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Verfahrensweise der Kassen bei offenen Forderungen an Dienststellen des Landes bzw. des Bundes
Verfahrensweise der Kassen bei offenen Forderungen an Dienststellen des Landes bzw. des Bundes
vom 22. Juni 1995
Außer Kraft getreten
Bestehen Forderungen einer Landesbehörde an eine andere, so sind diese gemäß § 61 Abs. 1 LHO zu erstatten.
Werden die untereinander auszugleichenden Buchungsstellen in einer Kasse geführt, sind sie gemäß Nr. 35.3 VV zu § 70 LHO miteinander zu verrechnen.
Sind für die betreffenden Dienststellen verschiedene Kassen zuständig, kommt eine Verrechnung im Wege des Buchausgleiches in Betracht. Beträgt die Forderung weniger als 5.000 DM, lassen die Verwaltungsvorschriften auch eine Überweisung zu (Nr. 35.1 VV zu § 70).
Die Vorschriften regeln nicht den Sachverhalt, bei dem eine Forderung an eine Dienststelle des Landes bzw. auch des Bundes durch diese nicht termingemäß beglichen wird. In derartigen Fällen ist durch die Landeskassen wie folgt zu verfahren:
- Landesbehörden sowie Bundesbehörden und -kassen werden nicht gemahnt, da Mahnungen immer auch Mahngebühren beinhalten. Gegen diese Behörden sind jedoch keine Mahngebühren zu erheben.
- Ist bei Landesbehörden eine Woche nach Fälligkeit noch keine Begleichung der offenen Forderung durch die jeweilige Dienststelle erfolgt, ist die Dienststelle durch die Kasse dazu telefonisch aufzufordern.
Wurde die Forderung nach einer weiteren Woche durch die Dienststelle nicht beglichen, ist diese eine „Erinnerung“, die keine Gebühren beinhaltet, nach beiliegendem Muster zuzuleiten.
Bleibt innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit die Forderung weiterhin bestehen, so ist darüber in Anlehnung an Nr. 12.5 VV zu § 79 LHO die anordnende Stelle, die die Annahmeanordnung erstellt hat, mit der Bitte um eigenständige Klärung zu informieren.
Diese muss darauf hinwirken, dass die Forderung durch die Dienststelle, die als Zahlungspflichtiger ausgewiesen ist anerkannt und somit beglichen wird. Stellt sich im Rahmen der eigenständigen Klärung im Nachhinein heraus, dass die Forderung nicht berechtigt war, hat die anordnende Stelle, die die Annahmeordnung erstellt hat, diese zurückzuziehen bzw. im HKR-Verfahren einen Sollabgang zu tätigen.
- Wird eine Annahmeordnung, die als Zahlungspflichtigen eine Bundesbehörde bezeichnet, durch diese nicht bis zum Fälligkeitstag bedient, ist der jeweilige Bewirtschafter, der die Annahmeanordnung erstellt hat, zwecks eigenständiger Klärung zu informieren.
Anlage
______________ Landeskasse |
Datum: | |
Bearbeiter/in: | ||
Nebenstelle: | ||
Az.: | ||
Bei Antwortschreiben bitte angeben! |
Erinnerung
Eine Begleichung der unten näher bezeichneten Forderung durch Ihre Dienststelle ist bisher nicht erfolgt.
Bezeichnung der Forderung: |
Betrag |
Gläubiger: Aktenzeichen/Kassenzeichen: |
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Die Forderung war fällig am: |
Wir bitten um Erledigung. Sollte durch Sie bereits eine entsprechende Auszahlungsanordnung der Kasse zugeleitet worden sein, so betrachten Sie dieses Schreiben als gegenstandslos. Ich bitte dann jedoch zu überprüfen, ob die der Kasse zugeleitete Auszahlungsanordnung eine eindeutige Zuordnung zur offenen Forderung in der Kasse ermöglichen konnte.