Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-EindV) vom 31. März 2020

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-EindV) vom 31. März 2020
vom 31. März 2020
(ABl./20, [Nr. 13S], S.288-2)

Außer Kraft getreten durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift des MSGIV vom 17. April 2020
(ABl./20, [Nr. 15S], S.332-2)

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz gibt folgende Verwaltungsvorschrift zur Ahndung von Verstößen gegen die Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-EindV) vom 31. März 2020 bekannt:

Verstöße gegen die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 22. März 2020 (GVBl. II Nr. 11) sind als Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 32 des Infektionsschutzgesetzes wie folgt zu ahnden:

Lfd. Nr.SARS-CoV-2-EindVVerstoßAdressat des BußgeldbescheidesRegelsatz in Euro
1 § 1 Abs. 1 Durchführung von öffentlichen oder nichtöffentlichen Veranstaltungen, Versammlungen oder sonstigen Ansammlungen, die nicht von den Ausnahmen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 oder § 1 Abs. 2 erfasst sind Veranstalter, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä., oder für die Durchführung verantwortliche Person 500 - 2.500
2 § 1 Abs. 1 Teilnahme an öffentlichen oder nichtöffentlichen Veranstaltungen, Versammlungen oder sonstigen Ansammlungen, die nicht von den Ausnahmen nach
§ 1 Abs. 1 Satz 2 oder § 1 Abs. 2 erfasst sind
Teilnehmende Person 50 - 500
3 § 2 Abs. 1 Betrieb einer Verkaufsstelle, die nicht gem. § 2 Abs. 2 ausgenommen ist Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä. 1.000 - 10.000
4 § 2 Abs. 1 Betrieb einer Einrichtung, die nicht gem. § 2 Abs. 2 ausgenommen ist Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä. 1.000 - 10.000
5 § 3 Nr. 1 Betrieb einer der genannten Einrichtungen Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä. 1.000 - 10.000
6 § 3 Nr. 2 Betrieb einer der genannten Einrichtungen Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä. 1.000 - 10.000
7 § 3 Nr. 3 Betrieb einer der genannten Einrichtungen Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä. 1.000 - 10.000
8 § 3 Nr. 4 Betrieb einer der genannten Einrichtungen Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä. 1.000 - 10.000
9 § 4 Abs. 1 Betrieb der dort genannten Einrichtungen außer Schwimmbädern, die nicht unter § 4 Abs. 2 fallen Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä. 1.000 - 10.000
10 § 4 Abs. 1 Besuch der dort genannten Einrichtungen außer Schwimmbädern, die nicht unter § 4 Abs. 2 fallen Besuchende Person 50 - 500
11 § 4 Abs. 3 Besuch oder Nutzung eines öffentlich zugänglichen Spielplatzes Besuchende Person, Duldung durch den Eigentümer eines Spielplatzes 50 - 500
12 § 5 Durchführung von dort genannten Zusammenkünften sowie Unterbreiten von dort genannten Angeboten sowie Anbieten von Busreisen Veranstalter, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä., oder für die Durchführung verantwortliche Person 500 - 2.500
13 § 5 Teilnahme an dort genannten Zusammenkünften sowie Wahrnehmung von dort genannten Angeboten sowie Teilnahme von Busreisen Teilnehmende Person 50 - 500
14 § 6 Abs. 1 Betrieb einer dort genannten gastronomischen Einrichtung, die nicht gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 ausgenommen ist Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä. 1.000 - 10.000
15 § 6 Abs. 2 Nichteinhaltung der Vorgaben zum Bestellprozess Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä. 250 - 2.500
16 § 6 Abs. 4 Öffnung einer dort genannten Einrichtung für den Publikumsverkehr Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä. 1.000 - 10.000
17 § 6 Abs. 5 Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä. 1.000 - 10.000
18 § 8 Abs. 1 Verstoß gegen das Besuchsverbot, soweit nicht § 8 Abs. 2 oder 3 gelten Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä. 1.000 - 10.000
19 § 8 Abs. 1 Verstoß gegen das Besuchsverbot, soweit nicht § 8 Abs. 2 oder 3 gelten Besuchende Person 100 - 1.000
20 § 9 Abs. 1 Satz 3 Verstoß gegen die unverzügliche Abgabe von Meldungen zu Personalengpässen oder Versorgungsproblemen Träger der Einrichtung 100 - 5.000
21 § 9 Abs. 1 Satz 5 Verstoß gegen Weisungen der Jugendämter oder Einrichtungsaufsicht Träger der Einrichtung 100 - 10.000
22 § 9 Abs. 2 Satz 2 Verstoß gegen das Besuchsverbot Träger der Einrichtung, Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä. 1.000 - 10.000
23 § 9 Abs. 2 Satz 2 Verstoß gegen das Besuchsverbot Besuchende Person 100 - 1.000
24 § 9 Abs. 3 Betrieb einer dort genannten Einrichtung mit Publikumsverkehr oder persönlichem Zugang für Hilfesuchende ohne Zustimmung des zuständigen Jugendamtes Träger der Einrichtung, Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä. 100 - 1.000
25 § 9 Abs. 4 Betrieb einer dort genannten Einrichtung, soweit nicht der Betrieb zu Zwecken der Notbetreuung erfolgt Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä. 1.000 - 10.000
26 § 9 Abs. 5 Unterlassen der erforderlichen Maßnahmen im Sinne der Verordnung Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä. 250 - 2.500
27 § 10 Unterlassen der erforderlichen Maßnahmen im Sinne der Verordnung Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä. 250 - 2.500
28 § 11 Abs. 2 Verstoß gegen das Betretungsverbot, sofern nicht § 11 Abs. 3 greift Jede auf öffentlichen Orten angetroffene Person 50 - 500

Die Festlegung des konkreten Bußgeldes innerhalb des vorgegebenen Rahmens erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde. Hierbei ist unter anderen

  • das Ausmaß der durch die Tat entstandenen Gefahren für die öffentliche Gesundheit,
  • ein durch den Verstoß für die Täterin oder den Täter ggf. entstandener wirtschaftlicher Vorteil aus der Tat und dessen Höhe,
  • ein ggf. fahrlässiges Handeln der Täterin oder des Täters,
  • die Einsichtigkeit der Täterin oder des Täters oder
  • vorangegangene Verstöße der Täterin oder des Täters gegen die SARS-CoV-2-EindV

zu berücksichtigen.

Die Regelsätze gelten für einen Erstverstoß und sind bei Folgeverstößen bzw. mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln. In den Fällen der §§ 2, 3, 4 und 6 SARS-CoV-2-EindV kann im Wiederholungsfall eine Geldbuße bis zu 25.000 Euro betragen.

Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach den §§ 30, 130 OWiG zusätzlich auch ein Unternehmen bzw. eine juristische Person/Personenvereinigung mit einem Bußgeld zu belegen, wenn die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß gegen die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.