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Dienst- und arbeitsrechtliche sowie stellenverwaltende Zuständigkeiten für Beschäftigte der Oberfinanzdirektion Cottbus - Bauabteilung
Dienst- und arbeitsrechtliche sowie stellenverwaltende Zuständigkeiten für Beschäftigte der Oberfinanzdirektion Cottbus - Bauabteilung
vom 14. Juli 2004
Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009
(ABl./09, [Nr. 41], S.2047)
Die Besitz- und Verkehrsteuerabteilung der Oberfinanzdirektion Cottbus wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2004 aufgelöst.
Hinsichtlich der dienst- und arbeitsrechtlichen sowie stellenplanmäßigen Zuständigkeiten für die Beschäftigten der Bauabteilung der Oberfinanzdirektion Cottbus wird Folgendes bestimmt:
1. Personalaktenführung
Das Personalreferat des Ministeriums der Finanzen führt die Personalakten der Beschäftigten der Bauabteilung.
Das Ministerium der Finanzen nimmt als Dienstvorgesetzter der Beamten i. S. d. § 4 Abs. 3 Landesbeamtengesetz alle dienstrechtlichen Aufgaben für diesen Personenkreis wahr. Entsprechendes gilt für die Wahrnehmung arbeitsrechtlicher Zuständigkeiten für das nichtbeamtete Personal.
2. Stellenbewirtschaftung und -verwaltung
Das Ministerium der Finanzen bewirtschaftet und verwaltet für den Bereich der Bauabteilung die Planstellen und Stellen des Kapitels 12 070.
3. Anordnung von Dienstreisen
Der Leiter der Bauabteilung ist zuständig für die Anordnung von Dienstreisen der Beschäftigten der Bauabteilung.
Das Technische Finanzamt Cottbus ist als Titelverwalter für Kapitel 12 070 Titel 527 80 vor der Anordnung von Dienstreisen zu beteiligen.
4. Gewährung von Trennungsgeld, Umzugskostenvergütung und Reisekostenvergütung
Das Technische Finanzamt Cottbus ist für die Gewährung von Reisekostenvergütung, Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung für die Beschäftigten der Bauabteilung zuständig.
5. Gleitende Arbeitszeit
Zur Frage der zukünftigen Wahrnehmung der Aufgaben nach der Dienstvereinbarung zur Regelung der gleitenden Arbeitszeit ergeht ein gesonderter Erlass.
Bis auf Weiteres ist für die Zeiterfassung für die Beschäftigten der Bauabteilung die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg zuständig.
6. Inkrafttreten
Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2004 in Kraft.