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Organschaft (§§ 14 - 19 Körperschaftsteuergesetz (KStG)
Versteuerung geleisteter Ausgleichszahlungen an außen stehende Anteilseigner nach § 16 KStG im VZ 2003
Organschaft (§§ 14 - 19 Körperschaftsteuergesetz (KStG)
Versteuerung geleisteter Ausgleichszahlungen an außen stehende Anteilseigner nach § 16 KStG im VZ 2003
vom 12. Mai 2005
- Nach § 16 KStG hat eine Organgesellschaft ihr Einkommen in Höhe von 4/3 der geleisteten Ausgleichszahlungen selbst zu versteuern, unabhängig davon, ob die Ausgleichszahlungen von der Organgesellschaft selbst oder von dem Organträger geleistet werden. Der Bruch von 4/3 resultiert aus dem Körperschaftsteuersatz von 25 v. H. (des zu versteuernden Einkommens) nach § 23 Abs. 1 KStG.
- Für den VZ 2003 beträgt der Körperschaftsteuersatz jedoch 26,5 v. H. des zu versteuernden Einkommens (§ 23 Abs. 1 KStG i. V. m. § 34 Abs. 11 a KStG i. d. F. der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002, BStBl 2002 I, S. 1169), ohne dass § 16 KStG entsprechend angepasst wurde. Damit korrespondiert das (hochgerechnete) Einkommen der Organgesellschaft nach § 16 KStG (4/3 der geleisteten Ausgleichszahlungen) nicht dem für VZ 2003 anzuwendenden Körperschaftsteuersatz.
In den in Rede stehenden Fällen ist den VZ 2003 betreffend wie folgt zu verfahren:
Der auf den Körperschaftsteuerspitzensatz von 1,5 v. H. entfallende Betrag ist - wie der übrige Körperschaftsteuerbetrag - als steuerrechtlich nicht abziehbare Betriebsausgabe zu behandeln. Dadurch wird bei der Organgesellschaft der an den Organträger abzuführende Gewinnbetrag gemindert (bzw. der vom Organträger ggf. auszugleichende Verlustbetrag erhöht), nicht jedoch das dem Organträger zuzurechnende Einkommen.