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Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zur Förderung von Investitionen für den Öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg (RiLi ÖPNV-Invest)

Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zur Förderung von Investitionen für den Öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg (RiLi ÖPNV-Invest)
vom 20. Januar 2020
(ABl./20, [Nr. 5], S.85)

zuletzt geändert durch Bekanntmachung des MIL vom 5. Oktober 2022
(ABl./22, [Nr. 43], S.867)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land gewährt, nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage der jeweils geltenden Fassung

  • des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg (ÖPNVG),
  • des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG),
  • der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV/VVG)
  • der Verwaltungsvereinbarungen über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104b des Grundgesetzes über das Sonderprogramm „Stadt und Land“ (VV Stadt und Land)

Zuwendungen aus Mitteln des Regionalisierungsgesetzes sowie Landesmitteln für Investitionen in den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) des Landes Brandenburg. Dieser umfasst den Schienenpersonennahverkehr (SPNV), der auf Grundlage des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG), und den übrigen Öffentlichen Personennahverkehr (üÖPNV), der auf Grundlage des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) durchgeführt wird.

Ziel ist die Förderung von Planungen und Investitionsmaßnahmen zur Verbesserung und Fortentwicklung des ÖPNV. Durch die Förderung soll die Erreichung der Ziele der Mobilitätsstrategie Brandenburg 2030 unterstützt werden. Konkret sollen die Maßnahmen dabei:

  • das Angebot im SPNV durch Investitionen in Erhalt und Ausbau der Schieneninfrastruktur unterstützen und erhöhen,
  • die Bahnhöfe als Schnittstelle und Zugang zum SPNV entwickeln,
  • die Barrierefreiheit im SPNV/üÖPNV voranbringen,
  • die intermodalen Mobilitätsbedürfnisse unterstützen sowie
  • zur Entwicklung, Erneuerung und städtebaulichen Integration von lokaler Infrastruktur des üÖPNV beitragen.

1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Bauen und Verkehr. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Über Ausnahmen von dieser Richtlinie entscheidet im Einzelfall das für Verkehr zuständige Ministerium. Ausnahmeentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind, ergehen im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.

2 Gegenstand der Förderung

Zuwendungen können für Investitionsvorhaben des ÖPNV gewährt werden. Das sind im Einzelnen folgende Maßnahmen:

2.1 ÖPNV-Infrastrukturinvestitionen, insbesondere

  1. Bau-, Ausbau- und Grunderneuerungsinvestitionen von Verkehrswegen der Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse und Obusse sowie aller betriebsnotwendigen Anlagen, insbesondere Versorgungseinrichtungen für alternative Antriebe;
  2. Anteile von Bau- und Ausbauinvestitionen von SPNV-Zugangsanlagen und -Strecken sowie deren betriebsnotwendigen Anlagenteile und Empfangsgebäude, sofern ein besonderes dringendes Landesinteresse nachgewiesen und sie nicht über Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen des Bundes finanziert werden;
  3. Neubau-, Ausbau- und Grunderneuerungsinvestitionen von Zugangs- und Verknüpfungsstellen des ÖPNV einschließlich Bike+Ride-, Kiss+Ride- und Park+Ride-Stellplätzen sowie alle betriebsnotwendigen Anlagen.

Diese Richtlinie gilt auch für die Kofinanzierung und Zuwendung von Vorhaben nach dem Bundesprogramm GVFG entsprechend. Die in dieser Richtlinie aufgeführten Fördergegenstände einschließlich der Konkretisierung sind für den Landesanteil bei einer Kofinanzierung maßgebend.

2.2 Planungsleistungen

  1. zur Vorbereitung von Investitionsentscheidungen sowie
  2. für die unmittelbare Durchführung von Maßnahmen nach Nummer 2.1.

2.3 Nicht gefördert werden

  • Ersatzinvestitionen als selbstständige Vorhaben sowie
  • die Unterhaltung von Anlagen.

3 Zuwendungsempfänger und Zuwendungsempfängerinnen

Zuwendungsempfänger oder Zuwendungsempfängerinnen können sein:

  • kommunale Aufgabenträger,
  • Gemeinden,
  • Eigentümer oder Eigentümerinnen von Empfangsgebäuden,
  • Eisenbahninfrastrukturunternehmen sowie
  • Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs.

Die Zuwendungsempfänger und Zuwendungsempfängerinnen können gemeinsam Maßnahmen beantragen, sofern sie eine gleiche Eigentümerstruktur haben, beide gleichberechtigt in Haftung treten und einer oder eine mit der Federführung beauftragt wird.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzungen einer Zuwendung sind, dass

4.1 die Maßnahme nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse erforderlich ist;

4.2 die Maßnahme

  • den verkehrspolitischen Zielen und Grundsätzen des ÖPNVG,
  • dem Landesnahverkehrsplan entspricht,
  • zur Stärkung der Regionalen Wachstumskerne beiträgt,
  • die Landesentwicklungspläne sowie die Aussagen eventuell vorhandener Integrierten Stadtentwicklungskonzepte berücksichtigt;

4.3 die Maßnahme

  • bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist;
  • bei Maßnahmen an Empfangsgebäuden die Zweckmäßigkeit der gewählten Lösung durch den Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg (VBB) geprüft und bestätigt wurde;

4.4 die spezifischen Bedürfnisse von Frauen und Männern, Menschen mit Behinderungen, Familien mit Kindern, Jugendlichen sowie Seniorinnen und Senioren bei der Planung und Gestaltung der ÖPNV-Infrastruktur sowie die Anforderungen an die Barrierefreiheit und der Konzeption für alle Verwendungsarten („Design for all“) berücksichtigt werden.

Bei der Vorhabenplanung sind die zuständigen Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräte anzuhören. Verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, sind stattdessen die entsprechenden Verbände im Sinne des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes anzuhören. Die Anhörung hat auch bei wesentlichen Veränderungen der der Maßnahme zu Grunde liegenden Planung zu erfolgen;

4.5 Zuwendungsempfänger oder Zuwendungsempfängerinnen unter Vorlage eines Finanzierungsplans erklären, dass die Finanzierung seines oder ihres Eigenmittelanteils an der Investition und eventuelle finanzielle Leistungen Dritter (ohne öffentliche Förderung) nachweislich in der erforderlichen Höhe gesichert sind und er oder sie bereit ist, auftretende Folgekosten mindestens für den Zeitraum der Zweckbindung zu tragen; dieses gilt für das Gesamtvorhaben oder für Bauabschnitte mit eigener Verkehrsbedeutung;

4.6 Zuwendungsempfänger und Zuwendungsempfängerinnen erklären, dass die Möglichkeit der diskriminierungsfreien Nutzung der Anlagen gegeben sein wird;

4.7 die Maßnahme Bestandteil des bestätigten ÖPNV-Jahresprogramms gemäß Nummer 7.1 ist;

4.8 die zuwendungsfähigen Ausgaben der Maßnahme mindestens 50 000 Euro (netto) betragen.

Die Bewilligungsbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn es sich um eine Teilmaßnahme eines größeren Gesamtprojekts handelt oder Bundesprogramme kofinanziert werden. Maßnahmen an unterschiedlichen Standorten können im Einzelfall zusammengefasst werden, sofern ein fachlicher Zusammenhang festgestellt werden kann.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung sowie Festbetragsfinanzierung oder Vollfinanzierung.

Eine Vollfinanzierung ist nur bei Vorliegen besonderer übergeordneter Verkehrsinteressen des Landes möglich. In diesem Fall hat der Zuwendungsempfänger zu bestätigen, dass er kein wirtschaftliches Interesse an der Durchführung der Maßnahme hat.

5.3 Form der Zuwendung:

  1. Zuschuss beziehungsweise Zuweisung
  2. bedingt rückzahlbare Zuwendung
  3. zweckgebundenes zinsloses Darlehen.

5.4 Bemessungsgrundlagen

5.4.1 Zuwendungsfähige Ausgaben

5.4.1.1 Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 gehören insbesondere die in Anlage 1 aufgeführten Ausgaben.

5.4.1.2 Bei Planungsleistungen für Investitionsentscheidungen gemäß Nummer 2.2 Buchstabe a ist die Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) - in der jeweils geltenden Fassung - anzuwenden.

5.4.1.3 Bei Einnahmen schaffenden Projekten im Sinne von Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates „Einnahmen schaffende Projekte“ müssen die Nettoeinnahmen bei der Bestimmung der Höhe der zuschussfähigen Ausgaben berücksichtigt werden.

5.4.1.4 Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 ist der Restbuchwert oder Erlös der Altanlage, wenn dieser höher als der Restbuchwert ist, von den zuwendungsfähigen Ausgaben abzusetzen und gesondert auszuweisen.

5.4.1.5 Bei nicht nur den ÖPNV betreffenden Maßnahmen sind nur die dem ÖPNV dienenden Ausgabenbestandteile förderfähig.

Vorteile, die dem Träger der Maßnahme neben der Verbesserung der Verkehrsverhältnisse entstehen, sind angemessen auszugleichen.

5.4.1.6 Besondere Anwendungsbestimmungen/-beschränkungen der zur Verfügung stehenden Finanzierungsquellen sind im Rahmen der Maßnahmenprüfung und -bescheidung durch die Bewilligungsbehörde zu berücksichtigen.

5.4.2 Höhe der Zuwendung

5.4.2.1 Die Höhe der Zuwendung des Landes in die Eisenbahninfrastruktur kann bis zu 90 Prozent, für alle anderen Maßnahmen bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.

Vorhaben der Eisenbahninfrastruktur dürfen auch untergeordnete Maßnahmen des üÖPNV enthalten, wenn deren Fördervolumen und -zweck nicht überwiegt.

5.4.2.2 Die Höhe der Zuwendungen für Planungsleistungen nach Nummer 2.2 Buchstabe a kann bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach dem Landesinteresse, das durch das für Verkehr zuständige Ministerium vor der Bewilligung gesondert festgestellt wird.

Zuwendungen für Leistungen nach Nummer 2.2 Buchstabe b werden als Pauschale gewährt (Planungskostenpauschale). Sie beträgt bis zu 20 Prozent der zuwendungsfähigen Bauausgaben für Maßnahmen der Eisenbahninfrastruktur und bis zu 15 Prozent der zuwendungsfähigen Bauausgaben bei allen anderen Maßnahmen, falls keine gesonderte Förderung der Planung erfolgt ist. Basis für die Berechnung der Planungskosten ist die Auftragssumme der zuwendungsfähigen Bauleistungen (ohne Nachträge). Kostenerhöhungen nach Beauftragung sollen nur für Baukosten berücksichtigt werden.

5.4.2.3 Bei der Bewilligung von Maßnahmen im Rahmen des Bundesprogramms „Stadt und Land“ beträgt der Fördersatz bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei der Festsetzung des Vomhundertsatzes ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde angemessen zu berücksichtigen. Eine Kumulierung mit anderen Bundes- und EU-Förderprogrammen ist nicht zulässig.

Der Höchstfördersatz kommt nur für Gemeinden in Betracht, die in einer strukturschwachen Region im Sinne der VV Stadt und Land liegen oder sich in einer mindestens zweijährigen gesetzlichen Haushaltssicherungspflicht befinden. Das Vorliegen der gesetzlichen Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts (HSK) ist von der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde zu bestätigen. Werden Zuwendungen für gemeindeübergreifende Maßnahmen ausgereicht, muss die gesetzliche Pflicht zur Erstellung eines HSK nur in einer der beteiligten Gemeinden vorliegen.

Für die in demselben Bescheid bewilligten Kassenmittel und Verpflichtungsermächtigungen gilt ein einheitlicher Fördersatz. Das Vorliegen der Voraussetzungen für einen erhöhten Fördersatz ist vor jeder Bewilligung durch die Gemeinde nachzuweisen und durch die Bewilligungsbehörde zu prüfen.

Die Anwendung des Höchstfördersatzes sowie das Vorliegen der Voraussetzungen sind nachvollziehbar zu dokumentieren.

5.4.3 Eigenmittel

Eigenmittel im Sinne dieser Richtlinie stellen die finanziellen Mittel dar, die Zuwendungsempfänger oder Zuwendungsempfängerinnen aus eigenem Vermögen bereitstellen oder die der Bund, der Aufgabenträger sowie Dritte aufgrund ihrer zugeordneten Aufgabe in Bezug auf Investitionen in die Schienenwege der Eisenbahnen oder aus anderen Gründen beziehungsweise aus Interesse Dritter bereitstellen. Eine Kumulierung mit Drittmitteln, Zuschussförderungen und Förderkrediten ist vorbehaltlich entgegenstehender beihilferechtlicher Vorgaben zugelassen, sofern eine angemessene Eigenbeteiligung in Höhe von mindestens 10 Prozent des Gesamtvolumens der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Vergabe von Bau- und anderen Leistungen hat nach Maßgabe des öffentlichen Vergaberechts zu erfolgen. Für europaweite Ausschreibungen sind die jeweils geltenden Schwellenwerte zu beachten.

6.2 Zuwendungsempfänger und Zuwendungsempfängerinnen haben Nachweise über die Ergebnisse der Ausschreibung, Vergabevermerke und Vergabeentscheidungen der Bewilligungsbehörde unverzüglich nach abgeschlossener Submission vorzulegen. Die Vorlage ist Voraussetzung der Auszahlung der Zuwendung.

6.3 Bei Zuwendungen für Infrastrukturinvestitionen ist durch den Antragsteller oder die Antragstellerin zu erklären, dass die investive Förderung des Landes bei der Berechnung der Nutzungsentgelte für die geförderte Infrastruktur zur Erbringung von ÖPNV-Leistungen nicht in Ansatz gebracht wird. Die gleiche Negativerklärungspflicht gilt auch für auf die investive Förderung entfallenden Kapitalkosten.

6.4 Jede geförderte Investition nach Nummer 2.1 ist mindestens während der Zweckbindungsdauer entsprechend dem im Zuwendungsbescheid bestimmten Zuwendungszweck einzusetzen. Die Zweckbindungsfrist gilt ab dem Zeitpunkt (Monat) der frühestmöglichen Nutzungsfähigkeit der Maßnahme.

Eine Übersicht der Zweckbindungsfristen ist in Anlage 1 enthalten. Bei Planungsleistungen gemäß Nummer 2.2 Buchstabe a soll der Zuwendungsempfänger innerhalb von zwei Jahren nach Präsentation der Entscheidungsvorlage eine Entscheidung zur Umsetzung der Maßnahme treffen. Hierbei ist die Bewilligungsbehörde zu beteiligen.

6.5 Die kommerzielle Nutzung von Serviceanlagen ist nicht förderschädlich, soweit sie nicht gewinnorientiert ausgerichtet ist und den ÖPNV-Nutzer nicht unverhältnismäßig belastet.

6.6 Die planungsrechtliche Zustimmung muss vor dem Baubeginn vorliegen.

6.7 Die Maßnahmen sind an den Erfordernissen des demografischen Wandels auszurichten, um die langfristige wirtschaftliche Tragfähigkeit sicherzustellen und Fehlinvestitionen zu vermeiden.

6.8 Die Durchführung eines Verkehrssicherheitsaudits ist nur bei größeren Investitionsvorhaben für Verknüpfungs- und Umsteigeanlagen mit zuwendungsfähigen Ausgaben ab 200 000 Euro notwendig, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Verkehrssicherheit bestehen. Über die Notwendigkeit der Durchführung eines Verkehrssicherheitsaudits entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen.

7 Verfahren

7.1 Förderprogramm

7.1.1 Vorhaben, die gefördert werden sollen, sind in folgende Programme aufzunehmen:

  1. ein mittelfristiges ÖPNV-Programm für einen Zeitraum von fünf Jahren auf der Grundlage vorliegender Anmeldungen;
  2. ein Jahresprogramm für den ÖPNV für das folgende Haushaltsjahr auf der Grundlage des mittelfristigen ÖPNV-Programms und der geprüften Anträge.

Die Erarbeitung der Entwürfe der Programme sowie deren Anpassung und Fortführung obliegt dem Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV). Die Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg GmbH ist zu beteiligen.

Über die endgültige Einordnung von Maßnahmen in das Jahresprogramm für den ÖPNV entscheidet das für Verkehr zuständige Ministerium.

7.1.2 Mittelfristiges ÖPNV-Programm

In den Entwurf des mittelfristigen ÖPNV-Programms, das der mittelfristigen Vorbereitung förderfähiger Investitionsmaßnahmen dient, werden die positiv geprüften Anmeldungen aufgenommen. Der Entwurf für das mittelfristige Programm ist jährlich zum 30. April für die darauffolgenden Jahre durch das LBV dem für Verkehr zuständigen Ministerium vorzulegen.

Die Anmeldungen sollen unter Verwendung des im Internet (www.lbv.brandenburg.de) abrufbaren Anmeldeformulars spätestens bis zum 31. Januar des Jahres vorliegen, das dem Beginn der vorgesehenen Maßnahme vorausgeht.

7.1.3 Jährliches ÖPNV-Invest-Programm

In den Entwurf des Jahresprogramms werden die förderfähigen Maßnahmen, deren Anträge geprüft sind, insbesondere nach ihrer Dringlichkeit, der vom LBV ermittelten Realisierungswahrscheinlichkeit und entsprechend dem vorgegebenen Finanzrahmen aufgenommen.

Vorhaben, die nicht Bestandteil des bestätigten mittelfristigen Programms sind, bedürfen zur Aufnahme in das Jahresprogramm der gesonderten Zustimmung durch das für Verkehr zuständige Ministerium.

Der Entwurf des Jahresprogramms für das folgende Haushaltsjahr ist bis zum 30. Oktober jeden Jahres durch das LBV dem für Verkehr zuständigen Ministerium vorzulegen.

Die Anträge sollen unter Verwendung des im Internet (www.lbv.brandenburg.de) abrufbaren Antragsformulars spätestens bis zum 31. März des Jahres vorliegen, das dem Beginn der vorgesehenen Maßnahme vorausgeht.

7.2 Antragsverfahren und Antragsprüfung

7.2.1 Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt. Anträge sind beim LBV zu stellen. Die notwendigen Formblätter sind ebenfalls dort erhältlich oder können über das Internet abgerufen werden (www.lbv.brandenburg.de).

Bei Fördermaßnahmen nach Nummer 7.2.3 geht dem Antrag vor Beginn der Bauplanung ein Antragsgespräch mit dem Ziel voraus, das weitere Verfahren und die Prüfungsschwerpunkte abzustimmen. Die Bewilligungsbehörde kann nach eigenem Ermessen Verfahrensvereinfachungen zulassen, soweit das Regelverfahren einen unverhältnismäßigen Aufwand bewirkt.

Bei den übrigen Maßnahmen kann vor Antragstellung bei Bedarf ebenfalls ein Antragsgespräch geführt werden.

7.2.2 Baufachliche Prüfung

Bei Fördermaßnahmen für Baumaßnahmen, bei denen die voraussichtliche Zuwendung 1 000 000 Euro übersteigt, werden Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit von Planung und Konstruktion sowie die Angemessenheit der Kosten durch eine baufachliche Prüfung nach VV Nr. 6 beziehungsweise VVG Nr. 6 zu § 44 LHO (in der vom Land eingeführten Fassung) festgestellt. Bei Vorhaben von bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist von einer baufachlichen Prüfung durch die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung abzusehen, wenn die Bewilligungsbehörde die Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen nach VV Nr. 6.3.2 zu § 44 LHO festgestellt hat. Die VBB GmbH wirkt an der Vorbereitung, Erteilung und Erfolgskontrolle eines Zuwendungsbescheides mit der Aufgabe der baufachlichen Prüfung von Maßnahmen nichtbundeseigener Eisenbahninfrastrukturen mit.

7.2.3 Inhalt des Antrages

Dem Antrag für Investitionen nach Nummer 2.1 sind unter Verwendung des Antragsformulars mindestens die in Anlage 2 aufgeführten Unterlagen beizufügen.

Dem Antrag für Planungsleistungen nach Nummer 2.2 ist, soweit nicht bereits auf andere Weise erfolgt, eine ausführliche und konkrete Beschreibung für die zu fördernden Planungsleistungen beizufügen.

7.2.4 Prüfung des Antrages

Die Prüfung des vollständigen Antrages soll innerhalb von drei Monaten durch das LBV erfolgen. Die Vorlage weiterer für die Bewilligung notwendiger Unterlagen und Nachweise oder die Durchführung einer baufachlichen Prüfung können diesen Zeitraum entsprechend verlängern.

7.3 Auszahlung der Mittel/Rechnungslegung

Die Bewilligungsbehörde veranlasst die Auszahlung der bewilligten Mittel auf schriftliche Anforderung des Zuwendungsempfängers und nach Vorlage des entsprechenden Vergabenachweises.

7.4 Prüfung der Verwendung

Die baufachlich prüfende Stelle prüft den Verwendungsnachweis bei Maßnahmen nach Nummer 7.2.3 und leitet diesen anschließend mit einer baufachlichen Stellungnahme an die Bewilligungsbehörde weiter.

Über die Durchführung des Förderprogramms des vorausgegangenen Haushaltsjahres und über die erreichten Ergebnisse auch im Sinne der Erreichung der Ziele nach Nummer 1.1 ist dem für Verkehr zuständigen Ministerium durch die Bewilligungsbehörde bis zum 31. März des Folgejahres Bericht zu erstatten.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

7.5.1 Für die Prüfung, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides, die Rückforderung der gewährten Zuwendung sowie Zinsansprüche gelten die Verwaltungsvorschriften VV beziehungsweise VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.5.2 Fördermaßnahmen nach dieser Richtlinie sind Subventionen, deren missbräuchliche Inanspruchnahme nach dem Brandenburgischen Gesetz gegen den Missbrauch von Subventionen vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) geregelt ist.

8 Inkrafttreten, Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffent­lichung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2024.

Anlagen