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Allgemeine Weisung des Ministeriums des Innern und für Kommunales über die Organisation, Mindeststärke und Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehren

Allgemeine Weisung des Ministeriums des Innern und für Kommunales über die Organisation, Mindeststärke und Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehren
vom 1. Dezember 2020
(ABl./21, [Nr. 2], S.39)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2023 durch Allgemeine Weisung des MIK vom 1. Dezember 2020
(ABl./21, [Nr. 2], S.39)

Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (BbgBKG) vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 197) in Verbindung mit § 11 Absatz 2 und § 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe a des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266) erlässt das Ministerium des Innern und für Kommu­nales folgende allgemeine Weisung:

1 Geltungsbereich und Grundsätze

1.1 Diese Weisung gilt für die Aufgabenträger des örtlichen und überörtlichen Brandschutzes im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BbgBKG.

1.2 Die Organisation, die Mindeststärke und die Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehren richten sich nach dem einsatztaktischen Bedarf, der in einem Gefahrenabwehr­bedarfsplan gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 BbgBKG festzulegen ist. Hierin wird das örtliche Gefahrenpotenzial ­erfasst.

1.3 Hinsichtlich der bedarfsabhängig vorzusehenden Einrichtungen für die Feuerwehren zur Unterstützung der amtsfreien Gemeinden und der Ämter durch die Landkreise nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 BbgBKG wird den Landkreisen empfohlen, diese unter Berücksichtigung der Mindeststandards der Ausrüstungsstufe II, die sich aus der Anlage ergeben, auszugestalten.

1.4 Den Aufgabenträgern im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BbgBKG wird empfohlen, die Mindestanforderungen als Bestandteil der Brandschutzbedarfsplanung im Abstand von fünf Jahren zu prüfen und den Erfordernissen entsprechend anzupassen.

2 Organisation

2.1 Öffentliche Feuerwehren gliedern sich im Einsatz in taktische Einheiten im Sinne der Feuerwehr-Dienstvorschrift FwDV 31.

2.2 Der taktische Zusammenschluss von mehreren örtlichen Feuerwehreinheiten zu Löschzügen oder zu Verbänden mit konkreter Aufgabenstellung ist möglich.

3 Mindeststärke

3.1 Die Mindeststärke ist nach der zu besetzenden Technik der Standorte und nach den Aufgaben im abwehrenden und vorbeugenden Brandschutz zu berechnen.

3.2 Die Mindeststärke einer örtlichen Feuerwehreinheit besteht aus einer Staffel (FwDV 31). Es wird empfohlen, alle Funktionen in den taktischen Einheiten mindestens doppelt zu besetzen.

3.3 Hat eine Freiwillige Feuerwehr mehrere Standorte, ist die Mindeststärke nach der Ausstattung der einzelnen Stand­orte zu ermitteln.

3.4 Entsprechend den örtlichen Erfordernissen und der Mindeststärke der Freiwilligen Feuerwehr können die taktischen Einheiten nebeneinander bestehen oder in größeren taktischen Einheiten zusammengefasst werden.

3.5 Eine Freiwillige Feuerwehr mit hauptamtlichen Feuerwehreinsatzkräften muss mindestens aus einer Staffel (FwDV 32) bestehen, welche 24 h/Tag in Staffelstärke ausrücken kann.

3.6 In einer Berufsfeuerwehr sollten rund um die Uhr mindestens 16 Einsatzfunktionen für den Feuerwehreinsatz zur Verfügung stehen. Diese 16 Einsatzfunktionen können als eine Einheit oder durch Addition mehrerer Einheiten dargestellt werden. Grundlage bildet das als allgemein gültige technische Regel anerkannte AGBF-Modell.

4 Ausrüstung

4.1 Die Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehr richtet sich nach der Größe des zu schützenden Bereiches, dem vorhandenen Gefahrenpotenzial, insbesondere der Brandgefährdung in vorhandenen Gebäuden und Anlagen, den topografischen Besonderheiten und der Löschwasserversorgung.

4.2 Zur Beherrschung des vorhandenen Gefahrenpotenzials im Rahmen des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung wird empfohlen, die Ausrüstung entsprechend der in der Anlage aufgeführten Technik vorzunehmen.

4.3 In Gebietskörperschaften mit einer Berufsfeuerwehr ist die Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehr davon abhängig festzulegen, welche Aufgaben ihr übertragen wurden.

4.4 Gliedert sich eine Feuerwehr in Ortsfeuerwehren, wird empfohlen, die Ausrüstung entsprechend der Aufgabenverteilung aufeinander abzustimmen.

5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Weisung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.


1 Feuerwehr-Dienstvorschrift 3, Einheiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz, Nummer 2 (Februar 2008)

2 Feuerwehr-Dienstvorschrift 3, Einheiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz, Nummer 2.2 (Februar 2008)

Anlagen