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Verwaltungskostenpauschale nach der Pflegeversicherung-Mehrbelastungsausgleichsverordnung ab dem Kalenderjahr 2017

Verwaltungskostenpauschale nach der Pflegeversicherung-Mehrbelastungsausgleichsverordnung ab dem Kalenderjahr 2017
vom 11. Juli 2018
(ABl./18, [Nr. 31], S.667)

Auf Grund des § 1 Absatz 3 Satz 2 der Pflegeversicherung-Mehrbelastungsausgleichsverordnung vom 22. Dezember 2017 (GVBl. 2018 II Nr. 2) wird hiermit bekannt gemacht:

Die Verwaltungskostenpauschale nach § 1 Absatz 3 der Pflegeversicherung-Mehrbelastungsausgleichsverordnung wird

  1. ab dem 1. Januar 2017 auf einen Betrag in Höhe von 72,29 Euro,
  2. ab dem 1. Januar 2018 auf einen Betrag in Höhe von 74,35 Euro,
  3. ab dem 1. Januar 2019 auf einen Betrag in Höhe von 76,47 Euro und
  4. ab dem 1. Januar 2020 auf einen Betrag in Höhe von 77,73 Euro

festgesetzt.

Begründung

Das Land Brandenburg ist nach § 8 Absatz 4 Satz 7 des Landespflegegesetzes verpflichtet, den Landkreisen und kreisfreien Städten die Aufwendungen zu erstatten, die ihnen bei der Wahrnehmung der Aufgaben für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 121 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entstehen. Hierfür nimmt das zuständige Landesamt für Soziales und Versorgung jährlich eine Abrechnung der dem jeweiligen Landkreis beziehungsweise der kreisfreien Stadt entstandenen Ausgaben und der erzielten Einnahmen vor. Sofern sich ein Differenzbetrag ergibt, wird dieser erstattet.

Zur Berechnung der Ausgaben wird mit der Pflegeversicherung-Mehrbelastungsausgleichsverordnung eine Verwaltungskostenpauschale pro Fall festgesetzt. Nach § 1 Absatz 3 Satz 1 der Pflegeversicherung-Mehrbelastungsausgleichsverordnung ist diese entsprechend dem jeweiligen Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst der Kommunen im Land Brandenburg im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium anzupassen:

Kalenderjahr 2017 Basis 2016
in Euro
Erhöhung ab
1. Februar 2017
um 2,35 %* in Euro
Insgesamt
2017
in Euro
Verwaltungskostenpauschale
pro Fall
70,77 72,43 72,29
Kalenderjahr 2018 Basis 2017
in Euro
Erhöhung ab
1. März 2018
um 3,19 %* in Euro
Insgesamt
2018
in Euro
Verwaltungskostenpauschale
pro Fall
72,43 74,74 74,35
Kalenderjahr 2019 Basis 2018
in Euro
Erhöhung ab
1. April 2019
um 3,09 %* in Euro
Insgesamt
2019
in Euro
Verwaltungskostenpauschale
pro Fall
74,74 77,05 76,47
Kalenderjahr 2020 Basis 2019
in Euro
Erhöhung ab
1. März 2020
um 1,06 %* in Euro
Insgesamt
2020
in Euro
Verwaltungskostenpauschale
pro Fall
77,05 77,87 77,73

* Aufgrund der nicht linearen Erhöhung der Entgelte werden die von den Tarifvertragsparteien angegebenen arithmetischen Mittel zugrunde gelegt.