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Öffentlich-rechtliche Namensänderung; Änderung der Familiennamen von Stiefkindern und sog. Scheidungshalbwaisen

Öffentlich-rechtliche Namensänderung; Änderung der Familiennamen von Stiefkindern und sog. Scheidungshalbwaisen

3 Anlagen

Das am 01. Juli 1998 in Kraft getretene Kindschaftsrechtsreformgesetz sieht in dem neu gefaßten § 1618 BGB die Möglichkeit der Namenserteilung in sog. Stiefkinderfällen vor. Danach können der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht und sein Ehegatte dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten mit Einwilligung des anderen Elternteils ihren Ehenamen erteilen.

Mit dieser Regelung wird nur ein Teil der bislang von den Namensänderungsbehörden zu entscheidenden Fälle in das Zivilrecht verlagert. § 1618 BGB erfaßt nicht den Fall, dass die Eltern des Kindes die gemeinsame elterliche Sorge innehaben, was das neue Recht nach der Scheidung aber als Regel vorsieht. Ebenso wenig ist eine Erklärungsmöglichkeit vorgesehen, wenn ein Elternteil nach der Scheidung seinen Geburtsnamen oder seinen vor der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder annimmt (§ 1355 Abs. 5 BGB) und das Kind dieser Namensänderung folgen soll. Auch Kindern, für die die elterliche Sorge zunächst der Mutter nach § 1626 a Abs. 2 BGB allein zusteht, später aber durch gerichtliche Entscheidung auf den Vater übergeht, kann der Name des Vaters nicht mehr auf der Grundlage des BGB erteilt werden.

Damit stellt sich die Frage, ob die §§ 1617 a bis 1618 BGB eine abschließende Regelung der Namensänderungsmöglichkeiten für das Kind enthalten oder ob die von diesen Vorschriften nicht erfaßten Fälle grundsätzlich einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung zugänglich sind.

Aus den Gesetzgebungsmaterialien zum Kindschaftsreformgesetz ist zu ersehen, dass der Gesetzgeber den Grundsatz der Namenskontinuität unter Aufgabe der Namenseinheit in der Familie weiter gestärkt hat. Diese gesetzgeberische Wertentscheidung schließt eine grundsätzlich andere Beurteilung durch die Namensänderungsbehörden aus. Es bleibt bei der in Nr. 27 NamÄndVwV getroffenen Feststellung, dass das Namensrecht durch die entsprechenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts umfassend und - im Grundsatz - abschließend geregelt ist, so dass behördliche Namensänderungen nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Frage kommen. Im Rahmen der Prüfung, ob nach § 3 NamÄndG ein „wichtiger Grund“ für die Namensänderung vorliegt, wird künftig bei der Abwägung zwischen dem persönlichen Interesse des Kindes und dem öffentlichen Interesse an der Namenskontinuität aufgrund der neuen Wertentscheidung des Gesetzgebers regelmäßig der Namenskontinuität der Vorrang zu geben sein.

Damit scheint es zwingend, zur Erforderlichkeit der Namensänderung für das Wohl des Kindes, wie sie durch das Bundesverwaltungsgericht mit urteil vom 03.02.1984 (StAZ 1984, 132 Anlage 1) eingeführt, aber mit Urteil vom 07.01.1994 aufgegeben worden war, zurückzukehren.

Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung von Kindern, insbesondere Stiefkindern und Scheidungshalbwaisen, ist also nur dann möglich, wenn besondere, über den Trennungs-/Scheidungskonflikt der Eltern hinausgehende Umstände die weitere Namensführung für die Kinder unzumutbar machen. Dieser Fall kann eintreten, wenn sich der Elternteil, dessen Namen das Kind trägt, schwerwiegender Verfehlungen gegenüber dem Kind schuldig gemacht hat. Er wird regelmäßig dann nicht vorliegen, wenn die Eltern-Kind-Beziehung so gut ist, dass die Eltern auch nach ihrer eigenen Trennung am gemeinsamen Sorgerecht festhalten. Auch der Wunsch, dem Kind denselben Namen zu vermitteln, wie ihn etwaige Halbgeschwister führen, ist hiesigen Erachtens für sich allein genommen kein ausreichender Grund für eine Namensänderung.

Zum besseren Verständnis und zur vertiefenden Information sei nachfolgend noch näher auf die genannten Gesetzesmaterialien eingegangen:

Schon der Gesetzentwurf der Bundesregierung hatte in § 1617b ein Recht auf Neubestimmung des Kindesnamens bei Sorgerechtsänderung nur dann vorgesehen, wenn der Sorgewechsel nicht auf der Trennung (Scheidung) der Eltern beruhte; die ehelichen Zerwürfnisse sollten sich nicht in einer Auseinandersetzung um den Kindesnamen fortsetzen (BR-Drs. 180/96 Anlage 2). Der Rechtsausschuss des Bundestages und ihm folgend der Bundestag selbst haben diese Festlegung noch verschärft, indem sie auch die Namensanpassungsmöglichkeit des ursprünglichen Absatzes 2 des § 1617b mit der Begründung strichen, es erscheine nicht geboten, Ausnahmen vom Grundsatz der Namenskontinuität in dem danach vorgesehenen Umfang zuzulassen (BT-Drs. 13/8511, S. 73 - Anlage 3). Zur Frage einer zivilrechtlichen Namensneubestimmung für das Kind bei bereits von Geburt des Kindes an bestehender gemeinsamer Sorge hat sich der Gesetzgeber nicht geäußert. Dies war aus seiner Sicht auch entbehrlich, weil er eine Neubestimmung selbst für den Fall der alleinigen Sorge eines Elternteils - mit Ausnahme der Regelung des § 1618 - ausschließen wollte.

Ich bitte die Namensänderungsbehörden um künftige Beachtung und Unterrichtung der antragsentgegennehmenden Behörden ihres Bereichs.

Im Auftrag

Dr. Acker