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Prüfungsordnung für die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung

Prüfungsordnung für die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung
vom 17. Juli 2019
(ABl./19, [Nr. 34], S.841)

Außer Kraft getreten am 1. März 2023 durch Prüfungsordnung des LASV vom 1. Februar 2023
(ABl./23, [Nr. 8], S.136)

Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 4. Juli 2019 erlässt das Landesamt für Soziales und Versorgung in Cottbus als zuständige Stelle nach § 56 Absatz 1 Satz 2, § 47 Absatz 1 Satz 1 und § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 149 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, die folgende Prüfungsordnung für die Fortbildungsprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung.

I. Abschnitt
Prüfungsausschüsse

§ 1
Errichtung von Prüfungsausschüssen

(1) Zum Nachweis der in § 9 der Werkstättenverordnung vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1365), zuletzt geändert durch Artikel 167 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), geforderten sonderpädagogischen Zusatzqualifikation kann die zuständige Stelle Fortbildungsprüfungen zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeitsund Berufsförderung vom 13. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2909) - nachfolgend GFABPrV - durchführen.

(2) Für die Abnahme der Prüfungen errichtet die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss oder mehrere Prüfungsausschüsse.

§ 2
Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft eines Trägers der Fortbildung an. Die Mitglieder haben Stellvertretungen.

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für längstens fünf Jahre berufen. Eine Wiederberufung ist möglich.

(4) Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der in Brandenburg bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Die Lehrkräfte werden auf Vorschlag der Träger der Fortbildung berufen.

(5) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.

(6) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

(7) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnisse ist - soweit eine Entschädigung nicht von einer anderen Seite gewährt wird - eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.

(8) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

§ 3
Ausgeschlossene Personen und Besorgnis der Befangenheit

(1) Bei der Zulassung und Prüfung darf nicht mitwirken, wer Angehörige oder Angehöriger einer Prüfungsbewerberin oder eines Prüfungsbewerbers ist. Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind:

  1. die Verlobte oder der Verlobte
  2. die Ehegattin oder der Ehegatte
  3. die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner
  4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie
  5. Geschwister
  6. Kinder der Geschwister
  7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten
  8. Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner
  9. Geschwister der Eltern
  10. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn

  1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4, 7 und 8 die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,
  2. in den Fällen der Nummern 4 bis 9 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist,
  3. im Falle der Nummer 10 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.

(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einer Prüfungsteilnehmerin oder einem Prüfungsteilnehmer das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die Betroffene oder der Betroffene dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Wenn infolge von Ausschluss oder Besorgnis der Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss, erforderlichenfalls einer anderen zuständigen Stelle übertragen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung nicht gewährleistet erscheint.

§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren Stellvertretung. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und deren Stellvertretung sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 5
Geschäftsführung

(1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.

(2) Die Sitzungsprotokolle sind von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden und von der Protokollführerin oder vom Protokollführer zu unterschreiben, § 22 bleibt unberührt.

§ 6
Verschwiegenheit

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber der zuständigen Stelle und dem Berufsbildungsausschuss. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle.

II. Abschnitt
Vorbereitung der Prüfung

§ 7
Prüfungstermin

(1) Die zuständige Stelle legt nach Abstimmung mit den Trägern der Fortbildung und dem Prüfungsausschuss die Prüfungstermine fest. Prüfungen werden nach Bedarf durchgeführt. Die zuständige Stelle gibt Anmeldetermin, Ort und Zeitpunkt der Prüfungen in geeigneter Weise rechtzeitig, spätestens jedoch drei Monate vor der schriftlichen Aufsichtsarbeit bekannt.

(2) Wird die Prüfung mit einheitlichen überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, sind einheitliche Prüfungstage von der zuständigen Stelle anzusetzen.

§ 8
Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

  1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder nach der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf und eine sich daran anschließende mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis,
  2. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in
    1. einem auf der Grundlage eines Berufszulassungsgesetzes geregelten Heilberuf oder
    2. einem dreijährigen landesrechtlich geregelten Beruf im Gesundheits- und Sozialwesen und eine sich daran anschließende mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis,
  3. ein erfolgreich abgeschlossenes einschlägiges Hochschulstudium und eine sich daran anschließende mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis oder
  4. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis nachweist.

(2) Sechs Monate der nachzuweisenden Berufspraxis müssen in Aufgabenbereichen geleistet worden sein, die wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 3 GFABPrV benannten Aufgaben einer Geprüften Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung haben.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne von § 3 GFABPrV erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 9
Örtliche Zuständigkeit

Örtlich zuständig für die Anmeldung zur Prüfung ist die zuständige Stelle, in deren Bereich die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber

  1. an einer Maßnahme der Fortbildung (Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung) teilgenommen hat oder
  2. ihren oder seinen Beschäftigungsort hat oder
  3. ihren oder seinen Wohnsitz hat.

§ 10
Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich oder elektronisch auf dem von der zuständigen Stelle vorgesehenen Vordruck unter Beachtung der Anmeldefrist zu erfolgen.

(2) Der Anmeldung sind beizufügen:

  1. Angaben zur Person,
  2. Angaben über die in den §§ 8 und 9 genannten Voraussetzungen,
  3. eine Erklärung und gegebenenfalls ein Nachweis darüber, ob und mit welchem Erfolg die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber bereits an der Prüfung teilgenommen hat,
  4. Themenvorschlag für die praxisbezogene Projektarbeit inklusive Kurzbeschreibung,
  5. gegebenenfalls Antrag auf Prüfungserleichterung.

(3) Bei Wiederholungsprüfungen ist der Bescheid nach § 24 beizufügen.

(4) Im Falle der Überschreitung der Anmeldefrist ist die zuständige Stelle berechtigt, die Annahme des Antrages auf Zulassung zu verweigern und auf eine erneute Antragstellung zu einem späteren Zeitpunkt zu verweisen.

§ 11
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzung nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und des Prüfungsortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel von der zuständigen Stelle schriftlich mitzuteilen.

(3) Nicht zugelassene Prüfungsbewerberinnen oder Prüfungsbewerber werden unverzüglich über die Entscheidung mit Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich unterrichtet.

(4) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen worden ist.

§ 12
Prüfungsgebühren

Die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber hat die Prüfungsgebühr an die zuständige Stelle zu entrichten. Ihre Höhe bestimmt sich nach der hierfür anzuwendenden Gebührenordnung.

III. Abschnitt
Durchführung der Prüfung

§ 13
Gliederung der Prüfung, Prüfungssprache

(1) Die Prüfung gliedert sich in

  1. eine schriftliche Aufsichtsarbeit und
  2. eine praxisbezogene Projektarbeit mit Präsentation und einem Fachgespräch.

(2) Inhalt, Umfang und Gliederung der Prüfungsteile der Prüfung richten sich nach den Bestimmungen der GFABPrV in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Prüfungssprache ist Deutsch.

§ 14
Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der GFABPrV die Prüfungsaufgaben. Er kann Personen, die nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, mit der Erstellung von Vorschlägen für Prüfungsaufgaben beauftragen. Er ist gehalten, überregional erstellte Aufgaben zu übernehmen.

(2) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer fügt der praxisbezogenen Projektarbeit auf einem gesonderten Blatt eine mit Unterschrift versehene Versicherung bei, dass sie oder er die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt und sich anderer als der von ihr oder ihm angegebenen Hilfsmittel nicht bedient habe.

§ 15
Erleichterung für Menschen mit Behinderungen

(1) Soweit Menschen mit Behinderungen an der Prüfung teilnehmen, sind deren besondere Belange bei der Durchführung der Prüfung zu berücksichtigen.

(2) Menschen mit Behinderungen sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen dürfen dadurch jedoch nicht herabgesetzt werden.

(3) Der Antrag ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung zu stellen, so dass die zuständige Stelle über die Erleichterung rechtzeitig entscheiden, sie vorbereiten und gegebenenfalls den Prüfungsausschuss über die Behinderung unterrichten kann. Dem Antrag ist eine ärztliche Bescheinigung oder ein sonstiger, geeigneter Nachweis beizufügen.

§ 15a
Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen richtet sich nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes.

§ 16
Ausschluss der Öffentlichkeit

(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

(2) Vertreter der zuständigen Stelle sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen, sofern keiner der Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer dem widerspricht.

(3) Bei der Beratung des Prüfungsergebnisses dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie zur Protokollführung ein Vertreter der zuständigen Stelle anwesend sein.

§ 17
Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden vom Prüfungsausschuss abgenommen.

(2) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung bei der Anfertigung der schriftlichen Aufsichtsarbeit.

(3) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der aufsichtsführenden Person zu unterschreiben.

§ 18
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer haben sich auf Verlangen der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden oder der aufsichtsführenden Person über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 19
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung schuldig machen, kann die aufsichtsführende Person die weitere Teilnahme an der Prüfung unter Vorbehalt gestatten. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungs­ablaufs kann die aufsichtsführende Person die Prüfungsteilnehme­rin oder den Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen.

(2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers. Der Prüfungsausschuss kann die Wiederholung der schriftlichen Aufsichtsarbeit oder der praxisbezogenen Projektarbeit anordnen. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das Gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.

§ 20
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber kann vor Beginn der Prüfung gemäß § 9 Absatz 1 GFABPrV durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Tritt die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (zum Beispiel im Krankheitsfall durch Vorlage eines ärztlichen Attestes).

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes befindet die zuständige Stelle. Hält sie den wichtigen Grund nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

IV. Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 21
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Prüfungsleistungen sowie die Gesamtleistung sind wie folgt zu bewerten:

Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

= 100 - 92 Punkte = Note 1 = sehr gut

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

= unter 92 - 81 Punkte = Note 2 = gut

eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung

= unter 81 - 67 Punkte = Note 3 = befriedigend

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

= unter 67 - 50 Punkte = Note 4 = ausreichend

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind

= unter 50 - 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

= unter 30 - 0 Punkte = Note 6 = ungenügend.

(2) Bei programmierter Prüfung ist eine der Prüfungsart entsprechende Bewertung vorzunehmen.

(3) Jede Prüfungsleistung ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt und selbstständig zu beurteilen und zu bewerten.

(4) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl für jede Prüfungsleistung ist die Summe der erzielten Punkte durch die Zahl der Prüfer zu dividieren. Ergeben sich dabei Bruchteile von Punkten, bleibt die zweite Stelle nach dem Komma unberücksichtigt.

§ 22

Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen fest.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die beiden Prüfungsteile mit mindestens ausreichend bewertet wurden.

(3) Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer unmittelbar nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen. Hierfür wird ihr/ihm das Zeugnis gemäß § 23 ausgehändigt.

(4) Über den Verlauf der Teilprüfungen einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

§ 23
Prüfungszeugnis

Über die Prüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle jeweils ein Zeugnis gemäß den Anlagen 1 und 2.

§ 24
Nicht bestandene Prüfung und Wiederholungsprüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, warum die Prüfung nicht bestanden wurde, welche Ergebnisse in den einzelnen Prüfungsleistungen erzielt wurden und welche Prüfungsleistungen bei einer Wiederholung der Prüfung nicht wiederholt zu werden brauchen. Auf die Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß den Absätzen 2 und 3 ist hinzuweisen.

(2) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(3) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer von der Prüfungsleistung

  1. einer schriftlichen Aufsichtsarbeit oder
  2. einer praxisbezogenen Projektarbeit mit Präsentation und einem Fachgespräch

befreit, wenn sie oder er darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erzielt und sie oder er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Im Falle einer notwendigen Wiederholungsprüfung aufgrund Nichtbestehens ist hinsichtlich der Bewertung der nachgeholten Prüfungsleistung das arithmetische Mittel aus den Bewertungen beider Einzelleistungen (Punktwert der nicht bestandenen Prüfungsleistung und der Wiederholungsleistung) i. R. des Prüfungsteils zu bilden. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch die bestandenen Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall ist das letzte Ergebnis für das Bestehen zu berücksichtigen.

(4) Für die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung finden die §§ 9, 10 und 12 Anwendung.

V. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 25
Rechtsbehelf

Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse und der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die Prüfungsbewerberinnen oder Prüfungsbewerber mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den Ausführungs-
bestimmungen des Landes Brandenburg.

§ 26
Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Prüfung Einsicht in ihre oder seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldung nach § 10 und die Niederschriften nach § 22 Absatz 4 sind zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung aufzubewahren.

§ 27
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen vom 21. März 2011 außer Kraft.

Cottbus, den 17. Juli 2019

Liane Klocek

Die Präsidentin