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Verwaltungskostenpauschale nach der Pflegeversicherung-Mehrbelastungsausgleichsverordnung ab dem Kalenderjahr 2021

Verwaltungskostenpauschale nach der Pflegeversicherung-Mehrbelastungsausgleichsverordnung ab dem Kalenderjahr 2021
vom 3. Mai 2022
(ABl./22, [Nr. 21], S.527)

Auf Grund des § 1 Absatz 3 Satz 2 der Pflegeversicherung-Mehrbelastungsausgleichsverordnung vom 22. Dezember 2017 (GVBl. 2018 II Nr. 2) wird hiermit bekannt gemacht:

Die Verwaltungskostenpauschale nach § 1 Absatz 3 der Pflegeversicherung-Mehrbelastungsausgleichsverordnung wird

  1. ab dem 1. Januar 2021 auf einen Betrag in Höhe von 78,69 Eu­ro und
  2. ab dem 1. Januar 2022 auf einen Betrag in Höhe von 80,03 Eu­ro

festgesetzt.

Begründung

Das Land Brandenburg ist nach § 8 Absatz 4 Satz 7 des Landespflegegesetzes verpflichtet, den Landkreisen und kreisfreien Städten die Aufwendungen zu erstatten, die ihnen bei der Wahrnehmung der Aufgaben für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 121 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entstehen. Hierfür nimmt das zuständige Landesamt für Soziales und Versorgung jährlich eine Abrechnung der dem jeweiligen Landkreis beziehungsweise der kreisfreien Stadt entstandenen Ausgaben und der erzielten Einnahmen vor. Sofern sich ein Differenzbetrag ergibt, wird dieser erstattet.

Zur Berechnung der Ausgaben wird mit der Pflegeversicherung Mehrbelastungsausgleichsverordnung eine Verwaltungskostenpauschale pro Fall festgesetzt. Nach § 1 Absatz 3 Satz 1 der Pflegeversicherung-Mehrbelastungsausgleichsverordnung ist diese entsprechend dem jeweiligen Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst der Kommunen im Land Brandenburg im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium anzupassen:

Kalenderjahr 2021

Basis 2020
in Euro

Erhöhung ab
1. April 2021
um 1,4 % in Euro

Insgesamt 2021
in Euro

Verwaltungskostenpauschale pro Fall

77,87

78,96

78,69

Kalenderjahr 2022

Basis 2021
in Euro

Erhöhung ab
1. April 2022
um 1,8 % in Euro

Insgesamt 2022
in Euro

Verwaltungskostenpauschale pro Fall

78,96

80,38

80,03