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Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen und ihre rechtliche Behandlung für den Bereich des Brandenburgischen Straßengesetzes

Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen und ihre rechtliche Behandlung für den Bereich des Brandenburgischen Straßengesetzes
vom 25. April 2019
(ABl./19, [Nr. 19], S.482)

Außer Kraft getreten durch Erlass des MIL vom 14. März 2023
(ABl./23, [Nr. 13], S.304)

Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat die folgenden Ortsdurchfahrtenrichtlinien (ODR) mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 14/2008-S 15/7163.1/4- für den Bereich der Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen eingeführt und dieses im Verkehrsblatt (VkBl. 2008 S. 459, ohne Anlagen) veröffentlicht.

Mit ARS Nr. 12/2012 vom 10. August 2012 (VkBl. S. 828) sowie mit ARS Nr. 22/2017 vom 12. Dezember 2017 (VkBl. 2018 S. 106) wurden die Pauschalen für die Beteiligung des Bundes als Straßenbaulastträger an den Kosten für eine gemeindliche Kanalisation, die auch der Entwässerung der Straßenflächen in der Straßenbaulast des Bundes dienen, in den ODR zweimalig erhöht.

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat auf seiner Internetseite www.bmvi.de eine aktualisierte Fassung der Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen (Ortsdurchfahrtenrichtlinien - ODR) veröffentlicht.

  1. Die Richtlinien sind in der dort veröffentlichten Fassung für die Auftragsverwaltung der Bundesstraßen in Brandenburg und sinngemäß für die Landesstraßen anzuwenden, soweit die Rechtsgrundlagen der Richtlinien den Gesetzen des Landes Brandenburg, insbesondere dem Brandenburgischen Straßengesetz (BbgStrG), entsprechen. Für Kreisstraßen wird ebenfalls eine sinngemäße Anwendung empfohlen.
  2. Auf Differenzen zum Brandenburgischen Straßengesetz wird insbesondere in folgenden Punkten hingewiesen:
    • Bei der Festlegung des Umfangs einer Ortsdurchfahrt:
    • Im Landesstraßengesetz ist nur der Erschließungsbereich Bestandteil der Ortsdurchfahrt, nicht der Verknüpfungsbereich (§ 5 Absatz 1 BbgStrG).
    • Die Zuständigkeit zur Festsetzung von Beginn und Ende sowie der seitlichen Begrenzung einer Ortsdurchfahrt wird in § 5 Absatz 2 ff. BbgStrG anders geregelt.
    • Die Träger der Straßenbaulast für gemeinsame Geh- und Radwege sind die Gemeinden (§ 9a Absatz 2 Satz 3 BbgStrG).
    • Gemäß § 27 Absatz 1 BbgStrG trägt der Straßenbaulastträger die Kosten für die erstmalige Bepflanzung längs der Fahrbahn, soweit diese als Gestaltungsmaßnahme durchgeführt wird. Sollte die Bepflanzung als Kompensation für einen Eingriff erfolgen, richtet sich die Kostentragung nach der Verursachung des Eingriffs.
  3. Außerdem gilt im Bereich der Landesstraßen:
    • Abweichend zu Nummer 13 Absatz 1 ODR kann der festgelegte Beitrag zu der erstmaligen Erstellung von Hochborden in Höhe von 11 Euro je laufenden Meter bei Verwendung höherwertiger Materialien (zum Beispiel Granitborde) in zu begründenden Einzelfällen (zum Beispiel bei stark beanspruchten Borden im Bereich von OE- oder OD-Inseln und Kreisverkehrsplätzen und Ähnlichem) erhöht werden.
    • Abweichend zu Nummer 16 Absatz 1 ODR ist bezüglich der Kosten für die Regelbreite von Gehwegen auf Brücken und in Unterführungen der Sicherheitsraum zum Kfz-Verkehr von 0,5 m gemäß technischem Regelwerk (Richtlinie für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und Ausstattung von Ingenieurbauten [RE-ING] und Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen 2006 [RASt]) durch den Straßenbaulastträger zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung des technisch erforderlichen Sicherheitsraumes führt nicht zu Herstellungsmehrkosten im Sinne der Nummer 16 Absatz 2 ODR.
  4. Nummer 14 Absatz 1 Satz 1 ODR ist neben § 66 Absatz 1, 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) anwendbar. Die grundsätzliche Abwasserbeseitigungspflicht obliegt den Gemeinden.
  5. Die Regelung der Nummer 14 Absatz 2 bis 6 ODR findet hinsichtlich des Begriffs „Mischkanalisation“ entsprechend auch auf Regenwasserkanäle Anwendung, da Niederschlagswasser gemäß § 55 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ortsnah zu versickern ist.

Dieser Erlass wird im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht und in das elektronische „Brandenburgische Vorschriftensystem“ (BRAVORS) unter der Internetseite www.landesrecht.brandenburg.de eingestellt.

Dieser Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.

Gemäß der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg (GGO) vom 15. März 2016 wird die Geltung dieses Erlasses auf einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Einführungsdatum befristet.