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Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
Beihilfefähige Beträge im Rahmen von Organtransplantationen nach § 45a Absatz 1 BBhV
Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
Beihilfefähige Beträge im Rahmen von Organtransplantationen nach § 45a Absatz 1 BBhV
vom 17. Januar 2024
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat teilte mit Schreiben vom 10. Januar 2024 – D6.30111/48#2 – die aktualisierten beihilfefähigen Beträge im Rahmen von Organtransplantationen, die ab 1. Januar 2024 durchgeführt werden, mit. Sie werden wie folgt festgesetzt:
- 37.299,00 Euro je transplantiertes Organ, für das kein eigenständiger Flugtransport durchgeführt wurde.
Der Betrag besteht aus den Komponenten:- der Organisationspauschale für die Bereitstellung eines postmortal gespendeten Organs zur Transplantation,
- der Pauschale zur „Aufwandserstattung Entnahmekrankenhäuser“,
- der Pauschale zur Finanzierung des Transplantationsbeauftragten und
- der Pauschale zur Finanzierung der Geschäftsstelle Transplantationsmedizin und des Transplantationsregisters.
- 50.781,00 Euro für extrarenale Organe (z. Zt. Herz, Leber, Lunge, Pankreas und Darm) je transplantiertes Organ, für das ein eigenständiger Flugtransport durchgeführt wurde.
Der Betrag setzt sich zusammen aus:- den Pauschalen nach Buchstabe a) und
- der Flugtransportkostenpauschale in Höhe von 13.482,00 Euro je transplantiertes Organ, für das ein eigenständiger Flugtransport durchgeführt wurde.