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Öffentliche Zustellung (§15 VwZG)

Öffentliche Zustellung (§15 VwZG)
vom 21. Dezember 2000

1. Allgemeines

Die öffentliche Zustellung als besondere Form der Zustellung ist nur dann zulässig, wenn sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft sind, das Schriftstück dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln.

Bei der Anordnung einer öffentlichen Zustellung ist sorgfältig zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VwZG vorliegen, da durch die öffentliche Zustellung der Empfänger nur selten tatsächlich Kenntnis vom Inhalt des Verwaltungsakts erhält, er diesen aber durch die öffentliche Zustellung gegen sich gelten lassen muss, 1815) und ist daher unwirksam.

Die Bekanntgabe von Verwaltungsakten kann gemäß § 15 Abs. 1 VwZG durch öffentliche Zustellung erfolgen, wenn 

  1. der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist,
    Eine unter Verstoß gegen die Voraussetzungen des § 15 VwZG durchgeführte öffentliche Zustellung verstößt gegen das Verfassungsgebot des rechtlichen Gehörs (BGH v. 6.4.1992, II ZR 242/91, BB 1992
  2. der Inhaber der Wohnung, in der zugestellt werden müsste, der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterworfen und die Zustellung in der Wohnung deshalb unausführbar ist,
  3. die Zustellung außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erfolgen müsste, aber unausführbar ist oder keinen Erfolg verspricht.

1.1. Öffentliche Zustellung bei unbekanntem Aufenthaltsort des Empfängers (§ 15 Abs. 1a VwZG)

Der Aufenthaltsort des Empfängers ist nicht schon deshalb unbekannt, weil das Finanzamt seine Anschrift im Zeitpunkt der beabsichtigten Bekanntgabe nicht kennt oder Briefe als unzustellbar zurückkommen. Die Anschrift muss vielmehr allgemein unbekannt sein (BFH v. 26.6.1986, IV R 202/84, BHF/NV 1987, 98 und v. 15.1.1991, VII R 86/89, BFH/NV 1992, 81). Dies ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Meldebehörde oder auf andere Weise zu belegen.

Das Finanzamt muss vor der öffentlichen Zustellung die nach der Sachlage gebotenen und zumutbaren Ermittlungen nach dem Aufenthaltsort des Empfängers anstellen. Dazu gehören Nachforschungen bei der zuletzt zuständigen Meldebehörde, unter Umständen aber auch die Befragung von Angehörigen, des bisherigen Vermieters (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.2.1996, 1 K 118/90, EFG 1996, 515) oder des (ehemaligen) steuerlichen Beraters.

Mutmaßlichen Aufenthaltsorten des Empfängers muss durch Rückfragen bei der zuständigen Meldebehörde bzw. anderen Einrichtungen oder Personen nachgegangen werden.

Ist das Finanzamt seiner Ermittlungspflicht nachgekommen, ist die öffentliche Zustellung zulässig, auch wenn das Ergebnis der Ermittlungshandlungen (z. B. infolge unrichtiger Auskunft) falsch war (BFH v. 17.5.1990, BFH/NV 1991,13).

Verletzt das Finanzamt seine Ermittlungspflicht, ist die öffentliche Zustellung unwirksam, aber nach § 9 Abs. 1 VwZG heilbar (BFH v. 15.1.1991, VII R 86/89, BFH/NV 1992, 81).

1.2. Öffentliche Zustellung, wenn die Zustellung in einer Wohnung unausführbar ist (§ 15 Abs. 1b VwZG)

Voraussetzung für eine Zustellung nach § 15 Abs. 1 b VwZG ist, dass die Zustellung in einer Wohnung unausführbar ist. Das ist der Fall, wenn der den Status der Exterritorialität besitzende Dienstherr des Zustellungsempfängers die Zustellung an den nicht exterritorialen deutschen oder ausländischen Adressaten der Sendung nicht gestattet.

Weitere Voraussetzung für die öffentliche Zustellung in diesen Fällen ist, dass an diese Person auch an einem anderen Ort nicht zugestellt werden kann.

Zustellungen an den Exterritorialen selbst erfolgen nach § 14 VwZG.

1.3. Unzustellbarkeit außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes (§ 15 Abs. 1c VwZG)

Die öffentliche Zustellung kommt bei Aufenthalt des Steuerpflichtigen im Ausland dann in Betracht, wenn die Zustellung im Ausland unausführbar ist, weil z. B. ein ausländischer Staat Amts- und Rechtshilfe verweigert bzw. der Verwaltungsakt mangels bestehender Auslandsvertretung oder aus anderen Gründen nicht zugestellt werden kann.

2. Durchführung der öffentlichen Zustellung

2.1 Aushang

Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 VwZG ist das zuzustellende Schriftstück an der Stelle auszuhängen, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist (Tafel für öffentliche Bekanntmachungen).

Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 VwZG kann statt des Schriftstücks eine Benachrichtigung ausgehängt werden, aus der hervorgeht, dass und wo das Schriftstück eingesehen werden kann.

Zur Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) ist stets von der Möglichkeit des § 15 Abs. 2 Satz 2 VwZG Gebrauch zu machen. Hierfür ist der Vordruck 605/58 zu verwenden.

Die ausgehängte Benachrichtigung hat die Funktion einer Erklärung, die die Zustellung beurkundet. Aus ihr muss sich das öffentlich zugestellte Schriftstück bzw. der öffentlich zugestellte Verwaltungsakt in einer Weise ergeben, dass keine Zweifel an seiner Nämlichkeit bestehen (BFH v. 5.3.1985, BStBl II 1985, 597).

Es ist daher darauf zu achten, dass das zuzustellende Schriftstück hinreichend konkretisiert wird. Dazu gehören grundsätzlich der Name und der letzte bekannte Aufenthaltsort des Zustellungsempfängers sowie Art, Aktenzeichen, Datum und Betreff des zuzustellenden Schriftstücks, bei Steuerbescheiden Steuerart und Besteuerungszeitraum.

Die Anordnung der Zustellung ist mangels eigenen Regelungsinhalts kein Verwaltungsakt und daher nicht rechtsbehelfsfähig (BFH v. 22.11.1990, III B 300/90, BFH/NV 1991, 335).

2.2 Beurkundung der öffentlichen Zustellung

Nach § 15 Abs. 3 Satz 3 VwZG sind der Tag des Aushangs der Benachrichtigung und der Tag ihrer Abnahme auf dem Schriftstück zu vermerken.

Die Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung ist nur dann gegeben, wenn der Vermerk über die Zeitpunkte des Aushangs und der Abnahme auf dem zuzustellenden Schriftstück selbst oder der Benachrichtigung im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 2 VwZG mit dem vollen Namen des zuständigen Beamten unterzeichnet ist. Sind die Datumsvermerke nur mit einem Namenszeichen versehen, ist die Zustellung unwirksam (BFH v. 5.3.1985, BStBl II 1985, 597).

Die öffentliche Zustellung ist in diesem Fall zu wiederholen.

Zwar ist die Heilung des Zustellungsmangels nach § 9 VwZG möglich, dürfte aber praktisch kaum vorkommen, da der Nachweis gemäß § 9 Abs. 1 VwZG, dass der Empfänger das Schriftstück tatsächlich erhalten hat, bei öffentlicher Zustellung kaum zu führen sein wird.

2.3 Dauer des Aushangs

Ein Schriftstück, dass eine Ladung enthält, gilt als an dem Tag zugestellt, an dem seit dem Tage des Aushangs ein Monat verstrichen ist (§ 15 Abs. 3 Satz 1 VwZG).

Enthält das Schriftstück keine Ladung, so ist es an dem Tag als zugestellt anzusehen, an dem seit dem Tag des Aushangs zwei Wochen verstrichen sind (§ 15 Abs. 3 Satz 2 VwZG).

Die Benachrichtigung muss stets bis zu dem Zeitpunkt ausgehängt werden, zu dem die Zustellung nach § 15 Abs. 3 VwZG als bewirkt anzusehen ist. Das gilt auch dann, wenn der Empfänger vor Fristablauf im Finanzamt erscheint und ihm das zuzustellende Schriftstück ausgehändigt wird. Die Aushändigung ist auf dem Schriftstück zu vermerken. Auch in diesen Fällen verbleibt es bei dem durch § 15 Abs. 3 VwZG bestimmten Zustellungstag.

Ein Aushang über die Frist hinaus ist unschädlich.

3. Tag der Zustellung

Die Fristen des § 15 Abs. 3 S. 1 und S. 2 VwZG bestimmen sich nach § 108 Abs. 1 AO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Danach ist bei der Berechnung der Aushangsfrist der Tag des Aushangs nicht mitzurechnen. Die Frist verstreicht an dem Tag, der dem Aushang kalendermäßig entspricht. Am darauffolgenden Tag gilt die Zustellung als bewirkt. § 108 Abs. 3 AO ist nicht anwendbar.

Beispiele:

Es soll ein Schriftstück, dass keine Ladung enthält, öffentlich zugestellt werden.
Die Frist beträgt gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 VwZG zwei Wochen.

  1. Die Benachrichtigung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 VwZG wird am 06.12.2000 (Mittwoch) ausgehängt.
    Die Frist beginnt am 07.12.2000 (Donnerstag) und endet am 20.12.2000 (Mittwoch).
    Am 21.12.2000 (Donnerstag) gilt die Bekanntgabe als bewirkt.
  2. Die Benachrichtigung wird am 08.12.2000 (Freitag) ausgehängt.
    Die Frist beginnt am 09.12.2000 (Sonnabend) und endet am 22.12.2000 (Freitag).
    Am 23.12.2000 (Sonnabend) gilt die Bekanntgabe als bewirkt.
    (Hinweis: Da § 108 Abs. 3 AO nicht anwendbar ist, bleibt es bei der Bekanntgabe an einem Sonnabend, es findet keine Verlagerung auf den nächsten Werktag statt.)