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Personalstatistik
Personalstatistik
vom 3. Mai 2019
(JMBl/19, [Nr. 6], S.62)
Im Einvernehmen mit dem Senator für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung des Landes Berlin und der Senatorin für Integration, Arbeit und Soziales des Landes Berlin treffe ich folgende Regelung:
I.
A. Allgemeines
Die Personalstatistik über den Personalbestand und die Personalverwendung wird nach folgenden Vordrucken erstellt:
PÜ 1 Personalübersicht des Amtsgerichts
PÜ 2 Zusammenstellung der Personalübersichten der Amtsgerichte
PÜ 3 Personalübersicht des Landgerichts
PÜ 4 Zusammenstellung der Personalübersichten der Landgerichte
PÜ 5 Personalübersicht des Oberlandesgerichts
PÜ 7 Personalübersicht der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht
PÜ 8 Zusammenstellung der Personalübersichten der Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten
PÜ 9 Personalübersicht der Generalstaatsanwaltschaft
PÜ 11 Personalübersicht des Verwaltungsgerichts
PÜ 12 Personalübersicht der Verwaltungsgerichte
PÜ 14 Personalübersicht des Sozialgerichts
PÜ 15 Personalübersicht der Sozialgerichte
PÜ 16 Personalübersicht des Landessozialgerichts
PÜ 17 Personalübersicht des Finanzgerichts
PÜ 19 Personalübersicht des Arbeitsgerichts
PÜ 20 Personalübersicht der Arbeitsgerichte
PÜ 50 Personalübersicht des Zentralen IT-Dienstleisters der Justiz
B. Zu den einzelnen Vordrucken
Zur Ausfüllung der Vordrucke bestimme ich Folgendes:
Zum Vordruck PÜ 1:
Die Präsidentin oder der Präsident und die Direktorinnen oder Direktoren der Amtsgerichte tragen die für die Stichtage 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres zu ermittelnden Zahlen zum Personalbestand und zur Personalverwendung in den Vordruck PÜ 1 fortlaufend zum Schluss der entsprechenden Kalendervierteljahre ein und übermitteln jeweils bis zum 10. des Folgemonats den jeweils ausgefüllten Erhebungsbogen an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts, die oder der die Angaben bis zum 20. des Folgemonats der Präsidentin oder dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts übersendet.
Zum Vordruck PÜ 2:
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte stellen die Angaben der Amtsgerichte ihres Bezirks aus dem Vordruck PÜ 1 in dem Vordruck PÜ 2 zusammen und übersenden die aufgerechnete Zusammenstellung bis zum 20. des Folgemonats der Präsidentin oder dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.
Die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts fasst die Endergebnisse aus den Zusammenstellungen der Landgerichtsbezirke unter Verwendung des Vordrucks PÜ 2 zusammen, rechnet die Zusammenstellung auf und übersendet diese sowie die Zusammenstellung der Landgerichtsbezirke bis zum 30. des Folgemonats in elektronischer Form an das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz.
Zum Vordruck PÜ 3:
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte tragen die für die Stichtage 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres zu ermittelnden Zahlen zum Personalbestand und zur Personalverwendung in den Vordruck PÜ 3 fortlaufend zum Schluss der entsprechenden Kalendervierteljahre ein und übersenden jeweils bis zum 20. des Folgemonats den jeweils ausgefüllten Erhebungsbogen an die Präsidentin oder den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.
Zum Vordruck PÜ 4:
Die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts stellt die Angaben der Landgerichte aus den Vordrucken PÜ 3 in dem Vordruck PÜ 4 zusammen und übersendet die aufgerechnete Zusammenstellung bis zum 30. des Folgemonats in elektronischer Form an das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz.
Zum Vordruck PÜ 5:
Die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts trägt die für die Stichtage 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres zu ermittelnden Zahlen zum Personalbestand und zur Personalverwendung in den Vordruck PÜ 5 fortlaufend zum Schluss der entsprechenden Kalendervierteljahre ein und übersendet jeweils bis zum 30. des Folgemonats den jeweils ausgefüllten Erhebungsbogen in elektronischer Form an das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz.
Zum Vordruck PÜ 7:
Die Leitenden Oberstaatsanwältinnen oder Leitenden Oberstaatsanwälte tragen die für die Stichtage 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres zu ermittelnden Zahlen zum Personalbestand und zur Personalverwendung in den Vordruck PÜ 7 fortlaufend zum Schluss der entsprechenden Kalendervierteljahre ein und übersenden jeweils bis zum 10. des Folgemonats den jeweils ausgefüllten Erhebungsbogen an die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg, die oder der die Angaben bis zum 20. des Folgemonats in elektronischer Form dem Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz übersendet.
Zum Vordruck PÜ 8:
Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg stellt die Angaben der Staatsanwaltschaften aus den Vordrucken PÜ 7 in dem Vordruck PÜ 8 zusammen und übersendet die aufgerechnete Zusammenstellung unter Darstellung der Angaben der einzelnen Staatsanwaltschaften bis zum 20. des Folgemonats in elektronischer Form an das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz.
Zum Vordruck PÜ 9:
Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg trägt die für die Stichtage 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres zu ermittelnden Zahlen zum Personalbestand und zur Personalverwendung in den Vordruck PÜ 9 fortlaufend zum Schluss der entsprechenden Kalendervierteljahre ein und übersendet jeweils bis zum 20. des Folgemonats den jeweils ausgefüllten Erhebungsbogen in elektronischer Form an das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz.
Zu den Vordrucken PÜ 11 und PÜ 12:
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Verwaltungsgerichte tragen die für die Stichtage 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres zu ermittelnden Zahlen zum Personalbestand und zur Personalverwendung in den Vordruck PÜ 11 fortlaufend zum Schluss der entsprechenden Kalendervierteljahre ein und übersenden jeweils bis zum 10. des Folgemonats den ausgefüllten Erhebungsbogen an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg.
Die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg stellt die Angaben der Verwaltungsgerichte aus den Vordrucken PÜ 11 in dem Vordruck PÜ 12 zusammen und übersendet diesen bis zum 20. des Folgemonats an das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz.
Zu den Vordrucken PÜ 14 und PÜ 15:
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Sozialgerichte tragen die für die Stichtage 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres zu ermittelnden Zahlen zum Personalbestand und zur Personalverwendung in den Vordruck PÜ 14 fortlaufend zum Schluss der entsprechenden Kalendervierteljahre ein und übersenden diese bis zum 10. des Folgemonats an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg.
Die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg stellt die Angaben der Sozialgerichte aus den Vordrucken PÜ 14 in dem Vordruck PÜ 15 zusammen und übersendet die Zusammenstellung bis zum 20. des Folgemonats in elektronischer Form an das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz.
Zum Vordruck PÜ 16:
Die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg trägt die für die Stichtage 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres zu ermittelnden Zahlen zum Personalbestand und zur Personalverwendung in den Vordruck PÜ 16 fortlaufend zum Schluss der entsprechenden Kalendervierteljahre ein und übersendet die Zusammenstellung bis zum 20. des Folgemonats in elektronischer Form an das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz.
Zum Vordruck PÜ 17:
Die Präsidentin oder der Präsident des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg trägt die für die Stichtage 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres zu ermittelnden Zahlen zum Personalbestand und zur Personalverwendung in den Vordruck PÜ 17 fortlaufend zum Schluss der entsprechenden Kalendervierteljahre ein und übersendet die Zusammenstellung bis zum 20. des Folgemonats in elektronischer Form an das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz.
Zu den Vordrucken PÜ 19 und PÜ 20:
Die Direktorinnen oder Direktoren der Arbeitsgerichte tragen die für die Stichtage 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres zu ermittelnden Zahlen zum Personalbestand und zur Personalverwendung in den Vordruck PÜ 19 fortlaufend zum Schluss der entsprechenden Kalendervierteljahre ein und übersenden diese bis zum 10. des Folgemonats an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg.
Die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg stellt die Angaben der Arbeitsgerichte aus den Vordrucken PÜ 19 in dem Vordruck PÜ 20 zusammen und übersendet die Zusammenstellung bis zum 20. des Folgemonats in elektronischer Form an das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz.
Zum Vordruck PÜ 50:
Die Leiterin oder der Leiter des Zentralen IT-Dienstleisters der Justiz des Landes Brandenburgs trägt die für die Stichtage 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres zu ermittelnden Zahlen zum Personalbestand und zur Personalverwendung in den Vordruck PÜ 50 fortlaufend zum Schluss der entsprechenden Kalendervierteljahre ein und übersendet diese bis zum 10. des Folgemonats in elektronischer Form an das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz.
II.
Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung vom 4. Dezember 2014 (JMBl. S. 143) außer Kraft.
Potsdam, den 3. Mai 2019
Der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz
Stefan Ludwig