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Richtlinie des Ministeriums für Gesundheit und Soziales des Landes Brandenburg zur Förderung von Maßnahmen kommunaler Pflegepolitik - Pflege vor Ort

Richtlinie des Ministeriums für Gesundheit und Soziales des Landes Brandenburg zur Förderung von Maßnahmen kommunaler Pflegepolitik - Pflege vor Ort
vom 23. Juli 2025
(ABl./25, [Nr. 33], S.542)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG - zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen an:

  1. Landkreise und kreisfreie Städte zur Förderung regionaler Pflegestrukturplanung, von Maßnahmen zur Koordinierung und Weiterentwicklung pflegerischer Versorgungsstrukturen sowie zur Vernetzung von Angebotsstrukturen in der Pflege und angrenzender Versorgungsbereiche und zur Förderung der Umsetzung von investiven Förderungen in der Pflege (insbesondere im Bereich Tages- und Kurzzeitpflege) aus dem Zukunftsinvestitionsfonds-Errichtungsgesetz vom 13. Dezember 2019 (GVBl. I Nr. 56) sowie zur Begleitung der Ämter, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden und mitverwalteten Gemeinden sowie amtsfreien Städte und Gemeinden bei der Planung und Umsetzung von Maßnahmen im Vor- und Umfeld von Pflege nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
    (SGB XI).
  2. Ämter, Verbandsgemeinden, mitverwaltende und mitverwaltete Gemeinden sowie amtsfreie Städte und Gemeinden zur Unterstützung von spezifischen Maßnahmen, die dazu geeignet sind, ein selbstständiges Leben von insbesondere in der Häuslichkeit gepflegten Personen und deren Einbindung in die örtliche Gemeinschaft zu unterstützen sowie Pflegebedürftigkeit hinauszuzögern, zu verringern oder zu vermeiden.

    Das Land Brandenburg unterstützt und fördert als Teil seiner Verantwortung nach § 3 des Landespflegegesetzes in Verbindung mit § 9 SGB XI die Kommunen des Landes bei der Koordination, Kooperation und Steuerung der pflegerischen Versorgungsstrukturen sowie bei der Schaffung von sozialräumlichen Unterstützungsstrukturen im Vor- und Umfeld der Pflege nach dem SGB XI. Dies entspricht auch dem Willen des Bundesgesetzgebers, der mit dem Dritten Pflegestärkungsgesetz vom 23. Dezember 2016 im Jahr 2017 die Mitgestaltungsmöglichkeiten der Kommunen stärken wollte, damit Sozialräume so entwickelt werden können, dass pflegebedürftige Menschen möglichst lange in ihrem gewohnten Umfeld verbleiben können. Ob und auf welche Weise diese Verantwortung ausgeübt wird, obliegt dabei den einzelnen Bundesländern.

    1.2 Ziel der Förderung ist die Unterstützung von Pflege in der eigenen Häuslichkeit durch Gestaltung alterns- und pflegegerechter Sozialräume und somit die Stabilisierung des Anteils ambulanter Pflege im Land.

    1.3 Zuwendungen des Landes sind freiwillige Leistungen. Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

    2 Gegenstand der Förderung

    2.1 Gegenstand der Förderung der Landkreise und kreisfreien Städte sind:

    2.1.1 Personal- und Sachausgaben der Landkreise und kreisfreien Städte oder von ihnen geförderter Dritter für die

    1. regionale Pflegestrukturplanung zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Versorgungsstruktur und flankierender Unterstützungsangebote,
    2. Umsetzung von investiven Förderungen von Angeboten in der Pflege, insbesondere im Bereich Tages- und Kurzzeitpflege aus dem Zukunftsinvestitionsfonds-Errichtungsgesetz unter Berücksichtigung der regionalen Pflegestrukturplanung,
    3. Koordinierung der Leistungen und Hilfen für Pflegebedürftige, um eine wirtschaftliche und sachgerechte Leistungserbringung zu fördern,
    4. Vernetzung der ambulanten, teilstationären und vollstationären Leistungen, der Leistungen angrenzender Versorgung (wie zum Beispiel der Gesundheitsversorgung) sowie der Hilfen im Vor- und Umfeld der Pflege,
    5. Begleitung der Ämter, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden und mitverwalteten Gemeinden sowie amtsfreien Städte und Gemeinden im Landkreis bei der Planung und Umsetzung der Förderungen nach Nummer 2.2,
    6. Maßnahmen zur Unterstützung von Nachbarschaftshilfe in der Pflege (zum Beispiel niedrigschwellige Anlaufstellen für Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer und für die von ihnen unterstützten Personen bei Fragen oder Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Nachbarschaftshilfe sowie Organisation und Durchführung von vorbereitenden Schulungen und Fortbildungen).

    2.1.2 Maßnahmen zur Unterstützung der Planungs-, Koordinierungs- und Vernetzungsarbeit wie zum Beispiel Veranstaltungen, Gutachten, Studien, Veröffentlichungen.

    2.2 Gegenstand der Förderung der Ämter, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden und mitverwalteten Gemeinden sowie amtsfreien Städte und Gemeinden sind:

    Personal- und Sachkosten von Maßnahmen der Ämter, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden und mitverwalteten Gemeinden sowie amtsfreien Städte und Gemeinden oder von ihnen geförderter Dritter im Vor- und Umfeld von Pflege nach dem SGB XI insbesondere:

    1. für ergänzende Angebote zur Unterstützung der häuslichen Pflege und Betreuung durch Information, Beratung, Begleitung, Entlastung sowie zur Unterstützung bei der Bewältigung und Gestaltung des Alltags,
    2. zur Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB XI,
    3. zur Sicherstellung der sozialen Teilhabe insbesondere bereits pflegebedürftiger Menschen und häuslich Pflegender.

    Derartige Maßnahmen können unter anderem sein:

    • Unterstützung des Aufbaus neuer oder des Ausbaus bestehender alltagsunterstützender Angebote im Sinne des § 45a SGB XI,
    • Hilfen in der Nachbarschaft,
    • niedrigschwellige Informationen, Veranstaltungen für Pflegebedürftige und ihre häuslich Pflegenden sowie für Menschen im unmittelbaren Vorfeld von Pflege,
    • Aktivitäten von oder mit Handwerkerinnen und Handwerkern aus der Region, die bei Maßnahmen zur alternsgerechten Anpassung in Wohnungen und im Wohnumfeld helfen,
    • Maßnahmen zur Vernetzung von Akteuren in der Pflege (beispielsweise örtliche Verbünde, Pflege-Stammtische),
    • Informationen zu Hilfen nach dem SGB XI (zum Beispiel zur Pflegeberatung nach § 7a
      SGB XI, zu Pflegekursen nach § 45 SGB XI, zu Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI sowie zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen nach § 40 Absatz 4 SGB XI),
    • lokale Projekte und Allianzen für Menschen mit Demenz wie zum Beispiel Demenz-Stammtische, Demenz-Kurse,
    • Ermöglichung der Teilhabe der Zielgruppe am örtlichen Leben (beispielsweise am Vereinsleben, an Sport- und Kulturveranstaltungen, an Begegnungsmöglichkeiten),
    • Aktivitäten zur Organisation oder Durchführung von Angeboten für gemeinsames Essen,
    • zielgruppenspezifische Projekte zur Aktivierung und Anregung von Betätigungen für die örtliche Gemeinschaft.

    Maßnahmen sind förderfähig, wenn sie primär auf die Zielgruppen der nach § 14 SGB XI pflegebedürftigen Menschen, der sie pflegenden An- und Zugehörigen oder der unmittelbar von Pflegebedürftigkeit bedrohten Menschen (über 75 Jahre alte, demenziell erkrankte oder multimorbid erkrankte Personen) ausgerichtet sind oder wenn sie Fragen der Pflege oder Pflegeprävention zum unmittelbaren inhaltlichen Thema haben. Bei anderen Maßnahmen sind nur die gegebenenfalls entstehenden besonderen Kosten förderfähig, die zur Ermöglichung der Teilnahme der genannten Zielgruppe erforderlich sind.

    3 Zuwendungsempfangende

    3.1 Zuwendungsempfangende für Maßnahmen nach Nummer 2.1 sind die Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Brandenburg.

    Die Landkreise und kreisfreien Städte sind berechtigt, die Zuwendungen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks nach Nummer 12 VVG in Verbindung mit Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 LHO in öffentlich-rechtlicher Form an Dritte weiterzuleiten. Dritte als Letztempfangende der Zuwendung können juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein.

    3.2 Zuwendungsempfangende für Maßnahmen nach Nummer 2.2 sind die Ämter, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden und mitverwalteten Gemeinden und amtsfreien Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg.

    Die Ämter, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden und mitverwalteten Gemeinden sowie amtsfreien Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg sind berechtigt, die Zuwendungen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks nach Nummer 12 VVG in Verbindung mit Nummer 12 VV zu § 44 LHO in öffentlich-rechtlicher Form an Dritte weiterzuleiten. Sofern Zuwendungsempfangende die Zuwendungen an ihre angehörigen Gemeinden weiterleiten, gilt für diese Satz 1 entsprechend. Dritte als Letztempfangende der Zuwendung können juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie natürliche Personen sein.

    4 Zuwendungsvoraussetzungen

    Ein finanzieller Eigenanteil der Zuwendungsempfangenden ist in Höhe von mindestens 20 Prozent, bei Kommunen, die sich nachweislich in der Haushaltssicherung befinden, in Höhe von mindestens 10 Prozent erforderlich. Der Eigenanteil kann ganz oder teilweise auch durch Mittel Dritter erbracht werden. Dies gilt nicht für Einnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung von Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, von Beratungsbesuchen nach § 37 Absatz 3 SGB XI und von Pflegekursen nach § 45 SGB XI.

    5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

    5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

    5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

    5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

    5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben/Bemessungsgrundlage

    Zuwendungsfähig sind ausschließlich maßnahmenbezogene Personal- und Sachausgaben. Für die Förderung der Personalausgaben ist Bemessungsgrundlage der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände.

    5.4.1 Die Höhe des Zuschusses für Maßnahmen nach Nummer 2.1 beträgt bis zu 180 000 Euro pro Jahr je Landkreis oder kreisfreie Stadt. Der Förderbetrag nach Satz 1 kann für das laufende Haushaltsjahr bei Bedarf erhöht werden, sofern nach Nummer 7.2 nicht benötigte Mittel anderer Landkreise oder kreisfreier Städte zur Verfügung stehen.

    5.4.2 Der jeweilige jährliche Förderhöchstbetrag der einzelnen Ämter, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden und mitverwalteten Gemeinden sowie amtsfreien Städte und Gemeinden nach Nummer 2.2 ist der beigefügten Anlage 1 zu entnehmen. Er ist berechnet nach der für den jeweiligen Landkreis oder für die jeweilige kreisfreie Stadt ausgewiesenen regionalen Pflegeprävalenz gemäß der amtlichen Pflegestatistik 2019 zum Stichtag 15. Dezember 2019 in Verbindung mit der jeweiligen Anzahl an Einwohnerinnen und Einwohnern in der besonders von Pflegebedürftigkeit betroffenen Altersgruppe ab 80 Jahren nach den Bevölkerungszahlen zum 31. Dezember 2019. Der jeweilige jährliche Förderhöchstbetrag für die Jahre ab 2026 ist der beigefügten Anlage 2 zu entnehmen. Er berechnet sich aus einem für alle Kommunen einheitlichen Sockelbetrag in Höhe von 20 000 Euro zuzüglich eines Betrages berechnet nach der für den jeweiligen Landkreis oder für die jeweilige kreisfreie Stadt ausgewiesenen regionalen Pflegeprävalenz gemäß der amtlichen Pflegestatistik 2023 zum Stichtag 15. Dezember 2023 in Verbindung mit der jeweiligen Anzahl an Einwohnerinnen und Einwohnern in der besonders von Pflegebedürftigkeit betroffenen Altersgruppe ab 80 Jahren nach der Zensusberechnung von 2022. Der Förderbetrag nach den Sätzen 1 bis 4 kann für das laufende Haushaltsjahr bei Bedarf erhöht werden, sofern nach Nummer 7.2 nicht benötigte Mittel anderer Ämter sowie amtsfreier Städte und Gemeinden zur Verfügung stehen. Bei der Änderung, der Auflösung oder dem Zusammenschluss von Ämtern, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden und mitverwalteten Gemeinden sowie amtsfreien Städten und Gemeinden entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Antrag über den neu festzulegenden Förderhöchstbetrag unter Berücksichtigung der bis zur Änderung, Auflösung oder zum Zusammenschluss geltenden Förderhöchstbeträge.

    6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

    6.1 Der Förderzeitraum für Maßnahmen nach Nummer 2 ist begrenzt auf den 30. Juni 2027.

    6.2 Die Landkreise und kreisfreien Städte sollen im Zuge ihrer Aktivitäten nach Nummer 2.1 die Ämter, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden und mitverwalteten Gemeinden sowie amtsfreien Städte und Gemeinden

    1. in angemessener Weise einbeziehen sowie deren lokale Situation berücksichtigen,
    2. bei der Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen nach Nummer 2.2 beraten und unterstützen.

    6.3 Die Ämter, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden und mitverwalteten Gemeinden sowie amtsfreien Städte und Gemeinden sollen bei Förderungen nach Nummer 2.2 Empfehlungen der Pflegestrukturplanung des jeweiligen Landkreises berücksichtigen.

    6.4 Die Landkreise und kreisfreien Städte berichten dem Kreistag oder der Stadtverordnetenversammlung jährlich über ihre Aktivitäten nach Nummer 2.1 und veröffentlichen den Bericht in geeigneter Weise.

    6.5 Die Ämter, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden und mitverwalteten Gemeinden sowie amtsfreien Städte und Gemeinden berichten jährlich über die Verwendung der Mittel an die jeweilige Gemeindevertretung und veröffentlichen den Bericht in geeigneter Weise.

    6.6 Für Maßnahmen nach Nummer 2, deren Wirkungsbereich das jeweilige Gebiet überschreitet, können mit den betreffenden Kommunen gemeinsame Projektanträge gestellt werden.

    6.7 Die Kommunen werden bei der Planung und Umsetzung von Maßnahmen nach Nummer 2 durch die Fachstelle Altern und Pflege im Quartier sowie durch das Kompetenzzentrum Demenz für das Land Brandenburg unterstützt.

    6.8 Weiterleitung

    Die Weiterleitung an Dritte ist nur zulässig, wenn ihnen gegenüber gesichert ist, dass die Zuwendungsbestimmungen dieser Richtlinie (soweit zutreffend) auch durch sie eingehalten werden.

    Die Weiterleitungsbescheide müssen die gleichen allgemeinen und besonderen Nebenbestimmungen enthalten (einschließlich der dem Erstzuwendungsempfangenden im Bescheid vorgegebenen Bestimmungen zur Weiterleitung) wie der Bescheid an den Erstzuwendungsempfangenden. Erfolgt die Weiterleitung an juristische Personen des öffentlichen Rechts, sind die als Anlage beizufügenden Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) (ANBest-G) zum Bestandteil des Bescheides an den Letztempfangenden zu erklären. Im Falle der Weiterleitung an juristische Personen des privaten Rechts sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung
    (ANBest-P) zum Bestandteil des Weiterleitungsbescheides zu erklären.

    Eine Kopie jedes Weiterleitungsbescheides ist der Bewilligungsbehörde zu übersenden.

    Der Erstzuwendungsempfangende prüft die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch den Letztzuwendungsempfangenden.

    7 Verfahren

    7.1 Bewilligungsbehörde

    Landesamt für Soziales und Versorgung
    des Landes Brandenburg
    Dezernat 53
    Lipezker Straße 45, Haus 5
    03048 Cottbus

    7.2 Antrags- und Bewilligungsverfahren

    Anträge auf Zuwendung sind unter Verwendung des vorgegebenen Antragsformulars bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Für das laufende Haushaltsjahr können Anträge jeweils bis zum 30. November gestellt werden. Sofern Landkreise oder kreisfreie Städte gegenüber der Bewilligungsbehörde erklären, dass sie Mittel in Höhe der nach Nummer 5.4.1 festgelegten Beträge nicht benötigen, können diese für das jeweils laufende Haushaltjahr von der Bewilligungsbehörde bei Bedarf für weitere Maßnahmen nach Nummer 2.1 in anderen Landkreisen oder kreisfreien Städten eingesetzt werden. Sofern Ämter, Verbandsgemeinden, mitverwaltende und mitverwaltete Gemeinden oder amtsfreie Städte oder Gemeinden gegenüber der Bewilligungsbehörde erklären, dass sie Mittel in Höhe der nach Nummer 5.4.2 festgelegten Beträge nicht benötigen, können diese für das jeweils laufende Haushaltsjahr von der Bewilligungsbehörde bei Bedarf für weitere Maßnahmen nach Nummer 2.2 in anderen Ämtern oder amtsfreien Städten oder Gemeinden eingesetzt werden.

    7.3  Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

    Die Auszahlung der bewilligten Mittel erfolgt auf Mittelanforderung durch die Zuwendungsempfangenden.

    7.4 Verwendungsnachweisverfahren

    Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel ist eine Verwendungsbestätigung nach Nummer 10.4 VVG zu § 44 LHO vorzulegen. Auf eine Vorlage von Belegen wird verzichtet. Die Bereithaltung der verwendungsnachweisfähigen Unterlagen für eine Prüfung durch die Bewilligungsbehörde bleibt davon unberührt.

    7.5 Zu beachtende Vorschriften

    Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten, sofern nach dieser Förderrichtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, die VVG zu § 44 LHO.

    7.6 Die Bewilligungsbehörde und der Landesrechnungshof sind berechtigt, bei den Zuwendungsempfangenden zu prüfen. Haben die Zuwendungsempfangenden Mittel an Dritte weitergeleitet, darf auch bei diesen geprüft werden. Eine überörtliche Prüfung nach dem Gemeindehaushaltsrecht bleibt unberührt (Nummer 8.2 ANBest-G).

    8 Geltungsdauer

    Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2025 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.

    Anlage 1

    Verwaltungsbezirk

    Förderbetrag (gerundet)

    Brandenburg an der Havel, Stadt

    244.350,00 €

    Cottbus, Stadt

    303.050,00 €

    Frankfurt (Oder), Stadt

    217.650,00 €

    Potsdam, Stadt

    439.850,00 €

    Landkreis Barnim

    Ahrensfelde

    33.600,00 €

    Bernau bei Berlin, Stadt

    177.300,00 €

    Eberswalde, Stadt

    208.800,00 €

    Panketal

    70.900,00 €

    Schorfheide

    48.800,00 €

    Wandlitz

    89.900,00 €

    Werneuchen, Stadt

    28.400,00 €

    Biesenthal-Barnim

    48.000,00 €

    Joachimsthal (Schorfheide)

    27.200,00 €

    Britz-Chorin-Oderberg

    47.900,00 €

    Landkreis Dahme-Spreewald

    Bestensee

    22.700,00 €

    Eichwalde

    21.600,00 €

    Heidesee

    21.000,00 €

    Heideblick

    9.600,00 €

    Königs Wusterhausen, Stadt

    113.200,00 €

    Lübben (Spreewald), Stadt

    53.900,00 €

    Luckau, Stadt

    32.600,00 €

    Märkische Heide

    13.100,00 €

    Mittenwalde, Stadt

    22.700,00 €

    Schönefeld

    25.000,00 €

    Schulzendorf

    25.500,00 €

    Wildau

    43.700,00 €

    Zeuthen

    44.100,00 €

    Schenkenländchen

    28.800,00 €

    Lieberose/Oberspreewald

    25.200,00 €

    Unterspreewald

    28.000,00 €

    Landkreis Elbe-Elster

    Verbandsgemeinde Liebenwerda

    98.900,00 €

    Doberlug-Kirchhain, Stadt

    32.800,00 €

    Elsterwerda, Stadt

    32.700,00 €

    Finsterwalde, Stadt

    72.700,00 €

    Herzberg (Elster), Stadt

    33.700,00 €

    Röderland

    14.700,00 €

    Schönewalde, Stadt

    10.900,00 €

    Sonnewalde, Stadt

    10.600,00 €

    Elsterland

    16.000,00 €

    Kleine Elster (Niederlausitz)

    18.700,00 €

    Plessa

    23.200,00 €

    Schlieben

    19.900,00 €

    Schradenland

    13.600,00 €

    Landkreis Havelland

    Brieselang

    24.500,00 €

    Dallgow-Döberitz

    15.600,00 €

    Falkensee, Stadt

    120.600,00 €

    Ketzin/Havel, Stadt

    22.800,00 €

    Milower Land

    14.800,00 €

    Nauen, Stadt

    47.800,00 €

    Premnitz, Stadt

    41.200,00 €

    Rathenow, Stadt

    94.400,00 €

    Schönwalde-Glien

    22.400,00 €

    Wustermark

    17.900,00 €

    Friesack

    21.800,00 €

    Nennhausen

    10.900,00 €

    Rhinow

    13.300,00 €

    Landkreis Märkisch-Oderland

    Altlandsberg, Stadt

    26.800,00 €

    Bad Freienwalde (Oder), Stadt

    58.800,00 €

    Fredersdorf-Vogelsdorf

    46.800,00 €

    Hoppegarten

    71.100,00 €

    Letschin

    20.900,00 €

    Müncheberg, Stadt

    30.700,00 €

    Neuenhagen bei Berlin

    67.500,00 €

    Petershagen/Eggersdorf

    51.200,00 €

    Rüdersdorf bei Berlin

    60.700,00 €

    Seelow, Stadt

    25.300,00 €

    Strausberg, Stadt

    136.000,00 €

    Wriezen, Stadt

    28.400,00 €

    Falkenberg-Höhe

    15.900,00 €

    Golzow

    19.900,00 €

    Lebus

    18.500,00 €

    Märkische Schweiz

    31.000,00 €

    Neuhardenberg

    18.400,00 €

    Seelow-Land

    15.900,00 €

    Barnim-Oderbruch

    26.100,00 €

    Landkreis Oberhavel  

    Birkenwerder

    25.500,00 €

    Fürstenberg/Havel, Stadt

    25.300,00 €

    Glienicke/Nordbahn

    38.600,00 €

    Hennigsdorf, Stadt

    123.400,00 €

    Hohen Neuendorf, Stadt

    100.700,00 €

    Kremmen, Stadt

    25.300,00 €

    Leegebruch

    19.300,00 €

    Liebenwalde, Stadt

    16.700,00 €

    Löwenberger Land

    28.100,00 €

    Mühlenbecker Land

    36.000,00 €

    Oberkrämer

    24.900,00 €

    Oranienburg, Stadt

    162.300,00 €

    Velten, Stadt

    31.600,00 €

    Zehdenick, Stadt

    56.100,00 €

    Gransee und Gemeinden

    35.200,00 €

    Landkreis Oberspreewald-Lausitz

    Calau, Stadt

    28.300,00 €

    Großräschen, Stadt

    32.300,00 €

    Lauchhammer, Stadt

    62.100,00 €

    Lübbenau/Spreewald, Stadt

    64.000,00 €

    Schipkau

    23.500,00 €

    Schwarzheide, Stadt

    17.000,00 €

    Senftenberg, Stadt

    88.500,00 €

    Vetschau/Spreewald, Stadt

    26.500,00 €

    Altdöbern

    17.200,00 €

    Ortrand

    19.900,00 €

    Ruhland

    21.300,00 €

    Landkreis Oder-Spree

    Beeskow, Stadt

    35.900,00 €

    Eisenhüttenstadt, Stadt

    145.700,00 €

    Erkner, Stadt

    54.500,00 €

    Friedland, Stadt

    11.900,00 €

    Fürstenwalde/Spree, Stadt

    115.300,00 €

    Grünheide (Mark)

    36.800,00 €

    Rietz-Neuendorf

    13.600,00 €

    Schöneiche bei Berlin

    54.500,00 €

    Storkow (Mark), Stadt

    34.200,00 €

    Tauche

    14.000,00 €

    Woltersdorf

    28.600,00 €

    Brieskow-Finkenheerd

    26.100,00 €

    Neuzelle

    24.500,00 €

    Odervorland

    30.700,00 €

    Scharmützelsee

    46.700,00 €

    Schlaubetal

    36.800,00 €

    Spreenhagen

    25.400,00 €

    Landkreis Ostprignitz-Ruppin

    Fehrbellin

    34.700,00 €

    Heiligengrabe

    18.400,00 €

    Kyritz, Stadt

    50.800,00 €

    Neuruppin, Stadt

    145.700,00 €

    Rheinsberg, Stadt

    41.800,00 €

    Wittstock/Dosse, Stadt

    67.400,00 €

    Wusterhausen/Dosse

    26.900,00 €

    Lindow (Mark)

    22.500,00 €

    Neustadt (Dosse)

    34.900,00 €

    Temnitz

    17.700,00 €

    Landkreis Potsdam-Mittelmark

    Beelitz, Stadt

    28.900,00 €

    Bad Belzig, Stadt

    36.600,00 €

    Groß Kreutz (Havel)

    18.500,00 €

    Kleinmachnow

    56.100,00 €

    Kloster Lehnin

    30.100,00 €

    Michendorf

    26.500,00 €

    Nuthetal

    20.200,00 €

    Schwielowsee

    28.600,00 €

    Seddiner See

    8.500,00 €

    Stahnsdorf

    27.100,00 €

    Teltow, Stadt

    60.300,00 €

    Treuenbrietzen, Stadt

    24.800,00 €

    Werder (Havel), Stadt

    67.500,00 €

    Wiesenburg/Mark

    14.000,00 €

    Beetzsee

    17.900,00 €

    Brück

    25.600,00 €

    Niemegk

    12.000,00 €

    Wusterwitz

    14.200,00 €

    Ziesar

    20.400,00 €

    Landkreis Prignitz

    Groß Pankow (Prignitz)

    15.100,00 €

    Gumtow

    16.300,00 €

    Karstädt

    27.800,00 €

    Perleberg, Stadt

    60.800,00 €

    Plattenburg

    14.200,00 €

    Pritzwalk, Stadt

    63.000,00 €

    Wittenberge, Stadt

    129.600,00 €

    Bad Wilsnack/Weisen

    32.400,00 €

    Lenzen-Elbtalaue

    26.400,00 €

    Meyenburg

    19.500,00 €

    Putlitz-Berge

    21.000,00 €

    Landkreis Spree-Neiße

    Drebkau, Stadt

    15.300,00 €

    Forst (Lausitz), Stadt

    65.400,00 €

    Guben, Stadt

    69.800,00 €

    Kolkwitz

    23.200,00 €

    Neuhausen

    12.800,00 €

    Schenkendöbern

    10.500,00 €

    Spremberg, Stadt

    82.700,00 €

    Welzow, Stadt

    13.400,00 €

    Burg (Spreewald)

    24.300,00 €

    Döbern-Land

    37.200,00 €

    Peitz

    30.000,00 €

    Landkreis Teltow-Fläming

    Am Mellensee

    21.700,00 €

    Baruth/Mark, Stadt

    14.100,00 €

    Blankenfelde-Mahlow

    68.000,00 €

    Großbeeren

    14.000,00 €

    Jüterbog, Stadt

    50.700,00 €

    Luckenwalde, Stadt

    77.000,00 €

    Ludwigsfelde, Stadt

    76.900,00 €

    Niedergörsdorf

    19.700,00 €

    Nuthe-Urstromtal

    18.600,00 €

    Rangsdorf

    33.000,00 €

    Trebbin, Stadt

    27.600,00 €

    Zossen, Stadt

    51.900,00 €

    Dahme/Mark

    42.200,00 €

    Landkreis Uckermark

    Angermünde, Stadt

    74.400,00 €

    Boitzenburger Land

    16.200,00 €

    Lychen, Stadt

    21.200,00 €

    Nordwestuckermark

    18.100,00 €

    Prenzlau, Stadt

    104.600,00 €

    Schwedt/Oder, Stadt

    173.400,00 €

    Templin, Stadt

    91.800,00 €

    Uckerland

    12.200,00 €

    Brüssow (Uckermark)

    23.500,00 €

    Gartz (Oder)

    30.000,00 €

    Gerswalde

    20.300,00 €

    Gramzow

    35.200,00 €

    Oder-Welse

    16.900,00 €

    amtsfreie Gemeinden

    Anlage 2

    Verwaltungsbezirk

    Förderhöchstbetrag
    (gerundet)

    Verwaltungsbezirk

    Förderhöchstbetrag (gerundet)

    Gramzow

    37.300,00 €

    Brandenburg an der Havel, Stadt

    157.250,00 €

    Cottbus, Stadt

    187.950,00 €

    Frankfurt (Oder), Stadt

    137.350,00 €

    Potsdam, Stadt

    259.350,00 €

    Landkreis Barnim

    Ahrensfelde

    39.400,00 €

    Bernau bei Berlin, Stadt

    122.100,00 €

    Eberswalde, Stadt

    133.900,00 €

    Panketal

    63.500,00 €

    Schorfheide

    48.000,00 €

    Wandlitz

    74.600,00 €

    Werneuchen, Stadt

    35.500,00 €

    Biesenthal-Barnim

    47.800,00 €

    Joachimsthal (Schorfheide)

    33.000,00 €

    Britz-Chorin-Oderberg

    42.600,00 €

    Landkreis Dahme-Spreewald

    Bestensee

    34.200,00 €

    Eichwalde

    33.000,00 €

    Heidesee

    32.600,00 €

    Heideblick

    25.000,00 €

    Königs Wusterhausen, Stadt

    89.200,00 €

    Lübben (Spreewald), Stadt

    52.600,00 €

    Luckau, Stadt

    37.800,00 €

    Märkische Heide

    26.600,00 €

    Mittenwalde, Stadt

    33.500,00 €

    Schönefeld

    34.600,00 €

    Schulzendorf

    35.600,00 €

    Wildau

    44.500,00 €

    Zeuthen

    46.900,00 €

    Schenkenländchen

    37.200,00 €

    Lieberose/Oberspreewald

    34.400,00 €

    Unterspreewald

    36.400,00 €

    Landkreis Elbe-Elster

    Verbandsgemeinde Liebenwerda
    Bad Liebenwerda, Stadt
    Falkenberg/Elster, Stadt
    Mühlberg/Elbe, Stadt
    Uebigau-Wahrenbrück, Stadt

     
    41.000,00 €
    33.800,00 €
    29.200,00 €
    29.000,00 €

    Doberlug-Kirchhain, Stadt 

    37.000,00 €

    Elsterwerda, Stadt

    39.400,00 €

    Finsterwalde, Stadt

    59.600,00 €

    Herzberg (Elster), Stadt

    37.500,00 €

    Röderland

    27.300,00 €

    Schönewalde, Stadt

    25.800,00 €

    Sonnewalde, Stadt

    25.000,00 €

    Elsterland

    28.400,00 €

    KIeine Elster (Niederlausitz)

    30.100,00 €

    Plessa

    31.400,00 €

    Schlieben

    30.800,00 €

    Schradenland

    27.100,00 €

    Landkreis Havelland

    Brieselang

    36.300,00 €

    Dallgow-Döberitz

    30.400,00 €

    Falkensee, Stadt

    91.900,00 €

    Ketzin/Havel, Stadt

    32.400,00 €

    Milower Land

    28.000,00 €

    Nauen, Stadt

    47.400,00 €

    Premnitz, Stadt

    43.000,00 €

    Rathenow, Stadt

    75.600,00 €

    Schönwalde-Glien

    34.300,00 €

    Wustermark

    31.900,00 €

    Friesack

    31.900,00 €

    Nennhausen

    26.600,00 €

    Rhinow

    28.100,00 €

    Landkreis Märkisch-Oderland

    Altlandsberg, Stadt

    34.600,00 €

    Bad Freienwalde (Oder), Stadt

    50.200,00 €

    Fredersdorf-Vogelsdorf

    47.300,00 €

    Hoppegarten

    60.300,00 €

    Letschin

    30.100,00 €

    Müncheberg, Stadt

    35.200,00 €

    Neuenhagen bei Berlin

    60.800,00 €

    Petershagen/Eggersdorf

    51.000,00 €

    Rüdersdorf bei Berlin

    54.600,00 €

    Seelow, Stadt

    33.400,00 €

    Strausberg, Stadt

    91.200,00 €

    Wriezen, Stadt

    35.400,00 €

    Falkenberg-Höhe

    28.700,00 €

    Golzow

    30.200,00 €

    Lebus

    30.500,00 €

    Märkische Schweiz

    40.500,00 €

    Seelow-Land

    40.200,00 €

    Barnim-Oderbruch

    33.000,00 €

    Landkreis Oberhavel  

    Birkenwerder

    35.500,00 €

    Fürstenberg/Havel, Stadt

    35.500,00 €

    Glienicke/Nordbahn

    42.600,00 €

    Hennigsdorf, Stadt

    91.700,00 €

    Hohen Neuendorf, Stadt

    80.200,00 €

    Kremmen, Stadt

    33.600,00 €

    Leegebruch

    31.600,00 €

    Liebenwalde, Stadt

    29.900,00 €

    Löwenberger Land

    35.300,00 €

    Mühlenbecker Land

    42.000,00 €

    Oberkrämer

    34.700,00 €

    Oranienburg, Stadt

    114.900,00 €

    Velten, Stadt

    41.900,00 €

    Zehdenick, Stadt

    50.400,00 €

    Gransee und Gemeinden

    39.900,00 €

    Landkreis Oberspreewald-Lausitz

    Calau, Stadt

    36.200,00 €

    Großräschen, Stadt

    37.500,00 €

    Lauchhammer, Stadt

    54.600,00 €

    Lübbenau/Spreewald, Stadt

    57.700,00 €

    Schipkau

    33.200,00 €

    Schwarzheide, Stadt

    29.700,00 €

    Senftenberg, Stadt

    71.800,00 €

    Vetschau/Spreewald, Stadt

    35.100,00 €

    Altdöbern

    29.800,00 €

    Ortrand

    30.800,00 €

    Ruhland

    32.200,00 €

    Landkreis Oder-Spree

    Beeskow, Stadt

    40.300,00 €

    Eisenhüttenstadt, Stadt

    101.100,00 €

    Erkner, Stadt

    51.400,00 €

    Friedland, Stadt

    26.500,00 €

    Fürstenwalde/Spree, Stadt

    83.400,00 €

    Grünheide (Mark)

    41.600,00 €

    Rietz-Neuendorf

    28.400,00 €

    Schöneiche bei Berlin

    52.300,00 €

    Storkow (Mark), Stadt

    40.100,00 €

    Tauche

    27.300,00 €

    Woltersdorf

    38.000,00 €

    Brieskow-Finkenheerd

    35.400,00 €

    Neuzelle

    33.700,00 €

    Odervorland

    37.400,00 €

    Scharmützelsee

    47.300,00 €

    Schlaubetal

    42.200,00 €

    Spreenhagen

    35.400,00 €

    Landkreis Ostprignitz-Ruppin

    Fehrbellin

    37.200,00 €

    Heiligengrabe

    29.200,00 €

    Kyritz, Stadt

    47.000,00 €

    Neuruppin, Stadt

    104.100,00 €

    Rheinsberg, Stadt

    43.500,00 €

    Wittstock/Dosse, Stadt

    56.100,00 €

    Wusterhausen/Dosse

    34.000,00 €

    Lindow (Mark)

    33.700,00 €

    Neustadt (Dosse)

    37.400,00 €

    Temnitz

    29.600,00 €

    Landkreis Potsdam-Mittelmark

    Beelitz, Stadt

    36.800,00 €

    Bad Belzig, Stadt

    40.400,00 €

    Groß Kreutz (Havel)

    29.900,00 €

    Kleinmachnow

    52.100,00 €

    Kloster Lehnin

    37.000,00 €

    Michendorf

    36.300,00 €

    Nuthetal

    32.900,00 €

    Schwielowsee

    37.200,00 €

    Seddiner See

    25.200,00 €

    Stahnsdorf

    36.700,00 €

    Teltow, Stadt

    59.100,00 €

    Treuenbrietzen, Stadt

    35.300,00 €

    Werder (Havel), Stadt

    58.200,00 €

    Wiesenburg/Mark

    27.500,00 €

    Beetzsee

    30.500,00 €

    Brück

    34.600,00 €

    Niemegk

    27.000,00 €

    Wusterwitz

    27.200,00 €

    Ziesar

    30.600,00 €

    Landkreis Prignitz

    Groß Pankow (Prignitz)

    27.800,00 €

    Gumtow

    28.500,00 €

    Karstädt

    35.000,00 €

    Perleberg, Stadt

    53.700,00 €

    Plattenburg

    27.800,00 €

    Pritzwalk, Stadt

    54.200,00 €

    Wittenberge, Stadt

    92.700,00 €

    Bad Wilsnack/Weisen

    37.100,00 €

    Lenzen-Elbtalaue

    33.400,00 €

    Meyenburg

    30.900,00 €

    Putlitz-Berge

    31.000,00 €

    Landkreis Spree-Neiße

    Drebkau, Stadt

    28.900,00 €

    Forst (Lausitz), Stadt

    56.700,00 €

    Guben, Stadt

    61.500,00 €

    Kolkwitz

    34.100,00 €

    Neuhausen

    26.800,00 €

    Schenkendöbern

    25.700,00 €

    Spremberg, Stadt

    65.700,00 €

    Welzow, Stadt

    28.200,00 €

    Burg (Spreewald)

    34.600,00 €

    Döbern-Land

    40.300,00 €

    Peitz

    36.600,00 €

    Landkreis Teltow-Fläming

    Am Mellensee

    32.500,00 €

    Baruth/Mark, Stadt

    27.600,00 €

    Blankenfelde-Mahlow

    62.700,00 €

    Großbeeren

    28.500,00 €

    Jüterbog, Stadt

    51.000,00 €

    Luckenwalde, Stadt

    63.800,00 €

    Ludwigsfelde, Stadt

    67.100,00 €

    Niedergörsdorf

    31.000,00 €

    Nuthe-Urstromtal

    29.000,00 €

    Rangsdorf

    39.800,00 €

    Trebbin, Stadt

    35.700,00 €

    Zossen, Stadt

    50.800,00 €

    Dahme/Mark

    42.400,00 €

    Landkreis Uckermark

    Angermünde, Stadt

    58.700,00 €

    Boitzenburger Land

    28.200,00 €

    Lychen, Stadt

    31.600,00 €

    Nordwestuckermark

    29.100,00 €

    Prenzlau, Stadt

    75.200,00 €

    Schwedt/Oder, Stadt

    129.900,00 €

    Templin, Stadt

    66.900,00 €

    Uckerland

    25.200,00 €

    Brüssow (Uckermark)

    30.800,00 €

    Gartz (Oder)

    33.800,00 €

    Gerswalde

    30.200,00 €

    Gramzow

    37.300,00 €