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Verwaltungskostenpauschale nach der Pflegeversicherung-Mehrbelastungsausgleichsverordnung ab dem Kalenderjahr 2021
Verwaltungskostenpauschale nach der Pflegeversicherung-Mehrbelastungsausgleichsverordnung ab dem Kalenderjahr 2021
vom 3. Mai 2022
(ABl./22, [Nr. 21], S.527)
Auf Grund des § 1 Absatz 3 Satz 2 der Pflegeversicherung-Mehrbelastungsausgleichsverordnung vom 22. Dezember 2017 (GVBl. 2018 II Nr. 2) wird hiermit bekannt gemacht:
Die Verwaltungskostenpauschale nach § 1 Absatz 3 der Pflegeversicherung-Mehrbelastungsausgleichsverordnung wird
- ab dem 1. Januar 2021 auf einen Betrag in Höhe von 78,69 Euro und
- ab dem 1. Januar 2022 auf einen Betrag in Höhe von 80,03 Euro
festgesetzt.
Begründung
Das Land Brandenburg ist nach § 8 Absatz 4 Satz 7 des Landespflegegesetzes verpflichtet, den Landkreisen und kreisfreien Städten die Aufwendungen zu erstatten, die ihnen bei der Wahrnehmung der Aufgaben für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 121 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entstehen. Hierfür nimmt das zuständige Landesamt für Soziales und Versorgung jährlich eine Abrechnung der dem jeweiligen Landkreis beziehungsweise der kreisfreien Stadt entstandenen Ausgaben und der erzielten Einnahmen vor. Sofern sich ein Differenzbetrag ergibt, wird dieser erstattet.
Zur Berechnung der Ausgaben wird mit der Pflegeversicherung Mehrbelastungsausgleichsverordnung eine Verwaltungskostenpauschale pro Fall festgesetzt. Nach § 1 Absatz 3 Satz 1 der Pflegeversicherung-Mehrbelastungsausgleichsverordnung ist diese entsprechend dem jeweiligen Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst der Kommunen im Land Brandenburg im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium anzupassen:
Kalenderjahr 2021 |
Basis 2020 |
Erhöhung ab |
Insgesamt 2021 |
Verwaltungskostenpauschale pro Fall |
77,87 |
78,96 |
78,69 |
Kalenderjahr 2022 |
Basis 2021 |
Erhöhung ab |
Insgesamt 2022 |
Verwaltungskostenpauschale pro Fall |
78,96 |
80,38 |
80,03 |