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Personalstatistik
Personalstatistik
vom 3. März 2007
(JMBl/07, [Nr. 3], S.47)
Außer Kraft getreten am 1. Januar 2015 durch Allgemeine Verfügung vom 4. Dezember 2014
(JMBl/14, [Nr. 12], S.143)
Im Einvernehmen mit der Senatorin für Justiz des Landes Berlin und der Senatorin für Integration, Arbeit und Soziales des Landes Berlin treffe ich folgende Regelung:
I.
A. Allgemeines
Die Personalstatistik über den Personalbestand und die Personalverwendung wird nach folgenden Vordrucken erstellt:
J Kammern und Senate bei den Kollegialgerichten im Oberlandesgerichtsbezirk
PÜ 1 Personalübersicht des Amtsgerichts
PÜ 2 Zusammenstellung der Personalübersichten der Amtsgerichte
PÜ 3 Personalübersicht des Landgerichts
PÜ 4 Zusammenstellung der Personalübersichten der Landgerichte
PÜ 5 Personalübersicht des Oberlandesgerichts
PÜ 7 Personalübersicht der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht
PÜ 8 Zusammenstellung der Personalübersichten der Staatsanwaltschaften bei dem
Landgericht
PÜ 9 Personalübersicht der Generalstaatsanwaltschaft
PÜ 11 Personalübersicht des Verwaltungsgerichts
PÜ 12 Personalübersicht der Verwaltungsgerichte
PÜ 14 Personalübersicht des Sozialgerichts
PÜ 15 Personalübersicht der Sozialgerichte
PÜ 16 Personalübersicht des Landessozialgerichts
PÜ 17 Personalübersicht des Finanzgerichts
PÜ 19 Personalübersicht des Arbeitsgerichts
PÜ 20 Personalübersicht der Arbeitsgerichte
B. Zu den einzelnen Vordrucken
Zur Ausfüllung der Vordrucke bestimme ich Folgendes:
Zum Vordruck J:
Die Präsidenten der Landgerichte stellen zum 31. Dezember eines jeden Jahres die zur Ausfüllung des Vordrucks J erforderlichen Angaben für ihren Bezirk zusammen und übermitteln sie dem Präsidenten des Oberlandesgerichts. Dieser trägt die Angaben der Landgerichte in den Vordruck J ein, ergänzt den Vordruck um die das Oberlandesgericht betreffenden Angaben und übersendet diese Übersicht in elektronischer Form an das Ministerium der Justiz.
Zum Vordruck PÜ 1:
Die Präsidenten und die Direktoren der Amtsgerichte tragen die für die Stichtage 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres zu ermittelnden Zahlen zur Personalverwendung in den Vordruck PÜ 1 fortlaufend zum Schluss der entsprechenden Kalendervierteljahre ein und übermitteln jeweils bis zum 10. Januar eines jeden Jahres den jeweils ausgefüllten Erhebungsbogen an den Präsidenten des Landgerichts, der die Angaben bis zum 20. Januar eines jeden Jahres dem Präsidenten des Oberlandesgerichts übersendet.
Zum 31. Dezember eines jeden Jahres füllen die Präsidenten und Direktoren der Amtsgerichte den Vordruck PÜ 1 zum Personalbestand aus. Sodann übermitteln sie die Angaben bis zum 10. Januar eines jeden Jahres an die Präsidenten der Landgerichte.
Zum Vordruck PÜ 2:
Die Präsidenten der Landgerichte stellen die Angaben der Amtsgerichte ihres Bezirks aus dem Vordruck PÜ 1 in dem Vordruck PÜ 2 zusammen und übersenden die aufgerechnete Zusammenstellung bis zum 20. Januar eines jeden Jahres dem Präsidenten des Oberlandesgerichts.
Der Präsident des Oberlandesgerichts fasst die Endergebnisse aus den Zusammenstellungen der Landgerichtsbezirke unter Verwendung des Vordrucks PÜ 2 zusammen, rechnet die Zusammenstellung auf und übersendet diese sowie die Zusammenstellung der Landgerichtsbezirke bis zum 30. Januar eines jeden Jahres in elektronischer Form an das Ministerium der Justiz.
Zum Vordruck PÜ 3:
Die Präsidenten der Landgerichte tragen die für die Stichtage 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres zu ermittelnden Zahlen zur Personalverwendung in den Vordruck PÜ 3 fortlaufend zum Schluss der entsprechenden Kalendervierteljahre ein und übersenden jeweils bis zum 20. Januar eines jeden Jahres den jeweils ausgefüllten Erhebungsbogen an den Präsidenten des Oberlandesgerichts, der die Angaben bis zum 30. Januar eines jeden Jahres in elektronischer Form dem Ministerium der Justiz übersendet.
Zum 31. Dezember eines jeden Jahres füllen die Präsidenten der Landgerichte den Vordruck PÜ 3 zum Personalbestand aus. Sodann übermitteln sie die Angaben bis zum 20. Januar eines jeden Jahres an den Präsidenten des Oberlandesgerichts.
Zum Vordruck PÜ 4:
Der Präsident des Oberlandesgerichts stellt die Angaben der Landgerichte aus den Vordrucken PÜ 3 in dem Vordruck PÜ 4 zusammen und übersendet die aufgerechnete Zusammenstellung bis zum 30. Januar eines jeden Jahres in elektronischer Form an das Ministerium der Justiz.
Zum Vordruck PÜ 5:
Der Präsident des Oberlandesgerichts trägt die für die Stichtage 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres zu ermittelnden Zahlen zur Personalverwendung in den Vordruck PÜ 5 fortlaufend zum Schluss der entsprechenden Kalendervierteljahre ein und übersendet jeweils bis zum 30. Januar eines jeden Jahres den jeweils ausgefüllten Erhebungsbogen in elektronischer Form an das Ministerium der Justiz.
Zum 31. Dezember eines jeden Jahres füllt er den Vordruck PÜ 5 zum Personalbestand aus. Sodann übersendet er den ausgefüllten Vordruck PÜ 5 bis zum 30. Januar eines jeden Jahres in elektronischer Form an das Ministerium der Justiz.
Zum Vordruck PÜ 7:
Die Leitenden Oberstaatsanwälte tragen die für die Stichtage 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres zu ermittelnden Zahlen zur Personalverwendung in den Vordruck PÜ 7 fortlaufend zum Schluss der entsprechenden Kalendervierteljahre ein und übersenden jeweils bis zum 10. Januar eines jeden Jahres den jeweils ausgefüllten Erhebungsbogen an den Generalstaatsanwalt, der die Angaben bis zum 20. Januar eines jeden Jahres in elektronischer Form dem Ministerium der Justiz übersendet.
Zum 31. Dezember eines jeden Jahres füllen die Leitenden Oberstaatsanwälte den Vordruck PÜ 7 zum Personalbestand aus. Sodann übermitteln sie den ausgefüllten Vordruck PÜ 7 bis zum 10. Januar eines jeden Jahres an den Generalstaatsanwalt.
Zum Vordruck PÜ 8:
Der Generalstaatsanwalt stellt die Angaben der Staatsanwaltschaften seines Geschäftsbereichs aus den Vordrucken PÜ 7 in dem Vordruck PÜ 8 zusammen und übersendet die aufgerechnete Zusammenstellung unter Darstellung der Angaben der einzelnen Staatsanwaltschaften bis zum 20. Januar eines jeden Jahres in elektronischer Form an das Ministerium der Justiz.
Zum Vordruck PÜ 9:
Der Generalstaatsanwalt trägt die für die Stichtage 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres zu ermittelnden Zahlen zur Personalverwendung in den Vordruck PÜ 9 fortlaufend zum Schluss der entsprechenden Kalendervierteljahre ein und übersendet jeweils bis zum 20. Januar eines jeden Jahres den jeweils ausgefüllten Erhebungsbogen in elektronischer Form an das Ministerium der Justiz.
Zum 31. Dezember eines jeden Jahres füllt er den Vordruck PÜ 9 zum Personalbestand aus. Sodann übersendet er den ausgefüllten Vordruck PÜ 9 bis zum 20. Januar eines jeden Jahres in elektronischer Form an das Ministerium der Justiz.
Zu den Vordrucken PÜ 11 und PÜ 12:
Die Präsidenten der Verwaltungsgerichte tragen die für die Stichtage 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres zu ermittelnden Zahlen in den Vordruck PÜ 11 fortlaufend zum Schluss der entsprechenden Kalendervierteljahre ein und übersenden jeweils bis zum 10. Januar eines jeden Jahres den jeweils ausgefüllten Erhebungsbogen an den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg.
Zum 31. Dezember eines jeden Jahres füllen die Präsidenten der Verwaltungsgerichte den Vordruck PÜ 12 aus und übernehmen dabei hinsichtlich der Angaben über die Personalverwendung die errechneten Zahlen aus dem Vordruck PÜ 11. Sodann übersenden sie den ausgefüllten Vordruck PÜ 12 bis zum 10. Januar eines jeden Jahres ebenfalls an den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg.
Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg stellt die Angaben der Verwaltungsgerichte aus den Vordrucken PÜ 12 zusammen und übersendet die Zusammenstellung bis zum 20. Januar eines jeden Jahres in elektronischer Form an das Ministerium der Justiz.
Zu den Vordrucken PÜ 14 und PÜ 15:
Die Direktoren der Sozialgerichte tragen die für die Stichtage 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres zu ermittelnden Zahlen in den Vordruck PÜ 14 fortlaufend zum Schluss der entsprechenden Kalendervierteljahre ein.
Zum 31. Dezember eines jeden Jahres füllen sie den Vordruck PÜ 15 aus und übernehmen dabei hinsichtlich der Angaben über die Personalverwendung die errechneten Zahlen aus dem Vordruck PÜ 14. Sodann übersenden sie den ausgefüllten Vordruck PÜ 15 bis zum 10. Januar eines jeden Jahres in elektronischer Form an den Präsidenten des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg.
Der Präsident des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg stellt die Angaben der Sozialgerichte aus den Vordrucken PÜ 15 zusammen und übersendet die Zusammenstellung bis zum 20. Januar eines jeden Jahres in elektronischer Form an das Ministerium der Justiz.
Zum Vordruck PÜ 16:
Der Präsident des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg trägt die für die Stichtage 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres zu ermittelnden Zahlen in den Vordruck PÜ 16 fortlaufend zum Schluss der entsprechenden Kalendervierteljahre ein und übersendet die Zusammenstellung bis zum 20. Januar eines jeden Jahres in elektronischer Form an das Ministerium der Justiz.
Zum Vordruck PÜ 17:
Der Präsident des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg trägt die für die Stichtage 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres zu ermittelnden Zahlen in den Vordruck PÜ 17 fortlaufend zum Schluss der entsprechenden Kalendervierteljahre ein und übersendet die Zusammenstellung bis zum 20. Januar eines jeden Jahres in elektronischer Form an das Ministerium der Justiz.
Zu den Vordrucken PÜ 19 und PÜ 20:
Die Direktoren der Arbeitsgerichte tragen die für die Stichtage 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres zu ermittelnden Zahlen in den Vordruck PÜ 19 fortlaufend zum Schluss der entsprechenden Kalendervierteljahre ein.
Zum 31. Dezember eines jeden Jahres füllen sie den Vordruck PÜ 20 aus und übernehmen dabei hinsichtlich der Angaben über die Personalverwendung die errechneten Zahlen aus dem Vordruck PÜ 19. Sodann übersenden sie den ausgefüllten Vordruck PÜ 20 bis zum 10. Januar eines jeden Jahres in elektronischer Form an den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg.
Der Präsident des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg stellt die Angaben der Arbeitsgerichte aus den Vordrucken PÜ 20 zusammen und übersendet die Zusammenstellung bis zum 20. Januar eines jeden Jahres in elektronischer Form an das Ministerium der Justiz.
II.
Diese Allgemeine Verfügung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung vom 18. Juli 2006 (JMBl. S. 104) außer Kraft.