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Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
Beihilfefähige Beträge im Rahmen von Organtransplantationen nach § 45a Absatz 1 BBhV

Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
Beihilfefähige Beträge im Rahmen von Organtransplantationen nach § 45a Absatz 1 BBhV

vom 17. Januar 2024

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat teilte mit Schreiben vom 10. Januar 2024 – D6.30111/48#2 – die aktualisierten beihilfefähigen Beträge im Rahmen von Organtransplantationen, die ab 1. Januar 2024 durchgeführt werden, mit. Sie werden wie folgt festgesetzt:

  1. 37.299,00 Euro je transplantiertes Organ, für das kein eigenständiger Flugtransport durchgeführt wurde.

    Der Betrag besteht aus den Komponenten:
    • der Organisationspauschale für die Bereitstellung eines postmortal gespendeten Organs zur Transplantation,
    • der Pauschale zur „Aufwandserstattung Entnahmekrankenhäuser“,
    • der Pauschale zur Finanzierung des Transplantationsbeauftragten und
    • der Pauschale zur Finanzierung der Geschäftsstelle Transplantationsmedizin und des Transplantationsregisters.
  2. 50.781,00 Euro für extrarenale Organe (z. Zt. Herz, Leber, Lunge, Pankreas und Darm) je transplantiertes Organ, für das ein eigenständiger Flugtransport durchgeführt wurde.

    Der Betrag setzt sich zusammen aus:
    • den Pauschalen nach Buchstabe a) und
    • der Flugtransportkostenpauschale in Höhe von 13.482,00 Euro je transplantiertes Organ, für das ein eigenständiger Flugtransport durchgeführt wurde.