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Aufnahme eines Dritten in ein Einzelunternehmen unter Gründung einer Personengesellschaft
Aufnahme eines Dritten in ein Einzelunternehmen unter Gründung einer Personengesellschaft
vom 13. Dezember 2000
Aus gegebenem Anlass nehme ich zur (entgeltlichen wie auch unentgeltlichen) Aufnahme eines Dritten in ein Einzelunternehmen unter Gründung einer Personengesellschaft wie folgt Stellung:
1. Entgeltliche Aufnahme eines Dritten in ein Einzelunternehmen
Die entgeltliche Aufnahme eines Dritten in ein Einzelunternehmen unter Gründung einer Personengesellschaft stellt sich - abstrakt - als eine Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft i. S. d. § 24 UmwStG dar, wobei der Einbringende (als Gegenleistung) neben Gesellschaftsrechten auch eine Zuzahlung, die nicht Betriebsvermögen der Gesellschaft wird, erhält (vgl. hierzu Tz. 24.01, Tz. 24.08 ff Umwandlungssteuererlass [BMF, Schreiben vom 25.03.1998, BStBl I 1998, 268]).
Unschädlich für die Anwendung des § 24 UmwStG ist, wenn der Einbringende neben der Einräumung der Mitunternehmerstellung auch Zuzahlungen und/oder andere Ausgleichs- oder Nebenleistungen erhält, sofern diese in das Betriebsvermögen der Personengesellschaft gelangen (BFH, Urteil vom 23.06.1981, VIII R 138/80, BStBl II 1982, 622).
Gelangen allerdings die Zuzahlungen oder Nebenleistungen unmittelbar oder mittelbar (vgl. hierzu Tz. 24.12 Umwandlungssteuererlass [BMF, Schreiben vom 25.03.1998, BStBl I 1998, 268]) in das Privatvermögen des Einbringenden, ist nach Tz. 24.09 Umwandlungssteuererlass davon auszugehen, dass
- zunächst (ideelle) Eigentumsanteile an den Wirtschaftsgütern des einzubringenden Betriebs durch den Einbringenden veräußert wurden (dies stellt einen laufenden Gewinn dar)
und - die dem Einbringenden verbliebenen (ideellen) Eigentumsanteile für eigene Rechnung und die (bereits) veräußerten Anteile für Rechnung des zuzahlenden Gesellschafters in das Betriebsvermögen der Personengesellschaft eingelegt werden.
Eine Gewinnrealisierung aufgrund Zuzahlungen bzw. anderer Ausgleichsleistungen (bei der Veräußerung ideeller Anteile an Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens), die ins Privatvermögen gelangen, ist abzugrenzen von dem Gewinn, der ggfs. bei der Einbringung nach § 24 UmwStG entsteht (aufgrund eines Zwischenwert- oder Teilwertansatzes der eingebrachten Wirtschaftsgüter in der Bilanz der Personengesellschaft); vgl. hierzu auch BFH, Urteil vom 08.12.1994, IV R 82/92, BStBl II 1995, 599.
Die Besteuerung des Veräußerungsgewinns infolge Veräußerung ideeller Anteile an Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens auf der Ebene des Einbringenden richtet sich nach den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen. Insoweit liegt ein laufender (auch der GewSt unterliegender) Gewinn vor (vgl. hierzu auch BFH, Beschluss vom 18.10.1999, GrS 2/98, BStBl II 2000, 173). Allerdings kann es sich bspw. dann um eine begünstigte Veräußerung eines (bereits bestehenden) Mitunternehmeranteils i. S. d. § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG handeln, wenn nicht der gesamte, sondern nur ein Teil eines solchen Anteils veräußert wird (Tz. 24.11 Umwandlungssteuererlass [BMF, Schreiben vom 25.03.1998, BStBl I 1998, 268]; BFH, Urteil vom 08.12.1994, IV R 82/92, BStBl II 1995, 599).
Der bei der Veräußerung ideeller Anteile an Wirtschaftsgütern erzielte Gewinn wird noch vor Einbringung des Vermögens in die Personengesellschaft aus dem (noch bestehenden) Betriebsvermögen entnommen. Das verbleibende Betriebsvermögen wird dann in die Personengesellschaft so eingebracht, wie es sich nach Entnahme des Veräußerungserlöses darstellt (teils auf eigene und teils auf fremde Rechnung [des Dritten]).
2. Unentgeltliche Aufnahme eines Dritten in ein Einzelunternehmen
Im Rahmen der Sitzung der Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wurde die einkommensteuerliche Behandlung eines Falles erörtert, in dem ein Angehöriger unentgeltlich in ein bestehendes Einzelunternehmen unter Gründung einer Personengesellschaft aufgenommen wurde.
Die (zukünftigen) Gesellschafter der entstehenden Personengesellschaft vereinbarten, dass ihnen das Vermögen des Einzelunternehmens nach Einbringung in die Gesellschaft als Gesamthandsvermögen zustehen soll und der Angehörige nicht zur Leistung eines Ausgleichs (Zuzahlung) verpflichtet ist.
Mit Erlass vom 11.10.2000 - 34 - S 2179 - 1/2000 - hat mich das Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg über das Ergebnis der Erörterung der vorstehenden Rechtsfrage unterrichtet. Danach müsse die unentgeltliche Aufnahme eines Angehörigen in ein Einzelunternehmen unter Gründung einer Personengesellschaft (im Ergebnis) steuerneutral möglich sein.
Hinweis
Betreffend die entgeltliche Aufnahme eines Dritten in ein Einzelunternehmen vgl. Verfügung der OFD Cottbus vom 13.12.2000, S 2241 - 24 - St 226, S 2179 - 3 - St 226.