bildung, Jugend und Sport) bereitgestellten Lehrkräftekontingente/Lehrkräftestellenanteile;

    2. die Durchführung der Berufsorientierungsprojekte und die dabei entstehenden Fahrtkosten sowie

    3. die Zuwendungsempfangenden für die Erfüllung der Aufgaben nach Ziffer II.1.1.1 – ohne die in den Buchstaben a. und b. genannten Ausgaben, das sind

      1. direkte förderfähige Personalausgaben der Zuwendungsempfangenden und

      2. für alle übrigen Ausgaben eine Pauschale nach Artikel 53 Absatz 1 d) der Verordnung (EU) 2021/1060 in Höhe von 26,5 Prozent der direkten förderfähigen Personalausgaben nach i).

    II.1.4.5 Höhe der Zuwendung

    II.1.4.5.1 Die Zuwendung für das Teilprojekt 1 nach Ziffer II.1.1.2 darf den von der ILB veröffentlichten Betrag nicht überschreiten. Von der Zuwendung kann ein bestimmter Betrag für die Ausgaben des Zuwendungsempfangenden nach Ziffer II.1.4.4 Buchstabe c) eingesetzt werden. Dieser Betrag wird ebenfalls durch die ILB veröffentlicht.

    II.1.4.5.2 Die Zuwendung für das Teilprojekt 2 nach Ziffer II.1.1.2 darf den von der ILB veröffentlichten Betrag nicht überschreiten. Von der Zuwendung kann ein bestimmter Betrag für die Ausgaben des Zuwendungsempfangenden nach Ziffer II.1.4.4 Buchstabe c) eingesetzt werden. Dieser Betrag wird ebenfalls durch die ILB veröffentlicht.

    II.1.4.5.3 Nicht gefördert wird die Mehrwertsteuer, sofern eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.

    II.1.4.5.4 Für die Umsetzung des Programms stellt das Land Brandenburg Stellenanteile für Lehrkräfte in einem Umfang von 20 Vollzeiteinheiten (VZE) je Schuljahr zur Verfügung. Ein Schuljahr umfasst den Zeitraum vom 1. August eines Jahres bis zum 31. Juli des Folgejahres.

    Die Staatlichen Schulämter weisen den Schulen 20 VZE zu. Voraussetzung für eine Zuweisung ist die Teilnahme der jeweiligen Schule an der Förderung. Im Teilprojekt 1 nach Ziffer II.1.1.2 stehen 9,28 VZE, im Teilprojekt 2 nach Ziffer II.1.1.2 insgesamt 10,72 VZE als Landeszuweisung zur Verfügung.

    Die durch den Lehrkräfteeinsatz entstehenden förderfähigen Ausgaben werden durch eine Pauschale nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EU) 2021/1060 bemessen. Je VZE werden 68.100,00 Euro pro Schuljahr veranschlagt. Das entspricht den pauschalierten Ausgaben des Landes Brandenburg für eine Lehrkraft, die jeweils 25 Lehrerwochenstunden (LWS) in den durchschnittlich 40 Unterrichtswochen leistet. Jeder LWS im Schuljahr ist ein Betrag von 2.724,00 Euro zugeordnet.

      II.1.4.5.5 Zur Finanzierung der Berufsorientierungsprojekte können Mittel der Bundesagentur für Arbeit eingesetzt werden.

      II.1.4.5.6 Mittel der Bundesagentur für Arbeit beziehungsweise Mittel der Träger der freien Schulen reduzieren nicht die Höhe der Zuwendung.

      II.1.4.5.7 Die Förderung erfolgt längstens für zwei aufeinanderfolgende Schuljahre und beginnt frühestens mit dem Schuljahr 2022/2023.

      II.1.5 Zuwendungsbestimmungen zu den Berufsorientierungsprojekten und Lehrkräftefortbildungen

      II.1.5.1 Die Berufsorientierungsprojekte nehmen die kompetenzorientierte Förderung der Schülerinnen und Schüler zum Ausgangspunkt. Dabei steht der Zuwachs ihrer Berufswahlkompetenz gemäß der jeweils gültigen Fassung der Landesstrategie zur Beruflichen Orientierung im Fokus. Bei allen Projekten ist ein geschlechterbewusster Ansatz zu berücksichtigen. Inhaltliche Schwerpunkte der Berufsorientierungsprojekte können beispielsweise sein:

      • umfassende Informationen zu Berufsfeldern (allgemein und speziell);
      • fachpraktisches Erfahren von Arbeitsweltrealitäten an außerschulischen Lernorten;
      • Interessenerkundung;
      • Strategien zur Berufswahl- und Entscheidungsfindung;
      • Reflexion von Eignung, Neigung und Fähigkeiten zur Verbesserung der Selbsteinschätzung sowie
      • Realisierungsstrategien.

      Im Rahmen der Projekte kann im Bedarfsfall eine vertiefte Eignungsfeststellung durch den Einsatz von Kompetenzfeststellungsverfahren und/oder eine sozialpädagogische Begleitung und Unterstützung ergänzend stattfinden.

      II.1.5.2 Folgende Typen von Berufsorientierungsprojekten können durchgeführt werden:

      • Berufsweltprojekte;
      • Projekte „Praxislernen in Betrieben“ sowie
      • Projekte „Praxislernen in Werkstätten“.

      Nicht förderfähig sind Potenzialanalysen in den Jahrgangsstufen 7 und 8 sowie Bewerbungstrainings in Jahrgangsstufe 9. Die Durchführung jahrgangs- und schulformübergreifender Projekte ist zulässig.

      II.1.5.3 Für die Durchführung von Berufsorientierungsprojekten stehen den Schulen je nach Anzahl ihrer Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 7-10 je Schuljahr in der Regel untenstehende Fördersummen zur Verfügung. Als unverbindliche Richtwerte sollen diese den Schulen und Regionalpartnern eine Orientierung bieten. Die Förderung kann für die Durchführung der Projekte sowie für Fahrtkosten, die für die Durchführung der Projekte unabdingbar sind, in Anspruch genommen werden. Eine Schule kann pro Schuljahr mehrere Berufsorientierungsprojekte durchführen.

      • Schulen mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern in den Jahrgangsstufen 7-10 stehen je Schuljahr in der Regel 15.000 Euro für die Durchführung von Berufsorientierungsprojekten zur Verfügung. Zusätzlich können in der Regel bis zu 2.250 Euro für Fahrtkosten beantragt werden.

      • Schulen mit einer Schülerzahl zwischen 201 und 400 in den Jahrgangsstufen 7-10 stehen je Schuljahr in der Regel 25.000 Euro für die Durchführung von Berufsorientierungsprojekten zur Verfügung. Zusätzlich können in der Regel bis zu 3.750 Euro für Fahrtkosten beantragt werden.

      • Schulen mit über 400 Schülerinnen und Schülern in den Jahrgangsstufen 7-10 stehen je Schuljahr in der Regel 35.000 Euro für die Durchführung von Berufsorientierungsprojekten zur Verfügung. Zusätzlich können in der Regel bis zu 5.250 Euro für Fahrtkosten beantragt werden.

      II.1.5.4 Die Schulen bestimmen und beschreiben mit Bezug zu den Zielen und inhaltlichen Schwerpunkten des Programms ihren spezifischen Bedarf. Dieser Bedarf ist anhand eines einheitlichen Bewertungsrasters von den Zuwendungsempfangenden zu prüfen. Das Bewertungsraster wird Bestandteil des Zuwendungsbescheids. Nur bei Erfüllung der im Bewertungsraster vorgegebenen Kriterien dürfen die Zuwendungsempfangenden den Bedarf der Schule für die anschließende Projektausschreibung auswählen.

      II.1.5.5 Für die Auswahl der Berufsorientierungsprojekte und der Projektträger gelten die Regelungen der Nummer 3 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds im Rahmen von ESF+, EFRE (inklusive Interreg A), JTF, und EMFAF) finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 (ANBest-EU 21) in der jeweils geltenden Fassung. Bestandteile der Zuschlagskriterien für die Auswahl der Angebote der Projektträger sind insbesondere auch:

      • Qualitätskriterien zur Bewertung der Berufsorientierungsprojekte;
      • fachliches Votum der Schule sowie
      • Berücksichtigung des Gender-Mainstreaming-Prinzips.

      Die Qualitätskriterien werden zur Information interessierter Projektträger nach dem Inkrafttreten der Richtlinie auf der Internetseite der ILB sowie nach Erteilung der Zuwendungsbescheide an die Regionalpartner auf deren Internetseiten veröffentlicht.

      II.1.5.6 Schulen in freier Trägerschaft können nur dann an der Förderung teilnehmen, wenn der von ihnen angezeigte Bedarf nicht Bestandteil der durch das für Bildung zuständige Ministerium genehmigten fachpädagogischen Konzepte ist.  Dies ist in den Bedarfsanalysen durch die Träger der freien Schulen zu bestätigen. Projektträger können nicht für die Durchführung von Projekten an Einrichtungen in eigener Trägerschaft beauftragt werden.

      Bei einer Programmteilnahme von Schulen in freier Trägerschaft müssen die Schulträger der freien Schulen einen Eigenanteil in Höhe von mindestens 38 Prozent der Gesamtausgaben des Berufsorientierungsprojekts leisten. Den entsprechenden Anteil stellt der freie Schulträger dem Regionalpartner zur Verfügung. Die freien Schulträger haben gegenüber dem Regionalpartner in geeigneter Form die Herkunft dieses Eigenanteils zu belegen. Nicht anerkennungsfähig als Eigenanteil sind nach § 124a des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) gewährte Betriebskostenzuschüsse des Landes, die der Absicherung des Betriebs der Schule dienen. 

      II.1.5.7 Zur Durchführung der einzelnen Berufsorientierungsprojekte schließen die Zuwendungsempfangenden mit den Projektträgern privatrechtliche Leistungsverträge. Die Verträge regeln vor allem folgende Punkte:

      • Vertragsgegenstand, dazu gehören insbesondere:
        • Auswahl des Projekttyps gemäß Ziffer II.1.5.2;
        • Angebot und Kalkulation des Projektträgers sowie
        • Leistungsbeschreibung gemäß den Vergabeunterlagen (Ort und Zeitraum der Leistungserbringung);
      • Prüfungs- und Zutrittsrechte der ILB, der ESF-Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde des Landes Brandenburg, des Landesrechnungshofs, der Europäischen Kommission bzw. von ihr benannten Vertretern sowie des Europäischen Rechnungshofs;
      • Form und Zeitraum der Rechnungslegung (u. a. fristgerechte Vorlage eines Projektberichts seitens des Projektträgers) sowie
      • Kosten für das Berufsorientierungsprojekt mit Hinweis auf die Zusammensetzung des vertraglich vereinbarten Zahlungsbetrages (Anteil ESF+-Mittel, ggf. Mittel der Bundesagentur für Arbeit und Mittel der Träger der freien Schulen).

      Darüber hinaus ist das Muster „Teilnahmedokumentation Berufsorientierungsprojekt“, das Bestandteil des Zuwendungsbescheids wird, als Anlage dem Vertrag beizufügen. Eine Teilnahmedokumentation erhält jede Schülerin/jeder Schüler nach Abschluss des Berufsorientierungsprojektes, sofern sie/er zu 80 Prozent an der Maßnahme teilgenommen hat. Die mindestens 80-prozentige Teilnahmeverpflichtung misst sich am zeitlichen Umfang der Maßnahme.

      II.1.5.8 Der Nachweis über die Verwendung der eingesetzten LWS ist durch die Zuwendungsempfangenden zu führen.

      II.1.5.9 Zuwendungsempfangende nach Ziffer II.1.1.1 haben je Schuljahr vier Online-Fortbildungen für Schulleitungen und Lehrkräfte an Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft zur Beruflichen Orientierung im zeitlichen Umfang von jeweils zwei bis drei Stunden zu organisieren. Inhaltliche Schwerpunkte der Fortbildungen können beispielsweise sein:

      • Projektmanagement in der Schule (Planung, Durchführung und Nachbereitung von Projekten zur Beruflichen Orientierung);
      • Methodisches Repertoire für Lehrkräfte zur Förderung von Berufswahlkompetenz von Schülerinnen und Schülern;
      • Theoretische Grundlagen für die Förderung sozialer und personaler Schlüsselkompetenzen (Methodik und Didaktik);
      • Methoden zur Vermittlung der Genderkompetenz von Schülerinnen und Schülern;
      • Methoden zur Förderung von digitalen Kompetenzen von Schülerinnen und Schülern sowie
      • Berufsorientierung und Berufsintegration für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf.

      Fortbildungen zur inhaltlichen Ausgestaltung und Durchführung des Praxislernens gemäß den jeweils geltenden Verwaltungsvorschriften zur Beruflichen Orientierung an den Schulen des Landes Brandenburg dürfen von den Zuwendungsempfangenden nicht angeboten werden. 

      Die Zuwendungsempfangenden haben sicherzustellen, dass die jeweiligen Fortbildungsinhalte allen Interessierten kostenlos und diskriminierungsfrei zur Verfügung gestellt werden. Hierzu können beispielsweise Lehr- und Lernmaterialien, ansprechende virtuelle Formate (z. B. kurze Erklärvideos) oder Aufzeichnungen der Fortbildungen zur Verfügung gestellt werden.

      II.1.5.10 Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, dem für Bildung zuständigem Ministerium und der Bewilligungsbehörde auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Förderung erforderlich sind.

      II.1.6 Verfahren

      II.1.6.1 Antragsverfahren

      Anträge auf Förderung als Regionalpartner nach Ziffer II.1.1.1 einschließlich des Konzepts und der erforderlichen Anlagen sind zu einem bestimmten Stichtag über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen (siehe Antragsverfahren unter www.ilb.de). Hier wird auch der Stichtag für die Einreichung der Anträge bekannt gegeben. Die Anforderungen an die Antragstellenden können Anlage 1 entnommen werden.

      II.1.6.2 Bewilligungsverfahren

      Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die Investitionsbank des Landes Brandenburg (Bewilligungsbehörde) unter Berücksichtigung eines fachlichen Votums des für Bildung zuständigen Ministeriums. Die Grundlage für die Bewilligung bilden der Antrag und die dazu einzureichenden Anlagen (Darstellung der notwendigen Vorhabenbestandteile mit konkreten Kostenaufstellungen). Maßgeblich für die Beurteilung der Zuwendungsfähigkeit des Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung.

      II.1.6.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

      Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 a der Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-EU 21) in der geltenden Fassung im Vorschussprinzip.

      Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Internetportal der ILB. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung“ zu verwenden.

      II.1.6.4 Verwendungsnachweisverfahren

      Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. der ANBest-EU 21 einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internetportal der ILB.

      Die Sachberichte müssen zusätzlich folgende Angaben enthalten:

      1. Einschätzungen zu den Wirkungen der Berufsorientierungsprojekte auf Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und Schule selbst;

      2. Qualitative Aussagen zum Monitoring der Berufsorientierungsprojekte;

      3. Qualitative Aussagen zu den Aktivitäten der Zuwendungsempfangenden hinsichtlich des Transfers guter Projektbeispiele;

      4. Qualitative Aussagen zur Begleitung der Berufsorientierungsprojekte durch die Zuwendungsempfangenden in Bezug auf die Verstetigung und Qualitätssicherung der Berufsorientierungsprojekte;

      5. Qualitative Aussagen zu den Unterstützungsleistungen der Zuwendungsempfangenden hinsichtlich der Anbahnung und Verstetigung von Kontakten und Kooperationen zwischen Schulen und außerschulischen Akteuren insbesondere aus der Wirtschaft;

      6. Qualitative Aussagen zur Umsetzung der bereichsübergreifenden Grundsätze;

      7. Qualitative und quantitative Aussagen zur Beratungstätigkeit der Zuwendungsempfangenden für Schulen und Projektträger;

      8. Qualitative und quantitative Aussagen zu den Fortbildungsmaßnahmen für Lehrkräfte;

      9. Qualitative Aussagen zur Zusammenarbeit mit den Staatlichen Schulämtern;

      10. Qualitative Aussagen zur Zusammenarbeit der Zuwendungsempfangenden mit dem Netzwerk Zukunft. Schule und Wirtschaft für Brandenburg e. V., den im Gebiet des jeweiligen Teilprojektes ansässigen Trägern des ESF+-Förderprogramms „Türöffner: Zukunft Beruf“ und dem Zuwendungsempfangenden des Fördertatbestandes 2 „Berufsorientierung für Grüne Berufe und Grüne Wirtschaft“ vor allem im ländlichen Raum sowie

      11. Aussagen zur durchgeführten Öffentlichkeitsarbeit zum Projekt, insbesondere in Bezug auf die Projektziele und Ergebnisse.

      II.2 Fördertatbestand 2: Berufsorientierung für „Grüne Berufe“ und „Grüne Wirtschaft“ vor allem im ländlichen Raum

      II.2.1 Gegenstand der Förderung

      II.2.1.1 Mit diesem Fördertatbestand wird der Forderung nach einem grüneren, CO2-armen Europa Rechnung getragen. Im ESF+-Kontext ist damit vor allem die Anpassung von Kompetenzen und Qualifikationen von Schülerinnen und Schülern hinsichtlich der Bereiche Umwelt, Klimaschutz, Energieversorgung, Kreislaufwirtschaft und Bioökonomie sowie der Beruflichen Orientierung gemeint.

      Es besteht die Aufgabe, flächendeckend im Land Brandenburg Oberschulen, Gesamtschulen, Gymnasien und Förderschulen mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten „Lernen“, „körperlich-motorische Entwicklung“, „Sehen“ und „Hören“ sowie Landwirtschaftsbetriebe/Unternehmen und weitere Akteure der „Grünen Berufe“ und der „Grünen Wirtschaft“ für Berufsorientierung zu sensibilisieren. Die Zuwendungsempfangende beziehungsweise der Zuwendungsempfangende darf sich jedoch nicht eigenverantwortlich bei den Regionalpartnern für die Umsetzung von Berufsorientierungsprojekten bewerben.

      Ein weiterer Schwerpunkt ist die Sensibilisierung von Schulen für die Thematik ländlicher Raum als Arbeits- und Lebensraum.

      II.2.1.2 Gefördert wird die Erfüllung folgender Aufgaben:

      • Thematische Unterstützung der Regionalpartner nach Ziffer II.1.1.1 bei der Berufsorientierung im Spektrum „Grüne Berufe“, „Grüne Wirtschaft“ und ländlicher Raum;

      • Sensibilisierung und thematische Unterstützung von Schulen bei der Implementierung der Themen Landwirtschaft, Umwelt, Klimaschutz, Energieversorgung, Kreislaufwirtschaft und Bioökonomie sowie einschlägige Berufe sowie

      • Anbahnung und Unterstützung von Kontakten zwischen Schulen und Landwirtschaftsunternehmen (z. B. Exkursionen, Projekttage, Schülerpraktika).

      II.2.2 Zuwendungsempfangende

      Zuwendungsempfangende sind juristische Personen des Privatrechts und rechtsfähige Personengesellschaften.

      II.2.3 Zuwendungsvoraussetzungen

      II.2.3.1 Voraussetzung für die Zuwendung sind Kenntnisse und Erfahrungen der Antragstellenden in den Bereichen:

      • Projektmanagement, Beratung, Finanzverwaltung und Veranstaltungsmanagement;
      • Verwaltung und Umsetzung von EU-Strukturfondsmitteln;
      • Schulalltag und Schulorganisation
      • Agrarsektor im Land Brandenburg
      • System der Berufsorientierung im Land Brandenburg
      • System der beruflichen Bildung insbesondere der Landwirtschaft im Land Brandenburg

      Der Nachweis erfolgt mit der Antragstellung.

      II.2.3.2 Die Zuwendungsempfangenden müssen sicherstellen, dass die Personen, die die Aufgaben wahrnehmen, über eine ausreichende Qualifikation sowie über Erfahrungen verfügen.

      II.2.3.3 Die Zuwendungsempfangenden müssen ihren Sitz oder eine Betriebsstätte oder Niederlassung im Land Brandenburg haben.

      II.2.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

      II.2.4.1 Zuwendungsart: Projektförderung

      II.2.4.2 Finanzierungsart: Vollfinanzierung

      II.2.4.3 Form der Zuwendung: nicht rückzahlbarer Zuschuss

      II.2.4.4 Bemessungsgrundlage:

      Zuwendungsfähig sind die projektnotwendigen Personal- und Sachausgaben. Sie umfassen

      1. die direkten Personalausgaben für das Projektpersonal einschließlich der direkten Projektverwaltung der Zuwendungsempfangenden sowie

      2. für alle übrigen Ausgaben eine Pauschale nach Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Höhe von 20 Prozent der direkten förderfähigen Personalausgaben nach a).

      II.2.4.5 Nicht gefördert werden:

      • Ausgaben, die z. B. im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Wissens- und Kreativwettbewerben stehen sowie Preisgelder sowie
      • die Mehrwertsteuer, sofern eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.

      II.2.4.6 Die Förderung erfolgt längstens für 24 Monate.

      II.2.5 Verfahren

      II.2.5.1 Antragsverfahren

      Anträge auf Förderung einschließlich des Konzepts und der erforderlichen Anlagen sind zu einem bestimmten Stichtag über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen (siehe Antragsverfahren unter www.ilb.de). Hier wird auch der Stichtag für die Einreichung der Anträge bekannt gegeben. Die Anforderungen an die Antragstellenden können Anlage 2 entnommen werden.

      II.2.5.2 Bewilligungsverfahren

      Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die Investitionsbank des Landes Brandenburg (Bewilligungsbehörde) unter Berücksichtigung eines fachlichen Votums des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums des Landes Brandenburg. Die Grundlage für die Bewilligung bilden der Antrag und die dazu einzureichenden Anlagen. Maßgeblich für die Beurteilung der Zuwendungsfähigkeit des Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung.

      II.2.5.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

      Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 a der Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-EU 21) in der geltenden Fassung im Vorschussprinzip.

      Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Internetportal der ILB. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung“ zu verwenden.

      II.2.5.4 Verwendungsnachweisverfahren

      Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. der ANBest-EU 21 einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internetportal der ILB.

      Der Sachbericht muss zusätzlich folgende Angaben enthalten:

      1. Einschätzungen zu den Wirkungen der Angebote auf Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und landwirtschaftliche Unternehmen;
      2. Qualitative Aussagen zur Begleitung der Berufsorientierungsprojekte durch die Zuwendungsempfangenden in Bezug auf die Verstetigung und Qualitätssicherung der Berufsorientierungsprojekte;
      3. Qualitative Aussagen zu den Unterstützungsleistungen der Zuwendungsempfangenden hinsichtlich der Anbahnung und Verstetigung von Kontakten und Kooperationen zwischen Schulen und außerschulischen Akteuren insbesondere aus der Wirtschaft;
      4. Qualitative Aussagen zur Umsetzung der bereichsübergreifenden Grundsätze;
      5. Qualitative und quantitative Aussagen zur Beratungstätigkeit der Zuwendungsempfangenden für Schulen und Projektträger;
      6. Qualitative Aussagen zur Zusammenarbeit der Zuwendungsempfangenden mit dem Netzwerk Zukunft. Schule und Wirtschaft für Brandenburg e. V. sowie den Regionalpartnern nach Ziffer II.1.1.1;
      7. Qualitative Aussagen zur Zusammenarbeit der Zuwendungsempfangenden mit anderen relevanten Organisationen und Institutionen sowie
      8. Aussagen zur durchgeführten Öffentlichkeitsarbeit zum Projekt, insbesondere in Bezug auf die Projektziele und Ergebnisse.

      III Sonstige Zuwendungsbestimmungen

      III.1 Pflichten zur Transparenz und Kommunikation

      Gemäß den Artikeln 49 und 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind die Begünstigten einer Förderung aus dem ESF+ verpflichtet, bei allen Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen auf die Unterstützung aus dem ESF+ hinzuweisen, während der Durchführung der Maßnahmen die Öffentlichkeit (insbesondere im Internet, gegenüber den Medien und durch Plakatierung im Objekt) über die Unterstützung aus dem ESF+ zu informieren und die Teilnehmenden der geförderten Maßnahmen über die Finanzierung durch den ESF+ zu unterrichten. Dabei ist auf die Förderung des Landes Brandenburg aus Mitteln des ESF+ so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle des Landes Brandenburg und der Europäischen Union für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird.

      Das „Merkblatt Transparenz und Kommunikation in der Förderperiode 2021-2027“ mit detaillierten Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangeboten sind auf der Website https://esf.brandenburg.de veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfangenden verbindlich.

      Die Begünstigten stellen der Europäischen Union auf Ersuchen das Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial zur Verfügung und erteilen der Union eine unentgeltliche, nichtausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung solchen Materials und jedweder damit zusammenhängender bereits bestehender Rechte gemäß Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/1060, sofern dies nicht erhebliche Zusatzkosten oder Verwaltungsaufwand verursacht.

      III.2 Liste der Vorhaben

      Gemäß Artikel 49 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 ist eine Liste der Vorhaben, wie in dem nachfolgenden Zitat dargestellt, zu führen.

      „Die Liste enthält folgende Daten:

      a. bei juristischen Personen Name des Begünstigten; bei einer öffentlichen Auftragsvergabe Name des Auftragnehmers;
      b. bei natürlichen Personen Vor- und Nachname des Begünstigten;
      c. (…);
      d. Bezeichnung des Vorhabens;
      e. Zweck und erwartete oder tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens;
      f. Datum des Beginns des Vorhabens;
      g. voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses des Vorhabens;
      h. Gesamtkosten des Vorhabens;
      i. betroffener Fonds;
      j. betroffenes spezifisches Ziel;
      k. Kofinanzierungssatz der Union;
      l. Standortindikator oder Geolokalisierung für das Vorhaben und das betroffene Land;
      m. bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten den Standort des Begünstigten, wenn der Begünstigte eine juristische Person ist, bzw. die Region auf NUTS-2-Ebene, wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist sowie
      n. Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g.“

      Die Begünstigten einer Förderung aus dem ESF+ erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden.

      III.3 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 erfasst und speichert die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) statistische Daten in elektronischer Form. Das betrifft insbesondere Informationen zu den Antragstellenden und Zuwendungsempfangenden (wirtschaftlichen Berechtigten), den beantragten und geförderten Maßnahmen sowie den geförderten Unternehmen und Personen.

      Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung und Evaluierung, Projektfinanzverwaltung sowie Überprüfung und Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Fördermittelempfangenden.

      Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, die genannten sowie ggf. weitere für die Evaluierung erforderliche Daten zu erheben und der Bewilligungsbehörde zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) und des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg vom 08. Mai 2018 (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG) beachtet werden.

      Über das Webportal der ILB sind zum Maßnahmebeginn sowie zum 31.12. jeden Jahres bzw. zum Maßnahmeende projektbezogene Angaben zu übermitteln. Insbesondere müssen die Zuwendungsempfangenden die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das bei der ILB eingerichtete IT-System regelmäßig eintragen.

      Die Zuwendungsempfangenden sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungsempfangenden hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Webportal zur Verfügung.

      Fehlende Daten können für die Zuwendungsempfangenden Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.

      Zur kontinuierlichen Verbesserung des Förderangebots können Maßnahmen in Form von Erfahrungsaustauschen, Workshops o. ä. bzw. Kooperationsprojekte gefördert werden, die eine Zusammenarbeit im interregionalen, grenzüberschreitenden oder transnationalen Kontext umfassen und gleichzeitig maßgeblich zum Erreichen des definierten Ziels dieser Richtlinie beitragen.

      III.4 Zu beachtende Vorschriften

      Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die ANBest-EU 21, in der jeweils geltenden Fassung soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

      Über die LHO hinaus gelten die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfangenden im Einzelnen mitgeteilt werden.

      Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuwendungsempfangenden haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

      Der Landesrechnungshof ist gemäß §§ 88 Absatz 1 und 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, der Bundesrechnungshof (soweit eine Mitfinanzierung aus Bundesmitteln erfolgt), die für den ESF+ in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei den Zuwendungsempfangenden bzw., wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden, auch bei diesen zu prüfen. Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.

      III.5 Subventionserhebliche Tatsachen

      Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBI. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBI. I S. 2034).

      Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellenden in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden den Zuwendungsempfangenden im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

      IV Geltungsdauer und Inkrafttreten

      Diese Förderrichtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2028 außer Kraft.

      Die Ministerin für Bildung,                 Der Minister für Landwirtschaft,
      Jugend und Sport                              Umwelt und Klimaschutz

      Britta Ernst                                         Axel Vogel

      Anlagen