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Verwaltungskostenpauschale nach der Pflegeversicherung-Mehrbelastungsausgleichsverordnung ab dem Kalenderjahr 2017
Verwaltungskostenpauschale nach der Pflegeversicherung-Mehrbelastungsausgleichsverordnung ab dem Kalenderjahr 2017
vom 11. Juli 2018
(ABl./18, [Nr. 31], S.667)
Auf Grund des § 1 Absatz 3 Satz 2 der Pflegeversicherung-Mehrbelastungsausgleichsverordnung vom 22. Dezember 2017 (GVBl. 2018 II Nr. 2) wird hiermit bekannt gemacht:
Die Verwaltungskostenpauschale nach § 1 Absatz 3 der Pflegeversicherung-Mehrbelastungsausgleichsverordnung wird
- ab dem 1. Januar 2017 auf einen Betrag in Höhe von 72,29 Euro,
- ab dem 1. Januar 2018 auf einen Betrag in Höhe von 74,35 Euro,
- ab dem 1. Januar 2019 auf einen Betrag in Höhe von 76,47 Euro und
- ab dem 1. Januar 2020 auf einen Betrag in Höhe von 77,73 Euro
festgesetzt.
Begründung
Das Land Brandenburg ist nach § 8 Absatz 4 Satz 7 des Landespflegegesetzes verpflichtet, den Landkreisen und kreisfreien Städten die Aufwendungen zu erstatten, die ihnen bei der Wahrnehmung der Aufgaben für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 121 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entstehen. Hierfür nimmt das zuständige Landesamt für Soziales und Versorgung jährlich eine Abrechnung der dem jeweiligen Landkreis beziehungsweise der kreisfreien Stadt entstandenen Ausgaben und der erzielten Einnahmen vor. Sofern sich ein Differenzbetrag ergibt, wird dieser erstattet.
Zur Berechnung der Ausgaben wird mit der Pflegeversicherung-Mehrbelastungsausgleichsverordnung eine Verwaltungskostenpauschale pro Fall festgesetzt. Nach § 1 Absatz 3 Satz 1 der Pflegeversicherung-Mehrbelastungsausgleichsverordnung ist diese entsprechend dem jeweiligen Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst der Kommunen im Land Brandenburg im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium anzupassen:
Kalenderjahr 2017 | Basis 2016 in Euro |
Erhöhung ab 1. Februar 2017 um 2,35 %* in Euro |
Insgesamt 2017 in Euro |
Verwaltungskostenpauschale pro Fall |
70,77 | 72,43 | 72,29 |
Kalenderjahr 2018 | Basis 2017 in Euro |
Erhöhung ab 1. März 2018 um 3,19 %* in Euro |
Insgesamt 2018 in Euro |
Verwaltungskostenpauschale pro Fall |
72,43 | 74,74 | 74,35 |
Kalenderjahr 2019 | Basis 2018 in Euro |
Erhöhung ab 1. April 2019 um 3,09 %* in Euro |
Insgesamt 2019 in Euro |
Verwaltungskostenpauschale pro Fall |
74,74 | 77,05 | 76,47 |
Kalenderjahr 2020 | Basis 2019 in Euro |
Erhöhung ab 1. März 2020 um 1,06 %* in Euro |
Insgesamt 2020 in Euro |
Verwaltungskostenpauschale pro Fall |
77,05 | 77,87 | 77,73 |
* Aufgrund der nicht linearen Erhöhung der Entgelte werden die von den Tarifvertragsparteien angegebenen arithmetischen Mittel zugrunde gelegt.