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Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz (Planfeststellungsrichtlinien 2019 - PlafeR 19 -) vom 17. März 2020

Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz (Planfeststellungsrichtlinien 2019 - PlafeR 19 -) vom 17. März 2020
vom 24. August 2020
(ABl./20, [Nr. 41], S.951)

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur hat die Anwendung der überarbeiteten Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz (Planfeststellungsrichtlinien 2019 - PlafeR 19) mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 08/2020 - StB 15/7162.2/6-01/3290779 für die Bundesfernstraßen angeordnet und für die anderen Straßen, soweit Landesrecht mit Bundesrecht übereinstimmt, empfohlen. Das ARS Nr. 10/2015 vom 15. Juni 2015 (StB 15/7162.2/6-01/2434285) und das ARS Nr. 03/2016 vom 12. Januar 2016 (StB 15/7162.2/3-40) bezüglich der Planfeststellungsrichtlinien 2015 wurden aufgehoben. Die überarbeiteten Planfeststellungsrichtlinien 2019 wurden im Verkehrsblatt veröffentlicht. Das ARS und die Neufassung der Planfeststellungsrichtlinien 2019 sind auf der Internetseite des BMVI eingestellt.

Die vorliegende Neufassung der Richtlinien berücksichtigt die praktischen Erfahrungen mit den bisherigen Richtlinien und die inzwischen geltende Gesetzeslage. Sie berücksichtigt insbesondere, dass die materielle Präklusion nur bei Vorhaben zum Bau und zur Änderung einer Bundesfernstraße entfällt, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Zudem enthalten die Planfeststellungsrichtlinien 2019 Hinweise zur Berücksichtigung des Verbesserungsgebots und des Verschlechterungsverbots für Wasserkörper nach dem Wasserhaushaltsgesetz. Die in den Planfeststellungsrichtlinien enthaltenen Muster für die Rechtsbehelfsbelehrungen gehen über die gesetzlich geforderten Mindestangaben hinaus. Es wird freigestellt, die Rechtsbehelfsbelehrungen auf das gesetzliche Mindestmaß zu beschränken. Die Änderung des Bundesfernstraßengesetzes aufgrund des Gesetzes zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich fanden in den Planfeststellungsrichtlinien noch keine Berücksichtigung.

Hiermit werden die Planfeststellungsrichtlinien 2019 im Land Brandenburg für den Bereich der Bundesfernstraßen eingeführt. Für Landesstraßen im Bereich des Brandenburgischen Straßengesetzes werden diese, soweit die Bestimmungen des Landesstraßengesetzes denen des Bundesfernstraßengesetzes entsprechen, ebenfalls eingeführt. Die Planfeststellungsricht­linien 2019 sind bei der Durchführung von Planfeststellungsverfahren anzuwenden.

Es wird jedoch auf folgende landesrechtliche Abweichungen hingewiesen:

  1. Keine Plangenehmigung bei UVP-Pflicht (zu Nummer 5 Absatz 1 Satz 2 PlafeR 19)

    Im Landesrecht fehlt es an einer Regelung entsprechend § 17b Absatz 1 Nummer 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG), weshalb bei Bau und Änderung einer Straße nach dem Brandenburgischen Straßengesetz (BbgStrG), welche einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bedürfen, nicht von einer Planfeststellung abgesehen werden darf.

  2. Keine Befreiung von der Pflicht zur erneuten Erörterung (zu Nummer 45 Absatz 1 PlafeR 19)

    Eine der Regelung von § 17d FStrG entsprechende Formulierung zur Befreiung von der Erörterungspflicht trotz UVP-Pflicht fehlt im Brandenburgischen Straßengesetz, sodass bei einer Planänderung von einer erneuten Erörterung nicht abgesehen werden kann.

  3. Abweichende Regelungen bei Änderung und Erweiterung des Vorhabens (zu Nummer 45 Absatz 2 PlafeR 19)

    Anders als im Bundesrecht unterscheidet das Brandenburgische Straßengesetz nicht zwischen Änderungen vor und nach Fertigstellung des Bauvorhabens. Bei der Anwendung des § 38 Absatz 4 BbgStrG ist insbesondere die Frist von vier Wochen für die Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange zu berücksichtigen.

Für die im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg liegenden Straßen wird die Anwendung empfohlen.

Das ARS Nr. 08/2019 und die novellierte PlafeR 19 können auf den Seiten des BMVI unter folgendem Link im Internet eingesehen werden: https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/StB/planfeststellungsrichtlinien.html.

Dieser Einführungserlass wird im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht und in das elektronische „Brandenburgische Vorschriftensystem“ (BRAVORS) unter der Internetseite www.landesrecht.brandenburg.de eingestellt.

Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.

Gemäß § 30 Absatz 6 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg vom 15. März 2016 wird die Geltung dieses Erlasses auf einen Zeitraum von fünf Jahren ab Inkrafttreten befristet.