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Ökologische Zusatzförderung nach § 9 Abs. 3 EigZulG für Wärmerückgewinnungsanlagen

Ökologische Zusatzförderung nach § 9 Abs. 3 EigZulG für Wärmerückgewinnungsanlagen
vom 2. Dezember 2003

Nach Rz. 76 und 77, BMF, Schreibens v. 10.2.1998, BStBl I 1998, 190, Anhang 34 V EStH 2002), ist für die Gewährung der Ökozulage bei Wärmerückgewinnungsanlagen ein bauaufsichtlicher Verwendungsnachweis (in aller Regel die DIBt-Zulassung [Deutsches Institut für Bautechnik]) oder eine entsprechende Erklärung des Herstellers zu erbringen.

Gemäß § 9 Gerätesicherheitsgesetz (GSG) prüft und bestätigt das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) als zugelassene Stelle, dass ein repräsentatives Muster den Vorschriften der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21.05.1992 entspricht und stellt eine EG-Baumusterprüfbescheinigung aus. Die EG-Baumusterprüfbescheinigung ist somit die sogenannte DIBt-Zulassung.