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Leitlinien des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung für Parkerleichterungen
Leitlinien des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung für Parkerleichterungen
vom 20. November 2025
(ABl./25, [Nr. 52], S.907)
1 Geltungsbereich
Diese Leitlinien sollen den unteren Straßenverkehrsbehörden im Land Brandenburg eine Orientierung für eine möglichst abgestimmte Handhabung bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) für Parkerleichterungen geben.
Die Entscheidung verbleibt vorbehaltlich des jeweiligen Einzelfalls bei den unteren Straßenverkehrsbehörden.
2 Zuständigkeit
Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 StVO ist die jeweils örtlich zuständige untere Straßenverkehrsbehörde verantwortlich, in deren Bezirk die beantragte Ausnahme tatsächlich genutzt werden soll (§ 44 Absatz 1 StVO in Verbindung mit §§ 4, 4a der Straßenverkehrsrechts- und Güterkraftverkehrs-Zuständigkeits-Verordnung [StGÜZV]).
Auf die grundsätzliche Möglichkeit einer Kooperation nach §§ 1, 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) zur Erteilung kreisübergreifender Ausnahmegenehmigungen wird hingewiesen. Die Entscheidung hierüber obliegt den Kommunen.
3 Ausnahmeregelung
Die unteren Straßenverkehrsbehörden können Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 StVO von Halt- und Parkverboten erteilen, insbesondere für:
- eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286/290.1 StVO)
- Parkflächen mit Parkscheibe, Parkuhren oder Parkscheinautomaten (einschließlich Überschreitung der Höchstparkdauer)
- Bewohnerparkplätze (insbesondere für Betriebe mit Sitz in einem gekennzeichneten Bewohnerpark- oder Parkraumbewirtschaftungsbereich für jeweils ein Kraftfahrzeug).
4 Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
Ausnahmen sind gerechtfertigt, wenn ein dringendes Erfordernis gemäß Randnummer 1 zu § 46 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vorliegt.
Es handelt sich um eine auf konkrete Einzeltätigkeiten beschränkte Ausnahme und nicht um eine berufsgruppenspezifische Regelung.
Die Erteilung kommt insbesondere in Betracht:
- bei Fahrzeugen, deren Einsatz vor Ort zum Transport von sperrigen Materialien oder Werkzeugen erforderlich ist,
- bei sogenannten Werkstatt- oder Servicefahrzeugen,
- bei Hauskrankenpflegediensten,
- auf Grund einer Eilbedürftigkeit
und in zumutbarer Entfernung kein anderer geeigneter Parkraum zur Verfügung steht.
Reine Ladetätigkeiten stellen kein dringendes Erfordernis dar. Die Ausnahmegenehmigung ist auf Fahrzeuge zu beziehen, die am Einsatzort unmittelbar benötigt werden. Für Privatfahrzeuge von Beschäftigten können keine Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.
5 Einschränkungen
Die unteren Straßenverkehrsbehörden haben zu prüfen, ob Einschränkungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich sind. Mögliche Einschränkungen können unter anderem sein:
- zeitliche Beschränkungen (zum Beispiel bestimmte Tageszeiten oder Wochentage),
- örtliche Beschränkungen (zum Beispiel bestimmte Parkraumbewirtschaftungszonen),
- sachliche Beschränkungen (zum Beispiel Transport bestimmter Gegenstände).
In Bereichen mit erhöhtem Parkdruck kommt der Ausnahmegenehmigung eine besondere Bedeutung zu.
Die Parkbevorrechtigung erstreckt sich nicht auf mobile Haltverbote (Zeichen 286 StVO), die für einen bestimmten Zeitraum zur Durchführung von Bauarbeiten oder Veranstaltungen angeordnet werden.
6 Geltungsdauer
Die Ausnahmegenehmigung sollte bei Erstbeantragung in der Regel für ein Jahr erteilt werden. Sofern keine Verstöße gegen Nebenbestimmungen festgestellt wurden, kann bei Neubeantragung eine Gültigkeit von bis zu drei Jahren festgelegt werden (vgl. VwV-StVO zu § 46, Randnummer 6).
7 Widerrufsvorbehalt und Nebenbestimmungen
Die Ausnahmegenehmigung ist grundsätzlich unter Widerrufsvorbehalt zu erteilen (vgl. VwV-StVO zu § 46, Randnummer 6).
Die Erforderlichkeit von Nebenbestimmungen (zum Beispiel die Hinterlegung einer Telefonnummer, um Fahrzeugführende zu erreichen) ist zu prüfen.
Auf die Folgen von Missbrauch oder Zuwiderhandlungen ist ausdrücklich hinzuweisen; sie führen in der Regel zum sofortigen Widerruf.
8 Inkrafttreten
Diese Leitlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Leitlinien werden die folgenden Rundschreiben (im Amtsblatt nicht veröffentlicht) aufgehoben:
- Vollzug der Straßenverkehrsordnung: Anordnung von Bewohnerparkvorrechten nach § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO, Nr. 8/2002 vom 14. Juni 2002,
- Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung: Allgemeine Bearbeitungshinweise - einschließlich Festlegung - des MIR zum Erteilen von Ausnahmegenehmigungen von bestimmten Park-/Haltvorschriften (§ 46 Abs. 1 Nr. 4a, 4b und 11 StVO), Nr. 7/2005 vom 9. November 2005,
- Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung: Hinweise zur Erhebung von Gebühren (Regelsätze) nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) innerhalb der Rahmengebühren zu den Gebühren-Nr. 261, 263, 264 und 271 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt), Nr. 04/2011 vom 4. Mai 2011.
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