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Umgang mit offenen Mahngebühren

Umgang mit offenen Mahngebühren
vom 21. März 1997

In o. g. Schreiben wurden Festlegungen zum Umgang mit offenen Mahngebühren getroffen, die im Folgenden ergänzt werden sollen.

Mahnung offener Mahngebühren

Lt. meinem o. g. Schreiben ist die Mahnung einer offenen Mahngebühr entbehrlich, wenn die Mahngebühr bereits im Mahnschreiben für die Hauptforderung eindeutig als solche ausgewiesen wurde. Da jedoch im Verfahren für die offene Mahngebühr automatisch eine 2. Mahnung erstellt wird, kann diese - im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Zahlungspflichtigen - bei einem Betrag ab 50 DM nach Prüfung versandt werden.

Niederschlagung offener Mahngebühren

  • Offene Mahngebühren unter 50 DM sind niederzuschlagen.

Lt. meinem o. g. Schreiben ist die Mahnung einer offenen Mahngebühr entbehrlich, wenn die Mahngebühr bereits im Mahnschreiben für die Hauptforderung eindeutig als solche ausgewiesen wurde. Da jedoch im Verfahren für die offene Mahngebühr automatisch eine 2. Mahnung erstellt wird, kann diese - im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Zahlungspflichtigen - bei einem Betrag ab 50 DM nach Prüfung versandt werden.

Niederschlagung offener Mahngebühren

  • Offene Mahngebühren unter 50 DM sind niederzuschlagen.

Kann jedoch festgestellt werden, dass bei einem Schuldner mehrfach Mahngebühren offen geblieben sind, die in der Summe 50 DM und mehr betragen, so bitte ich diese in Anlehnung an Nr. 3.1 der Anlage zu Nr. 2.6 VV zu § 59 LHO zu vollstrecken. Das Vollstreckungsersuchen ist in diesem Fall manuell zu erstellen.

  • Eine Mahnung ist nicht zu versenden und die Mahngebühr unabhängig von der Höhe niederzuschlagen, falls am Tag der Erstellung der Mahnung die Buchung des Geldeinganges erfolgt.

Nachweis der Niederschlagung

Als Nachweis der Niederschlagung ist die Sollabgangsbuchung mit „SAB - <Kassenzeichen>“ auf der ursprünglichen Kassenanordnung manuell aufzutragen.