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Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales für Zuwendungen an parteinahe Stiftungen und kommunalpolitische Vereinigungen für Zwecke der politischen Bildungsarbeit
Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales für Zuwendungen an parteinahe Stiftungen und kommunalpolitische Vereinigungen für Zwecke der politischen Bildungsarbeit
vom 24. Mai 2023
(ABl./23, [Nr. 26], S.618)
1 Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck
1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie auf Grundlage des Titels 684 10 im Haushaltsplan, Einzelplan 20, Kapitel 20 020 des jeweiligen Haushaltsgesetzes Zuwendungen an parteinahe Stiftungen und kommunalpolitische Vereinigungen zum Zwecke der politischen Bildungsarbeit im Land Brandenburg.
1.2 Politische Bildung zählt zu den unerlässlichen Bestandteilen demokratischer politischer Kultur. Diese Aufgabe nehmen parteinahe Stiftungen und kommunalpolitische Vereinigungen im Land Brandenburg wahr und leisten damit einen wichtigen Beitrag in der demokratischen Gesellschaft. Ziel der Zuwendungen ist es, parteinahe Stiftungen und kommunalpolitische Vereinigungen zu fördern, soweit diese durch ihre Maßnahmen das Verständnis der Bürgerinnen und Bürger für politische Sachverhalte fördern, das demokratische Bewusstsein sowie die Bereitschaft zur politischen Mitarbeit stärken und den Rahmen für eine allen interessierten Bürgerinnen und Bürgern zugängliche, offene Diskussion politischer Fragen bieten. Die Bürgerinnen und Bürger sollen für die politische Arbeit interessiert und an diese herangeführt werden. Vorhandene Aktivitäten sollen gestärkt und ausgebaut werden. Das demokratische Engagement der Bürgerinnen und Bürger, das Ehrenamt und die ehrenamtliche Mitarbeit in der kommunalen Selbstverwaltung und in der politischen und gesellschaftlichen Arbeit im Land Brandenburg sollen insgesamt erhalten, entwickelt und gefördert werden.
1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Das Ministerium des Innern und für Kommunales entscheidet als Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und auf Grundlage der verbindlichen Erläuterungen zum Titel 684 10 im Haushaltsplan, Einzelplan 20, Kapitel 20 020 des jeweiligen Haushaltsgesetzes.
1.4 Diese Richtlinie dient der Vereinfachung und Präzisierung der Verfahren der Antragstellung, der Auszahlung und der Nachweisführung. Die Festlegungen sollen eine möglichst selbstständige Erfüllung der politischen Bildungsarbeit der parteinahen Stiftungen und kommunalpolitischen Vereinigungen ermöglichen.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden Veranstaltungen, Veröffentlichungen sowie die Beratung von Mandatsträgern und notwendige Verwaltungskosten. Maßnahmen werden gefördert, soweit sie dem Zuwendungszweck der politischen Bildungsarbeit im Sinne der Nummer 1.2 dienen.
2.2 Veranstaltungen können in Präsenz und in digitalen Formaten abgehalten werden.
2.2.1 Veranstaltungen in Präsenz sind - auch hybrid abgehaltene - Fachtagungen, Konferenzen, Podiumsdiskussionen, Lesungen, Vorträge, Seminare, Exkursionen, Bildungsreisen usw. mit jeweils mindestens fünf Teilnehmerinnen und Teilnehmern (ohne zur Durchführung eingesetztes Personal). Zum Nachweis der Anzahl der Teilnehmenden kann im zu begründenden Einzelfall auch die Anzahl der angemeldeten Teilnehmerinnen und Teilnehmer herangezogen werden.
2.2.1.1 Der Veranstaltungsort soll im Land Brandenburg liegen. Ein auswärtiger Ort kann in zu begründenden Ausnahmefällen in Betracht kommen, wenn die Erreichung des Förderziels mit dem auswärtigen Ort in Verbindung steht (zum Beispiel Veranstaltungen mit Bezug zum Bundestag oder zur Bundesregierung, Europa, Studienfahrten).
2.2.1.2 Die Mehrheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer (ohne zur Durchführung eingesetztes Personal) soll ihren Wohn- oder Arbeits- beziehungsweise Ausbildungsort in Brandenburg haben. Die Zuwendungsempfangenden führen eine Teilnahmeliste nach dem Muster der Anlage 1.
2.2.2 Digitale Veranstaltungen sind den unter Nummer 2.2.1 genannten Veranstaltungsarten vergleichbare, digital abgehaltene Formate (zum Beispiel Webinare und Social Media Streams) mit jeweils mindestens fünf Teilnehmerinnen und Teilnehmern (ohne zur Durchführung eingesetztes Personal). Die Mehrheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer (ohne zur Durchführung eingesetztes Personal) soll ihren Wohn- oder Arbeits- beziehungsweise Ausbildungsort in Brandenburg haben.
2.2.2.1 Für die Durchführung sollen die Zuwendungsempfangenden eine digitale Plattform wählen, bei der sich der Kreis der Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Anzahl, Name, Wohn- oder Arbeits- beziehungsweise Ausbildungsort mit Postleitzahl) erfassen lässt (zum Beispiel durch das Führen einer Teilnahmeliste oder durch die Auswertung der vorliegenden Daten).
2.2.2.2 Digitale Veranstaltungen, bei denen der Kreis der Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Anzahl, Name, Wohn- oder Arbeits- beziehungsweise Ausbildungsort mit Postleitzahl) festgestellt werden kann, sind förderfähig, wenn
- die Veranstaltung von einer Referentin oder einem Referenten geleitet und die Interaktion zwischen den Referierenden sowie den Teilnehmerinnen und Teilnehmern möglich ist und
- die Teilnehmerinnen und Teilnehmer digital präsent sind (zum Beispiel bei Anwesenheit in einem virtuellen Raum oder bei Teilnahme an einem Webinar).
2.2.2.3 Digitale Veranstaltungen, bei denen der Kreis der Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Anzahl, Name, Wohn- oder Arbeits- beziehungsweise Ausbildungsort mit Postleitzahl) nicht festgestellt werden kann, können ausnahmsweise berücksichtigt werden. Die Zuwendungsempfangenden müssen die Gründe darlegen, warum die Veranstaltung nur auf diese Weise stattfinden konnte.
2.2.3 Der Gesamtumfang digitaler Veranstaltungen soll höchstens die Hälfte der geförderten Veranstaltungen der oder des jeweiligen Zuwendungsempfangenden ausmachen. Zuwendungsempfangende, welche den Kreis der Teilnehmerinnen und Teilnehmer durchgehend durch die erforderlichen Angaben gemäß Nummer 2.2.2.1 erfassen, können bis zu zwei Drittel der geförderten Veranstaltungen digital durchführen.
2.2.4 Im Zusammenhang mit Veranstaltungen sind insbesondere zuwendungsfähig:
2.2.4.1 Kosten für die Anmietung von Räumen, einschließlich technischer Ausstattung
2.2.4.2 Honorare für Vortrag, Podiumsdiskussion, Arbeitsgruppenbetreuung, Moderation, Tagungsleitung und ähnliche Mitwirkung
2.2.4.3 Reise- und Übernachtungskosten anlässlich von Bildungsveranstaltungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zuwendungsempfangenden und für Referentinnen und Referenten entsprechend den Vorgaben des Bundesreisekostengesetzes in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg zum Bundesreisekostengesetz (Bbg BRKGVwV) vom 2. August 2005 (ABl. S. 870) in der jeweils geltenden Fassung
2.2.4.4 Kosten für die Bewerbung einer konkreten Veranstaltung (zum Beispiel Öffentlichkeitsarbeit durch Druck von Einladungen, Flugblättern und Plakaten)
2.2.4.5 Kosten für die Bewirtung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie Referentinnen und Referenten, wenn sie zum Anlass und zur Dauer der Veranstaltung in einem angemessenen Verhältnis stehen. Im Rahmen der institutionellen Förderung dürfen die aus den Zuwendungen bestrittenen Ausgaben für die Bewirtung nach Abzug der Teilnahmebeiträge insgesamt 10 Prozent des Zuwendungsbetrages nicht überschreiten.
2.2.4.6 Kosten für mehrtägige Veranstaltungen, wenn an zwei Tagen (An- und Abreisetag) insgesamt mindestens acht Veranstaltungsstunden à 45 Minuten und an den weiteren Tagen täglich acht Veranstaltungsstunden à 45 Minuten durchgeführt werden. Die aus den Zuwendungen bestrittenen Ausgaben für die Übernachtung sollen nach Abzug der Teilnahmebeiträge 70 Euro je Teilnehmerin und Teilnehmer und Nacht nicht übersteigen.
2.3 Veröffentlichungen sind insbesondere - auch digital veröffentlichte - Beiträge, Presseartikel, erstelltes und ausgereichtes Informationsmaterial, Handzettel, Plakate und Seminarunterlagen sowie Audio- und Videoangebote (zum Beispiel Podcasts).
2.4 Die Beratung von Mandatsträgern schließt auch die Erarbeitung von Stellungnahmen für die politische Arbeit ein. Rechtsdienstleistungen sind nicht erfasst.
2.5 Den Zuwendungsempfangenden steht ein konzeptioneller Gestaltungsspielraum zu. Dabei muss ihr Bildungsangebot diskriminierungsfrei für Interessierte zugänglich sein. So ist etwa bei Veranstaltungen der Kreis der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, der eingeladen und zugelassen wird, diskriminierungsfrei und nachvollziehbar zu bestimmen.
2.6 Inwieweit die politische Bildungsarbeit durch angestelltes Personal oder durch Honorarkräfte geschieht, obliegt der Selbstorganisation der Zuwendungsempfangenden.
2.7 Verwaltungskosten umfassen Personal-, Betriebs-, Sach- und Reisekosten, soweit sie zur Erfüllung des Zuwendungszwecks notwendig sind.
2.7.1 Im Rahmen der institutionellen Förderung gehören zu den notwendigen Verwaltungskosten insbesondere
2.7.1.1 Personalkosten, einschließlich Personalnebenkosten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Geschäftsstelle der Zuwendungsempfangenden. Die Zuwendungsempfangenden dürfen ihre Beschäftigten dabei nicht besser stellen als Landesbedienstete mit entsprechenden Tätigkeiten beziehungsweise bei einer gemeinsamen Finanzierung mit dem Bund als Bundesbedienstete mit entsprechenden Tätigkeiten. Die Personalkosten sollen 70 Prozent des Zuwendungsbetrages nicht überschreiten.
2.7.1.2 Mietkosten für Räumlichkeiten der Geschäftsstelle, einschließlich Betriebskosten
2.7.1.3 Kosten für die allgemeine Verwaltung (zum Beispiel für Druck, Porto, Telekommunikation, Bankgebühren)
2.7.1.4 Kosten für Fachliteratur, Zeitungen und Zeitschriften
2.7.1.5 Kosten für Dienstfahrzeug
2.7.1.6 Reise- und Übernachtungskosten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zuwendungsempfangenden entsprechend den Vorgaben des Bundesreisekostengesetzes in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg zum Bundesreisekostengesetz (Bbg BRKGVwV) vom 2. August 2005 (ABl. S. 870) in der jeweils geltenden Fassung.
2.7.1.7 Kosten für repräsentative Zwecke (zum Beispiel interne Veranstaltungen der Zuwendungsempfangenden, Pflege von Kontakten, Bewirtung von Dritten, welche nicht Teilnehmerinnen oder Teilnehmer von Veranstaltungen der politischen Bildung sind, Blumen, Geschenke, Glückwunschschreiben). Die Kosten dürfen 3 Prozent des Zuwendungsbetrages nicht übersteigen.
2.7.2 Im Rahmen der Projektförderung erfolgt eine Förderung zur Deckung von Ausgaben für das einzelne abgegrenzte Vorhaben der politischen Bildungsarbeit und zur Deckung notwendiger Verwaltungskosten nur anteilig bezogen auf das konkrete Projekt. Kosten für repräsentative Zwecke sind nicht Gegenstand der Projektförderung.
2.8 Nicht förderfähig sind Maßnahmen, welche die gebotene Distanz zu der den Zuwendungsempfangenden jeweils nahestehenden Partei verletzen.
3 Zuwendungsempfangende
3.1 Zuwendungsempfangende sind - auch in der Rechtsform eingetragener Vereine organisierte - Stiftungen und kommunalpolitische Vereinigungen, die Parteien nahestehen, welche dauerhafte, ins Gewicht fallende politische Grundströmungen repräsentieren. Hierfür müssen sie mindestens 5 Prozent der im Land Brandenburg abgegebenen gültigen Zweitstimmen erreicht haben, entweder nach dem endgültigen Ergebnis
- der letzten drei Landtagswahlen oder
- bei der letzten Landtagswahl, der letzten Bundestagswahl und der letzten Europawahl oder
- bei den letzten beiden Landtagswahlen und der letzten Bundestags- oder Europawahl.
3.2 Die einer Partei nahestehende kommunalpolitische Vereinigung wird auch dann gefördert, wenn die Partei im Landtag vertreten ist und in mindestens der Hälfte der Kreistage beziehungsweise Stadtverordnetenversammlungen der kreisfreien Städte in Fraktionsstärke auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags vertreten ist.
3.3 Erreicht eine Partei nicht die erforderliche Stimmenanzahl, so erhält die bereits geförderte ihr nahestehende Stiftung und kommunalpolitische Vereinigung eine Förderung für weitere fünf Kalenderjahre in der Höhe, die ihrem prozentualen Zweitstimmenanteil entspricht, beginnend mit dem der Wahl folgenden Haushaltsjahr. Erreicht die Partei auch in der darauf folgenden Wahl nicht die erforderliche Stimmenanzahl, scheiden die parteinahe Stiftung und die kommunalpolitische Vereinigung mit Ablauf des unter Satz 1 genannten Übergangszeitraumes aus der Finanzierung aus.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Eine parteinahe Stiftung oder kommunalpolitische Vereinigung ist in Anbetracht des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1986, 2 BvE 5/83, nur zuwendungsberechtigt, wenn sie
4.1.1 von der nahestehenden Partei rechtlich und tatsächlich unabhängig ist,
4.1.2 sich selbstständig, eigenverantwortlich und in geistiger Offenheit der politischen Bildung annimmt und
4.1.3 nicht vornehmlich in hervorgehobener Stellung aktive Parteimitglieder in den leitenden Organen hat.
Sie hat in der Praxis die gebotene Distanz zu der ihr nahestehenden Partei zu wahren und dem auch bei der Besetzung ihrer Führungsgremien Rechnung zu tragen.
4.2 Antragsteller, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie erstmalig oder nach Unterbrechung einer Förderung erneut einen Antrag auf Zuwendung stellen, müssen durch den brandenburgischen Landesverband der politischen Partei als „ihr nahestehend“ anerkannt worden sein.
4.3 Je Partei kann nur jeweils eine ihr nahestehende parteinahe Stiftung und eine ihr nahestehende kommunalpolitische Vereinigung gefördert werden.
4.4 Die Tätigkeit der Zuwendungsempfangenden muss mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung in Einklang stehen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungen werden als Projektförderung oder als institutionelle Förderung gewährt.
5.1.1 Im Fall einer erstmaligen oder einer nach Unterbrechung erneut beantragten Förderung wird die Zuwendung in den ersten Jahren als Projektförderung gewährt. Die Projektförderung dient der Deckung von Ausgaben der Zuwendungsempfangenden für einzelne, inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Vorhaben der politischen Bildungsarbeit.
5.1.2 Wenn sich die Zuwendungsempfangenden im Rahmen der Projektförderung bewährt haben, erhalten sie nach Ablauf von zwei Jahren eine institutionelle Förderung. Die institutionelle Förderung dient der Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben der Zuwendungsempfangenden.
5.2 Die institutionelle Förderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung.
5.3 Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
5.4 Die Mittel werden je zur Hälfte auf die parteinahen Stiftungen und kommunalpolitischen Vereinigungen im Sinne der Nummer 3 verteilt. Die Höhe der Förderung bemisst sich je zur Hälfte nach dem Verhältnis der bei der letzten Landtagswahl im Land Brandenburg für die der parteinahen Stiftung beziehungsweise kommunalpolitischen Vereinigung nahestehende Partei abgegebenen gültigen Erststimmen und Zweitstimmen. Maßgeblich sind jeweils die zu Beginn des Haushaltsjahres vorliegenden Wahlergebnisse.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die Bewilligungsbehörde nimmt als Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid insbesondere auf, dass
6.1.1 die Weiterleitung der Zuwendungen an Dritte durch die Zuwendungsempfangenden ausgeschlossen ist
6.1.2 Grundstücke mithilfe der Fördermittel nicht beschafft werden dürfen
6.1.3 die Zuwendungsempfangenden an der jährlichen Besprechung mit der Bewilligungsbehörde teilnehmen
6.1.4 Vergaben von Aufträgen an Mitglieder von Organen der Zuwendungsempfangenden, führende Mitglieder der den Zuwendungsempfangenden nahestehenden Partei, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zuwendungsempfangenden sowie an deren jeweilige nahe Angehörige grundsätzlich nicht förderfähig sind und Ausnahmen der vorherigen Zustimmung des Zuwendungsgebers bedürfen
6.1.5 für die Beschaffung von Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 100 Euro ohne Umsatzsteuer Nummer 6.2 Anwendung findet
6.1.6 für die Beschaffung von Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 2 500 Euro ohne Umsatzsteuer Nummer 6.3 Anwendung findet
6.1.7 für den Abschluss von Verträgen mit Honorarkräften Nummer 6.4 Anwendung findet.
6.2 Abweichend von § 14 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) können Leistungen bis zu einem Auftragswert von 100 Euro ohne Umsatzsteuer wirtschaftlich und sparsam ohne einen Preisvergleich beschafft werden. Es ist lediglich die Ausgabe zu belegen.
6.3 Abweichend von § 14 Satz 1 UVgO können Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 2 500 Euro ohne Umsatzsteuer unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden. Dabei sind vor der Entscheidung mehrere vergleichbare Angebote oder Preisvergleiche einzuholen und die Auswahlgründe unter Nennung des Datums und der Personen, die die Entscheidung getroffen haben, zu dokumentieren.
6.4 Für den Abschluss von Verträgen mit Honorarkräften (zum Beispiel für Vorträge, Diskussionsrunden, Moderationen) findet die Beauftragung nach Maßgabe der folgenden Regelungen statt.
6.4.1 Die Entscheidung über die Auswahl der Honorarkräfte, die Anzahl der zu vergütenden Zeiteinheiten und die Höhe der Vergütung obliegt den Zuwendungsempfangenden.
6.4.2 Für den Abschluss von Verträgen mit Honorarkräften bedarf es keines vorherigen Preisvergleichs, wenn das Honorar ohne Umsatzsteuer innerhalb der Honorarstufen der Honorarstaffel (Anlage 2) liegt.
6.4.3 Mit dem Honorar sind die Vorbereitungszeit und andere mit der Tätigkeit verbundene Arbeiten und Aufwendungen (zum Beispiel Erstellung von Arbeitspapieren, Dokumentation) sowie Sachkosten abgegolten. Für Reise- und Übernachtungskosten gilt Nummer 2.2.4.3.
6.4.4 Überschreitet das Honorar die Sätze der Honorarstaffel, gelten die Anforderungen nach Nummer 6.3 beziehungsweise der Unterschwellenvergabeordnung. Kann die Leistung nur von einer bestimmten Honorarkraft erbracht werden, sind die objektiven Gründe für das Alleinstellungsmerkmal zu dokumentieren. Zweckmäßigkeitserwägungen sind nicht ausreichend.
6.5 Soweit hier nicht abweichende Regelungen getroffen werden, finden die Regelungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) beziehungsweise die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) Anwendung, welche als Anlage dem Zuwendungsbescheid beigefügt werden.
7 Verfahren
7.1 Die Zuwendungen können von den parteinahen Stiftungen und kommunalpolitischen Vereinigungen für ein Haushaltsjahr schriftlich oder durch Schriftformersatz mittels eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, beim Ministerium des Innern und für Kommunales als Bewilligungsbehörde beantragt werden.
7.1.1 Für die Projektförderung ist der Antrag bei der Bewilligungsbehörde vollständig und mindestens acht Wochen vor Beginn der Maßnahme einzureichen. Es ist der Antragsvordruck nach Anlage 3 zu verwenden.
7.1.2 Für die institutionelle Förderung ist der Antrag vollständig bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Es ist der Antragsvordruck nach Anlage 4 zu verwenden.
7.2 Die Zuwendungen können erst bewilligt werden, wenn die Unterlagen nach Nummer 7.1 der Bewilligungsbehörde vollständig vorgelegt sowie die Voraussetzungen nach den Nummern 3 und 4 geprüft und festgestellt worden sind. Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde haben die Antragsteller dazu weitere begründende Unterlagen vorzulegen.
7.3 Die Zuwendungsempfangenden dürfen höchstens den Betrag anfordern, der innerhalb von zwei Monaten verausgabt werden wird. Bei erkennbar entstehenden Minderausgaben sind sie zur unverzüglichen Rückzahlung des Minderbedarfs verpflichtet. Die Auszahlung erfolgt nicht, bevor der Zuwendungsbescheid bestandskräftig ist.
7.4 Für den Verwendungsnachweis sind die beigefügten Anlagen (Anlagen 5 und 6) zu verwenden.
7.4.1 Der Verwendungsnachweis, bestehend aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen, kann schriftlich oder auf elektronischem Wege, sofern die Prüfung ohne Mehraufwand gewährleistet ist, eingereicht werden.
7.4.2 Belege sind dem Ministerium des Innern und für Kommunales grundsätzlich im Original zur Verfügung zu stellen. In Absprache mit der Bewilligungsbehörde können die Belege im Einzelfall auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden, sofern eine Prüfung ohne Mehraufwand gewährleistet werden kann.
7.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Anlagen
- 1Anlage 1 - Teilnahmeliste 107.9 KB
- 2
- 3
- 4
- 5Anlage 5 176.3 KB
- 6Anlage 6 256.4 KB