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Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen im Land Brandenburg - Immissionsschutz - Verwendung von Offenporigem Asphalt (OPA) im Straßenbau

Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen im Land Brandenburg - Immissionsschutz - Verwendung von Offenporigem Asphalt (OPA) im Straßenbau
vom 30. Oktober 2015
(ABl./15, [Nr. 46], S.1211)

Der Runderlass richtet sich an

  • die Straßenbaubehörde des Landes Brandenburg
  • die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg.

Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nummer 8/2004 vom 18. Oktober 2004 hat das damalige Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) die nachfolgenden Regelungen zur Verwendung von Offenporigem Asphalt auf Bundesfernstraßen bekannt gegeben.

Wenn OPA als Bestandteil eines Maßnahmenkonzeptes eingesetzt werden soll, muss der Erläuterungsbericht zur schalltechnischen Untersuchung eine ausführliche Begründung unter Würdigung folgender Punkte enthalten:

  1. OPA kommt nur dort in Betracht, wo ein gesetzlicher Anspruch auf Lärmschutz im Rahmen der Lärmvorsorge besteht beziehungsweise in Sonderfällen bei Maßnahmen der Lärmsanierung.
  2. OPA sollte nur bei erheblicher Lärmbetroffenheit vorge­sehen werden.
  3. Die Verwendung von OPA muss künftig nicht mehr beschränkt bleiben auf Fälle mit überhohen Lärmschirmen oder zur Vermeidung von Einhausungen. In Fällen von Lärmbetroffenheit, bei denen Lärmschirme beiderseits der Straße erforderlich sind, kann die Verwendung von OPA deutlich finanzielle Vorteile gegenüber einem -2-dB(A)-Belag bewirken.
  4. Eine Betrachtung der Wirtschaftlichkeit im Vergleich zu ­einer Deckschicht mit DStrO = -2 dB(A) ist unter Berücksichtigung der im aktuellen Statuspapier zum OPA genannten Zeiträume der lärmtechnischen Wirksamkeit in jedem Einzelfall durchzuführen. Neben den reinen Bau- und ­Erneuerungskosten sind Kriterien wie eventueller Mehraufwand für Erneuerung in ganzer Fahrbahnbreite, zusätzliche Entwässerungseinrichtungen, Winterdienst, Verkehrsführung bei Baustellen zur Erneuerung der Deckschicht sowie gegebenenfalls weitere in die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung einzubeziehen.
  5. Streckenabschnitte mit OPA dürfen nicht zu einem häufigeren Wechsel der Deckschichtart und dem bei entsprechenden winterlichen Wetterbedingungen hierdurch hervorgerufenen kleinräumigen Wechsel der Ober­flächen­eigen­schaften führen.
  6. Bei Strecken, auf denen mit stark erhöhter Verschmutzung der Fahrbahnoberfläche zu rechnen ist (zum Beispiel durch landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge), darf OPA nicht verwendet werden.
  7. Auf Brückenbauwerken wird OPA weiterhin grundsätzlich nicht eingebaut. Sollten zwingende Gründe für seine Verwendung sprechen, so ist vor Einbringen in die schalltechnische Berechnung eine Zustimmung beim für den Brückenbau zuständigen Referat des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung einzuholen.

Geringere Kosten des aktiven Maßnahmenkonzeptes unter Verwendung von OPA gegenüber dem mit einem -2-dB(A)-Belag können nicht als alleiniges Kriterium für den Einsatz gelten. Vielmehr ist eine Würdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls erforderlich, um zu einer begründeten Entscheidung für oder gegen OPA zu gelangen.

Diese Regelungen wurden mit Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung, Abteilung 5, Nummer 21/2005 - Straßenbau vom 10. November 2005 (ABl. 2006 S. 30) für Bundesfern- und Landesstraßen eingeführt sowie zur Anwendung bei Kreisstraßen und dafür in Frage kommenden Kommunalstraßen empfohlen.

Mit Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft, Abteilung 4 - Nummer 16/2010 - Straßenbau vom 8. Oktober 2010 (ABl. S. 1777) wurde die Geltungsdauer der Regelungen um weitere fünf Jahre verlängert. Hiermit werden diese Regelungen erneut verlängert und gelten somit unver­ändert fort.

Die Anwendungsmöglichkeiten von Asphaltdeckschichten aus Offenporigem Asphalt werden unter Berücksichtigung von schall- und bautechnischen Gesichtspunkten im „Merkblatt für Asphaltdeckschichten aus Offenporigem Asphalt, Ausgabe 2013 (M OPA)“ behandelt. Hier werden Empfehlungen für die Planung, den Bau und die Erhaltung gegeben.

Der Runderlass wird im Brandenburgischen Vorschriftensystem (BRAVORS) veröffentlicht.