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Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen an Arbeitnehmer

Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen an Arbeitnehmer
vom 15. November 2001

Anlagen: 2

Auf der Grundlage des § 42 a Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) hat die Landesregierung die Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen im Land Brandenburg (Brandenburgische Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - BbgLPZV) vom 12.10.2001 (GVBl. II S. 588) erlassen.

Die 7./98 Mitgliederversammlung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder hat die Länder, die bereits für den Besoldungsbereich Regelungen über die Gewährung von Leistungsprämien und/oder Leistungszulagen getroffen haben, ermächtigt, nach den gleichen Grundsätzen auch im Arbeitnehmerbereich zu verfahren.

Gemäß Beschluss der Landesregierung vom 28. August 2001 soll die mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft tretende Brandenburgische Leistungsprämien- und Zulagenverordnung außertariflich auf die Arbeitnehmer entsprechend angewandt werden.

Zur Umsetzung im Arbeitnehmerbereich bitte ich die mit Anlage 1 übersandten Hinweise zu beachten. Die dazu von den Ressorts abgegebenen Stellungnahmen wurden im Wesentlichen berücksichtigt.

Für die Mitteilung der Gewährung einer Leistungsprämie oder Leistungszulage an den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin werden Musterschreiben in Anlage 2 beigefügt.

Anlagen