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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

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Polizeidiensthundwesen


vom 20. März 1995
(ABl./95, [Nr. 47], S.550)

Außer Kraft getreten am 10. August 2017 durch Bekanntmachung des MIK vom 6. Juli 2017
(ABl./17, [Nr. 32], S.688)

1. Allgemeines

1.1 Der Diensthund ist wegen seiner besonderen Fähigkeiten vielseitig bei polizeilicher Aufgabenwahrnehmung einsetzbar.

Insbesondere ist er hilfreich

  • als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt zur Durchsetzung polizeilicher Maßnahmen der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr,
  • bei der Suche nach Personen oder Sachen,
  • als entsprechend ausgebildeter Spürhund bei der Suche, insbesondere nach Betäubungsmitteln, Sprengstoff, Waffen, Munition sowie zur Verfolgung von Fährten,
  • als Ergänzung oder Teil von Sicherungs-/Schutzaufgaben,
  • bei der Eigensicherung.

1.2 Nach besonderer Ausbildung können bestimmte Diensthunde anzeigen, ob sie Spuren wahrnehmen, wonach Personen an einer bekannten Örtlichkeit waren bzw. Gegenstände berührt haben (Geruchsspurenvergleich). Für diese Aufgabe ausgebildete Hunde werden zentral zu halten sein. Hierzu bleiben Regelungen zu Nr. 1.3 abzuwarten. Dies gilt auch für ggf. auszubildende Leichenspürhunde.

1.3 Die Errichtung einer Ausbildungsstätte für Diensthundführer und Diensthunde des Landes Brandenburg und einer Hundezucht wird angestrebt.

1.4 Zentrale Regelungen für das Diensthundwesen auf Behördenebene, insbesondere  für das Einsatztraining sowie für zusammengefaßte Einsätze bzw. für Einsätze von Diensthundführern in anderen Dienststellen, obliegen federführend der Abteilung Einsatz/Ermittlung (E/E). Hier liegt insoweit die Dienst- und Fachaufsicht, unbeschadet der den Schutzbereichen obliegenden Dienstaufsicht im Zusammenhang mit der jeweiligen Dienstverrichtung.

Im Sachgebiet E 2.3 sind die Aufgaben gemäß Geschäftsverteilungsplan - Angelegenheiten des Diensthundwesens - wahrzunehmen. Dazu zählen insbesondere

  • Mitwirkung an der Auswahl geeigneter Bediensteter (Nr. 2.1),
  • Erstellen einer generellen Konzeption für den Einsatz von Diensthundführern/-führerinnen sowie die Vorbereitung der Zuweisung an die Schutzbereiche (Nr. 2.2.3),
  • Aufstellung der Rahmenvorplanung für Einsatz und Einsatztraining (Nrn. 2.2.5, 2.5.4),
  • Mitwirkung an Vorschlägen bzw. Durchführung der Vorbereitung für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, soweit nicht das Sachgebiet V 6 zuständig ist (Nrn. 2.6, 2.7),
  • Mitwirkung an der behördeninternen Kontrolle des fachlichen Leistungsstandes der Diensthundführer/ -innen sowie der Hunde,
  • federführende Durchführung der jährlichen Überprüfung (Nr. 2.8),
  • Vorauswahl geeigneter Hunde für die Vorstellung vor der Auswahlkommission sowie der Ankaufskommission vorzustehen (Nr. 3.2.3),
  • Mitwirkung bei der Überprüfung der Diensthundhaltung,
  • federführende Mitwirkung bei der Aussonderung/ Pflege von Diensthunden (Nrn. 3.5.1, 3.5.5, 3.5.6).

2. Diensthundführung durch Diensthundführer/-in

2.1 Auswahl von Diensthundführern/-führerinnen

Sachgerechtes Führen und Einsetzen des Diensthundes stellt besondere Anforderungen an die dafür vorgesehenen Kräfte, insbesondere müssen sie über ausgeprägtes Verantwortungsbewußtsein verfügen.

Die Polizeipräsidien wählen geeignet erscheinende Polizeibedienstete aus. Diese müssen mit der Verwendung einverstanden sein und praktische Erfahrungen im Polizeidienst haben.

Die Eignung für die Funktion als Diensthundführer/-in ist durch erfolgreiche Teilnahme an entsprechenden Fachlehrgängen nachzuweisen. Einzelheiten zur Teilnahme an den jeweiligen Lehrgängen regelt die Landespolizeischule Basdorf.

Der Leistungsstand ist durch Training in den Präsidien und sachgerechtes Halten und Pflegen des Diensthundes zu festigen. Die Diensthundführer/-innen müssen zum Training und zur eigenständigen Aufgabenwahrnehmung, insbesondere bei Haltung und Pflege des Diensthundes - auch außerhalb der tatsächlichen Dienstzeiten - bereit sein.

Die Polizeipräsidien entscheiden über die Eignung des Polizeibediensteten/der Polizeibediensteten als Diensthundführer/-in. Fachliche Voten der die Ausbildung durchführenden Stellen, insbesondere des zuständigen Sachbereiches (E 2) sind zu berücksichtigen.

Ist die Ungeeignetheit eines Bediensteten/einer Bediensteten als Diensthundführer/-in festgestellt, ist eine Verwendung in dieser Funktion zu beenden.

2.2 Verwendung

2.2.1 Diensthundführer/Diensthundführerinnen versehen Schichtdienst im Schutzbereich. Sie sind dem Sachgebietsleiter "Allgemeine Sicherheit" unterstellt.

Beim Einsatz sind die Besonderheiten der Diensthundverwendung zu berücksichtigen. Eine Verwendung ohne Diensthund darf nur im besonderen Ausnahmefall vorgesehen werden  und  bedarf der Zustimmung des Abteilungsleiters E/E .

2.2.2 Bei Einsatzplanung und -durchführung sind die jeweilige Lage und die besonderen taktischen Bedingungen des Diensthundeinsatzes zu berücksichtigen, um die polizeiliche Aufgabenwahrnehmung bei Prävention und Repression zu stützen, insbesondere an Kriminalitätsbrennpunkten zu lagerelevanten Zeiten. Dabei ist auch der verdeckte Einsatz zu berücksichtigen.

Über jeden Einsatz eines Diensthundes als Hilfsmittel körperlicher Gewalt oder als Spürhund ist ein Einsatzbericht zu fertigen und der Abteilung E/E zu übersenden (Anlage 7).

2.2.3 Die Polizeipräsidien gewährleisten die Zuweisung von Diensthundführern/Diensthundführerinnen an die Dienststellen entsprechend der Sicherheitslage. Bei wesentlichen Veränderungen ist die Zuweisung anzupassen.

2.2.4 Diensthunde, die Polizeispürhundprüfungen erfolgreich abgelegt haben, sind vorrangig auf  einen  Schutzbereich - möglichst am Sitz des Polizeipräsidiums - zu konzentrieren. Das gilt besonders für Spürhunde "Rauschgift/Sprengstoff". Ihre anlaßbezogene Verwendung in anderen Schutzbereichen ist zu gewährleisten.

Steht eine ausreichende Anzahl Spürhunde "Fährte", "Rauschgift" zur Verfügung, kann die dezentrale Zuweisung zweckmäßig sein.

2.2.5 Die Polizeipräsidien stellen sicher, daß notwendige Unterstellungen von Diensthundführern/-führerinnen behördenweit unverzüglich - ggf. über die Leitstelle - möglich sind. Hierzu gewährleisten die Polizeipräsidien die entsprechende räumlich-zeitliche sowie personelle Vorplanung durch eine Rahmenvorgabe an die Schutzbereiche, die auch Trainingstage einschließt. Die tagesaktuelle Stärke der Diensthundführer/-innen ist mit der Stärkemeldung der Leitstelle zu übermitteln.

2.2.6 Innerhalb der auf Behördenebene vorgegebenen Rahmenplanung erstellen die Schutzbereiche einen gesonderten Dienstplan, der die in Nr. 2.2.2 genannten Kriterien berücksichtigt. Die tatsächliche Dienstverrichtung ist aktenkundig nachzuweisen. Auf die Polizeidienstvorschrift 350 BB wird hingewiesen.

2.3 Pflege des Diensthundes

2.3.1 Der Diensthundführer/die Diensthundführerin füttert und pflegt den zugeteilten Diensthund. Dazu gehört auch die Reinigung des jeweiligen Zwingers.

2.3.2 Für die Pflege des Diensthundes werden

  • täglich eine Stunde,
  • darüber hinaus zwei Stunden wöchentlich, soweit der/die Bedienstete selbst weitere Pflegetätigkeiten (wie Futterbeschaffung, Zwingerreinigung usw.) ausführt,

auf die Dienstzeit angerechnet.

Bei Urlaub oder Krankheit des Diensthundführers/der Diensthundführerin wird keine Pflegezeit angerechnet. Übernimmt ein anderer Diensthundführer/eine andere Diensthundführerin die Pflege, wird ihm/ihr täglich eine halbe Stunde auf die Dienstzeit angerechnet.

2.3.3 Das jeweilige Polizeipräsidium regelt die Vertretung für abwesende Diensthundführer/-innen.

Steht zum Führen eines Hundes längere Zeit kein Führer zur Verfügung, ist für eine Unterbringung des Hundes oder dafür zu sorgen, daß der Hund möglichst von einem anderen Diensthundführer/einer anderen Diensthundführerin geführt wird.

2.4 Haftung im Schadensfall

Einsatz, Training und Pflege des Diensthundes sind - auch außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit - hoheitliche Tätigkeiten.

2.5 Aus- und Fortbildung

2.5.1 Die Landespolizeischule Basdorf regelt die Grundausbildung für Diensthundführer sowie von Diensthunden in allen Verwendungsbereichen. Die Ausbildung richtet sich nach den Lehrplänen der in Anspruch genommenen Ausbildungsstätten.

2.5.2 Diensthundführer mit entsprechender Ausbildung können Schutzhunde, die als Nachersatz vorgesehen sind, auch in den Polizeibehörden ausbilden. Ausgebildete Spürhundführer/-innen können mit Nachersatzhunden an einer verkürzten Ausbildung teilnehmen.

2.5.3 Die Landespolizeischule Basdorf arbeitet eng mit der Landespolizeischule für Diensthundführer Nordrhein-Westfalen zusammen.

Bis zur Errichtung einer eigenen Ausbildungsstätte sind Aus- und Fortbildungsmaßnahmen auch an entsprechenden Ausbildungseinrichtungen benachbarter Bundesländer in Anspruch zu nehmen, soweit die Festlegungen der Prüfungsordnung für Polizeidiensthunde des Landes Brandenburg bei der Aus- und Fortbildung erfüllt werden.

2.5.4 Die Polizeipräsidien gewährleisten das regelmäßige Einsatztraining für die Diensthundführer/-innen und die Diensthunde auch auf Behördenebene nach einem zu erstellenden Plan, soweit nicht für einzelne Maßnahmen besondere Regelungen ergehen. Für die Fortbildung sind durchschnittlich zwei Tage pro Monat vorzusehen. Unabhängig davon können im Rahmen notwendiger Fortbildungen in den Polizeipräsidien für Spürhundtrainings je nach Notwendigkeit bis zu sechs Stunden pro Monat vorgesehen werden.

Bei der Planung des Trainings sind Einsatzbelange zu berücksichtigen. Für Einsätze müssen immer genügend Diensthundführer/-innen zur Verfügung stehen, sie sind deshalb für Trainingsmaßnahmen nicht gleichzeitig zusammenzuziehen.

2.6 Alle Aus-, Fortbildungs- und Trainingsmaßnahmen orientieren sich am Ausbildungsstand der Diensthunde und an den praktischen Einsatzerfordernissen und den rechtlichen Voraussetzungen. Die Prüfungsordnung für Diensthunde des Landes Brandenburg ist zu beachten.

2.7 Die Polizeipräsidien stellen die für Fortbildungsmaßnahmen erforderlichen Substanzen (Rauschmittel, unterschiedliche Sprengmittel, Labormengen) zur Verfügung. Verbleib und Verwendung der Substanzen sind aktenkundig nachzuweisen. Das Landeskriminalamt unterstützt die Polizeipräsidien insoweit.

2.8 Die Polizeipräsidien gewährleisten die örtliche Fortbildung, einschließlich erforderlicher Trainings und schaffen die dafür notwendigen Voraussetzungen im Rahmen des jeweils genehmigten Bewirtschaftungsplanes.

2.9 Überprüfungen

Die jährliche Überprüfung der Einsatzfähigkeit der Diensthunde nach der Prüfungsordnung führen die Polizeipräsidien jeweils bis zum 1. Dezember durch.

Die Polizeipräsidien unterstützen sich gegenseitig.

Nach Abschluß der Überprüfungen berichten die Polizeipräsidien zu den Ergebnissen jeweils bis zum 15. Dezember.

3. Diensthund

3.1 Allgemeines

3.1.1 Der Diensthund ist Eigentum des Landes Brandenburg.

Er ist einem Diensthundführer/einer Diensthundführerin zuzuteilen.

Im Ausnahmefall sollte der Diensthund auch von einem anderen Diensthundführer/einer anderen Diensthundführerin geführt werden können.

3.1.2 Diensthunde dürfen nur von ausgebildeten Diensthundführern/-führerinnen eingesetzt werden.

3.1.3 Im Regelfall führt der Diensthundführer/die Diensthundführerin nur einen Diensthund.

3.1.4 Bei Einsatz, Ausbildung und Haltung von Diensthunden sind die Grundsätze und Ziele der "Prüfungsordnung für Polizeidiensthunde des Landes Brandenburg" (Anlage 1) zu beachten.

3.1.5 Werden Diensthunde als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt eingesetzt, sind die Vorschriften zur Anwendung unmittelbaren Zwangs zu beachten.

3.1.6 Beim Umgang mit Diensthunden ist die besondere Rechtsstellung von Tieren zu berücksichtigen.

3.2 Erwerb

3.2.1 Die Polizeipräsidien erwerben Diensthunde im Rahmen des festgesetzten Solls und des genehmigten Bewirtschaftungsplanes.

3.2.2 Der Ankaufshöchstpreis für Diensthunde beträgt 2.500 DM. In begründeten Ausnahmefällen darf im Rahmen der Haushaltsmittel bei den Polizeipräsidien der Höchstpreis um bis zu zehn Prozent überschritten werden.

Das Kaufvertragsmuster ist als Anlage 5 beigefügt.

3.2.3 Ein Hund kann zur Verwendung als Diensthund angekauft werden, wenn er nach fachlicher Beurteilung der Ankaufskommission des jeweiligen Präsidiums (ein/eine Diensthundführer/-in, ein/eine Sachbearbeiter/-in Abt. V, Sachbearbeiter/-in E 2.3, der/die federführend ist) geeignet erscheint und ein Tierarzt (Nr. 4.1) nach Untersuchung die Gesundheit des Hundes bescheinigt hat. Der künftige Führer des anzukaufenden Hundes ist hinzuzuziehen.

Der Hund muß älter als zehn Monate und jünger als fünf Jahre sein; er soll ausgewachsen ein Schultermaß zwischen 55 und 70 cm haben.

3.2.4 Hunderassen, die vorrangig nach Aggressionsmerkmalen gezüchtet werden, dürfen nicht angekauft werden.

3.2.5 Der Hund ist ggf. auf Probe - für mindestens zwei Wochen - anzukaufen (Vertragsmuster Anlage 4). Während der Probezeit ist die Eignung eingehend zu prüfen.

3.3 Verwendung/Unterbringung

3.3.1 Diensthunde werden als Schutzhunde ausgebildet und eingesetzt. Geeignete Schutzhunde sollen - soweit entsprechender Bedarf besteht - zu Spürhunden ausgebildet werden.

Die Polizeipräsidien sorgen für die bedarfsorientierte Verwendung von Spürhunden (Nr. 2.2.4).

3.3.2 Diensthunde können in dienstlichen Zwingern untergebracht werden, die möglichst auch dezentral zur Verfügung stehen sollten.

Die Unterbringung im häuslichen Bereich des Diensthundführers/der Diensthundführerin ist anzustreben. Soweit auf einem vom Diensthundführer/von der Diensthundführerin genutzten Grundstück ein Hundezwinger errichtet werden kann, werden die Kosten dafür - soweit notwendig und angemessen - im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel vom Land getragen.

Zwinger sind verschlossen zu halten.

3.3.3 Folgende Grundausstattung für die Arbeit mit dem Diensthund sind dem Diensthundführer/der Diensthundführerin von den Polizeipräsidien zur Verfügung zu stellen:

1 Führleine, kurz
1 Führleine, lang
1 Lederwürger
1 Stachelhalsband
1 Kettenhalsband
1 Beißkorb
1 Suchgeschirr
1 Suchleine
1 Anlegekette
1 Striegel
1 Kartätsche
1 Futterschüssel
1 Wasserschüssel
1 Untertonpfeife
1 Bringholz
1 Dienstvorschrift
1 Prüfungsordnung.

3.4 Unterhalt von Diensthunden

3.4.1 Für den Unterhalt des Diensthundes wird dem Diensthundführer/der Diensthundführerin eine monatliche Aufwandsentschädigung gezahlt.

Einzelheiten ergeben sich aus dem Runderlaß des Ministeriums  des  Innern "Gewährung  einer  Aufwandsentschädigung für die Haltung von Diensthunden", Az.: IV/2.2.2-5305  vom 13. Oktober 1994 (Anlage 2).

3.4.2 Erfolgt die Pflege des Diensthundes durch einen anderen Bediensteten (Nr. 2.3.3), führt der Diensthundführer/die Diensthundführerin die Aufwandsentschädigung anteilmäßig für die Zeit der Fremdpflege an den Bediensteten ab, der den Diensthund pflegt.

3.5 Pflege/Aussonderung

3.5.1 Entspricht der Diensthund nicht mehr den dienstlichen Anforderungen, ist er in Pflege zu geben oder auszusondern. Darüber entscheidet eine Kommission im jeweiligen Polizeipräsidium, die sich aus dem Sachbearbeiter E 2.3, dem Vertragstierarzt und einem Sachbearbeiter/ einer Sachbearbeiterin der Abt. V zusammensetzt (Federführung Sachbearbeiter E 2.3).

3.5.2 Diensthunde, die den dienstlichen Anforderungen nicht mehr entsprechen, sollen beim bisherigen Diensthundführer zur Pflege verbleiben oder von einem/einer anderen geeigneten Polizeibediensteten übernommen werden, soweit nicht tierärztliche oder tierschützerische Belange entgegenstehen. Auch in den Ruhestand versetzte oder aus dem Landesdienst ausgeschiedene Polizeibedienstete können die Pflege übernehmen. Ausnahmen hiervon bedürfen meiner Zustimmung.

3.5.3 Das Polizeipräsidium, bei welchem der Diensthund geführt wird, schließt mit dem Polizeivollzugsbediensteten, ggf. dem im Ruhestand befindlichen bzw. aus dem Landesdienst ausgeschiedenen Bediensteten einen Tierpflegevertrag (Anlage 3) ab.

Vor Abschluß des Tierpflegevertrages ist vom Polizeipräsidium die Befreiung von der Hundesteuer bei der zuständigen Gemeinde zu beantragen. Dabei sind die Eigentumsverhältnisse darzulegen und es ist zu verdeutlichen, daß die Betreuung und Versorgung des Diensthundes im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit liegt und das Land sich verpflichtet sieht, die tierpflegerische Versorgung über den aktiven Einsatz hinaus überwiegend aus Landesmitteln zu gewährleisten.

3.5.4 Der in Pflege gegebene Diensthund bleibt Eigentum des Landes, ihm obliegt die Tierhalterhaftung gemäß § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

3.5.5 Für die Pflege des Diensthundes gewährt das Land einen vertraglich zu vereinbarenden Zuschuß von 50,- DM für jeden angefangenen Pflegemonat.

Darüber hinaus übernimmt das Land die im Falle einer Erkrankung des Hundes entstandenen und nachgewiesenen tierärztlichen Kosten.

Bei längerer Erkrankung des Hundes und wenn eine Gesundung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten steht, ist die Kommission (Nr. 3.5.1) zu unterrichten. Entscheidet der Tierarzt unter Berücksichtigung tierschützerischer Aspekte, daß eine weitere Pflege des Hundes nicht vertretbar erscheint, ist er einschläfern zu lassen.

Weitere Ansprüche können aus der Übernahme der Pflege eines Diensthundes nicht abgeleitet werden.

3.5.6 Der in Pflege genommene Hund ist zweimal jährlich bei dem Polizeipräsidium vorzustellen, mit dem der Pflegevertrag abgeschlossen wurde.

Dabei überprüft der Sachbearbeiter E 2.3, ob der Gesamtzustand des Hundes zufriedenstellend, insbesondere ob er schmerzfrei ist.

3.5.7 Kann eine Pflegestelle nicht vermittelt werden, darf ein auszusondernder Diensthund an eine vertrauenswürdige Person verkauft werden (Vertragsmuster Anlage 6).

Die Veräußerung an Tierversuchsanstalten oder Tierhändler ist untersagt.

3.5.8 Die vorstehenden Regelungen der Nr. 3.5 gelten nicht für Diensthunde, deren Ungeeignetheit sich aufgrund von Überprüfungen gemäß Runderlaß IV/7.1 - 852 - vom 10. Juli 1992 ergeben hat (Altbestände). In diesen Fällen ist gemäß Nr. 3 des Runderlasses zu verfahren.

4. Veterinärdienst

4.1 Die Polizeipräsidien bestellen einen, wenn es wirtschaftlicher ist, mehrere Vertragstierärzte.

4.2 Bei Erkrankung eines Diensthundes ist der Vertragstierarzt - nur im Notfall ein anderer Tierarzt - in Anspruch zu nehmen. Ist der Diensthund transportfähig, ist der Tierarzt in der Praxis aufzusuchen. Ihm ist bei jeder Behandlung die Krankenkarte zur Eintragung von Diagnosen und Behandlung, ggf. der Schutzimpfung vorzulegen.

4.3 Diensthunde sind gegen Parvovirose, Zwingerhusten, Staupe, Hepatitis, Leptospirose und Tollwut beim Vertragstierarzt impfen zu lassen, Wiederholungsimpfungen sind entsprechend der vom Impfstoffhersteller angegebenen Wirksamkeitsdauer vorzusehen.

Anzukaufende Hunde sind zu impfen, wenn ein Nachweis über eine erfolgte Impfung in den letzten zwölf Monaten nicht möglich ist.

Die Impfungen sind im Impfbuch nachzuweisen.

5. Nachweise

Die Polizeipräsidien führen

  • für jeden Diensthund eine Diensthundakte (einschl. Ankaufs-/Aussonderungsunterlagen),
  • einen zentralen Nachweis über alle Diensthunde in ihrem Bezirk und deren Verwendung,
  • Nachweise zu den Ausbildungs-, Trainings- und Fortbildungsmaßnahmen.

Die Diensthundführer/-innen sind für den jeweiligen Diensthund mit einer Diensthundkrankenkarte und einem Impfbuch auszustatten.

Zum Diensthundbestand berichten die Polizeipräsidien mir - nachrichtlich an Landespolizeischule Basdorf - halbjährlich (Beginn zum 1. Juni 1995) wie folgt:

  1. a)Anzahl der ausgebildeten Diensthunde
    davon
    • Spürhundegesamt :
      Rauschgift  :
      Sprengstoff :
      Fährte :
  2. Anzahl der in Ausbildung befindlichen Diensthunde gesamt
    davon
    • Spürhundegesamt :
      Rauschgift  :
      Sprengstoff :
      Fährte :
  3. Anzahl Hunde im Ankauf zur Probe
  4. Anzahl der Hunde zu a), die uneingeschränkt einsetzbar sind.

6. Die Nummern 1., 2., 4. und 5. meines Runderlasses vom 10. Juli 1992 IV/7.1 - 852 - werden hiermit aufgehoben.