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Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung des „Programms zur qualifizierten Ausbildung im Verbundsystem“ (PAV) im Land Brandenburg in der EU-Förderperiode 2014 - 2020

Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung des „Programms zur qualifizierten Ausbildung im Verbundsystem“ (PAV) im Land Brandenburg in der EU-Förderperiode 2014 - 2020
vom 25. Juni 2018
(ABl./18, [Nr. 29], S.603)

Außer Kraft getreten am 31. Juli 2022 durch Gemeinsame Richtlinie des MASGF und MLUL vom 25. Juni 2018
(ABl./18, [Nr. 29], S.603)

I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

I.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Operationellen Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds (ESF) 2014 - 2020, Prioritätsachse C, Zuwendungen aus Mitteln des ESF zur Stärkung der Ausbildungsbereitschaft und -kompetenzen von Betrieben oder/und zur Verbesserung der Ausbildungsqualität. Darüber hinaus sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden: die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320) und die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470).

Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

I.2 Ziel des „Programms zur qualifizierten Ausbildung im Verbundsystem“ ist es, Jugendlichen eine betriebliche Ausbildung in Brandenburger Betrieben1 zu ermöglichen. Die Ausbildung von Fachpraktikern/Fachpraktikerinnen im Rahmen der Richtlinie ist ausdrücklich erwünscht.

Um die Attraktivität der dualen Ausbildung zu erhöhen und somit ein leistungsfähiges Ausbildungssystem zu gewährleisten, werden Maßnahmen durch das Land gefördert, die dazu dienen:

  • die Ausbildungsbereitschaft von Betrieben zu stärken,
  • die Ausbildungsqualität am Lernort Betrieb zu verbessern und
  • die Einmündung von Ausbildungsplatzsuchenden in Ausbildung zu steigern.

I.3 Der Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern ist einzuhalten. Dabei ist das Gender-Mainstreaming-Prinzip anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung, Begleitung und Bewertung von Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern zu berücksichtigen. Die vorgesehenen gleichstellungsfördernden Aktionen sind im Förderantrag darzustellen, erzielte Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.

I.4 Der Grundsatz der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung im Hinblick auf Geschlecht, ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Ausrichtung ist einzuhalten. Die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen zu den nach dieser Richtlinie unterstützten Maßnahmen ist zu berücksichtigen und auf verbesserte Teilhabemöglichkeiten hinzuwirken. Ebenso soll auf eine verbesserte Teilhabe von ausländischen Jugendlichen und Jugendlichen mit Migrationshintergrund hingewirkt werden. Die vorgesehenen Aktionen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse in der Berichterstattung zu dokumentieren.

I.5 Das Prinzip der nachhaltigen Entwicklung ist entsprechend Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hinsichtlich Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, biologische Vielfalt, Katastrophenresistenz und Risikoprävention und -management Bestandteil des Operationellen Programms. Der vorgesehene Beitrag einer Maßnahme zur nachhaltigen Entwicklung ist im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.

II. Förderelemente der Richtlinie

Die Richtlinie umfasst insgesamt vier Förderelemente:

  1. Allgemeine Verbundausbildung
  2. Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung im Handwerk
  3. Ausbildungsförderung in der Landwirtschaft
  4. Gutes Lernen im Betrieb

II.1 Allgemeine Verbundausbildung

1.1 Zur Stabilisierung der betrieblichen Ausbildungsbasis werden Betriebe gefördert, die die Ausbildungsinhalte nicht in der notwendigen Breite vermitteln und/oder den Erwerb von Zusatzqualifikationen/Schlüsselkompetenzen auf Grund fehlender Kapazitäten nicht anbieten können. Die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die Gegenstand der Ausbildung sind, erfolgt im Zusammenwirken mit Partnern (Verbundpartner nach Nummer II.1.2 Buchstabe a oder andere Kooperationspartner nach Nummer II.1.3.2).

Gleichzeitig soll das Ausbildungssystem passfähiger auch für bisher unversorgte Jugendliche gestaltet werden, um sie in die Ausbildung zu integrieren und in der Region zu halten. Mit diesem Ziel werden branchenspezifische „Servicestellen Verbundausbildung“ gefördert.

1.2 Gegenstand der Förderung

Auf Grundlage der nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) möglichen Ausbildung im Verbund zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Ausbildenden werden folgende Module gefördert:

  1. Modul „Verbundausbildung“ zur Durchführung von Ausbildungsabschnitten bei einem Verbundpartner des den Ausbildungsvertrag abschließenden Betriebes

    Verbundpartner können ein oder mehrere Betriebe (Verbundbetrieb[e]), Bildungsträger, Ausbildungsstätten der Kammern beziehungsweise der Kreishandwerkerschaften sowie andere die Verbundausbildung organisierende juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sein. Die Ausbildung ist sowohl in dem den Ausbildungsvertrag abschließenden Betrieb zu realisieren als auch bei dem beziehungsweise den Verbundpartner(n). Maßnahmen der Verbundausbildung können auch in Form von E-Learning durchgeführt werden.
     
  2. Modul „Zusatzqualifikationen/Schlüsselkompetenzen, Prüfungsvorbereitung“ zur Vermittlung von Zusatzqualifikationen sowie die Durchführung fachspezifischer Lehrgänge zur Prüfungsvorbereitung

    Die Zusatzqualifikationen und fachspezifischen Lehrgänge zur Prüfungsvorbereitung sind bedarfsorientiert und modular strukturiert im Rahmen der Regelausbildung bei dem den Ausbildungsvertrag abschließenden Betrieb oder bei einem Verbundpartner durchzuführen. Die zuständige Stelle nach BBiG bestätigt den Bedarf. Zusatzqualifikationen können ausdrücklich dafür genutzt werden, Auszubildenden Kompetenzen im Themenfeld „Digitalisierung der Arbeitswelt“ zu vermitteln. Zu den Zusatzqualifikationen zählen zudem die Vermittlung von Schlüsselkompetenzen, insbesondere zu den Schwerpunkten Interkulturalität, Fremdsprachenkenntnisse und Toleranz.
     
  3. Modul „Servicestellen Verbundausbildung“

    Mit der Einrichtung und dem Betrieb der Servicestellen soll die Integration bisher unversorgter Jugendlicher in die Ausbildung verbessert werden und diese damit in der Region gehalten werden. Betriebe sollen motiviert werden, sich stärker für Jugendliche mit unterschiedlichen Merkmalen und Voraussetzungen zu öffnen, dafür entsprechende Kompetenzen vorzuhalten sowie ihr Ausbildungsplatzangebot für unversorgte Jugendliche attraktiver zu gestalten und darzustellen. Die Servicestellen unterstützen in diesem Zusammenhang auch die Inanspruchnahme von Verbundausbildung sowie Partnerschaften insbesondere zwischen Betrieben. Die Angebote der Servicestellen richten sich auch an Betriebe, die aktuell nicht oder nicht mehr ausbilden.

    Die Aufgaben der Servicestellen sind:
    • Bekanntmachung von Angeboten der Allgemeinen Verbundausbildung zur Integration von Jugendlichen bei (potenziellen) Ausbildungsbetrieben sowie Beratung zur Inanspruchnahme,
    • Verbesserung der Erkennbarkeit und Erreichbarkeit
    • der im Ausbildungsplatzangebot enthaltenen Verbundleistungen für Jugendliche,
    • guter Ausbildungspraxis (auch bezüglich Vergütung, tariflicher Vereinbarungen, Betriebsklima, Vereinbarkeit Familie und Beruf etc. sowie unter Berücksichtigung von Rahmenbedingungen hinsichtlich Wohnen, Mobilität und Freizeit für Azubis),
    • betrieblicher Unterstützungsmöglichkeiten für Jugendliche,
    • Darstellung branchenbezogener Beschäftigungsperspektiven und Karrieremöglichkeiten für unversorgte Jugendliche,
    • Stärkung der Ausbildungskompetenzen von Betrieben zur Erschließung von jungen Frauen für die Ausbildung sowie von benachteiligten Jugendlichen, insbesondere sozial Benachteiligte, junge Eltern und Alleinerziehende, Menschen mit Behinderungen, Zugewanderte etc. und gegebenenfalls Ableitung von betrieblichen und/oder individuellen Unterstützungsmaßnahmen zur Sicherung der Ausbildungsstabilität und des Ausbildungserfolgs der benachteiligten Jugendlichen,
    • Initiierung von Partnerschaften zwischen Ausbildungsbetrieben zur Stärkung der Einmündungs- und Erfolgschancen von Jugendlichen (zum Beispiel: Bildung von Bewerberpools, Entwicklung gemeinsamer Internetpräsenz/Materialien der Öffentlichkeitsarbeit, gemeinsamer Stand auf Ausbildungsmessen, gemeinsame Betriebsbesichtigungen für Ausbildungsinteressierte, Konzeption von Ringpraktika, Bündelung von Angeboten für eine Einstiegsqualifizierung, Prüfung von Übernahmemöglichkeiten zur Fortführung der Ausbildung bei Vertragslösungen, gemeinsame Coaching-/Mentoringangebote).
       
    Die Servicestellen Verbundausbildung kooperieren mit allen interessierten Betrieben unter Berücksichtigung relevanter Branchenorganisationen und sollten auch Betriebe aktiv werben. Eine Zusammenarbeit der Servicestelle mit den Kammern, den Arbeitsagenturen und Jobcentern (auch der zugelassenen kommunalen Träger) sowie der Berufsberatung und dem Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit wird zwingend vorausgesetzt.

1.3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind:

1.3.1 Modul „Verbundausbildung“ nach Nummer II.1.2 Buchstabe a:

  • der den Ausbildungsvertrag abschließende Betrieb oder
  • die unter Nummer II.1.2 Buchstabe a genannten Verbundpartner.

1.3.2 Modul „Zusatzqualifikationen/Schlüsselkompetenzen, Prüfungsvorbereitung“ nach Nummer II.1.2 Buchstabe b:

  • die unter Nummer II.1.2 Buchstabe a genannten Verbundpartner oder andere Kooperationspartner wie
    • andere Bildungsträger,
    • andere Ausbildungsstätten der Kammern und Kreishandwerkerschaften oder
    • andere juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die berufliche Ausbildung durchführen.

1.3.3 Modul „Servicestellen Verbundausbildung“ nach Nummer II.1.2 Buchstabe c:

Bildungsträger, die Verbundausbildung für Brandenburger Betriebe in der ESF-Förderperiode 2014 - 2020 durchführen beziehungsweise durchgeführt haben.

1.4 Zuwendungsvoraussetzungen

1.4.1 Modul „Verbundausbildung“ nach Nummer II.2.1 Buchstabe a und Modul „Zusatzqualifikationen/Schlüsselkompetenzen, Prüfungsvorbereitung“ nach Nummer II.2.1 Buchstabe b

1.4.1.1 Die Berufsausbildung hat im Land Brandenburg zu erfolgen. Die Durchführung von Ausbildungsabschnitten bei Verbundpartnern mit Standort außerhalb des Landes Brandenburg sowie die Vermittlung von Zusatzqualifikationen/Schlüsselkompetenzen und die Durchführung fachspezifischer Lehrgänge zur Prüfungsvorbereitung außerhalb des Landes Brandenburg schließen eine Förderung nach dieser Richtlinie nicht aus.

1.4.1.2 Der den Ausbildungsvertrag abschließende Betrieb muss:

  1. seinen Sitz oder eine Betriebsstätte im Land Brandenburg haben und den Ausbildungsvertrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (Lehrlingsrolle) bei der zuständigen Stelle nach BBiG eingetragen haben oder eintragen lassen, wobei es unerheblich ist, ob das Berufsausbildungsverhältnis zur Aufnahme oder zur Fortführung der beruflichen Erstausbildung begründet wird;
  2. nachweisen, dass
    • er nicht alle laut Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsinhalte selbst vermitteln kann oder
    • die beantragte Verbundmaßnahme zur Überwindung bestimmter gegenwärtiger Schwierigkeiten bei der Ausbildungsorganisation beiträgt oder
    • er mit der Verbundmaßnahme eine Qualitätsverbesserung der Ausbildung im eigenen Betrieb beabsichtigt;
  3. bei Modul „Verbundausbildung“ mit dem Verbundpartner einen Kooperationsvertrag abgeschlossen haben oder abschließen (Inhalte siehe Merkblatt zur Richtlinie); für Berufe, die der Handwerksordnung (HwO) unterliegen, sind im Kooperationsvertrag die in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte der Kammern abzuleistenden Ausbildungsabschnitte auszuweisen;
  4. bei Modul „Zusatzqualifikationen/Schlüsselkompetenzen, Prüfungsvorbereitung“ eine Vereinbarung mit dem Verbundpartner beziehungsweise anderen Kooperationspartnern nach Nummer II.1.3.2 über die inhaltliche Gestaltung abgeschlossen haben oder abschließen.

Die Prüfung und Bestätigung der Fördervoraussetzungen obliegt der jeweils zuständigen Stelle nach BBiG. Die Bestätigung ist spätestens mit dem ersten Mittelabruf bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

1.4.1.3 Bei der Vermittlung von Schlüsselkompetenzen, insbesondere zu interkulturellen Schwerpunkten, Fremdsprachenkenntnissen und für mehr Toleranz, hat der Zuwendungsempfänger eine inhaltliche Übersicht zu den zu vermittelnden Kompetenzen mit der Antragstellung vorzulegen.

1.4.1.4 Der Verbundpartner beziehungsweise Kooperationspartner, der die Maßnahme im Verbund  durchführt, muss die erforderliche Eignung gemäß §§ 27 und 28 BBiG für diese Maßnahme besitzen.

1.4.1.5 Die Entsendungsdauer zum Verbundpartner bei einer Verbundausbildung muss mindestens fünf zusammenhängende Ausbildungstage pro Ausbildungsjahr und darf maximal 60 Prozent der gesamten Ausbildungszeit umfassen. Die Entsendungsdauer kann durch Wochenenden und Feiertage unterbrochen sein. Als Antragstellender gibt der den Ausbildungsvertrag abschließende Betrieb hierzu eine Selbsterklärung ab. Sollte der Verbundpartner Antragstellender sein, muss er diese Erklärung vom den Ausbildungsvertrag abschließenden Betrieb einholen und mit den Antragsunterlagen bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) einreichen.

1.4.1.6 Von der Förderung ausgeschlossen sind von den Sozialkassen der Bauwirtschaft (SOKA-Bau)
finanzierte Lehrgänge der Bauwirtschaft.

1.4.2 Modul „Servicestellen Verbundausbildung“:

Die Zuwendungsempfänger für das Modul „Servicestellen Verbundausbildung“ müssen im Land Brandenburg ansässig sein. Eine Antragstellung ist für einen Zeitraum von zwei Jahren vorgesehen.

1.5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

1.5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung - Nummer II.1.2 Buchstabe a und Buchstabe b

Vollfinanzierung - Nummer II.1.2 Buchstabe c

1.5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

1.5.4 Bemessungsgrundlage:

Förderfähig sind die Personal- und Sachausgaben, die bei der Durchführung der in Nummer II.1.2 genannten Module entstehen.

  1. Die förderfähigen Gesamtausgaben für Förderungen nach Nummer II.1.2 Buchstabe a und b werden mit einer auf die Ausgaben für eine Standardeinheit bezogenen Pauschale nach Artikel 67 Absatz 1 Buchtstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bemessen. Pro Lehrgangstag und Auszubildenden betragen sie für:

    aa) das Modul „Verbundausbildung“ nach Nummer II.1.2 Buchstabe a - 33,00 Euro,

    bb) das Modul „Zusatzqualifikationen/Schlüsselkompetenzen, Prüfungsvorbereitung“ nach Nummer II.1.2 Buchstabe b in Bezug auf
     
    • die Vermittlung von Zusatzqualifikationen und Schlüsselkompetenzen - 39,00 Euro,
    • die Durchführung fachspezifischer Lehrgänge zur Prüfungsvorbereitung - 31,50 Euro.
    Die förderfähigen Gesamtausgaben unter den Doppelbuchstaben aa und bb werden in einer Höhe von 90 Prozent gefördert.
     
  2. Die förderfähigen Gesamtausgaben für das Modul „Servicestellen Verbundausbildung“ nach Nummer II.1.2 Buchstabe c werden mit einem Zuschuss in Höhe von bis zu 80 000 Euro pro Jahr über eine Laufzeit von zwei Jahren gefördert. Alle neben den direkten Personalausgaben entstehenden restlichen Ausgaben werden mit einer Pauschale nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 in Höhe von 35 Prozent der direkten Personalausgaben bemessen.

1.5.5 Eine Anwesenheit der Auszubildenden in den Modulen nach Nummer II.1.2 Buchstabe a und b von mindestens 80 Prozent der vorgeschriebenen beziehungsweise geplanten Verbund- beziehungsweise Lehrgangstage (im Folgenden Verbundtage) wird angestrebt. Bei einer vorzeitigen Lösung des Ausbildungsvertrages gilt dieser Prozentsatz entsprechend für die bis dahin absolvierte Ausbildungszeit.

Wird eine geringere Anwesenheit erreicht, sind die Gründe dafür vom Zuwendungsempfänger darzustellen. Es ist eine Erklärung vom Veranstalter der Verbundtage dazu abzugeben, ob die geplanten Ausbildungsinhalte trotz der geringeren Anzahl von Verbundtagen vermittelt wurden. Die Bewilligungsbehörde trifft auf dieser Grundlage eine Ermessensentscheidung zur Förderung.

Anzurechnende Tage sind die tatsächlich absolvierten Verbundtage (entschuldigtes Fehlen, zum Beispiel durch Krankheit, sind keine absolvierten Verbundtage).

Bei einer wiederholten Teilnahme am gleichen Lehrgang ist nur ein Durchlauf förderfähig.

1.5.6 Die Bewilligung einer Zuwendung unter 1 000 Euro ist ausgeschlossen.

II.2 Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung im Handwerk

2.1 Angesichts der wachsenden Bedeutung neuer Technologien und der zunehmenden fachlichen Spezialisierung wird mit dem Förderangebot die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung als Ergänzung der betrieblichen Ausbildung unterstützt. Die Förderung soll dazu beitragen, die Ausbildungsfähigkeit und -qualität von Betrieben und damit die Bereitstellung von betrieblichen Ausbildungsplätzen im brandenburgischen Handwerk zu sichern.

2.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

  • anerkannte überbetriebliche Lehrgänge im Handwerk in der Grundstufe (1. Ausbildungsjahr) sowie in der Fachstufe (2. bis 4. Ausbildungsjahr) in Anlehnung an die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) zugrunde gelegten Richtlinien2 einschließlich der Rahmen-, Lehr- und Kostenpläne in jeweils aktueller Fassung,
  • Lehrgänge der Grundstufe in handwerklichen Bauberufen sowie
  • die Unterbringung im Internat.

2.3 Zuwendungsempfänger

2.3.1 Zuwendungsempfänger sind die nach dem BBiG und der HwO für die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung zuständigen Handwerkskammern.

2.3.2 Veranstalter3 der überbetrieblichen Lehrgänge können die Handwerkskammern sein sowie Fachverbände des Handwerks, Kreishandwerkerschaften, Handwerksinnungen oder von den Handwerkskammern anerkannte Berufsbildungseinrichtungen.

2.3.3 Die Zuwendungsempfänger sind berechtigt, die Mittel an Dritte, die Veranstalter der überbetrieblichen Lehrgänge sind, weiterzuleiten. Diese sind Letztzuwendungsempfänger. Bei der Weiterleitung ist vom Letztzuwendungsempfänger im Zusammenhang mit dem Antrag eine Erklärung über die Kenntnisnahme der Bezeichnung subventionserheblicher Tatsachen entsprechend dem Subventionsgesetz abzufordern. Bei Weiterleitung in privatrechtlicher Form ist sicherzustellen, dass die Vorgaben für öffentlich-rechtliche Weiterleitung, insbesondere in Bezug auf das Antrags- und Verwendungsnachweisverfahren, Bestandteil der abzuschließenden privatrechtlichen Verträge werden. Nähere Informationen hierzu finden sich in den Antragshinweisen der Bewilligungsbehörde.

2.4 Zuwendungsvoraussetzungen

  1. Die Zuschüsse werden nur für die Lehrlinge gewährt, deren Ausbildungsverträge in die Lehrlingsrolle einer brandenburgischen Handwerkskammer eingetragen sind und die in einem in die Handwerksrolle eingetragenen Gewerbebetrieb ausgebildet werden.
  2. Für die Bezuschussung sind den Lehrgängen die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und/oder vom Land Brandenburg anerkannten Unterweisungspläne zugrunde zu legen. Soweit es sich um handwerkliche Ausbildungsberufe der Bauwirtschaft handelt, für die die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft anzuwenden ist, sind für die Lehrgänge die vom Bundesinstitut für Berufsbildung herausgegebenen Übungsreihen maßgebend.
  3. Die Lehrgänge müssen in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten des Handwerks oder in anderen von den Handwerkskammern anerkannten Berufsbildungseinrichtungen als Ganztageslehrgänge durchgeführt werden. Die Bildungsstätte muss die Gewähr dafür bieten, dass die Lehrgänge von nachweislich qualifizierten Ausbildern/Ausbilderinnen in geeigneten Räumen ordnungsgemäß durchgeführt werden können.
  4. Es werden Lehrgänge bezuschusst, die im Land Brandenburg stattfinden. Sofern es keine geeignete überbetriebliche Berufsbildungsstätte im Land Brandenburg gibt beziehungsweise Lehrgänge bundesweit organisiert werden, sind begründete Ausnahmen möglich. Dafür ist ein entsprechender Beschluss des Berufsausbildungsausschusses beziehungsweise der Vollversammlung der Kammer, die Ausbildung außerhalb von Brandenburg durchzuführen, beizubringen. Die Bewilligungsbehörde trifft dazu in Abstimmung mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (MASGF) eine Ermessensentscheidung.

Die Prüfung und Bestätigung der unter den Buchstaben a bis d genannten Fördervoraussetzungen obliegt der jeweils zuständigen Stelle nach BBiG. Die Bestätigung ist spätestens mit dem ersten Mittelabruf bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

2.5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

2.5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

2.5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

2.5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

2.5.4 Bemessungsgrundlage

Förderfähige Standardeinheitskosten sind die anerkannten Lehrgangskosten der bundeseinheitlich vom HPI4 für jeden einzelnen Kurstyp ermittelten und vom Bund und/oder vom Land Brandenburg anerkannten Kostensätze pro Auszubildenden sowie die mit einem Lehrgang verbundene Internatsunterbringung.

2.5.5 Höhe der Zuwendung

Folgende Zuschüsse können gewährt werden:

  • Grundstufe: Förderung von zwei Dritteln der anerkannten Lehrgangskosten pro Auszubildenden und Woche.
  • Fachstufe: Förderung in Höhe des Fördersatzes des Bundes pro Auszubildenden und Woche. Die Zuschüsse von Bund und Land dürfen zusammen zwei Drittel der anerkannten Lehrgangskosten nicht übersteigen.
  • Lehrgänge der Grundstufe in handwerklichen Bauberufen werden mit 48 Euro pro Auszubildenden und Woche bezuschusst.
  • Für eine notwendige Internatsunterbringung werden zusätzlich 38 Euro pro Woche und Auszubildenden gezahlt.

Der Zuschuss zu den Lehrgangskosten der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung im Handwerk wird nur gewährt, wenn der Lehrling an mindestens 80 Prozent der vorgeschriebenen Lehrgangsstunden teilgenommen hat.

Bei einer wiederholten Teilnahme am gleichen Lehrgang ist nur ein Durchlauf förderfähig.

Der Zuschuss zu den Unterbringungskosten im Internat während der Lehrgänge der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung im Handwerk wird nur gewährt, wenn die Voraussetzungen für einen Lehrgangszuschuss vorliegen und wenn die Unterbringung am Lehrgangsort vom Veranstalter veranlasst wurde und ihm für die Auszubildende/ den Auszubildenden während der gesamten Lehrgangsdauer Ausgaben für die Unterbringung entstanden sind.

2.5.6 Die Bewilligung einer Zuwendung unter 1 000 Euro ist ausgeschlossen.

II.3 Ausbildungsförderung in der Landwirtschaft

3.1 Die Ausbildungsförderung in der Landwirtschaft trägt zur Verbesserung der Qualität der betrieblichen Ausbildung in den landwirtschaftlichen Berufen bei sowie zur Motivation von Ausbildungsbetrieben, sich weiter oder wieder an der dualen Ausbildung zu beteiligen. Ziele der Förderung sind die Sicherung und Verbesserung der Qualität der betrieblichen Ausbildung im Agrarbereich. Die Förderung von Ausbildungsnetzwerken trägt durch die regionale Kooperation von Ausbildungsbetrieben zur Verbesserung der Qualität der Berufsausbildung bei.

3.2 Gegenstand der Förderung

  1. Gefördert wird die Teilnahme von Auszubildenden, deren Ausbildungsverträge in das Verzeichnis der Zuständigen Stelle Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) im Land Brandenburg eingetragen sind, an Lehrgängen der überbetrieblichen Ausbildung im Rahmen des betrieblichen Ausbildungsverhältnisses entsprechend den Beschlüssen des Berufsbildungsausschusses sowie die gegebenenfalls erforderliche Unterbringung in folgenden Berufen mit der angegebenen Höchstdauer:
    • Landwirt/in                                                    5 Wochen
    • Tierwirt/in                                                      5 Wochen
    • Fachkraft Agrarservice                                   5 Wochen
    • Fischwirt/in                                                    5 Wochen
    • Gärtner/in (Garten- und Landschaftsbau)        8 Wochen
    • Gärtner/in (Baumschule, Obstbau)                  3 Wochen
    • Gärtner/in (Friedhofsgärtner/in, Staudengärtner/in, Zierpflanzengärtner/in, Gemüsebau)                                                 3 Wochen und 1 Tag
    • Pferdewirt/in                                                   3 Wochen
    • Milchwirtschaftliche/r Laborant/in                    12 Wochen
    • Milchtechnologe/-technologin                          12 Wochen
    • Forstwirt/in                                                     9 Wochen
    Die Zuordnung der Lehrgänge zu den einzelnen Ausbildungsjahren erfolgt gemäß den Beschlüssen des Berufsbildungsausschusses. Aus organisatorischen Gründen sind im Ausnahmefall Abweichungen in einzelnen Ausbildungsjahren unter Beibehaltung des Gesamtumfanges der Lehrgänge möglich.
     
  2. Zur Verbesserung der Ausbildungsqualität können sich anerkannte Ausbildungsbetriebe in Netzwerken zusammenschließen. Die Art des Zusammenschlusses sowie der Inhalt der Maßnahmen werden eng am aktuellen Bedarf der Ausbildungsbetriebe und der Auszubildenden ausgerichtet. Gefördert wird der Aufwand in Ausbildungsnetzwerken. Insbesondere gehören dazu:
    • Organisation der Kooperation der Ausbildungsbetriebe,
    • Ermittlung, Koordination und Organisation der Nutzung von Unterweisungsangeboten der Ausbildungsbetriebe für Auszubildende im Netzwerk (zum Beispiel in dem Betrieb, der auf dem neuesten technischen Stand ist),
    • Organisation, Vorbereitung und Durchführung von Besuchen der Auszubildenden im vor- und nachgelagerten Bereich (zum Beispiel Molkerei, Schlachthof, Landmaschinenhändler) sowie bei anderen Partnern (zum Beispiel Landeskontrollverband, Rinderzuchtverband Berlin-Brandenburg, FU Berlin) mit dem Ziel, Gelerntes besser verstehen und einordnen zu können,
    • Ermittlung des Unterstützungsbedarfs der Auszubildenden,
    • Organisation, Vorbereitung und Durchführung von fachspezifischen Maßnahmen zur Prüfungsvorbereitung (eng am Bedarf der Auszubildenden orientiert),
    • Verbesserung des Kontakts zwischen den Lernorten Betrieb und Berufsschule,
    • Unterstützung der Betriebe bei der Auswahl geeigneter Bewerber/Bewerberinnen.

3.3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt für Nummer II.3.2 Buchstabe a sind berufsständische Verbände, anerkannte Stätten der überbetrieblichen Ausbildung (Bildungsträger) und das LELF sowie für Nummer II.3.2 Buchstabe b berufsständische Verbände oder andere juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts und Personengesellschaften.

Ist das LELF Zuwendungsempfänger für eine Förderung nach Nummer II.3.2 Buchstabe a, ist eine personelle und funktionale Trennung zwischen den Personen/Organisationseinheiten zu gewährleisten, die mit der Bestätigung der Kostensätze beziehungsweise mit der Zuwendungsbearbeitung beauftragt werden. Ein Weisungsrecht zwischen den die Kostensätze bestätigenden Personen/Organisationseinheiten und den mit der Zuwendungsbearbeitung befassten Personen ist auszuschließen. Gegenüber der Bewilligungsbehörde ist dazu bei Antragstellung eine Selbsterklärung beizubringen.

3.4 Zuwendungsvoraussetzungen

3.4.1 Überbetriebliche Lehrgänge nach Nummer II.3.2 Buchstabe a

  1. Es wird die Teilnahme aller Auszubildenden in den genannten Berufen an Lehrgängen gefördert, die nach Inhalt, Umfang und Stätte der überbetrieblichen Ausbildung vom Berufsbildungsausschuss für Berufe der Land- und Hauswirtschaft bestätigt sind.
  2. Es werden nur Lehrgangsteilnehmer/Lehrgangsteilnehmerinnen berücksichtigt, deren Ausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle für berufliche Bildung im LELF registriert sind. Dabei muss der den Ausbildungsvertrag abschließende Betrieb seinen Sitz oder eine Betriebsstätte im Land Brandenburg haben.

3.4.2 Ausbildungsnetzwerke nach Nummer II.3.2 Buchstabe b

  1. Ein Ausbildungsnetzwerk muss zum Zeitpunkt der Antragstellung aus mindestens zehn anerkannten Ausbildungsbetrieben bestehen, von denen mindestens acht aktiv sind, das heißt, in denen mindestens ein registriertes Ausbildungsverhältnis besteht.
  2. Im Rahmen der Antragstellung für Ausbildungsnetzwerke ist ein Konzept beizufügen, das zwei Seiten ohne Anlagen nicht überschreiten soll.

3.5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

3.5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

3.5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung - Nummer II.3.2 Buchstabe a

 Anteilfinanzierung - Nummer II.3.2 Buchstabe b

3.5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss oder Zuweisung (sofern LELF Zuwendungsempfänger ist)

3.5.4 Bemessungsgrundlage

  • Überbetriebliche Lehrgänge nach Nummer II.3.2 Buchstabe a
  • Es werden die Ausgaben für Lehrgangskosten und Unterkunft gefördert, höchstens jedoch bis zu 380 Euro je Auszubildenden und Lehrgangswoche.
  • Die Höhe der förderfähigen Lehrgangskosten wird durch die von der Zuständigen Stelle (LELF) bestätigten Kostensätze bestimmt, deren Höhe auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde veröffentlicht wird. Die Teilnahme am Lehrgang ist der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Bei einer wiederholten Teilnahme am gleichen Lehrgang ist nur ein Durchlauf förderfähig.
  • Die Höhe der Ausgaben für die Unterkunft richtet sich nach den Kostensätzen der Stätten der überbetrieblichen Ausbildung und darf die Höhe von 20 Euro/Nacht gemäß § 7 des Bundesreisekostengesetzes nicht überschreiten. Die Anzahl der Übernachtungen ist nachzuweisen.
  • Die Ausgaben für die Lehrgangskosten sind vorrangig zu fördern.

Der Zuschuss zu den Lehrgangskosten der überbetrieblichen Ausbildung in der Landwirtschaft wird nur gewährt, wenn der Lehrling an mindestens 80 Prozent der vorgeschriebenen Lehrgangsstunden teilgenommen hat.

Die Bewilligung einer Zuwendung unter 1 000 Euro ist ausgeschlossen.

  • Ausbildungsnetzwerke nach Nummer II.3.2 Buchstabe b

    Förderfähig sind die Personal- und Sachausgaben. Die förderfähigen Gesamtausgaben umfassen
    1. die direkten Personalausgaben und
    2. für alle restlichen Ausgaben eine Pauschale nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 in Höhe von 27 Prozent der förderfähigen direkten Personalausgaben nach Buchstabe a. In der Pauschale sind alle verbleibenden projektbezogenen Ausgaben enthalten.
  • Neu gebildete Netzwerke können mit einem Zuschuss in Höhe von bis zu 90 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben, bereits bestehende Netzwerke mit einem Zuschuss von bis zu 70 Prozent gefördert werden. Die Förderdauer ist für neu gebildete Netzwerke auf höchstens zwölf Monate beschränkt. Danach können weitere Antragstellungen für jeweils bis zu 24 Monate erfolgen. Dies gilt ebenfalls für bereits bestehende Netzwerke. In jedem Fall liegt die maximale Zuschusshöhe je Förderung bei 100 000 Euro.

II.4 Gutes Lernen im Betrieb

4.1 Das „Gute Lernen im Betrieb“ soll die Lernbedingungen und Lernprozesse in den Ausbildungsbetrieben im Rahmen der staatlich organisierten qualifizierenden Erstausbildung verbessern und somit zur Stabilisierung von Ausbildungsverhältnissen sowie zur Steigerung des Ausbildungserfolgs beitragen. Durch Erfahrungsaustausche für ausbildendes Personal soll auf veränderte Anforderungen in der Erstausbildung (unter anderem zunehmend heterogenere Zielgruppen von Auszubildenden) reagiert werden, indem sowohl konkrete Instrumente zur Unterstützung des Ausbildungshandelns vermittelt werden als auch eine zwischenbetriebliche Vernetzung gefördert wird. Damit soll das Reflexionsvermögen des Ausbildungspersonals gestärkt und zu einer professionellen Rollenentwicklung für die Erstausbildung beigetragen werden. Für die Auszubildenden sollen die Workshops eine Orientierung und Identifikation mit den Anforderungen der Erstausbildung ermöglichen, aber auch zum Erwerb konstruktiver Kommunikations- und Problemlösestrategien im Ausbildungskontext beitragen. Dabei kommt dem Austausch mit weiteren Auszubildenden ein hoher Stellenwert zu.

4.2 Gegenstand der Förderung

4.2.1 Gefördert werden:

  1. die Organisation und Durchführung von Workshops zum Erfahrungsaustausch für betriebliches Ausbildungspersonal mit Verantwortung für die qualifizierende Erstausbildung aus Brandenburger Betrieben (betriebsübergreifend). Die Workshops können den Ausbildungsprozess betreffen (zum Beispiel Vorbereitung des Ausbildungsstarts, Gestaltung der Probezeit, Arbeit mit Ausbildungsplänen, Zusammenarbeit mit dem Lernort Berufsschule), die zielgruppenspezifische Unterstützung von Auszubildenden (zum Beispiel mit Migrationshintergrund, mit Lernschwierigkeiten, mit psychosozialen Problemen bis hin zu Suchtgefahr) sowie grundlegende Techniken zur Prävention von Ausbildungsabbrüchen (zum Beispiel Kommunikation, Konfliktvermittlung, Motivation). Die Auswahl der Workshop-Themen ist auf die jeweiligen regionalen sowie branchen-/berufsbildspezifischen Bedarfe auszurichten.
  2. die Organisation und Durchführung von Workshops für Auszubildende aus Branden-burger Betrieben (betriebsübergreifend). Die Workshops sollen im Austausch mit anderen Auszubildenden eine Reflexion der eigenen Rolle ermöglichen (Rechte und Pflichten) sowie Orientierung im Ausbildungsverlauf vermitteln, Unterstützungsmöglichkeiten aufzeigen und Techniken für eine konstruktive Zusammenarbeit im Betrieb vermitteln (zum Beispiel Einhalten von Regeln, Umgang mit Feedback, Konfliktlösung).

4.2.2 Die Aufgaben der Zuwendungsempfänger sind:

  • Thematische Feinabstimmung und Vorbereitung der Workshops;
  • Öffentlichkeitsarbeit und Akquise der Teilnehmenden (aufsuchend);
  • Durchführung von Workshops oder Beauftragung externer Partner;
  • Inhaltliche Auswertung der Workshops mit den Durchführenden unter Berücksichtigung der Bewertungen durch die Teilnehmenden und Ableitung konzeptioneller Hinweise zur Ausgestaltung zukünftiger Workshops sowie begleitender Aktivitäten; der Schwerpunkt der Auswertung liegt auf der bedarfsgerechten Umsetzung für Betriebe aus Branchen mit Defiziten in der Stabilität der Ausbildungsverhältnisse sowie des Ausbildungserfolges; Ergebnisaufbereitung für die Prozesssteuerung der Kammern und die Facharbeit des MASGF;
  • Ansprechpartner/Ansprechpartnerin für die Vor- und Nachbereitung der Workshops;
  • Vermittlung weitergehender Unterstützungsleistungen zur Prävention von Ausbildungsabbrüchen für Betriebe und Auszubildende, sofern die im Workshop erarbeiteten Strategien nicht ohne weitere Unterstützung angewendet werden können und/oder für eine nachhaltige Lösungsfindung (zum Beispiel bei Konflikten zwischen Ausbilder/Ausbilderin und Auszubildendem/Auszubildender) nicht ausreichen;
  • Recherche, Beschaffung und Verteilung von Praxismaterialien an die Teilnehmenden.

4.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern des Landes Brandenburg sowie die kammereigenen Einrichtungen und Bildungsträger.

4.4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.4.1 Bei einer Förderung nach Nummer II.4.2.1 Buchstabe a müssen mindestens zehn halbtägige Workshops geplant werden mit jeweils einer Dauer von nicht weniger als vier Zeitstunden. Dabei sind pro Workshop durchschnittlich zehn Ausbilder/Ausbilderinnen zu erreichen.

4.4.2 Bei einer Förderung nach Nummer II.4.2.1 Buchstabe b müssen mindestens acht ganztägige Workshops geplant werden mit jeweils einer Dauer von nicht weniger als sechs Zeitstunden. Dabei sind pro Workshop durchschnittlich 15 Auszubildende zu erreichen.

4.4.3 Eine Zuwendung umfasst stets sowohl die Workshops nach Nummer II.4.2.1 Buchstabe a und b als auch die Aufgaben nach Nummer II.4.2.2.

4.5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

4.5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

4.5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

4.5.4 Bemessungsgrundlage

Förderfähig sind die Personal- und Sachausgaben zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von

  1. Workshops zum Erfahrungsaustausch für das betriebliche Ausbildungspersonal nach Nummer II.4.2.1 Buchtstabe a und
  2. Workshops zum betriebsübergreifenden Erfahrungsaustausch für Auszubildende nach Nummer II.4.2.1 Buchstabe b

im betreffenden Ausbildungsjahr sowie zur Erfüllung der Aufgaben nach Nummer II.4.2.2.

Entsprechend den formulierten Anforderungen ist für die beim Zuwendungsempfänger entstehenden Personalausgaben eine Vergütung in Anlehnung an die Entgeltgruppe nach TV-L E 10 mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von bis zu 50 Prozent anzusetzen.

Die Förderung erfolgt auf Grundlage pauschalierter Ausgaben je durchgeführten Workshop nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013. Anhand der detaillierten Ausgabenkalkulation für sämtliche vom betreffenden Antrag erfasste Aktivitäten teilt die Bewilligungsbehörde die als förderfähig anerkannte Gesamtausgabensumme durch die Anzahl der Workshops und bestimmt darüber im Zuge der Bewilligung die Höhe der projektspezifischen Pauschale je Workshop.

Die ermittelte projektspezifische Pauschale gilt für alle von einem Antrag umfassten Workshops gleichermaßen, unabhängig von den bei der Durchführung eines einzelnen Workshops konkret entstehenden Ausgaben und unabhängig davon, ob es sich um einen Workshop für Auszubildende oder für betriebliches Ausbildungspersonal handelt.

Die in den Nummern II.4.4.1 und II.4.4.2 genannte Anzahl von Teilnehmenden an Workshops für das betriebliche Ausbildungspersonal und an Workshops für Auszubildende sind je Workshopart im Durchschnitt zu erreichen.

Die maximale Zuschusshöhe beträgt insgesamt 50 000 Euro je Zuwendungsempfänger und Ausbildungsjahr.

III. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

III.1 Der Antragstellende muss die notwendigen organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der förderfähigen Projekte besitzen und auf Grund seiner Erfahrungen und Kompetenz für eine ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung der Projekte geeignet sein. Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der im Rahmen des Antragsverfahrens einzureichenden Unterlagen.

III.2 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn für dasselbe Vorhaben eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union - Europäischer Sozialfonds (ESF), Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) -, des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder eine Förderung aus anderen Förderprogrammen der Europäischen Union oder aus anderen öffentlichen Mitteln für den genannten Zuwendungszweck erfolgt.

Die Förderungen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung im Handwerk und der Ausbildungsverbünde können kumuliert werden.

III.3 Pflichten zur Information und Kommunikation

Gemäß Artikel 115 Absatz 3 und Anhang XII Ziffer 2.2.1 bis Ziffer 2.2.3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind die Begünstigten der ESF-Förderung verpflichtet, bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen auf die Unterstützung aus dem ESF hinzuweisen, während der Durchführung der Maßnahmen die Öffentlichkeit (insbesondere im Internet, gegenüber den Medien und durch Plakatierung im Objekt) über die Unterstützung aus dem ESF zu informieren und die Teilnehmer/Teilnehmerinnen der geförderten Maßnahmen über die Finanzierung durch den ESF zu informieren. Dabei ist auf die Förderung des MASGF beziehungsweise des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (MLUL) aus Mitteln des ESF so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle des Landes Brandenburg und der Europäischen Union für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird. Dies ist auch in allen öffentlichkeitswirksamen Aktionen der Maßnahmen der Zuwendungsempfänger zum Ausdruck zu bringen. Detaillierte Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangebote sind im „Merkblatt Information und Kommunikation für ESF-geförderte Vorhaben“ auf der Website www.esf.brandenburg.de veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfänger verbindlich.

III.4 Liste der Vorhaben

Gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist eine Liste der Vorhaben zu führen. Die Begünstigten der ESF-Förderung erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden.

Es werden folgende Daten aller Vorhaben veröffentlicht:

  1. Name des Begünstigten (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen)
  2. Bezeichnung des Vorhabens
  3. Zusammenfassung des Vorhabens
  4. Datum des Beginns des Vorhabens
  5. Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens)
  6. Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens
  7. Kofinanzierungssatz der Europäischen Union pro Prioritätsachse des Operationellen Programms für den ESF im Land Brandenburg
  8. Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren
  9. Land
  10. Bezeichnung der Interventionskategorie für das Vorhaben gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

III.5 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2014 - 2020 erfasst und speichert die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) statistische Daten, einschließlich Angaben zu den einzelnen Teilnehmenden, in elektronischer Form. Das betrifft insbesondere Informationen zum Antragsteller/Zuwendungsempfänger, den beantragten/geförderten Maßnahmen sowie den geförderten Betrieb und Personen (Teilnehmende).

Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragstellende damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Fördermittelempfänger.

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 genannten sowie weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu erheben die Zuwendungsempfänger die Daten bei den am Projekt Teilnehmenden und am Projekt beteiligten Partnern. Bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet werden. Insbesondere die am Projekt Teilnehmenden werden durch den Zuwendungsempfänger über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung informiert und dieser holt die entsprechenden Einverständnisse ein. Die Daten bilden die Grundlage für die Erfüllung der Berichtspflichten der ESF-Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission.

Auf dieser Grundlage sind entsprechend Zuwendungsbescheid bei Eintritt und Austritt der Teilnehmenden in die/aus der Maßnahme die erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben und über das Webportal an die ILB zu übermitteln. Auf gleichem Wege sind zum Maßnahmebeginn sowie zum 31. Dezember jedes Jahres beziehungsweise zum Maßnahmeende ergänzende projektbezogene Angaben zu übermitteln. Insbesondere müssen die Zuwendungsempfänger die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das bei der ILB eingerichtete IT-System regelmäßig eintragen. Die Zuwendungsempfänger sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring, die fachliche Begleitung und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungsempfänger hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Webportal zur Verfügung.

Fehlende Daten können für den Zuwendungsempfänger Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.

III.6 Es sind die Fördergrundsätze für den ESF im Land Brandenburg in der Förderperiode 2014 - 2020 zu beachten.

IV. Verfahren

1 Antragsverfahren

Für die einzelnen Förderelemente gelten folgende Verfahren zur Antragstellung:

1.1 Allgemeine Verbundausbildung

Eine Antragstellung für die Module II.1.2 Buchstabe a und b kann ab dem 1. Januar 2019 laufend erfolgen. Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen sind jedoch mindestens vier Wochen vor Maßnahmebeginn über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de).

Die Antragstellung im Modul „Verbundausbildung“ nach Nummer II.1.2 Buchstabe a ist für den gesamten Ausbildungszeitraum (bis zu 3,5 Jahre) möglich.

Im Modul „Zusatzqualifikationen/Schlüsselkompetenzen, Prüfungsvorbereitung“ nach Nummer II.1.2 Buchstabe b ist eine Antragstellung auch für unterschiedliche Maßnahmen und Zeiträume innerhalb eines Ausbildungsjahres möglich. Bei Antragstellung ist die geplante Anzahl der teilnehmenden Auszubildenden, differenziert nach den Fördergegenständen Zusatzqualifikationen/Schlüsselkompetenzen und Prüfungsvorbereitung anzugeben. Zudem sind Angaben zu den geplanten Zusatzqualifikationen beziehungsweise fachspezifischen Lehrgängen zur Prüfungsvorbereitung mit Bestätigung nach Nummer II.1.2 Buchstabe b der zuständigen Stelle nach BBiG erforderlich.

Sammelanträge, die verschiedene Ausbildungsmaßnahmen nach Nummer II.1.2 Buchstabe a und b innerhalb eines Ausbildungsjahres beinhalten, sind möglich.

Anträge auf Förderung für das Modul „Servicestellen Verbundausbildung“ nach Nummer II.1.2 Buchstabe c einschließlich des erforderlichen Konzepts (Anforderungen an das Konzept entsprechend Anlage zur Richtlinie) sind zu einem bestimmten Stichtag über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de). Hier wird auch der jeweilige Stichtag für die Einreichung der Anträge bekannt gegeben.

1.2 Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung

Die Antragstellung erfolgt in Form eines Sammelantrages je Handwerkskammer für ein Kalenderjahr. Die Anträge sind bis zum 1. November des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de).

1.3 Ausbildungsförderung in der Landwirtschaft

Anträge können ab dem 1. Januar 2019 gestellt werden.

Anträge nach Nummer II.3.2 Buchstabe a sind mindestens vier Wochen vor Maßnahmebeginn über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de). Die ILB übermittelt den Antrag an die zuständige Stelle für berufliche Bildung im Bereich Landwirtschaft (LELF, Referat Berufliche Bildung) zur Bestätigung, dass die Anzahl der Lehrgänge und der Auszubildenden plausibel sind.

Anträge nach Nummer II.3.2 Buchstabe b einschließlich des Konzepts sind mindestens sechs Wochen vor Maßnahmebeginn über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de).

1.4 Gutes Lernen im Betrieb

Die Antragstellung durch die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern sowie die kammereigenen Einrichtungen oder Bildungsträger erfolgt jeweils für ein Ausbildungsjahr über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de). Die Anträge einschließlich des erforderlichen Konzepts (Anforderungen an das Konzept entsprechend Anlage zur Richtlinie) müssen bis zum 30. Juni bei der Bewilligungsbehörde vorliegen. Es ist nur ein Antrag pro Kammerbezirk der Industrie- und Handelskammern beziehungsweise Handwerkskammern für den jeweiligen Förderzeitraum zulässig. Dieser muss alle Maßnahmen in dem Ausbildungsjahr bündeln.

2 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde ILB entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen und bei den Förderungen nach

  • Nummer II.1.2 Buchstabe c unter Berücksichtigung eines fachlichen Votums des MASGF
  • Nummer II.3.2 Buchstabe a unter Einbeziehung des LELF (Zuständige Stelle für Berufliche Bildung) sowie Buchstabe b unter Berücksichtigung eines fachlichen Votums des MLUL und
  • Nummer II.4 unter Berücksichtigung eines fachlichen Votums der Wirtschaftsförderung Land Brandenburg GmbH (WFBB)

über die Gewährung der Förderung.

3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds (EFRE, ELER, EMFF und ESF) finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 (ANBest-EU) im Erstattungsprinzip auf der Grundlage bereits getätigter Ausgaben.

Bei Förderungen nach Nummer II.2 und nach Nummer II.3.2 Buchstabe a wird das Erstattungsprinzip als gewährleistet angesehen, wenn:

  • die Ausgaben beim jeweiligen Veranstalter des überbetrieblichen Lehrgangs tatsächlich angefallen sind und diese
  • durch den Zuwendungsempfänger und die ILB geprüft und als zuwendungsfähig anerkannt wurden.

Eine Auszahlung des Zuwendungsempfängers nach dieser Richtlinie an den jeweiligen Veranstalter des überbetrieblichen Lehrgangs selbst muss noch nicht erfolgt sein.

Bei Förderungen nach Nummer II.4 können bei jeder Mittelanforderung die Ausgaben für die durchgeführten Workshops geltend gemacht werden, soweit mit diesen und den bereits abgerechneten Workshops die durchschnittlich zu erreichenden Teilnehmerzahlen je Workshopart entsprechend den Nummern II.4.4.1 und II.4.4.2 nicht unterschritten werden. Für jeden abzurechnenden Workshop ist der Bewilligungsstelle auf Verlangen die Tagesordnung, eine kurze inhaltliche Zusammenfassung, eine Liste mit Namen und Unterschriften der teilnehmenden Auszubildenden oder Ausbildenden und der Dozenten/Dozentinnen beziehungsweise der Referenten/Referentinnen sowie des Zuwendungsempfängers unter Angabe von Durchführungsdatum und Zeitdauer zu übermitteln.

Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Internetportal der ILB. Das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung" ist zu verwenden.

4 Verwendungsnachweisverfahren

Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ANBest-EU einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internetportal der ILB.

Bei Weiterleitungen nach Nummer II.2.3.3 kann für Splitterberufe5 der Nachweis der Verwendung abweichend zu Nummer 6 ANBest-EU durch Rechnungslegung des Letztempfängers gegenüber dem Erstempfänger erfolgen. Die Anforderungen an die Rechnungslegung werden mit dem Zuwendungsbescheid bekannt gegeben.

Mit dem Verwendungsnachweis sind vom Zuwendungsempfänger unaufgefordert zur Erfolgskontrolle folgende Unterlagen einzureichen:

4.1 Allgemeine Verbundausbildung

Für eine Förderung nach Nummer II.1.2 Buchstabe a und b ist von den Zuwendungsempfängern eine Kopie der Nachweise über die geleisteten Ausbildungstage im Verbund und/oder über die geleisteten Tage der Zusatzqualifizierung beziehungsweise der Prüfungsvorbereitung vorzulegen.

Für den Nachweis der Verwendung sind beizubringen:

  • eine Teilnehmerliste mit Namen und Unterschrift des/der Auszubildenden sowie Stempel und Unterschrift der Verbundpartner über die geleisteten Verbundtage und/oder über die geleisteten Tage der Zusatzqualifikationen/Schlüsselkompetenzen und Prüfungsvorbereitung.
  • der von den Verbundpartnern unterschriebene Kooperationsvertrag über die Verbundausbildung und/oder über die Zusatzqualifikation beziehungsweise die Prüfungsvorbereitung, wenn dieser nicht bereits bei der Bewilligungsbehörde vorliegt.

Eine Anwesenheitsliste pro Tag und Teilnehmer/Teilnehmerin mit Unterschrift des Teilnehmenden muss beim Zuwendungsempfänger zur Einsicht vorliegen.

Für Verbundmaßnahmen, die in Form von E-Learning durchgeführt werden, sind die aufgeführten Nachweise (Teilnehmerlisten, Verträge) analog zu den klassischen Formen der Verbundausbildung zu erbringen.

4.2 Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung im Handwerk

Durch die Kammern sind pro Haushaltsjahr bei 5 Prozent der Letztempfänger Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen und der Bewilligungsbehörde auf Aufforderung nachzuweisen.

Für den Nachweis der Verwendung ist eine von der Bewilligungsbehörde vorgegebene Liste, in der alle durchgeführten überbetrieblichen Lehrgänge getrennt nach Veranstalter aufgeführt werden, fortlaufend zu führen und einzureichen. Die Listen müssen auch die Zahl der zu fördernden Auszubildenden und Wochen aufführen. Der Zuwendungsempfänger bestätigt überdies, dass die geförderten Auszubildenden an mindestens 80 Prozent der vorgeschriebenen Lehrgangsstunden teilgenommen haben sowie gegebenenfalls im Internat untergebracht waren.

Es sind folgende Unterlagen vorzuhalten:

  • Bescheinigungen des Veranstalters und der zuständigen Handwerkskammer zur tatsächlichen Durchführung jedes überbetrieblichen Unterweisungslehrgangs,
  • eine Teilnehmerliste, in der sowohl der Auszubildende als auch der Unterweisende per Unterschrift die Teilnahme des Auszubildenden an mindestens 80 Prozent der vorgeschriebenen Lehrgangsstunden sowie die Unterkunft bestätigt. Den Bestätigungen müssen täglich geführte Anwesenheitslisten mit Unterschrift der Auszubildenden zugrunde liegen.

4.3 Überbetriebliche Ausbildung in der Landwirtschaft (Nummer II.3.2 Buchstabe a)

Für den Nachweis der Verwendung ist eine von der Bewilligungsbehörde vorgegebene Liste, in der alle durchgeführten überbetrieblichen Ausbildungslehrgänge getrennt nach den Stätten der überbetrieblichen Ausbildung aufgeführt werden, fortlaufend zu führen und einzureichen. Die Listen müssen auch die Zahl der zu fördernden Auszubildenden und Wochen aufführen. Der Zuwendungsempfänger bestätigt überdies, dass die zu fördernden Auszubildenden an mindestens 80 Prozent der vorgeschriebenen Lehrgangsstunden teilgenommen haben sowie gegebenenfalls im Internat untergebracht waren.

Es sind folgende Unterlagen vorzuhalten:

  • Bescheinigungen der Stätte der überbetrieblichen Ausbildung zur tatsächlichen Durchführung jedes überbetrieblichen Unterweisungslehrgangs,
  • eine Teilnehmerliste, in der sowohl der Auszubildende als auch der Unterweisende per Unterschrift die Teilnahme des Auszubildenden an mindestens 80 Prozent der vorgeschriebenen Lehrgangsstunden sowie die Unterkunft bestätigt. Den Bestätigungen müssen täglich geführte Anwesenheitslisten mit Unterschrift der Auszubildenden zugrunde liegen.

4.4 Ausbildungsnetzwerke in der Landwirtschaft (Nummer II.3.2 Buchstabe b)

Für den Nachweis der Verwendung ist ein Sachbericht über die Netzwerkaktivitäten einschließlich der unterschriebenen Teilnehmerlisten von gemeinsamen Unterweisungen und Exkursionen einzureichen.

4.5 Gutes Lernen im Betrieb

Für den Nachweis der Verwendung ist eine Liste, in der alle durchgeführten Workshops getrennt nach Veranstalter aufgeführt werden, fortlaufend zu führen und einzureichen. Neben der Bezeichnung des Workshops sind Veranstaltungsort, Termin und zeitlicher Umfang der Veranstaltung anzugeben.

Die Umsetzung des Förderelements ist per Sachbericht entsprechend den nach Nummer II.4.2 definierten Aufgaben darzustellen. Dabei sind sowohl die jeweils erzielten Ergebnisse als auch Umsetzungserfahrungen wiederzugeben.

5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die ANBest-EU, soweit nicht in dieser Richtlinie beziehungsweise im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind.

Über die Landeshaushaltsordnung hinaus gelten die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2014 - 2020 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfängern im Einzelnen mitgeteilt werden.

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, die für den ESF in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger beziehungsweise wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden auch bei diesen zu prüfen. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.

6 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

V. Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft und am 31. Juli 2022 außer Kraft.

Eine Antragstellung nach dieser Richtlinie erfolgt ab den unter Nummer IV.1 benannten beziehungsweise zu den durch die Bewilligungsbehörde ILB bekannt zu gebenden Stichtagen. Zu und nach diesen Stichtagen ist eine Antragstellung nach der Gemeinsamen Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung des „Programms zur qualifizierten Ausbildung im Verbundsystem“ (PAV) im Land Brandenburg in der EU-Förderperiode 2014 - 2020 vom 29. Juli 2015 ausgeschlossen.

Die Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung des „Programms zur qualifizierten Ausbildung im Verbundsystem“ (PAV) im Land Brandenburg in der EU-Förderperiode 2014 - 2020 vom 29. Juli 2015 (ABl. S. 812) tritt am 31. Dezember 2018 außer Kraft.


1 Definition: Betriebe im Sinne dieser Richtlinie sind alle Unternehmen und Einrichtungen, die im Land Brandenburg ansässig und ausbildungsberechtigt sind, unabhängig von ihrer jeweiligen Rechtsform. Eine entsprechende Bestätigung zur Ausbildungsberechtigung der zuständigen Stelle muss vorliegen.

2 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Richtlinien über die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk (überbetriebliche Lehrlingsunterweisung - ÜLU).

3 Vgl. ebenda, Nummer 3.1.

4 Heinz-Piest-Institut für Handwerkstechnik (HPI) Hannover.

5 Splitterberufe sind Berufe mit einer geringen Anzahl an Auszubildenden. Eine Liste der Splitterberufe ist der „Rahmenvereinbarung über die Bildung länderübergreifender Fachklassen für Schüler in anerkannten Ausbildungsberufen mit geringer Zahl Auszubildender“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26. Januar 1984 in der Fassung vom 1. Oktober 2010, Beschlusssammlung der KMK, Beschluss-Nr. 328) in der jeweils gültigen Fortschreibung zu entnehmen.

Anlagen