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Örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung von Personengesellschaften
GmbH & atypisch stille Gesellschaft
Örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung von Personengesellschaften
GmbH & atypisch stille Gesellschaft
vom 3. Juni 1998
Außer Kraft getreten
Die Überprüfung ausgesuchter Fälle der GmbH & atypisch stillen Gesellschaft im Land Brandenburg hat ergeben, daß bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit (§§ 18 ff AO) bei dieser Gesellschaftsform des öfteren Fehlentscheidungen getroffen werden. In diesem Zusammenhang weise ich auf folgendes hin:
1. Zuständigkeit für einheitliche und gesonderte Feststellungen
Die zwischen einer GmbH und einem atypisch stillen Gesellschafter bestehende Mitunternehmerschaft ist als selbständiges Subjekt der Gewinnerzielung "andere Gesellschaft" im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (vgl. BFH, Urteil vom 10.08.1994, BStBl. 1995 II, S. 171 und BFH, Urteil vom 26.11.1996, DStR 1997, S. 815). Nach den gesellschaftsvertraglichen Beteiligungsverhältnissen sind die aus der Mitunternehmerschaft erzielten Einkünfte und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden anderen Besteuerungsgrundlagen anteilig der GmbH und dem stillen Gesellschafter zuzurechnen.
Für die somit nach §§ 179 Abs. 2 Satz 2 AO, 180 Abs. 1 Nr. 2a AO durchzuführende einheitlichen und gesonderten Feststellungen ist nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Mitunternehmerschaft befindet. Dies kann bei einer GmbH und atypisch stillen Gesellschaft aus gesellschaftsrechtlichen Gründen nur der Ort der sein, an dem sich die Geschäftsleitung der GmbH befindet. Denn nur diese ist zur Geschäftsführung berufen (vgl. BFH, Urteil vom 15.12.1992, BStBl. 1994 II, S. 702).
Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass es sich bei der stillen Gesellschaft (unabhängig vom Typus) um eine reine Innengesellschaft handelt, bei der durch die Gesellschafterbeiträge des Inhabers des Handelsgewerbes (Rechtsträger des Unternehmens) und die des Stillen kein gesamthänderisch gebundenes Gesellschaftsvermögen gebildet wird (§ 230 Abs. 1 HGB). Der Rechtsträger des Unternehmens (die GmbH) führt dabei das Unternehmen im Außenverhältnis auf eigene Rechnung; aus den im Handelsgewerbe (Unternehmen) geschlossenen Geschäften wird er allein berechtigt und verpflichtet (§ 230 Abs. 2 HGB). Die stille Gesellschaft nimmt selbst nicht am Rechtsverkehr teil.
2. Zuständigkeit für Festsetzungen der einheitlichen Gewerbesteuermessbeträge
Für die Festsetzung der einheitlichen Gewerbesteuermessbeträge ist nach § 22 Abs. 1 i. V. m. § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO das Betriebsfinanzamt der GmbH zuständig. Entsprechend den Ausführungen zu 1) hat der BFH mit Urteil vom 15.12.1992 (BStBl. 1994 II, S. 702) auch diesbezüglich entschieden, dass die Zuständigkeit dem Finanzamt obliegt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der GmbH befindet.
3. Zuständigkeit für Festsetzung der Investitionszulage
Die atypisch stille Gesellschaft ist als andere Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Anspruchsberechtigte der Investitionszulage. Alleinig antragsberechtigt ist jedoch nur der Inhaber des Handelsgewerbes (vgl. BFH, Beschluss vom 05.12.1996, BFH/NV 1997, S. 617). Der Investitionszulageantrag ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 InvZulG bei dem Finanzamt zu stellen, das für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständig ist. Die Ausführungen zu 1) gelten daher entsprechend.
Die betroffenen Veranlagungsbezirke haben entsprechend den vorstehenden Ausführungen die örtliche Zuständigkeit für alle atypisch stillen Gesellschaften erneut zu überprüfen.
Für die Fälle der " Freund & Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft " wurde die Frage der örtlichen Zuständigkeit bereits mit der Oberfinanzdirektion Berlin geklärt. Die maßgeblichen Steuerakten sind an das Finanzamt für Körperschaften IV, Askanischer Platz 3, 10963 Berlin abzugeben.
Steuerart | Steuerobjekt (Gegenstand der Besteuerung) | Steuersubjekt (Träger von Rechten und Pflichten) | Bekanntgabe (§ 122 AO) | Örtliche Zuständigkeit |
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Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (§ 179 ff AO) | Feststellungsgemeinschaft * atypisch stille Gesellschaft |
Gesellschafter * GmbH * Stiller Gesellschafter |
Inhaltsadressat: die Feststellungsbeteiligten (GmbH und stiller Gesellschafter) Bekanntgabeadressat: jeder einzelne Gesellschafter bzw. ein ggf. vorhandener gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter Hinweis: § 183 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anwendbar |
§ 18 AO Betriebsfinanzamt Ort der Geschäftsleitung der GmbH (BFH vom 15.12.1992, BStBl 1994, II S. 702) |
Gewerbesteuer | Gewerbebetrieb * atypisch stille Gesellschaft (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG i. V. m. § 2 Abs. 1 GewStG |
Inhaber des Handelsgewerbes * GmbH |
Inhaltsadressat: GmbH Bekanntgabeadressat: GmbH bzw. deren Bevollmächtigter Im Bescheid muss aus den Erläuterungen hervorgehen, dass die Gewerbesteuer auf den Gewerbebetrieb der atypisch stillen Gesellschaft entfällt. |
§ 22 AO i. V. m. § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO Betriebsfinanzamt (BFH vom 15.12.1992, BStBl 1994, II S. 702) |
Investitionszulage | Anspruchsberechtigter * atypisch stille Gesellschaft (BFH Beschluß vom 05.12.1996 BFH/NV 1997, 617 - 619) |
Antragsberechtigter * GmbH (BFH Beschluß vom 05.12.1996 BFH/NV 1997, 617 - 619) |
Inhaltsadressat: GmbH Bekanntgabeadressat: GmbH bzw. deren Bevollmächtigter Im Bescheid ist ein Hinweis auf die Anspruchsberechtigung der atypisch stillen Gesellschaft aufzunehmen. |
§ 6 Abs. 2 InvZulG i. V. m. § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO Betriebsfinanzamt |