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Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg zur Förderung der Arbeitsmarktintegration junger von Arbeitslosigkeit bedrohter oder betroffener Fach- und Arbeitskräfte im Land Brandenburg in der EU-Förderperiode 2021-2027 „Perspektive Job - Jugend in Ausbildung und Arbeit“

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg zur Förderung der Arbeitsmarktintegration junger von Arbeitslosigkeit bedrohter oder betroffener Fach- und Arbeitskräfte im Land Brandenburg in der EU-Förderperiode 2021-2027 „Perspektive Job - Jugend in Ausbildung und Arbeit“
vom 3. August 2023
(ABl./23, [Nr. 33], S.895)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV/VVG) sowie des Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) in der Förderperiode 2021-2027, einschließlich

  • der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159),
  • der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21)

in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen für das Coaching und die Vermittlung in Arbeit und Ausbildung von jungen Erwachsenen, für Informationen für Unternehmen zur Nachwuchssicherung und Personalentwicklung sowie für die Kooperation mit der öffentlichen Arbeitsverwaltung.

1.2 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Die Förderungen nach dieser Richtlinie werden entsprechend den Voraussetzungen des Beschlusses der Kommission 2012/21/EU vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3, im Folgenden: „DAWI-Freistellungsbeschluss“) gewährt. Der nach Artikel 4 des Freistellungsbeschlusses erforderliche Betrauungsakt setzt sich aus der vorliegenden Förderrichtlinie sowie dem jeweiligen Zuwendungsbescheid zusammen.

1.4 Ziel der Förderung ist es, arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte junge Erwachsene zwischen 18 und unter 27 Jahren eine Verbesserung des Zugangs zu Beschäftigung zu ermöglichen sowie die Fach- und Arbeitskräftesicherung in Unternehmen zu befördern. Durch gezieltes Coaching sollen die Vermittlung in Arbeit beziehungsweise Ausbildung begleitet sowie gleichzeitig Brandenburger Unternehmen bei der Suche nach jungen Nachwuchskräften unterstützt werden.

Die geförderten Maßnahmen dienen sozialen und gemeinnützigen Zwecken, die nicht oder nur in unzureichender Weise am Markt angeboten werden und mit denen die beziehungsweise der Zuwendungsempfangende hiermit betraut wird.

Die geförderten Maßnahmen stellen Maßnahmen zur Deckung des sozialen Bedarfs entsprechend Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des DAWI-Freistellungsbeschlusses dar. Es soll insbesondere jungen Erwachsenen geholfen werden sich zu qualifizieren und einen geeigneten Ausbildungs-  beziehungsweise Arbeitsplatz zu finden. Zielgruppe sind insbesondere diejenigen Menschen, für die ein entsprechendes Betreuungsangebot auf dem Markt nicht in dem Maße angeboten wird, dass es in Anspruch genommen werden kann.

1.5 Bei der Förderung von Vorhaben mit Mitteln aus den Europäischen Strukturfonds sind die bereichsübergreifenden Grundsätze nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu berücksichtigen.

Die Achtung der Grundrechte und die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist bei der gesamten Umsetzung der Förderung zu gewährleisten.

1.6 Der Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter ist einzuhalten. Dabei ist das Gender-Mainstreaming-Prinzip anzuwenden, wonach die durchgängige Berücksich­tigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbezie­hung der Geschlechterperspektive während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Maßnahme sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert werden.

Die vorgesehenen gleichstellungsfördernden Aktionen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse in der Berichterstattung zu dokumentieren.

1.7 Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung ist während der Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung von Maßnahmen und der Berichterstattung darüber einzuhalten. Die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen wird bei der gesamten Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme berücksichtigt.

Die vorgesehenen Aktionen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.

1.8 Der Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung, die den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris und dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ Rechnung trägt, ist Bestandteil des ESF+-Programms.

Der vorgesehene Beitrag einer Maßnahme zur nachhaltigen Entwicklung ist im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen, die das Ziel verfolgen, junge Erwachsene, die arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind, bei der nachhaltigen Integration in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. Durch gezieltes Coaching sollen Vermittlungshemmnisse abgebaut und so die Integration in Ausbildung beziehungsweise Beschäftigung gefördert und gemeinsam mit den Arbeitsverwaltungen im Land Brandenburg eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt erreicht werden. Die Maßnahmen sollen sowohl junge Erwachsene zwischen 18 und unter 27 Jahren bei der Vermittlung in Arbeit beziehungsweise Ausbildung begleiten als auch Brandenburger Unternehmen bei der Suche nach jungen Nachwuchskräften unterstützen.

2.1 Gefördert werden:

2.1.1 Coaching von arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten jungen Erwachsenen

Es werden arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte1 junge Erwachsene zwischen 18 und unter 27 Jahren mit dem Ziel der Beschäftigungssicherung beziehungsweise der Integration in Arbeit oder Ausbildung gecoacht.

Die Projekte haben konkret folgende Coaching-Elemente anzubieten:

  1. Vermittlungscoaching

    Hierbei erhalten die Teilnehmenden unter  anderem Unterstützung bei der Herstellung von Kontakten zu Unternehmen, Hilfen bei Bewerbungsaktivitäten und bei der Berufswegeplanung. Bei erfolgreicher Vermittlung kann den Teilnehmenden eine Begleitung während der ersten Beschäftigungsmonate durch die Zuwendungsempfangende beziehungsweise den Zuwendungsempfangenden angeboten werden (maximal sechs Monate).

  2. Kompetenzcoaching

    Bei analysierten Kompetenzlücken, die einer erfolgreichen Vermittlung entgegenstehen, werden den Teilnehmenden gezielte und individuell abgestimmte Bildungsangebote gegebenenfalls unter Einbezie­hung der Eingliederungsleistungen nach § 16 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 44 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) unterbreitet.

  3. Sozialcoaching

    Sollten Vermittlungshemmnisse bei den Teilneh­menden im Sozialverhalten beziehungsweise im sozialen Umfeld oder im Fehlen weiterer sozialer Schlüsselkompetenzen begründet sein, wird ein individuelles, sozialpädagogisch angelegtes Coaching angeboten.

2.1.2 Informationen für Unternehmen zur Nachwuchssiche­rung und Personalentwicklung

Unternehmen sollen zu Fragen der Ausbildung und Beschäftigung von jungen Erwachsenen mit Vermittlungshemmnissen mit dem Ziel der Nachwuchssicherung informiert werden. Hierzu gehören unter anderem  Informationen zu Fragen der Personalentwicklung bezogen auf die Zielgruppe auch im Sinne Guter Arbeit und die Sensibilisierung der Unternehmen zum Umgang mit der Zielgruppe.

2.1.3 Kooperation mit der öffentlichen Arbeitsverwaltung

Hinsichtlich der Akquise von Teilnehmenden, der individuellen Betreuung, der Bereitstellung von Bildungsangeboten und Eingliederungsleistungen sowie bei der Vermittlung in Ausbildung und Beschäftigung sollen verbindliche Kooperationen mit der öffentlichen Arbeitsverwaltung (Jobcenter und Arbeitsagenturen) eingegangen werden.

2.2 In die Maßnahmen können als Teilnehmende arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte junge Erwachsene zwischen 18 und unter 27 Jahren2 eintreten. Mindestens 60 Prozent der Teilnehmenden sollen Bürgergeld-Empfangende sein.

2.3 Die Maßnahmen werden für die Dauer von 30 Monaten gefördert und können verlängert werden. Für jeden der fünf Brandenburger Arbeitsagenturbezirke wird eine Maßnahme gefördert. Dabei sind mehrere Projektstandorte innerhalb des jeweiligen Arbeitsagenturbezirkes wünschenswert.

2.4 Pro Maßnahme werden fünf Coaches gefördert. Ihre Vergütung erfolgt mindestens in Anlehnung an das Grundentgelt in der Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Die Coaches müssen bei der oder dem Zuwendungsempfangenden angestellt und mit 100 Prozent ihrer Arbeitszeit ausschließlich im Rahmen dieser Richtlinie tätig sein. In der Regel sollen sie in Vollzeit für die Maßnahme tätig werden.

2.5 Pro Coach sollen durchschnittlich 20 Teilnehmende pro Jahr betreut werden.

2.6 Teilnehmende können bis zu 24 Monate lang (einschließlich der Nachbetreuung) in einer Maßnahme betreut werden. Die durchschnittliche Teilnahmedauer soll zwölf Monate betragen.

2.7 Teilnehmenden im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) wird die Projektteilnahme in der Regel durch die örtlichen Jobcenter beziehungsweise die Agentur für Arbeit empfohlen. Die Teilnahme an der Maßnahme soll möglichst in den Kooperationsplan beziehungsweise in die Eingliederungsvereinbarung aufgenommen werden.

3 Zuwendungsempfangende

Zuwendungsempfangende und damit antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften.

4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1 Zuwendungsart:           Projektförderung

4.2 Finanzierungsart:         Fehlbedarfsfinanzierung

4.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

4.4 Bemessungsgrundlage

4.4.1 Zuwendungsfähig sind die für die Projektumsetzung erforderlichen Personal- und Sachausgaben sowie die Ausgaben für Leistungen, die Teilnehmende zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II beziehen. Indirekte Ausgaben werden nach Artikel 54 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 anhand eines Pauschalsatzes in Höhe von 15 Prozent der direkten Personalausgaben gefördert.

4.4.2 Die Bewilligung von Personal- und Sachausgaben ist auf einen Betrag in Höhe von 4 700 Euro pro Teilnehmerin oder Teilnehmer begrenzt.

Sie dürfen zudem maximal bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen.

4.4.3 Die Ausgaben der nach § 6 SGB II zuständigen Trägerinnen beziehungsweise Träger für Leistungen an Teilnehmende zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II werden pauschaliert berücksichtigt mit einem monatlichen Betrag pro Person in Höhe von 438 Euro gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060. Der Anteil dieser Ausgaben an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben beträgt mindestens 40 Prozent.

4.4.4 Der Zuschuss ist auf einen Höchstbetrag von 60 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben begrenzt.

5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

5.1 Es ist eine Integrationsquote in Erwerbstätigkeit von 25 Prozent anzustreben. Zur Integration in Erwerbstätigkeit zählen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Teil- oder Vollzeit, eine betriebliche oder schulische Ausbildung oder eine Existenzgründung/Selbstständigkeit.

5.2 Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, der Be­willigungsbehörde, der Wirtschaftsförderung Land Brandenburg GmbH (WFBB) und dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE) auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Förderung erforderlich sind.

Die Zuwendungsempfangenden sind darüber hinaus verpflichtet, jährlich mit Stichtag 31. Dezember einen Sachbericht bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

5.3 Die Zuwendungsempfangenden müssen an Maßnahmen zur Qualitätssicherung mitwirken. Diese beinhalten zum Beispiel die Auswertung von Vor-Ort-Kontrollen der Bewilligungsbehörde und von Begleitbesuchen der WFBB, die Teilnahme an Erfahrungsaustauschen und thematischen Workshops, die Mitwirkung an möglichen wissenschaftlichen Evaluationen sowie die Aufbereitung von Informationen zu Projektzielen, -inhalten und -ergebnissen, damit diese der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden können.

5.4 Die Zuwendungen werden als Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährt und erfolgen im Rahmen der Vorgaben des DAWI-Freistellungsbeschlusses. Die Beschreibung des Ausgleichsmechanismus, der Parameter für die Berechnung sowie die Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen erfolgt im Rahmen des jeweiligen Zuwendungsbescheids.

5.5 Pflichten zur Transparenz und Kommunikation

Gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind die Begünstigten einer Förderung aus dem ESF+ verpflichtet, bei allen Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen auf die Unterstützung aus dem ESF+ hinzuweisen, während der Durchführung der Maßnahmen die Öffentlichkeit (insbesondere im Internet, gegenüber den Medien und durch Plakatierung im Objekt) über die Unterstützung aus dem ESF+ zu informieren und die Teilnehmenden der geförderten Maßnahmen über die Finanzierung durch den ESF+ zu unterrichten. Dabei ist auf die Förderung des Landes Brandenburg aus Mitteln des ESF+ so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle des Landes Brandenburg und der Europäischen Union für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird. Das „Merkblatt Transparenz und Kommunikation in der Förderperiode 2021-2027“ mit detaillierten Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangeboten sind auf der Website https://esf.brandenburg.de veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfangenden verbindlich.

Die Begünstigten stellen der Europäischen Union auf Ersuchen das Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial zur Verfügung und erteilen der Union eine unentgeltliche, nichtausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung solchen Materials und jedweder damit zusammenhängender bereits bestehender Rechte gemäß Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/1060, sofern dies nicht erhebliche Zusatzkosten oder Verwaltungsaufwand verursacht.

5.6 Liste der Vorhaben

Gemäß Artikel 49 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 ist eine Liste der Vorhaben, wie in dem nachfolgenden Zitat dargestellt, zu führen.

„Die Liste enthält folgende Daten:

  1. bei juristischen Personen Name des Begünstigten; bei einer öffentlichen Auftragsvergabe Name des Auftragnehmers;
  2. bei natürlichen Personen Vor- und Nachname des Begünstigten;
  3. […];
  4. Bezeichnung des Vorhabens;
  5. Zweck und erwartete oder tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens;
  6. Datum des Beginns des Vorhabens;
  7. voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses des Vorhabens;
  8. Gesamtkosten des Vorhabens;
  9. betroffener Fonds;
  10. betroffenes spezifisches Ziel;
  11. Kofinanzierungssatz der Union;
  12. Standortindikator oder Geolokalisierung für das Vorhaben und das betroffene Land;
  13. bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten den Standort des Begünstigten, wenn der Begünstigte eine juristische Person ist, bzw. die Region auf NUTS-2-Ebene, wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist;
  14. Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g.“

Die Begünstigten einer Förderung aus dem ESF+ erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden.

5.7 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehenden und vorbehaltlich noch zu erlassenden EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 erfasst und speichert die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) statistische Daten, einschließlich Angaben zu den teilnehmenden Personen, in elektronischer Form und fordert hierfür die entsprechenden Erklärungen von den Teilnehmenden ab. Das betrifft insbesondere Informationen zu den Antragstellenden und Zuwendungsempfangenden (wirtschaftlich Berechtigten), den beantragten und geförderten Maßnahmen sowie den geförderten Unternehmen und Personen (Teilnehmende).

Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung und Evaluierung, Projektfinanzverwaltung sowie Überprüfung und Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten sowie die Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Fördermittelempfangenden.

Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, die genannten sowie gegebenenfalls weitere für die Evaluierung erforderliche Daten zu erheben und der Bewilligungsbehörde zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Bei der Erhebung und Verarbeitung per­sonenbezogener Daten müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes beachtet werden.

Die Zuwendungsempfangenden sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungsempfangenden hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Webportal zur Verfügung.

Fehlende Daten können für die Zuwendungsempfangenden Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.

6 Verfahren

6.1 Antragsverfahren

Anträge auf Förderung, einschließlich der erforderlichen Konzepte (entsprechend der Anlage), sind zu einem bestimmten Stichtag über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de). Hier wird auch der jeweilige Stichtag für die Einreichung der Anträge bekannt gegeben.

6.2 Bewilligungsverfahren

Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die Investitionsbank des Landes Brandenburg (Bewilligungsbehörde) unter der Berücksichtigung eines fachlichen Votums der WFBB. Die Grundlage für die Bewilligung bilden der Antrag und die dazu einzureichenden Anlagen (Darstellung der notwendigen Vorhabenbestandteile mit konkreter Aufstellung der Ausgaben). Maßgeblich für die Beurteilung der Zuwendungsfähigkeit des Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung.

6.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds im Rahmen von ESF+, EFRE (inklusive Interreg A), JTF und EMFAF finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 sowie aus dem EU-Fonds ELER finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2023 bis 2027 (ANBest-EU 21) in der jeweils geltenden Fassung im Vorschussprinzip.

Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Internetportal der ILB. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung“ zu verwenden.

6.4 Verwendungsnachweisverfahren

Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. ANBest-EU 21 einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internetportal der ILB. Hierfür ist das dort bereitgestellte Formular „Verwendungsnachweis“ zu verwenden.

6.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die ANBest-EU 21 in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

Über die Landeshaushaltsordnung hinaus gelten die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfangenden im Einzelnen mitgeteilt werden.

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuwendungsempfangenden haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, der Bundesrechnungshof, die für den ESF+ in Brandenburg zuständige Verwaltungs- und Prüfbehörde, der Aufgabenbereich „Rechnungslegung“ sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei den Zuwendungsempfangenden zu prüfen. Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.

6.6 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellenden in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden den Zuwendungsempfangenden im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

7 Geltungsdauer und Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

Anlage zu Nummer 6.1 der Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg zur Förderung der Arbeitsmarktintegration junger von Arbeitslosigkeit bedrohter oder betroffener Fach- und Arbeitskräfte im Land Brandenburg in der EU-Förderperiode 2021-2027 „Perspektive Job - Jugend in Ausbildung und Arbeit“

Hinweise zur Antragstellung und Projektauswahl

Anforderungen an die einzureichenden Konzepte und Beschreibung des Projektauswahlverfahrens unter Angabe der Bewertungskriterien

I. Anforderungen an die einzureichenden Konzepte

Im Zuge der Antragstellung ist ein aussagefähiges Konzept einzureichen, das Angaben zu den Zielsetzungen, zur inhaltlichen Umsetzung und zu zentralen Arbeitsschritten sowie zu Zeithorizonten (Arbeits- und Zeitplan) enthalten muss. Es ist darzustellen, wie der Zuwendungszweck erfüllt werden soll. Das Konzept soll 15 Seiten (ohne Anlagen und Deckblatt) nicht überschreiten und ist in folgender Gliederung einzureichen:

1 Darstellung der Trägereignung und des Personaleinsatzes
2 Darstellung der Umsetzung der richtlinienspezifischen Aufgaben
a) Qualität der Konzeption der Coaching-Elemente (Vermittlungscoaching, Kompetenzcoaching, Sozialcoaching)
b) Information für Unternehmen
c) Zusammenarbeit mit der Arbeitsverwaltung
3 Darstellung der Zusammenarbeit mit den relevanten regionalen Akteuren (Stakeholderanalyse)
4 Geplante Integrationsquoten
5 Verankerung der bereichsübergreifenden Grundsätze
6 Einzugsgebiet, räumliche Voraussetzungen und technische Ausstattung der Projektstandorte
7 Arbeitsplanung, Projektcontrolling sowie Qualitätssiche­rung

1 Darstellung der Trägereignung und des Personaleinsatzes

Der oder die Antragstellende muss seine oder ihre einschlägigen Erfahrungen und Kompetenzen in Bezug auf unterstützende Maßnahmen für Arbeitslose beziehungsweise Langzeitarbeitslose darstellen und mögliche Referenzen benennen. Zusätzlich sollen Kompetenzen im Umgang mit jungen Erwachsenen mit (multiplen) Vermittlungshemmnissen dargestellt werden. Es ist nachzuweisen, dass der/die Antragstellende über fachgerechtes Personal verfügt, mit dem eine qualifizierte Projektdurchfüh­rung sichergestellt werden kann.

Hierzu sind bei Antragstellung folgende Unterlagen als Anlagen zum Konzept einzureichen:

  1. Selbstdarstellung des/der Antragstellenden mit Auflistung seiner oder ihrer Kompetenzen/Erfahrungen in der Durchführung von Projekten der Arbeitsmarktintegration von (langzeit-)arbeitslosen Personen, insbesondere im Rahmen von ESF-geförderten Projekten
  2. Darstellung der Kompetenzen hinsichtlich unterstützender Maßnahmen für junge Erwachsene
  3. Referenzen der vergangenen fünf Jahre (soweit vorhanden).

Die Coaches müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Abschluss eines Fachhochschulstudiengangs (beziehungsweise Bachelorabschluss) im Fachbereich „Sozialpädagogik“, „Soziale Arbeit“ oder vergleichbarer Abschluss und/oder mehrjährige einschlägige berufliche Erfahrung in der Arbeit mit Arbeitslosen/ Langzeitarbeitslosen.
  • Erwünscht sind zudem Erfahrungen im Umgang mit jungen Erwachsenen.

2 Darstellung der Umsetzung der richtlinienspezifischen Aufgaben

  1. Qualität der Konzeption der Coaching-Elemente (Vermittlungscoaching, Kompetenzcoaching, Sozialcoaching)

    In der Konzeption ist darzustellen, wie die konkreten Bedarfslagen der jungen Erwachsenen ermittelt werden sollen und welche daraus ableitbaren Inhalte und Methoden Gegenstand des Vermittlungscoachings, Kompetenzcoachings sowie Sozialcoachings werden sollen. Die einzelnen Aufgaben der Coaches in Bezug auf die drei Coaching-Elemente sind aufzuführen und zu beschreiben. Beim Kompetenzcoaching ist zusätzlich darzustellen, wie und durch wen die Umsetzung der individuellen Bildungsangebote bei analysierten Kompetenzlücken der verschiedenen Teilnehmenden erfolgen soll. Weiterhin sollen Angaben zur Kontaktdichte gemacht werden. Insbesondere ist darauf einzugehen, wie auf die besonderen Bedarfe der Zielgruppe der jungen Erwachsenen mit Vermittlungshemmnissen eingegangen werden soll und wie von Arbeitslosigkeit bedrohte junge Erwachsene unterstützt werden sollen.

  2. Information für Unternehmen

    Darzustellen ist die Art und Weise, wie der Zugang zu Unternehmen erfolgen soll und wie diese für die Zielgruppe sensibilisiert und aufgeschlossen werden sollen. Erläutert werden soll zudem das Unterstützungsangebot für Unternehmen bei Fragen zur Personalentwicklung und Nachwuchssicherung im Sinne von Guter Arbeit sowie hinsichtlich der nachhaltigen Beschäftigung bei bedrohten Arbeitsverhältnissen und des Matchings bei Fach- und Arbeitskräftebedarfen. Auch ist die Form der Zusammenarbeit mit bestehenden regionalen Unternehmensnetzwerken anzugeben.

  3. Zusammenarbeit mit der öffentlichen Arbeitsverwaltung

    Die öffentliche Arbeitsverwaltung (Jobcenter, Agentur für Arbeit) soll in die Projektumsetzung aktiv einbezogen werden. Um die Zusammenarbeit sicherzustellen, ist bereits mit der Antragstellung möglichst ein „Letter of Intent“ (Absichtserklärung) des Jobcenters, der Agentur für Arbeit beziehungsweise der Jugendberufsagentur vorzulegen. Zu beschreiben ist, wie die Kooperation mit den Arbeitsverwaltungen hinsichtlich der Teilnehmendenakquise, der individuellen Betreuung der Teilnehmenden, bei der Bereitstellung von Bildungsangeboten und der Inanspruchnahme von Eingliederungsleistungen nach § 16 SGB II in Verbindung mit § 44 SGB III und im Falle einer Vermittlung in Ausbildung oder Beschäftigung erfolgen soll.

Weiterhin ist anzugeben, welche Maßnahmen hinsichtlich der Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der Projektumsetzung (Buchstaben a bis c) geplant sind.

3 Darstellung der Zusammenarbeit mit den relevanten regionalen Akteuren (Stakeholderanalyse)

Mithilfe einer Stakeholderanalyse sollen wichtige Koopera­tionspartnerinnen beziehungsweise Kooperationspartner identi­fiziert werden, mit deren Unterstützung die Projektziele erreicht werden sollen. Hierbei sollen die wichtigsten Akteure benannt und die Felder sowie die Form der Zusammenarbeit dargestellt werden. Dabei sind die Kooperationspartnerinnen beziehungsweise Kooperationspartner den in der Vorlage angegebenen Bereichen entsprechend den Förderelementen der Richtlinie nach Nummer 2.1.1 - Kooperationen im Rahmen der drei Coaching-Elemente Vermittlungscoaching, Kompetenzcoaching und Sozialcoaching - und nach Nummer 2.1.2 - Kooperationen zur Sensibilisierung und Information von Unternehmen - zuzuordnen.

Zusätzlich zur tabellarischen Darstellung sind zu ausgewählten Kooperationspartnerinnen beziehungsweise Kooperationspartnern (ein Stakeholder pro Bereich) beispielhaft die Organisation sowie die Inhalte der Zusammenarbeit darzustellen. Sofern vorhanden können mit Antragstellung entsprechende „Letters of Intent“ (LOIs) eingereicht werden.

4 Geplante Integrationsquoten in Arbeit und Ausbildung

Die geplanten quantitativen Ergebnisse (Integrationsquoten in Arbeit und Ausbildung) sind anzugeben. Zudem ist kurz darzustellen, durch welche konkreten Projektmaßnahmen die Übergänge befördert werden sollen.

5 Verankerung der bereichsübergreifenden Grundsätze: Gleichstellung der Geschlechter, Nichtdiskriminierung sowie nachhaltige Entwicklung

Bei der Akquise der Teilnehmenden ist auf eine geschlechtersensible Ansprache zu achten. Projektaktivitäten sind so auszurichten, dass unterschiedliche Geschlechterperspektiven sowie Bedarfs- und Interessenlagen berücksichtigt werden. Es ist darzustellen, mit welchen konkreten Maßnahmen oder Aktivitäten diese Ziele erreicht werden können. Bezüglich des Ziels der Nichtdiskriminierung sind die Projekte für alle Teilnehmenden, die der Zielgruppendefinition des Förderprogramms entsprechen, unabhängig von der ethnischen Herkunft, vom Geschlecht, von der Religion oder Weltanschauung, von einer Behinderung, vom Alter oder von der sexuellen Identität zu öffnen. Bei der Akquise und Begleitung von Teilnehmenden mit Migrationshintergrund ist auf die spezifische Ansprache und auf die Berücksichtigung der kulturellen Besonderheiten zu achten. Zusätzlich sind Angaben zu machen, ob an den geplanten Projektstandorten die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung gewährleistet ist beziehungsweise durch welche Aktivitäten darauf hingewirkt werden soll, dass Menschen mit Behinderung den Zugang zu den Projektmaßnahmen erhalten können. Mit Bezug auf die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, des Übereinkommens von Paris und dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ ist darzustellen, durch welche Aktivitäten der Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung berücksichtigt wird.

6 Einzugsgebiet, räumliche Voraussetzungen und technische Ausstattung der Projektstandorte

Es sollen Aussagen zu den geplanten Projektstandorten, insbesondere hinsichtlich ihres Einzugsgebiets getroffen werden. Im Zusammenhang mit der Darstellung des Einzugsgebiets ist auch eine regionale Situations- und Problembeschreibung zur Arbeitslosigkeit von Jugendlichen sowie jungen Frauen und Männern bis 27 Jahre und zu bekannten Fach- und Arbeitskräftebedarfen von Brandenburger Unternehmen vorzunehmen.

Auch sollen Angaben zu der räumlichen und technischen Ausstattung der Projektstandorte und ihrer Erreichbarkeit gemacht werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die räumlichen Voraussetzungen mit den Projektinhalten der einzelnen Förderelemente korrespondieren. Soziale Brennpunkte sowie ländliche Regionen sollen bei der regionalen Verortung der Projekte beziehungsweise der Projektstandorte nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

7 Arbeitsplanung, Projektcontrolling sowie Qualitätssicherung

Zu den geplanten Projektmaßnahmen ist ein Arbeits- und Zeitplan zu erstellen. Darin sollen die Arbeitsschritte und Teilziele (Meilensteine) abgebildet und zeitlich untersetzt werden. Zudem ist zu beschreiben, mit welchen Maßnahmen, Methoden und Standards der Qualitätssicherung der beziehungsweise des Antragstellenden die Projektsteuerung und Ergebnissicherung erfolgen soll sowie die Qualität der Projektumsetzung gesichert wird.

II. Fachliche Bewertung anhand von Bewertungskriterien

Die einzelnen Bewertungskriterien für diese Fördergegenstände werden wie folgt nach den Kriterien 1 bis 7 gewichtet:

Kriterium

Bewertungskriterium

Gewichtung
in %

1

Darstellung der Trägereignung und des Personaleinsatzes

5

2

Darstellung der Umsetzung der richtlinienspezifischen Aufgaben
a) Qualität der Konzeption der Coaching-Elemente:
Vermittlungscoaching, Kompetenzcoaching, Sozialcoaching
b) Information für Unternehmen
c) Zusammenarbeit mit der Arbeitsverwaltung

50

3

Darstellung der Zusammenarbeit mit den relevanten regionalen Akteuren (Stakeholderanalyse)

10

4

Geplante Integrationsquoten

5

5

Verankerung der bereichsübergrei­fenden Grundsätze

5

6

Einzugsgebiet, räumliche Voraussetzungen und technische Ausstattung der Projektstandorte

15

7

Arbeitsplanung, Projektcontrolling sowie Qualitätssicherung

10

Summe

 

100

Die aufgeführten Kriterien werden einzeln bewertet. Es können gemäß der nachstehenden Einteilung maximal 30 Punkte pro Kriterium vergeben werden. Nach der Punktevergabe werden diese entsprechend der oben genannten Gewichtung gewertet.

sehr gut (30 - 25 Punkte)
gut (24 - 20 Punkte)
befriedigend (19 - 15 Punkte)
ausreichend (14 - 10 Punkte)
mangelhaft  (9 - 5 Punkte)
ungenügend (4 - 0 Punkte)

Ein Konzept kann nach Gewichtung der einzelnen Kriterien mit maximal 30 Punkten bewertet werden. Für eine Förderung kommen nur Konzepte in Betracht, die mindestens 20 Punkte nach Gewichtung erreichen.


1 Gemäß § 17 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III).

2 Bei Personen aus Paar-Bedarfsgemeinschaften oder Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einem unterhaltsberechtigten Kind unter 18 Jahren, in denen kein Angehöriger der Bedarfsgemeinschaft einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ist die Teilnahme am Programm „Förderung der Integrationsbegleitung für Langzeitarbeitslose und Familienbedarfsgemeinschaften“ zu bevorzugen.