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Aufwandsentschädigungen an die Mitglieder der Aufsichtsgremien im Bereich der öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten
Aufwandsentschädigungen an die Mitglieder der Aufsichtsgremien im Bereich der öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten
vom 1. Juli 2009
Die Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten ist, soweit es sich um den normalen Programmdienst handelt, als öffentlicher Dienst im Sinne des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG anzusehen. Auf die den Mitgliedern der Aufsichtsgremien (Rundfunk- und Verwaltungsrat) gewährten Aufwandsentschädigungen findet deshalb die Befreiungsvorschriften des 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Anwendung.
Die Mitglieder der Aufsichtsgremien haben gemäß § 17 und § 20 Abs. 8 des Rundfunkstaatsvertrages Berlin-Brandenburg vom 25. Juni 2002 Anspruch auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung. Nach § 25 Abs. 2 der Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg vom 30. Juni 2003 (veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg 2003, 811) beträgt die Aufwandsentschädigung für jedes Mitglied monatlich 350 €, für die/den Stellvertretende/n Vorsitzende/n des Rundfunk- bzw. Verwaltungsrates, jede/n Ausschussvorsitzende/n des Rundfunkrates sowie die/den Vertreter/in im ARD-Programmbeirat monatlich 410 € sowie für die/den Vorsitzende/n des Rundfunk- bzw. Verwaltungsrates monatlich 590 €. Das Sitzungsgeld beträgt 50 €.
Nach R 3.12 Abs. 3 Satz 3 LStR sind diese als Aufwandsentschädigungen gewährten Beträge bis zur Höhe von 175 EUR steuerfrei.
Die Steuerfreiheit von Bezügen nach anderen Vorschriften, z. B. § 3 Nr. 13, 16, 50 EStG bleibt davon unberührt.
Über die steuerfreien Beträge hinausgehende Einnahmen sind steuerpflichtig. Sie sind als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG anzusehen.